Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Dem Gläubiger steht die Erinnerung (§ 766) gegen die geplante Haftentlassung zur Verfügung, die Erfolg haben wird, wenn die Vermögensauskunft unvollständig oder falsch ist. Wurde der Schuldner bereits entlassen, ist der Gläubiger auf das Nachbesserungsverfahren (§ 802c Rn 28) beschränkt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Abs 3.

Rn 10 Das Verfahren nach den §§ 23 ff ist subsidiär, da durch sie die Entscheidungskompetenz der ordentlichen Gerichtsbarkeit lediglich erweitert werden soll. Ist den ordentlichen Gerichten aufgrund von Sondervorschriften eine Entscheidungsbefugnis bei Justizverwaltungsakten ohnehin zugewiesen, wie zB bei den Verfahren über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anhörung der Beteiligten.

Rn 8 Nach S 2 ›sollen‹ die Beteiligten vor der Abgabe angehört werden, sodass in eiligen Fällen – insb in Unterbringungs- und Betreuungssachen – von einer Anhörung abgesehen werden kann. Gleiches gilt, wenn die Beteiligten nicht in der Lage sind, sich zu äußern (Begr zu § 4 RegE in BTDrs 16/6308, S 176).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Einstweilige Einstellung gem §§ 719 I, 707.

Rn 5 Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach diesen Vorschriften aus einem Urt, das eine einstweilige Verfügung bestätigt hat, ist nur bei außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt (Frankf MDR 83, 585, 586; Rostock OLGR 08, 211).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 708.

I. Begriff und Zweck. Rn 1 Die in der Vorschrift abschließend genannten Urteile müssen für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, damit die Vollstreckung aus ihnen stattfinden kann (§ 704). Denn sie werden mit ihrer Verkündung nicht formell rechtskräftig. Im Gegensatz zu den Urteilen des § 709 erfolgt die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit in den Fallgestaltungen de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemein.

a) Rn 15 § 383 I Nr 4–6 schützen solche Personen vor dem Zwang zur Aussage, die eine besondere Vertrauensstellung innehaben. Deshalb ist das Recht des Zeugen hier beschränkt auf die Tatsachen, die ihm gerade im Hinblick auf diese Stellung anvertraut wurden, wobei andererseits eine besondere Vertraulichkeit der Mitteilung nicht erforderlich ist. Ausreichend ist vielmehr, dass ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Sonderfälle.

Rn 5 Für die Ladung von Angehörigen der Stationierungstruppen gilt § 37 Gesetz zum NATO-Truppenstatut (BGBl 61 II 1247). Von der deutschen Gerichtsbarkeit befreite Personen (Exterritorialität, vgl §§ 18–20 GVG) können nicht geladen werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Entgegen der zu engen amtlichen Überschrift regelt die Bestimmung nicht nur die Anforderungen an das Arrestgesuch, sondern darüber hinaus auch die Beweismaßanforderungen für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. 2Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Familiensachen nach dem bis zum 31.8.09 geltenden Recht.

Rn 7 S dazu die Ausführungen in der 3. Aufl, § 121 Rz 7 ff.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Beweisführung.

Rn 5 Von der Urkunden-Information gem § 593 II ist die Führung des Urkundenbeweises zu unterscheiden, die gem § 595 III nur durch Vorlegung der Urkunde selbst erfolgen kann. Freilich kann diese Urkunde ihrerseits auch eine Kopie sein (vgl § 592 Rn 14).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Sicherung sachlicher durch persönliche Unabhängigkeit.

1. Grundsatz. Rn 27 Gericht iSd GG ist ein Gremium nach der stRspr des BVerfG nur dann, wenn seine berufsrichterlichen Mitglieder grds hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind (so schon BVerfG NJW 56, 137). Die Verfassung geht daher davon aus, dass insb der Einsatz von Richtern auf Probe (§ 12 DRiG) in den Grenzen erfolgt, die sich aus der Notwendigkeit, Nachwuchs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 9 Im Beschwerdeverfahren wie § 380 (s § 380 Rn 7).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahren/Entscheidung.

Rn 5 § 494a verlangt ein beendetes selbstständiges Beweisverfahren (dazu § 492 Rn 6). Die nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens seitens des ASt gebrachte Erklärung, das selbstständige Beweisverfahren sei erledigt, ist für die gem § 494a zu treffenden Entscheidungen ohne Bedeutung (München IBR 15, 55). 1. Stattgebender Beschluss. Rn 6 Die Anordnung ergeht ohne mü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Aufhebung gegen Sicherheitsleistung.

I. Voraussetzungen. Rn 2 Die Aufhebung setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die gewährleisten, dass durch die Sicherheitsleistung das Sicherungsinteresse des Gläubigers hinreichend gewahrt bleibt (Frankf MDR 83, 585, 586). Dies kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB (RGZ 55, 140, 142; Saarbr BauR 93, 348; ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Begründung.

Rn 7 Die materiell-rechtliche Grundlage des Anspruchs ist ebenfalls ohne Belang. § 6 gilt für sämtliche dinglichen, vertraglichen, anderen schuldrechtlichen und sonstigen Anspruchsgrundlagen (Musielak/Voit/Heinrich § 6 Rz 2). Entscheidend ist das Klageziel (Rn 8).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Arrestgericht.

Rn 2 Sachlich und örtlich zuständig ist sowohl das Gericht der Hauptsache als auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk der mit dem Arrest zu belegene Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet. Der Gläubiger kann zwischen beiden Gerichtsständen wählen (§ 35). Aus prozessökonomischen Gründen ist es aber im Regelfall sachdienlich, da...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Anhängige Verfahren im Ausland.

Rn 5 Ob im Ausland erhobene Verbands- oder Gruppenklagen eine Sperrwirkung im Inland entfalten, ist in § 8 nicht geregelt. Dafür sind die allgemeinen Regeln heranzuziehen, dh für Verfahren im EU-Ausland die Art 29 ff Brüssel I-VO (dazu Touw/Tzankova NIPR 23, 9) und für Verfahren in Drittstaaten die übliche Anerkennungsprognose (s § 261 ZPO Rn 14).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer ist nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. 2Ist dem Antragsteller vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung oder Berufungserwiderung gesetzt, so hat er den Antrag innerhalb der Frist zu stellen. 3 § 296 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend; der Entsc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Öffentliche Urkunden über Tatsachen.

I. Öffentliche Urkunde. Rn 3 § 418 greift auf den in § 415 I legal definierten Begriff der öffentlichen Urkunde zurück. Erfasst werden nicht nur behördliche, sondern auch die von einem Notar erstellten Zeugnisurkunden (zum Behördenbegriff s § 415 Rn 12, zur Urkundsperson s § 415 Rn 13). Öffentliche Zeugnisurkunden sind allerdings nur solche Urkunden, die nicht rein innerbetri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt den weiteren Verlauf des Verfahrens für den Fall, dass der Antragsgegner zulässige Einwendungen nach § 252 II–IV erhoben hat und deshalb ein Festsetzungsbeschluss nicht erlassen werden konnte.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zustimmungserfordernis.

Rn 4 Soll einem Richter ein weiteres Richteramt innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit übertragen werden, ist dessen Zustimmung nur dann erforderlich, wenn das zusätzliche Amt ihn mit mehr als der Hälfte seiner Arbeitskraft belastet (BGH MDR 83, 751).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form. Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden. (2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen entsprechend. (3) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift enthält die bislang in § 158 IV aF enthaltene Regelung der Aufgaben und der Rechtsstellung des Verfahrensbeistands im Verfahren. I. Aufgaben des Verfahrensbeistands (Abs 1 und 2). Rn 2 In Abs 1 und 2 werden die Aufgaben des Verfahrensbeistands gesetzlich umschrieben, wobei zwischen dem originären Aufgabenbereich (Abs 1) und einem in Abs 2 beschriebenen erwe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Auffangzuständigkeit: AG Schöneberg (Nr 5).

Rn 7 Besteht kein Gerichtsstand nach den Nr 1–4, ist das AG Schöneberg in Berlin örtlich zuständig.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Regelungsbereich.

I. Grundsatz. Rn 1 Im Gegensatz zur diplomatischen (s § 18 GVG) behandelt § 19 GVG die Immunität im Bereich der konsularischen Vertretungen. Auch dabei verweist die heutige Fassung des GVG auf eine völkerrechtliche Vereinbarung, konkret das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24.4.63 (WÜK, BGBl II 69, 1587), das allerdings ebenfalls nicht abschließend ist,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Rechtsmittel.

I. Sofortige Beschwerde. Rn 5 Bei einem Beschl des Amts- oder Landgerichts im ersten Rechtszug, mit dem eine Aussetzung angeordnet oder abgelehnt wird, ist die sofortige Beschwerde nach §§ 252, 567 I Nr 1 statthaft. Bei der sofortigen Beschwerde ist die Form- und Fristvorschrift des § 569 zu beachten. Ergeht nach Ablehnung der Aussetzung ein Endurteil, ist die Beschwerde proz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Zwingender Inhalt des Antrags, Abs 1. Rn 2 Bei den in Abs 1 enthaltenen Angaben handelt es sich um zwingende Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Scheidungsverfahren (Saarbr 10.2.2015 – 6 WF 28/15; FamRZ 14, 2021; Brandbg FamRZ 14, 412; Hamm FamRZ 10, 1581). Enthält ein Scheidungsantrag die erforderlichen Angaben nicht, muss das Gericht hierauf gem § 113 I 2 iVm § 139 ZPO ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Kosten und Gebühren.

Rn 8 Gem § 31 Abs 1 FamGKG führt die Aufhebung und Zurückverweisung dazu, dass das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug iSv § 29 FamGKG bildet, sodass Gebühren nur einmal entstehen. Dies gilt gem § 21 II RVG auch für die Gebühren des Anwalts.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kostenfestsetzung.

Rn 30 Die Kostenentscheidung zu Gunsten des Nebenintervenienten ist ausreichende Grundlage für die Kostenfestsetzung nach § 103 I. Der Nebenintervenient kann dann im Verfahren nach den §§ 103 ff seine Kosten gegen die Gegenpartei festsetzen lassen und, sofern die Hauptpartei in einem Vergleich Kosten übernommen hat, auch gegen die Hauptpartei. Im Kostenfestsetzungsverfahren ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Protokoll (§§ 159–165).

Rn 17 Die Regelungen gelten im schiedsgerichtlichen Verfahren nicht. Allerdings muss man auch vom Schiedsgericht die Beachtung von Mindestanforderungen einer Protokollierung verlangen. Diese können sich an die Grundlagen des § 160 anlehnen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 15 Das schriftliche Verfahren nach Abs 2 als eine Ausnahme zum Grundsatz der Mündlichkeit des Abs 1 gilt in allen Verfahren der ZPO, auch in den besonderen Verfahrensarten. Es gilt ebenfalls in allen Instanzen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Klagen gegen Dritte.

Rn 120 Sie sind nach dem erhobenen Anspruch zu bewerten; der Erbanteil des Kl ist nicht erheblich (Hartmann/Touissant/Laube Anh I § 48 GKG (§ 3 ZPO) Rz 41 Erbrechtlicher Anspruch (Dritter); Zö/Herget § 3 Rz 16.65 (Erbrechtliche Ansprüche).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Besitz und Eigentum.

a) Regelungsumfang. Rn 5 § 6 gilt für alle Arten des Besitzes iSd §§ 854 ff BGB und (de minore ad Maiorem) grds auch für alle Arten des Eigentums (St/J/Roth § 6 Rz 13; Hamm MDR 02, 1458 [OLG Hamm 16.07.2002 - 21 W 1/02]). Abzulehnen ist die Ansicht, das Eigentum sei nur dann mit dem vollen Wert anzusetzen, wenn zugleich die Herausgabe verlangt werde; denn die Übereignung vers...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Verhalten des Richters im konkreten Verfahren.

aa) Konfliktpotential. Rn 30 Naturgemäß wird das Verhalten des Richters (Tun und Unterlassen) in den verschiedenen Verfahrenssituationen zum Anlass genommen, ihn abzulehnen (MüKoZPO/Stackmann § 42 Rz 33), wobei die Praxis zeigt, dass Ablehnungen selten sind (s Rn 1). Rn 31 Rechtsfindung erfolgt durch Kommunikation (s Rn 4), die häufig nicht eindeutig ist. Zu berücksichtigen is...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Kostenentscheidung nach Abs 1 S 1.

I. Voraussetzungen. 1. Klage oder Widerklage auf Räumung von Wohnraum. Rn 2 Bei dem zugrunde liegenden Verfahren muss es sich um eine Klage oder um eine Widerklage auf Räumung von Wohnraum handeln. Zwischen den Parteien muss ein Mietverhältnis bestehen oder zumindest behauptet werden, weil anderenfalls ein Einwand nach den §§ 574–574b BGB nicht möglich ist. Es muss sich um Woh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Sonstige Tätigkeiten.

Rn 36 Für sonstige Tätigkeiten, etwa Terminsvertreter, Verkehrsanwalt, Einzeltätigkeiten, sind die Nr 3400 ff VV RVG anzuwenden. Die bisher fehlende Verweisung hat der Gesetzgeber mit dem 2. KostRMoG nachgeholt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Offenbarungsversicherung.

Rn 195 s Eidesstattliche Versicherung. Öffentliche Zustellung Für die Beschwerde gegen die Ablehnung ist ein Bruchteil des Hauptsachewertes festzusetzen, je nach Bedeutung bis hin zu vollen Wert (Frankf MDR 99, 1402 [KG Berlin 21.05.1999 - 13 WF 4024/99]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Empfehlen für den rechtsgeschäftlichen Verkehr.

I. Tatbestand. Rn 18 Nach der Rspr soll eine Empfehlung von AGB nur vorliegen, wenn sich diese an mehr als einen potentiellen Verwender richtet (BGHZ 112, 204, 209). Ein Rechtsanwalt oder sonstiger Berater, der AGB im Auftrag eines Unternehmens oder eines Verbands erarbeitet, ist daher nicht Empfehler iSv § 1 (Grüneberg/Grüneberg Rz 11; differenzierend MüKoZPO/Micklitz/Rott R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Kosten des Umsetzungsverfahrens im Sinne dieses Gesetzes sind: (2) Die Kosten des Umsetzungsverfahrens trägt der Unternehmer.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Grenzen der Immunität.

I. Ordnungsbehördliche Maßnahmen. Rn 14 Die Immunität beschränkt sich nach dem Wortlaut des § 18 S 1 GVG auf die Gerichtsbarkeit, gilt daher nicht automatisch für eine ordnungsbehördliche Inanspruchnahme, etwa beim Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge, wenngleich der Art 29 II WÜD in dem Rahmen eine zurückhaltende Vorgehensweise gebietet (Kissel/Mayer § 18 Rz 8). ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Gehörsrüge.

Rn 26 Möglich ist uU auch die Nachholung der Kostenentscheidung im Wege der Gehörsrüge nach § 321a. Diese dürfte idR allerdings ausscheiden, da zumindest die Möglichkeit des § 321 besteht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 8 Das FamFG enthält keine systematische Regelung des Beweisrechts. Soweit das Gericht im Wege des Strengbeweises gem § 30 vorgeht, ist das gesamte Beweisrecht der ZPO heranzuziehen. Im Übrigen sind die §§ 26, 27, 29, 31, 37 zu beachten.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Erbenhaftung.

Rn 115 Der Vorbehalt beschränkter Haftung nach § 305 führt nicht zu einer Herabsetzung des Wertes. Wird Rechtsmittel nur wegen des Vorbehalts eingelegt, sind GeS und ReS nach dem Interesse des Rechtsmittelführers zu bewerten.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Zustellung, § 835 III 1 iVm § 829 II, III.

1. Grundlagen. Rn 9 Um einen Gleichlauf mit der Pfändung zu erreichen, sind nach § 835 III 1 die Vorschriften des § 829 II, III entspr auf die Überweisung anzuwenden (vgl § 829 Rn 52 ff). Der Überweisungsbeschluss wird dem Gläubiger formlos ausgehändigt und ist dem Drittschuldner auf Betreiben des Gläubigers und dem Schuldner anschließend vAw zuzustellen (Schuschke/Walker/Kes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die Entscheidungen des Sachwalters im Umsetzungsverfahren können in einem Widerspruchsverfahren überprüft werden. Es ist zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist es gem Abs 3 Aufgabe des Sachverwalters, über den Widerspruch zu entscheiden. Anschließend besteht gem Abs 4 die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zwischenfeststellungsantrag.

Rn 38 Wird der Klage stattgegeben, aber ein Zwischenfeststellungsantrag abgewiesen, so liegt darin ein teilweises Unterliegen. Da der Zwischenfeststellungsantrag idR zur Werterhöhung führt, dürfte § 92 II Nr 1 idR ausscheiden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einleitung des Verfahrens.

a) Einleitung auf Antrag. Rn 19 Das Festsetzungsverfahren kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten oder des Zahlungsverpflichteten (insb des [nach § 9 verfahrensfähigen] Mündels) eingeleitet werden. Ein in die Zukunft gerichteter Dauervergütungsantrag ist unzulässig (BGH FamRZ 16, 1759); § 168d verweist ausdrücklich nicht auf § 292 II. Rn 20 Gehört der Anspruchsinhaber einer ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Einwirkungen des Verfassungsrechts.

I. Grundlagen. Rn 36 Das Verfahrensrecht aller Gerichtszweige und damit auch der Zivilprozess werden heute in hohem Maße von verfassungsrechtlichen Vorgaben beeinflusst. Daher hat das BVerfG auf der Grundlage des Grundgesetzes immer wieder in das Verfahrensrecht eingegriffen und es vielfach durch verfassungskonforme Auslegung und verfassungsrechtlich bedingte Erweiterung oder...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Herausgabebereitschaft des Dritten (§ 809).

Rn 5 Ist die Erstpfändung nach § 809 erfolgt, muss auch für die Anschlusspfändung die Erklärung des Dritten über seine Herausgabebereitschaft eingeholt werden, auch wenn der GV die Sache nach der Erstpfändung nicht im Gewahrsam des Dritten belassen hat (Ddorf OLGZ 73, 50, 51 f; MüKoZPO/Gruber Rz 5 mwN). Zur Frage, ob der GV Dritter iSv § 809 ist, s § 809 Rn 3.mehr