Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Rechtskrafterstreckung auf Rechtsnachfolger.

1. Rechtsnachfolge. Rn 24 Rechtsnachfolger einer Partei ist jeder, der hinsichtlich des streitbefangenen Gegenstandes in die Rechtsstellung der Partei tritt. Streitbefangen ist eine Sache, eine Forderung oder ein sonstiges Recht dann, wenn auf der rechtlichen Beziehung zu ihr die Sachlegitimation beruht (zum Begriff der streitbefangenen Sache näher § 265 Rn 4). Erfasst werden...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm.

Rn 1 Das Verfahren der Eidesleistung ist in §§ 478–484 sowie in § 392 geregelt. Demgegenüber regeln die §§ 391 und 393 die Frage, wann der Zeuge zu beeidigen ist, wann also eine Pflicht des Zeugen zur Eidesleistung besteht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses Nr 1.

Rn 5 Die PKH soll aufgehoben werden, wenn die Partei die für die Bewilligung der PKH maßgebenden Voraussetzungen durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses vorgetäuscht hat. 1. Objektive Voraussetzungen. Rn 6 Objektiv ist erforderlich, dass die Darstellung des Streitverhältnisses durch die Partei von der objektiv vorliegenden Wirklichkeit differiert. Das Verhalten de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Einwilligung oder Sachdienlichkeit.

aa) Einwilligung. Rn 11 Die Einwilligung entspricht der Voraussetzung für eine Klageänderung in 1. Instanz (§ 263). Eine Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden, die rügelose Einlassung auf den neuen Streitstoff kann dazu ausreichen (§ 267). Die Einwilligung ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Ihre Verweigerung kann (insb in den Fällen der Partei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Gerichtliche Streitbeilegung ohne Urteil.

1. Vergleichsbemühungen und Vergleich. Rn 63 Soweit Rechtshängigkeit eines Verfahrens vorliegt, ist das Gericht verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken (§ 278 I). Dazu ist insb vom Gesetzgeber obligatorisch angeordnet, dass der mündlichen Verhandlung zum Zweck der gütlichen Streitbeilegung eine Güteverhandlung vorau...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Zuweisung.

Rn 10 Die Ermächtigung in § 689 III ist umfassend genutzt worden, zT auch über Landesgrenzen hinaus (Abs 3 S 4). Die Adressen der zentral zuständigen Amtsgerichte sind zu finden unter www.mahngerichte.de.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. 2Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. (2) 1Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 11 Im gerichtlichen Verfahren wird eine Festgebühr iHv 22 EUR nach Nr 2113 KV erhoben. II. Anwalt. Rn 12 Für den Anwalt zählt jedes Verfahren über einen Antrag und jedes Verfahren über eine Abänderung der getroffenen Anordnung als besondere Angelegenheit (§ 18 I Nr 6 RVG) und löst die Gebühren nach den Nr 3309, 3310 VV RVG aus.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Rechtspflegererinnerung.

Rn 13a Fehlt die Beschwerdebefugnis, steht gg eine Entscheidung des Rechtspflegers Erinnerung gem § 11 II 1 RPflG zu (Frist: 2 Wochen), der dieser entweder abzuhelfen oder dem Richter vorzulegen hat (BGH FamRZ 13, 1380).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / f) Sachverständiger Zeuge.

Rn 7 Dieser kann nicht abgelehnt werden (vgl KG MDR 09, 946 [KG Berlin 05.05.2009 - 1 W 430/07]), ein abgelehnter SV kann ggf als solcher vernommen werden (§ 414 Rn 3).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. 2Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. (2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Norm lässt dem Gericht einen weiten Ermessensspielraum, ob ein Termin erforderlich und sinnvoll ist. Ein solcher Termin ist nicht mit der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess vergleichbar. Es handelt sich nur um einen Erörterungstermin mit den Beteiligten. Die Norm gilt in der gesamten fG. In Ehe- und Familienstreitsachen gilt § 113 I 2.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anordnung der Zwangsmaßnahmen.

Rn 8 Gegen die Anordnung der Zwangsmaßnahmen ist – mit aufschiebender Wirkung (§ 570 I) – die sofortige Beschwerde des Zeugen statthaft, es sei denn, das LG hat als Berufungsinstanz entschieden (§ 567 I: ›im ersten Rechtszug‹).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. 2Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten od...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes werden durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss gemäß dem Richterwahlgesetz berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. (2) Zum Mitglied des Bundesgerichtshofes kann nur berufen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Streitverkündungskosten.

Rn 57 Die Kosten einer Streitverkündung sind nicht erstattungsfähig (KG JurBüro 06, 34 = MDR 06, 236; München MDR 89, 548 = JurBüro 89, 1121).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Außergerichtliche Streitbeilegung und Zivilprozess.

1. Obligatorische Streitschlichtung. Rn 60 Durch eine Öffnungsklausel hat der Gesetzgeber in § 15a EGZPO dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit gegeben, vor Erhebung einer Klage beim Amtsgericht bis zum Streitwert von 750 EUR eine obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung vorzuschalten. Soweit die Landesgesetzgeber (in der Hälfte aller Bundesländer) von dieser Lösung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vorbereitende Maßnahmen.

Rn 2 Diese beziehen sich einmal auf das Parteivorbringen (Abs 2 Nr 1), zum anderen auf die Vorbereitung der Sachaufklärung durch persönliche Anwesenheit der Parteien (Abs 2 Nr 3) oder durch die Herbeischaffung von Beweismitteln (Abs 2 Nr 2, 4 und 5). 1. Zuständigkeit. Rn 3 Zuständig ist der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts (§ 275 I), während...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. (2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschlu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Pfändung von Forderungen, die einem die Landwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zustehen, ist auf seinen Antrag vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unentbe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verpflichtung des Gerichts (Abs 2).

Rn 5 Ebenso wie dies in § 235 II vorgesehen ist, kann das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 auf Antrag des anderen Beteiligten verpflichtet werden, Auskünfte von Dritten einzuholen. Es gelten die Ausführungen zu § 235 II.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Mitteilung der Entscheidung.

Rn 3 Nach § 213 II 1 iVm Abschn 4, XI/1 (5) MiZi hat das FamG dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt unabhängig von der Beteiligung nach § 212u der Anhörung nach § 213 I.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Norm erleichtert die Einsicht in Urkunden. Sie ergänzt die Vorschrift des § 134. Sie ermöglicht es, bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien, die Einsichtnahme der Urkunde bei der Geschäftsstelle durch Überlassung des Originals an den gegnerischen Anwalt zu ersetzen (Musielak/Voit/Stadler § 135 Rz 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Bindungswirkung und Streitgegenstand.

1. Prozesskostenhilfe. Rn 3 Umstr ist die Anwendbarkeit des § 17a GVG auf selbstständige PKH-Anträge. Nach dem BGH sind bei Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs selbstständige PKH-Verfahren nach § 17a analog an das Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen (BGH MDR 21, 51 [BGH 21.10.2020 - XII ZB 276/20], so auch: OVG NRW Beschl v 20.8.20 – 4 D 137/20, 4 B 1169/20...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Rechtsbehelfe.

Rn 8 Angeordnet wird die anderweitige Verwertung durch eine vollstreckungsgerichtliche Entscheidung und nicht durch Vollstreckungsakt (LG Limburg DGVZ 76, 88). Deswegen ist die sofortige Beschwerde nach § 793 bzw bei der üblichen Entscheidung durch den Rechtspfleger die sofortige Beschwerde nach § 11 I RPflG iVm § 93 einzulegen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anhängig. 2Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) 1Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Überblick.

Rn 6 Das Gericht entscheidet grds durch Beschl. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht (§ 308 II). Ist das Verfahren nur tw durch Vergleich erledigt worden, so ist im Urt oder im Kostenbeschluss eine Kostenmischentscheidung zu treffen. Soweit der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt worden ist, gilt S 2; iÜ gelten die allgemeinen Vorschriften.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind, vereinbaren. 2Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht. 3Die Vereinbarung der Parteien oder die Bestimmung des Schiedsgerichts ist, sofern darin nichts anderes vorgesehen wird, für schriftliche Erklärungen einer Partei, mündliche Ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Sofortige Beschwerde.

Rn 13 Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe können mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. I. Zulässigkeit. Rn 14 Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen – va Partei- und Prozessfähigkeit – müssen gegeben sein. Der geschäftsunfähige Pflegebefohlene ist hinsichtlich des PKH-Verfahrens in Pflegschaftssachen prozessfähig (LG Mannheim Anwbl 82, 23)...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Sonderstellung des Umsetzungsverfahrens.

Rn 2 Gem Abs 1 wird das Umsetzungsverfahren auch bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt, sodass hier eine explizite Ausnahme von §§ 240 ZPO, 89 InsO angeordnet wird (Röthemeyer Rz 4). Eine Klage auf Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags ist dann aber nicht mehr zulässig (Röthemeyer Rz 7).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Frist und Aufstellung des Plans.

Rn 1 Die Frist, nach welcher der Teilungsplan aufgestellt werden kann, beginnt mit der Zustellung an den letzten Gläubiger. VAw wird dann der Teilungsplan aufgestellt, und zwar auf Grundlage der Pfändungs- und Hinterlegungsprotokolle und nach Berechnung der einzelnen Gläubiger. Der Teilungsplan ist dann Grundlage der Erlösverteilung im Termin zur mündlichen Verhandlung.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zuständigkeitsregeln.

I. Alternative Zuständigkeiten. Rn 5 I 1 bietet entspr § 35b I FGG aF iVm §§ 43 I, 64 III, 70 IV FGG aF zwei alternative Anknüpfungen für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Anknüpfungsperson ist das betroffene Kind. Nach Nr 1 wirkt dessen deutsche Staatsangehörigkeit zuständigkeitsbegründend (sog Heimatzuständigkeit, vgl § 98 Rn 6), wobei es nicht auf deren ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Schreibauslagen.

Rn 54 Kosten für Schreibauslagen sind grds erstattungsfähig, also Portokosten, Kosten für Ablichtungen s Rn 12. Ob auch Kosten für Papier, Drucker etc erstattungsfähig sind, wenn die Partei Schriftsätze selbst fertigt, ist fraglich, zumal solche Kosten idR kaum beziffert werden können.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen und Anwendungsbereich

I. Inhalt und Entstehung Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 171 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz [2] neu in das BewG eingefügt worden ist, erweitert bei forstwirtschaftlichen Betrieben den Begriff der umlaufenden Betriebsmittel in Bezug auf das eingeschlagene Holz. Sie stellt eine notwendige Ergänzung zu § 158 Abs. 3 Nr. 2 BewG dar und entspricht inhaltlic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Norminhalt.

I. Beschwerdeverzicht. Rn 2 Verzichtet werden kann auf die Beschwerde gem I durch Erklärung ggü dem Gericht ab Beschlussbekanntgabe (§ 41 bzw § 113 I 2 iVm §§ 329, 310 I ZPO). Er führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Der Verzicht erfolgt durch formfreie, also bei ausreichend möglicher Identitätsfeststellung grds auch telefonische (Sternal/Sternal Rz 11), Erklärung, in A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Auskunft- und Belegvorlagepflicht Dritter (Abs 1). 1. Gegenstand der Auskunft. Rn 2 Die Inanspruchnahme Dritter ist im Verhältnis zu § 235 inhaltlich begrenzt: Abweichend von § 235 können von Dritten nach § 236 nur Angaben zu den Einkünften eines Beteiligten, demgegenüber nicht zu seinem Vermögen oder seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erfragt werden. Du...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm stellt klar, dass ein Beschluss in der fG der formellen Rechtskraft fähig ist. Dies entspricht inhaltlich dem § 705 ZPO. Die Norm ist in allen Verfahren der fG anwendbar. Für Ehe- und Familienstreitverfahren gilt § 705 ZPO unmittelbar.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Sachliche richterliche Unabhängigkeit als Aspekt der Gewaltenteilung.

I. Rechtsprechung. Rn 1 Die staatlichen Gerichte sind Organe der nach dem im GG als ›unabänderlich‹ angelegten System einer Dreiteilung der staatlichen Gewalt (Art 20 II 2, 79 III GG) von der Legislative und der Exekutive unabhängigen und gleichberechtigt neben diesen stehenden Rspr (Art 92 ff GG). Die ›dritte‹ Gewalt wird durch die Gerichte der verschiedenen gleichwertigen G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verfahren.

I. Anwendungsbereich. Rn 2 Die Vorschrift gilt zwar für sämtliche Arten der Zwangsvollstreckung, ist aber va für die Rechtspfändung iSv § 857 und insb die Vollstreckung in GmbH-Anteile (unten Rn 6; Frankf WM 1977, 89; LG Gießen JurBüro 99, 49 f; Ddorf Rpfleger 00, 400; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 844 Rz 1), Kommanditanteile (Ddorf ZInsO 20, 2377), Miterb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Weitere Gesellschaften.

Rn 22 Die Reederei ist parteifähig (§ 489 HGB; BGH MDR 60, 665). Entsprechendes gilt für PartnerG (§§ 7 II PartGG, 124 HGB; BFH NJW 99, 2062 [BFH 26.02.1999 - XI R 66/97]), die als eigenständige Gesellschaftsform den Zusammenschluss von Freiberuflern ermöglicht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Altenteil.

Rn 38 Für Wert der dinglichen Sicherung gilt § 6. GeS richtet sich, soweit nicht § 51 FamFG einschlägig, nach § 9; Wohnrecht wird nach § 3 bewertet s iÜ § 9 Rn 3, s Unterhalt. Alternativer Klageantrag s § 5 Rn 16. Änderung der Klage s Klageänderung. Anderweitige Verwertung s Zwangsvollstreckung.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Stellung des Drittschuldners.

1. Zahlungsverbot. Rn 90 Dem Drittschuldner ist nach § 829 I 1 verboten, an den Schuldner zu leisten (Arrestatorium). Zahlt der Drittschuldner dennoch an den Schuldner, ist grds die Leistung ggü dem Gläubiger unwirksam, §§ 135, 136 BGB. Der Drittschuldner trägt das Risiko, den richtigen Empfänger zu bestimmen. Bei einer unwirksamen Zahlung an den Schuldner muss der Pfändungsg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Konzeption des Gesetzes.

I. Familiensachen und FamFG. Rn 5 Für die Unterstellung der Familiensachen unter das Regime der freiwilligen Gerichtsbarkeit spricht eine gegenüber dem früheren ›Verbundverfahren‹ der ZPO verstärkte Entformalisierung und Beschleunigung des Verfahrens sowie eine einheitliche, leichter durchschaubare Regelungsstruktur ohne Mehrfachregelungen, die die Wertigkeit des Verfahrens f...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Schutz des Vorsorgekapitals (Abs 2).

I. Grundlagen. Rn 33 Abs 2 ergänzt die Sicherung der Altersvorsorge, indem das Vorsorgevermögen und insb der Anspruch auf den Rückkaufswert vor einer Pfändung geschützt wird. Die S 1 und 2 sind durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektio...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Ausfertigung.

Rn 8 Erforderlich ist die Vorlage einer Ausfertigung; als nicht ausreichend wird eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung angesehen (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 13; aA Wieczorek/Schütze/Spohnheimer § 776 Rz 11).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zustellung.

I. Allgemeines. Rn 3 § 693 I schreibt Zustellung vor. Deshalb ist der MB gem § 166 II vAw zuzustellen. Der ASt darf unmittelbar dem Ag zustellen lassen, selbst wenn der Ag einen Rechtsanwalt benannt hat; § 172 I greift nicht, denn ein gerichtliches Verfahren ist noch nicht anhängig (BGH 8.2.11 – VI ZR 330/09 – Rz 14). Unwirksamkeit der Zustellung an eine prozessunfähige Perso...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zustellungsverfahren.

1. Adressat. Rn 12 Empfänger der Zustellung ist der Schuldner nach § 182 I Nr 1 oder sein Vertreter nach §§ 170 bis 172. Erfolgt eine Ersatzzustellung nach §§ 178, 180 f, ist der Schuldner allerdings nicht der eigentliche Zustellungsadressat. Ist der Schuldner prozessunfähig, muss nach § 170 I an seinen gesetzlichen Vertreter zugestellt werden, wobei das Vollstreckungsorgan a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a)

Rn 6 Fehlt die erforderliche Kenntlichmachung der Mitarbeit, so ist das Gutachten nicht verwertbar, es kommt aber eine Heilung gem § 295 in Betracht, ggf Präklusion gem §§ 411 IV, 296.mehr