Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Entscheidung.

I. Kollegialgericht. Rn 2 Über die Ablehnung eines Richters, der bei einem Gericht tätig ist, bei dem zwingend Spruchkörper zu bilden sind, entscheidet der Spruchkörper (allgM) (Wieczorek/Schütze/Niemann § 45 Rz 2). Das gilt auch für den Einzelrichter (BGH NJW 06, 2492 [BGH 06.04.2006 - V ZB 194/05]) und für den Vorsitzenden einer KfH (BayObLG MDR 80, 237 [LG Kassel 22.10.197...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grobes Prüfungsschema.

Rn 5 Zurückzuweisen (s IX.) ist ein streitiges Angriffs-/Verteidigungsmittel (s II.), das erst nach Ablauf einer bestimmten richterlichen Frist (s III.) ohne Entschuldigung der Verspätung vorgebracht wurde (s V.) und dessen Zulassung die Entscheidung des gesamten Rechtsstreits verzögern würde (s IV.).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Sachliche Unzuständigkeit.

aa) Ursprüngliche Zuständigkeit des AG. Rn 30 Ist das AG für den Klageanspruch und das LG für den Anspruch aus der Widerklage sachlich zuständig, so hat das AG zunächst auf seine (tw) sachliche Unzuständigkeit nach § 504 hinzuweisen (Zö/Herget § 506 Rz 3). Auf entsprechenden Antrag (beachte insoweit auch § 96 II GVG) kann der Rechtsstreit dann nach § 506 I insgesamt an das LG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Durch die Geltendmachung der dem Rechtsträger nach § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes zustehenden Einrede wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Rechtsträgers nicht ausgeschlossen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Rechtzeitige Klageerhebung.

I. Fristgerechte Erhebung. Rn 9 Erforderlich ist die Zustellung der Klageschrift innerhalb der festgesetzten Frist. Es genügt aber fristgerechte Einreichung der Klage, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167, Köln OLGR 99, 400; Celle MDR 07, 1280). Die Zustellung eines Mahnbescheids steht der Klageerhebung gleich (Köln OLGZ 79, 119; Zö/Vollkommer Rz 32). Die Frist wird a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die Vorschrift soll die Unanfechtbarkeit des Vorlagebeschlusses auch für die nach dem Musterentscheid fortzusetzenden Individualverfahren sichern und damit zugleich verhindern, dass die Bindungswirkung des Musterbescheids vor dem Prozessgericht angegriffen wird (KK-KapMuG/Reuschle § 18 KapMuG aF Rz 1 f).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat.

I. Vollstreckung aus der ausländischen öffentlichen Urkunde. Rn 6 Mit der Neufassung der EuGVO ist das Erfordernis einer Vollstreckbarerklärung im ersuchten Mitgliedstaat aufgegeben worden. Die ausländische öffentliche Urkunde ist Vollstreckungstitel. Auf die Vollstreckung hieraus sind gemäß Abs 1 UnterAbs 2 die Art 39–44, 46–55 sinngemäß anwendbar. Der Vollstreckungsgläubige...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Tatbestandsvoraussetzungen.

I. Verweigerung. Rn 2 Die Annahme ist verweigert, wenn der Zustellungsadressat oder die Ersatzperson in den Fällen des § 178 das Schriftstück nicht entgegennimmt, obwohl er dies könnte (abl für den Fall des § 178 I Nr 3 ThoPu/Hüßtege Rz 2; dagegen zutr MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 2). Bestehen Zweifel, ob die die Annahme verweigernde Person tauglicher Empfänger iSd § 178 ist, k...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Form.

Rn 4 Form und Inhalt der Entscheidung sind grds unbeachtlich. Der Anerkennung und Vollstreckung fähig sind daher insb auch abgekürzte Urteile, deren Überprüfbarkeit nach Art 45 freilich erschwert ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Vollstreckungsverfahren.

I. Zustellung. Rn 10 Gem § 800 II bedarf es bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im GB eingetragen ist, nicht der sonst nach § 750 II erforderlichen Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich-beglaubigten Urkunde. Die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung gegen den späteren Eigentümer bleibt erforderlic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Entscheidungen des Gerichts.

I. Endurteile. Rn 8 Gegen die nicht erschienene Partei kann jede Art von Urt (Prozess- oder Sachurteil) ergehen. § 251a II ist zu beachten. Es muss einmal mündlich verhandelt worden sein (Rn 5), und das Urt darf nur in einem nach § 251a II 2, 3 bestimmten, der nicht erschienen Partei formlos mitgeteilten Verkündungstermin ergehen. Durch die Möglichkeit einer nachträglichen En...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 9 Es entstehen keine besonderen Gerichtsgebühren. Die Tätigkeit des Gerichts wird durch die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen mit abgegolten. II. Anwalt. Rn 10 Auch für den Anwalt ist die Tätigkeit durch die im Rechtsstreit verdienten Gebühren mit abgegolten (§ 19 II 2 Nr 3 RVG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Voraussetzungen der Verweisung nach § 154 S 1. Rn 5 Die Vorschrift greift nur ein, wenn ein Gericht nach § 152 II zuständig wird, weil der gewöhnliche Aufenthalt des (gemeinsamen minderjährigen) Kindes vor Einleitung des Verfahrens in den Bezirk des Gerichts verlegt wurde. Das bedeutet, dass eine Ehesache nicht anhängig sein darf und es sich bei der Kindschaftssache auch n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

I. Rechtsanwalt. Rn 2 Gemäß Abs 1 ist eine Belehrung der beklagten Partei anlässlich der Klagezustellung darüber vorgeschrieben, dass eine anwaltliche Vertretung im Prozess vor dem AG nicht zwingend notwendig ist. Dies gilt sowohl für die Einleitung des Verfahrens gem § 275, als auch für das schriftliche Vorverfahren gem § 276 und ebenfalls das vereinfachte Verfahren nach § 4...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Tatbestand.

1. Persönliche Tatbestandsmerkmale. Rn 9 Was die Aktiv- und Passivlegitimation anbelangt, bedarf § 717 II insoweit der inhaltlichen Präzisierung, als Gläubiger und Schuldner nur im Regelfall Anspruchsinhaber und Anspruchsgegner sind. Die Person gegen die aus dem Urt vollstreckt wurde, ist Gläubiger des Anspruchs aus § 717 II. Bei ihr kann es sich sowohl um den Vollstreckungss...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Zeitpunkt der Abänderung (Abs 3).

1. Gesetzliche Grenze. Rn 49 Die Abänderung des Urteils ist grds nur für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage möglich. Die neue Formulierung des § 323 III soll klarstellen, dass der Abänderungsantrag hinsichtlich des vor dem maßgeblichen Zeitpunkt liegenden Teils unzulässig ist und dass die bloße Einreichung des Abänderungsantrags bei Gericht nicht reicht, sondern grds die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verfahren.

1. Antrag. Rn 16 Die Unpfändbarkeit nach § 850l setzt einen Schuldnerantrag voraus. Der Vollstreckungsschutzantrag ist beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen. Der Antrag ist ab Pfändung zulässig. Das Kreditinstitut ist nicht antragsberechtigt (Weber/Wellmann/Zimmermann ZVI 11, 241, 242). Eine bankrechtliche Verpflichtung des Schuldners, einen Antrag nach § 850l zu ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Höchstpersönliche Eidesleistung.

Rn 3 Regelungsgehalt des § 478 ist schlicht, dass bei der Eidesleistung jede Vertretung unzulässig ist, dass also der Eid von dem jeweiligen Schwurpflichtigen höchstpersönlich geleistet werden muss (BeckOKZPO/Bechteler § 478 Rz 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Entscheidung.

Rn 5 Über den Antrag wird nach Anhörung des Gläubigers ohne mündliche Verhandlung durch Beschl entschieden. Eine Fristsetzung von zwei bis vier Wochen ist regelmäßig ausreichend. Die Frist kann verlängert werden (§ 224 II).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Streitgegenstand außerhalb der Schiedsvereinbarung.

Rn 30 Nicht vollstreckungsfähig ist ein Schiedsspruch, bei dem der zugrunde liegende Streitgegenstand nicht unter eine Schiedsvereinbarung fällt, Art V 1c UNÜ. Das Gericht ist daher berechtigt die Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts in vollem Umfang nachzuprüfen. Rn 31 [nicht besetzt]mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder ein unter Vormundschaft stehender Mündel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Das Gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichts gehört werden soll. Dies gilt nic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Richter.

Rn 2 Richter (§ 1 DRiG), also berufsmäßige und ehrenamtliche Richter der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder, unterliegen hinsichtlich der Beratung und Abstimmung gem §§ 43, 45 DRiG einer unaufhebbaren Verschwiegenheitsverpflichtung, die Berufsrichter darüber hinaus gem § 46 DRiG einer beamtenrechtsähnlichen Verschwiegenheitspflicht über weitere dienstliche Belange.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Gerichtliche Entscheidung (Abs 4).

1. Beschluss. Rn 34 Es steht im Belieben des Kl, ob er nach § 269 IV, III 3 vorgeht oder die Klage auf das Kosteninteresse umstellt (BGH NJW 13, 2201 [BGH 18.04.2013 - III ZR 156/12]; KG 31.3.11 8 U 125/10 juris). Bei Streit über Wirksamkeit der Klagerücknahme stellt das Gericht auf Antrag diese Wirkung durch Beschluss fest (BGH NJW-RR 93, 1470; aA Celle MDR 12, 669 [OLG Cell...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 2 Die Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Ladung und Abnahme der Vermögensauskunft setzt voraus, dass die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und keine Vollstreckungshindernisse vorliegen (s § 802c Rn 4), die Leistungsfrist fruchtlos abgelaufen ist und der Gläubiger einen Antrag auf Abnahme der Auskunft gestellt hat (§ 802a Abs 2 Nr 2). I. F...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Für die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398 entsprechend.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verfahren.

I. Durchführung der Räumung. Rn 23 Die Räumung erfolgt in der Weise, dass der GV den Schuldner notfalls unter Anwendung von Gewalt gem § 758 aus dem Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist. Neben dem Schuldner hat der GV auch diejenigen Personen aus dem Besitz zu setzen, gegen die eine Räumungsvollstreckung ohne eigenen Titel möglich ist (Minderjährige oder sons...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Vorzugsweise Befriedigung.

Rn 258 § 805. Es gilt § 6 entsprechend. Von den Forderungen des Kl und des Bekl ohne Nebenforderungen sowie dem Versteigerungserlös einschließlich Hinterlegungszinsen zählt der geringste Betrag (hM Anders/Gehle/Kunze bei Vorzugsweiser Befriedigung; Zö/Herget § 3 Rz 16.202 Vorzugsweise Befriedigung).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rügegrund.

Rn 4 Gemäß Abs 1 S 1 Nr 2 muss das Gericht den Anspruch der rügeführenden Partei in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben. Die Rüge muss sich auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs stützen (Rn 1); sie ist nur begründet, wenn die Verletzung feststeht (näher Rn 16). 1. Persönliche Anforderungen. Rn 5 Die rügende Partei muss selbst durch eine Missachtung ihres Anspruch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Hinzuziehung (Abs 2 Nr 2).

Rn 5 Nach dieser Bestimmung sind Personen, die nach dem FamFG oder einem anderen Gesetz vAw oder auf Antrag zu beteiligen sind, zum Verfahren hinzuzuziehen (bspw nach §§ 315 Abs 1 Nr 1, 345 Abs 3 S 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Nr 11: Anspruch aus eigenem, übergegangenem oder rückabgetretenem Recht.

Rn 7 Durch die Erklärung, ob Ansprüche aus eigenem, übergegangenem oder rückabgetretenem Recht geltend gemacht werden, soll dem Antragsgegner Klarheit über die Aktivlegitimation verschafft werden, um hierauf bezogene Einwendungen zu vermeiden (BTDrs 14/7349, 25).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm ergänzt die gerichtlichen Anordnungen zur Vorlegung gem §§ 142, 144. Sie betrifft wegen der Weite des Anordnungsbereichs der §§ 142, 144 nur einen extrem schmalen Sachverhalt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtsschutzbedürfnis.

Rn 5 Eine Einigung zwischen Beteiligten macht ein Haushaltsverfahren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Deshalb hat das Gericht vAw zu klären, ob eine behauptete Einigung wirksam ist. Unterlässt das Gericht dies oder fehlt es an einem Hinweis, dass es eine Einigung für unwirksam halte, kann es zu einem Verfahrensverstoß iSd § 538 ZPO kommen, was die Beschwe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. (2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Antrag.

Rn 6 Der Antrag muss von der überraschten Partei gestellt werden, nicht vom Gegner. Gericht soll Antragstellung anregen (Köln VersR 89, 278).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Qualifikation des Streitmittlers.

Rn 12 Der Streitmittler muss gem § 6 II 2 VSBG entweder Volljurist oder zertifizierter Mediator sein. Da die Zertifizierungsverordnung gem § 6 MediationsG erst am 1.9.17 in Kraft getreten ist, kommen derzeit solche Fälle eher selten vor. Im Normalfall kommen als Streitmittler nur Volljuristen in Betracht. Die in § 6 II 1 VSBG genannten Rechtskenntnisse liegen bei einem Vollj...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Besondere Fallkonstellationen.

I. Aufrechnung. 1. Zuständigkeitsstreitwert. Rn 7 Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bleibt trotz der Wirkungen des § 322 II ZPO für die Zuständigkeit außer Betracht, da sie nur Verteidigungsmittel ist (ganz hM, KG MDR 99, 439 [KG Berlin 13.08.1998 - 28 AR 63/98]). 2. Gebührenstreitwert. Rn 8 Den GeS regelt § 45 III GKG abschließend. § 39 III FamGKG trifft eine identis...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Fallgruppen eines bestehenden Interventionsgrundes.

a) Rechtskrafterstreckung. Rn 7 Entfaltet ein Urt gegen einen Dritten (§§ 76 IV 2, 325, 325a, 326, 327, 727, § 128 HGB, 407 II, 408 BGB, 248 AktG, 183 InsO) Rechtskraft, kann er sich auf ein rechtliches Interesse berufen (vgl BGH, WM 15, 1283 Rz 18). Ebenso verhält es sich in Fällen einer Gestaltungswirkung (BGHZ 166, 18, 20; BGH, WM 15, 1283 Rz 19). Ein Aktionär konnte im An...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Muss-Beteiligte in Abstammungssachen.

I. Von Amts wegen zu beteiligender Personenkreis. Rn 3 In sämtlichen Abstammungsverfahren sind nach Abs 1 Nr 1–3 primär die bisher im rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnis zugeordneten Personen – also das Kind, die Mutter und der Vater – als Beteiligte vAw zu beteiligen (Muss-Beteiligte). Vater iSd Abs 1 Nr 3 ist daher zunächst nur der Mann, der nach § 1592 BGB die rechtliche Va...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) 1Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. 2Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält. (3) Wird das zur Entscheidung berufene Gerich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Öffentlich.

Rn 7 Öffentlich bedeutet, dass jedermann von der Bekanntmachung Kenntnis nehmen kann (MüKoZPO/Gruber Rz 4; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden. (2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, du...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Maßnahmen zur Erzielung von Einvernehmen (Abs 1).

1. Hinwirken auf Einvernehmen, S 1. Rn 7 Invernehmen Gem Abs 1 S 1 soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens einer der genannten Kindschaftssachen auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht, also vor jeder gerichtlichen (Zwischen-)Entscheidung zunächst die Möglichkeiten einer konsensualen Lösung ausschöpfen. Das Gesetz mach...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck/Regelungsinhalt.

Rn 1 Das FamG soll in Verfahren nach § 2 GewSchG in der Entscheidung über die Wohnungszuweisung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen. Dadurch soll – im Interesse effizienten Rechtsschutzes – die Vollstreckung gesichert u erleichtert werden. Die Anordnungen erfolgen vAw, können also ohne entsprechenden Antrag des ASt ergehen. Sie können sich auch gg Dr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtswegerhalt (§ 17 I 1).

I. Grundsatz. Rn 6 § 17 I 1 GVG regelt die sog perpetuatio fori unabhängig von nachträglichen Änderungen rechtlicher oder tatsächlicher Umstände. Die einmal begründete Zulässigkeit eines bestimmten Rechtswegs bleibt in Abweichung vom allg Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts, wonach dessen Änderungen im Zweifel auch bereits anhängige Verfahren erfassen, auch beim We...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Regelungsinhalt.

Rn 2 Die Regelung des § 326 ist dem § 325 I nachgebildet. Sie unterscheidet zwischen der Rechtskraftwirkung zu Gunsten des Nacherben (Abs 1) und der Rechtskraftwirkung zu Lasten des Nacherben (Abs 2) sowie nach der Stellung des Rechtsvorgängers als befreiter bzw nicht befreiter Vorerbe.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen.

I. Anhängiger Rechtsstreit. Rn 2 Die Nebenintervention setzt einen zwischen anderen Parteien anhängigen (nicht rechtshängigen: BGHZ 92, 251, 257 = NJW 85, 328) Rechtsstreit voraus. Andererseits darf der Rechtsstreit nicht durch rechtskräftiges Urt, Klagerücknahme (§ 269), Erledigung (§ 91a) oder Vergleich (§ 794) beendet sein (BGH NJW 91, 229 f [BGH 04.10.1990 - IX ZB 78/90];...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. TB-Voraussetzungen.

Rn 2 § 283 gilt im Anwaltsprozess (§ 129 I), im Parteiprozess nur gem § 129 II. Im Verfahren der einstw Vfg kann Schriftsatznachlass nicht gewährt werden (Stuttg 5.1.17 2 U 95/16 juris). I. Vorbringen des Gegners. Rn 3 Betrifft neue Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ 282) im vorbereiteten Schriftsatz, nicht: bloße Rechtsausführungen, Beweiswürdigung, uU bloßes Bestreiten. Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahren vor dem AG.

Rn 3 Weil § 510b lediglich im Verfahren vor den Amtsgerichten Anwendung findet, ist ein entsprechendes Vorgehen nach Verweisung an das LG gem § 506 ebenfalls nicht mehr möglich.mehr