Fachbeiträge & Kommentare zu Krankenkasse

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 125 Pilotp... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Erfahrungen mit der Einführung von neuen komplexen Datenübertragungsverfahren haben gezeigt, dass es sinnvoll ist, soweit möglich, eine Pilotphase vorzuschalten, in der praktische Erfahrungen seitens der verschiedenen beteiligten Stellen in der Umsetzung des Prozesses gemacht werden können. Dies soll nun auch bei der Einbeziehung der Arbeitgeber in das elektronisch...mehr

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Jansen, SGB IV § 109 Meldun... / 2.6 Durchgangsärzte

Rz. 7 Damit auch für die von Durchgangsärzten (Ärzte, die an der Heilbehandlung nach § 34 SGB VII beteiligt sind) an Krankenkassen übermittelten Arbeitsunfähigkeitsdaten sowohl die Teilnahme am Pilotprojekt ab dem 1.7.2021 bzw. das ab dem 1.1.2022 vorgesehene Verfahren zum elektronischen Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten genutzt werden kann, bedarf es der ergänzenden Regelu...mehr

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Jansen, SGB IV § 110c Verwa... / 2.1.1 Das Gremium der Spitzenverbände

Rz. 5 Den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit weist Abs. 1 die Aufgabe zu, gemeinsam das Nähere zu den in §§ 110a und 110b enthaltenen Regelungen sowie zu den Vorschriften des E-Goverment-Gesetzes zu vereinbaren. Mit diesem Auftrag wird dem verpflichteten Gremium eine Aufgabe zugewiesen, wie sie ihm von seinem Selbstverständnis her ...mehr

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Jansen, SGB IV § 87 Umfang ... / 2.4 Geltungsbereich der Vorschriften über die Aufsicht

Rz. 7 Die Vorschriften über die Aufsicht gelten nicht nur für die Sozialversicherungsträger; sie sind auch auf die Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 78 SGB V), die Zulassungs- und Berufungsausschüsse aus dem Bereich des Vertragsarztrechts (§ 97 Abs. 5 SGB V), die Landes- und Bundesschiedsämter (§ 89 Abs. 5 und 8 SGB V), die Landes- und Bundesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) ...mehr

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Jansen, SGB IV § 109 Meldun... / 2.3 Ende der Entgeltfortzahlung

Rz. 5 Um das Verfahren zur Feststellung des Endes der Entgeltfortzahlung zu vereinfachen und bisher in der Sache leerlaufende Abfragen durch die Arbeitgeber zu vermeiden, sollen die Krankenkassen von sich aus über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung informieren. Da durch das neue elektronische Verfahren davon auszugehen ist, dass im Gegensatz zu heute die Kra...mehr

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Jansen, SGB IV § 95b System... / 2.3 Zuständigkeit

Rz. 5 Die Vorschrift regelt, dass die Durchführung der Systemprüfung eine gesetzliche Aufgabe des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ist. Die Durchführung erfolgt im Auftrag und damit auch auf Kosten aller Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger und der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. unter Mitwirkung der Träger der Rente...mehr

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Jansen, SGB IV § 95a Ausfül... / 2.5 Operative Stelle und Kosten

Rz. 7 Als operative Stelle zur Durchführung und Programmierung der Ausfüllhilfe und des Datenspeichers kann eine Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen wie z. B. die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH von den Sozialversicherungsträgern beauftragt werden. Außerdem wird geregelt, dass Nutzer der Ausfüllhilfe an den Kosten...mehr

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Jansen, SGB IV § 90 Aufsich... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Abs. 1 regelt die Aufsichtszuständigkeit des Bundes für die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger und Abs. 2 die der Länder für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger. Welche Versicherungsträger bundesunmittelbar und welche landesunmittelbar sind, beantwortet Art. 87 Abs. 2 GG. Als bundesunmittelbare Körperschaften öffentlichen Rechts werden die in ...mehr

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Jansen, SGB IV § 109 Meldun... / 2.7 Verfahrensgrundsätze

Rz. 8 Wie in allen anderen Meldeverfahren sollen der Aufbau der Datensätze sowie Einzelheiten im Verfahren z. B. für die technische Verhinderung eines nicht zulässigen Zugriffs eines Arbeitgebers im eAU-Verfahren in Grundsätzen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen geregelt werden, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesgesundhe...mehr

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Jansen, SGB IV § 109 Meldun... / 2.5 Krankenhäuser

Rz. 6 Für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkassen sind Dienste der Telematikinfrastruktur zu verwenden. Mit dem Anschluss der Krankenhäuser an die Telematikinfrastruktur und der flächendeckenden Einführung von KOM-LE als sicherem Kommunikationsverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung wird in technischer Hinsicht ein Gleichlauf mit den Meld...mehr

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Jansen, SGB IV § 97 Annahme... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Träger der Sozialversicherung unterhalten für die aufwendigen technischen Prüfungen der angenommenen und weiterzuleitenden Meldungen jeweils Annahmestellen. Die Annahmestellen entschlüsseln die eingehenden Meldungen, prüfen die technische Richtigkeit und Plausibilität der Daten und leiten die geprüften Daten innerhalb eines Arbeitstages verschlüsselt an den jeweili...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mitarbeiterüberwachung / 2 Grenzen der Überwachung

Verfassungsrechtlich kann jede Art von Mitarbeiterüberwachung gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in Gestalt des Rechts am eigenen Bild und der informationellen Selbstbestimmung verstoßen. Eingriffe in dieses Recht müssen durch schutzwürdige Belange des Arbeitgebers oder anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen

Rz. 50 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Der Stpfl mit Behinderung(en) kann grundsätzlich wählen, ob er für seine behinderungsbedingten Aufwendungen den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen oder sämtliche Aufwendungen im Einzelnen als AgB iSv § 33 EStG – nach Minderung um die zumutbare Belastung – geltend machen will. Diese Wahl betrifft aber seit dem VZ 2008 (> Rz 51) nur d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 7.5 Abstandnahme bei im Ausland ansässigen Körperschaften (Abs. 4 S. 6)

Rz. 91a § 44a Abs. 4 S. 6 EStG regelt die Abstandnahme vom KapESt-Abzug für im EU/EWR-Ausland ansässige steuerbefreite Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse, die bestimmte, in § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c und d EStG genannte Zinsen (§ 49 EStG Rz. 326ff., 341ff.) aus dem Inland beziehen, die der beschr. Steuerpflicht unterliegen. S. 6 wurde durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[1] e...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 7.1 Allgemeines

Rz. 71 Durch G. v. 14.8.2007[1] wurde für steuerbefreite inländische Körperschaften und inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts die Abstandnahme vom Steuerabzug auf die ab 1.1.2009 neu hinzukommenden KapESt-Tatbestände des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 sowie 8, 9, 11 und 12 EStG ausgedehnt (Rz. 74).[2] Voraussetzung für die Abstandnahme ist auch in diesen Fällen di...mehr

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Sommer, SGB V § 410 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Art. 1 Nr. 103 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 326 mit Wirkung zum 11.5.2019 in das Sozialgesetzbuch eingefügt. Die Übergangsvorschrift betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelungen des Term...mehr

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Sommer, SGB V § 414 Übergangsregelung für am 1. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Art. 1b Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze (WoBerichtsGEG) v. 4.3.2020 (BGBl. I S. 437) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 329 (Überschrift: Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubild...mehr

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Sommer, SGB V § 409 Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Art. 7 Nr. 20 des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 325 mit Wirkung zum 1.1.2019 in das Sozialgesetzbuch eingefügt. Die Regelung enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist für Ansprüche der Krankenkassen gegen Krankenhäuser auf ...mehr

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Sommer, SGB V § 411 Übergangsregelung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 327 mit Wirkung zum 1.1.2020 angefügt. Das MDK-Reformgesetz hat die Organisation der Medizinischen Dienste (MD) umfassend reformiert. Die angefügten §§ 327, 328 enthalten Übergangsregelung...mehr

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Sommer, SGB V § 415 Übergan... / 2 Rechtspraxis

Rz. 5 Leistungen der Krankenhäuser, die bis zum 30.6.2021 erbracht und abgerechnet wurden, sind von den Krankenkassen innerhalb von 5 Tagen zu begleichen (Satz 1). Aufgrund der dynamischen Entwicklung der Infektionsfälle mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind auch über den ursprünglich gesetzten 31.12.2020 hinaus Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entlastung der Krankenhäuser erfor...mehr

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Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 2.1 Verpflichtung zur Zusammenarbeit (Satz 1)

Rz. 11 Die Vorschrift verpflichtet die Krankenkassen von Amts wegen zur Zusammenarbeit mit folgenden Behörden: Bundesagentur für Arbeit (§ 367 SGB III), Behörden der Zollverwaltung (z. B. "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" der Bundeszollverwaltung), Rentenversicherungsträger (§ 125 SGB VI), Träger der Sozialhilfe (§ 3 SGB XII), in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannte Behörden (Ausl...mehr

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Sommer, SGB V § 414 Übergan... / 2 Rechtspraxis

Rz. 5 §§ 155, 171d Abs. 2 in der bis zum 31.3.2020 geltenden Fassung sahen bei der Auflösung oder Schließung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse ein gestuftes Haftungssystem (Haftungskaskade) vor. Zunächst hafteten nur die Krankenkassen derselben Kassenart wie die geschlossene Krankenkasse. Nach dem neuen Recht (nach dem GKV-FKG) haften hingegen unmittelbar alle anderen...mehr

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Sommer, SGB V § 406 Übergan... / 2.3 Rückwirkende Wahlerklärung und rückwirkender Abschluss neuer Wahltarife (Abs. 3)

Rz. 7 Die Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 kann bis zum 30.9.2009 rückwirkend mit Wirkung zum 1.8.2009 abgegeben werden (Satz 1). Die Ausübung des Wahlrechts führt dazu, dass ein Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld entsteht. Hiervon unabhängig besteht aber auch die Möglichkeit, einen Wahltarif auf Krankengeld abzuschließen, da nach § 44 Abs. 2 Satz...mehr

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Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 2.2 Umfang der Zusammenarbeit (Satz 2)

Rz. 23 Die in Satz 2 normierte Unterrichtungspflicht stellt klar, dass sich die Zusammenarbeit nicht darauf beschränkt, bei Anfragen der genannten öffentlichen Stellen zu kooperieren. Vielmehr müssen die Krankenkassen bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die enumerativ aufgezählten Verstöße von Amts wegen tätig werden. Der Umfang und die Art der Zusammenarbeit sind nich...mehr

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Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 1 Allgemeines

Rz. 7 Die Vorschrift übernahm den vorherigen Inhalt von § 317b RVO. Sie konkretisiert § 86 SGB X, der u. a. die Sozialleistungsträger verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten. Das Sozialgesetzbuch enthält weitere vergleichbare Vorschriften (§ 405 Abs. 4 SGB III, § 113 SGB IV, § 321 SGB VI). Rz. 8 Die Norm verpflichtet die Krankenkassen zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden. Die...mehr

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Sommer, SGB V § 406 Übergan... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm ist eine Übergangsvorschrift zu dem mit Wirkung zum 1.8.2009 geänderten § 53 Abs. 6 (i. d. F. d. Art. 15 Nr. 4 Buchst. a bis c des Gesetzes v. 17.7.2009, BGBl. I S. 1990) sowie dem ebenfalls zum genannten Zeitpunkt mit diesem Gesetz geänderten § 44 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3. § 53 Abs. 6 sieht für die in § 44 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Versicherten sowie für nac...mehr

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Sommer, SGB V § 408 Bestand... / 2.2 Passive Mitgliedschaften (Abs. 2)

Rz. 6 Passive Mitgliedschaften, die als obligatorische Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4) fortgesetzt wurden, sind von ihrem Beginn an rückwirkend aufzuheben. Das gilt für daraus abgeleitete Familienversicherungen (§ 10) entsprechend. Die Regelung erfasst Versicherungen, wenn die Krankenkasse im Rahmen der Mitwirkungspflichten (§ 60 SGB I) keinen Kontakt zum Mitglied herste...mehr

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Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 2.1.3 Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht (Nr. 3)

Rz. 18 Empfänger von Sozialleistungen oder Antragsteller haben alle für die Leistung relevanten Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I). Die Änderungsanzeige ist in Anlehnung an § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern bekannt zu geben. Die Mitwirkungspflicht umfasst sowohl tatsächliche als auch rechtliche Änderungen in den ...mehr

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Sommer, SGB V § 409 Übergan... / 2 Rechtspraxis

Rz. 4 Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1.1.2017 entstanden sind und bis zum 9.11.2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Die Regelung zielt auf die Entlastung der Sozialgerichte und der Durchsetzung des Rechtsfriedens, der mit der rückwirkenden Einführung der verkür...mehr

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Sommer, SGB V § 410 Übergan... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Art. 1 Nr. 103 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 326 mit Wirkung zum 11.5.2019 in das Sozialgesetzbuch eingefügt. Die Übergangsvorschrift betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelungen des Terminservice- und Vers...mehr

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Sommer, SGB V § 406 Übergan... / 2.2 Weitergewährung von Krankengeld (Abs. 2)

Rz. 5 Versicherte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung in § 53 Abs. 6 Leistungen aus einem Krankengeldwahltarif beziehen, diese Leistung weiterhin bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit bzw. bis zum Leistungsablauf beziehen können (Satz 1). Es soll vermieden werden, dass es zu Leistungslücken kommt, wenn neue Krankengeldwahltarife von der Krankenkassen erst ver...mehr

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Sommer, SGB V § 405 Übergan... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm enthält eine Ausnahme hinsichtlich der Zuweisung von Verwaltungskosten an die knappschaftliche Krankenversicherung, wie sie in § 13 Abs. 2 RSAV geregelt ist. § 13 RSAV wurde ebenfalls mit Wirkung zum 1.4.2020 durch das GKV-FKG eingeführt. Nach § 13 Abs. 2 RSAV richtet sich die Zuweisung der standardisierten Verwaltungskosten an die knappschaftliche Krankenvers...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 414 Übergan... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Art. 1b Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze (WoBerichtsGEG) v. 4.3.2020 (BGBl. I S. 437) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 329 (Überschrift: Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außer...mehr

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Sommer, SGB V § 414 Übergan... / 1 Allgemeines

Rz. 4 Für die am 1.4.2020 bereits geschlossenen Krankenkassen gilt weiterhin das gestufte Haftungssystem.mehr

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Sommer, SGB V § 409 Übergan... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Die Regelung enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung geleisteter Vergütungen, die vor dem 1.1.2017 entstanden sind, die aber bis zum Tag der zweiten und dritten Lesung des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes nicht gerichtlich geltend gemacht wurden.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 413 Übergan... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Art. 1b Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze (WoBerichtsGEG) v. 4.3.2020 (BGBl. I S. 437) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 329 mit Wirkung zum 1.1.2020 angefügt. Durch die Regelung werden Einbußen bei der Netto-Ausbildungsvergütu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 408 Bestand... / 2.1 Bestandsbereinigung (Abs. 1)

Rz. 5 Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Mitgliederbestand um "passive" freiwillige Mitgliedschaften zu bereinigen (§ 191 Nr. 4), die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende der Familienversicherung durch § 188 Abs. 4 Satz 1 (obligatorische Anschlussversicherung) fortgeführt wurden. Der Bestand ist um Mitgliedschaften zu bereinigen, die w...mehr

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Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 2.3 Übermittlung von Sozialdaten (Satz 3)

Rz. 27 Es können auch Angaben über die Tatsachen gemacht werden, die für die Einziehung von Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung erforderlich sind (BSG, Urteil v. 10.12.2008, B 6 KA 37/07 R). Da die Krankenkassen selbst Einzugsstelle für Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge sind (§ 28i SGB IV), kommt eine Unterrichtung anderer Behörden wohl nur ausnahmsweise dan...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 409 Übergan... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Art. 7 Nr. 20 des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 325 mit Wirkung zum 1.1.2019 in das Sozialgesetzbuch eingefügt. Die Regelung enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist für Ansprüche der Krankenkassen gegen Krankenhäuser auf Rückzahlung geleist...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 408 Bestand... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387) mit Wirkung zum 1.1.2019 mit der Paragrafennummer 323 in das SGB V eingefügt. Die Regelung verpflichtet die Krankenkassen, ihren Mitgliederbestand um "passive" ...mehr

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Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 2.1.5 Verstöße gegen Beitragspflichten (Nr. 5)

Rz. 20 Die Krankenkassen sind verpflichtet, über Verstöße gegen Beitragspflichten nach dem SGB IV sowie dem SGB VII zu unterrichten. Betroffen sind die Verpflichtungen des Arbeitgebers, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einschließlich des Arbeitnehmeranteils (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) sowie des Unternehmers, die Beiträge zur Unfallversicherung für sein Unternehmen abzuf...mehr

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Sommer, SGB V § 411 Übergan... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 327 mit Wirkung zum 1.1.2020 angefügt. Das MDK-Reformgesetz hat die Organisation der Medizinischen Dienste (MD) umfassend reformiert. Die angefügten §§ 327, 328 enthalten Übergangsregelungen für die Neuorgan...mehr

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zfs 08/2021, Forderungsausf... / III. Subsidiarität

Allen Fahrerschutzversicherungsverträgen ist gemein, dass diese nur subsidiär eintrittspflichtig sind. So heißt es in den Musterbedingungen AKB 2015[17] wie folgt: Zitat "Vorrangige Leistungspflicht Dritter" A.5.4.2 Wir erbringen keine Leistungen, soweit der Fahrer oder ein Insasse gegenüber Dritten, z.B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträg...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / c) Einschaltung der Krankenkasse

Rz. 77 Nach § 66 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, ihren Mitgliedern bei der Überprüfung und Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arzt behilflich zu sein. Krankenkassen sind heute z.T. äußerst aktiv in der Unterstützung ihrer Mitglieder. Nicht selten ist es die Krankenkasse, die ihre Mitglieder auf mögliche Behandlungsfehler aufmerksam macht....mehr

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§ 37 Sozialrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 38 Gegenstand des Prozesses vor dem Sozialgericht war die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse. Die Beklagte hatte noch während eines Krankengeldbezugs des Mandanten im Rahmen von dessen Rentenantrag mit bestandskräftig gewordenem Bescheid festgestellt, er könne nicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert werden. Nach Ende des Krankengeldbez...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / d) Muster: Anfechtungsklage

Rz. 186 Muster 21.32: Anfechtungsklage Muster 21.32: Anfechtungsklage Klage der Rechtsanwältin _____ in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A-GmbH, _____ – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: _____ gegen G-GmbH, _____, vertr. d. d. Geschäftsführer Hans Meyer – Beklagte – wegen Insolvenzanfechtung vorläufiger Streitwert: 8.500 EUR Im Termin zur mündlichen Ve...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 168 Die A-GmbH ist ein Handwerksbetrieb mit 5 Mitarbeitern. Seit Juli 2020 begleicht sie aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten ihre Verbindlichkeiten zunehmend schleppend und unvollständig. Auf erste Mahnungen von Lieferanten hin werden Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen, aber nur teilweise erfüllt. Ab Oktober 2020 entstehen auch gegenüber den Krankenkassen und de...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 5. Muster: Zwischenbescheinigung

Rz. 552 Muster 4.50: Zwischenbescheinigung Muster 4.50: Zwischenbescheinigung Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin _____ (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum) war vom _____ bis zum _____ als _____ bei uns beschäftigt. Ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sowie ein Versicherungsnachweis der _____-Krankenkasse für das Jahr _____ liegen uns vor. Die vorhandenen ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 5. Gesundheitswesen

Rz. 6 Das Gesundheitswesen ist dem Anwendungsbereich des GWB teilweise entzogen. Nach § 69 SGB V sind die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheken und deren Verbände) und zu Krankenhäusern sozialversicherungsrechtlicher Natur und nach dem SGB zu beurteilen, weshalb zivilrechtliche Vorschriften nur ergänzen...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 3. Muster: Unterstützungsantrag nach § 66 SGB V

Rz. 81 Muster 5.3: Unterstützungsantrag nach § 66 SGB V Muster 5.3: Unterstützungsantrag nach § 66 SGB V An die _____-Krankenkasse Betreff: Ihr Mitglied _____ (Vorname, Nachname, Adresse) Mitglieds-Nr.: _____ Unterstützung nach § 66 SGB V Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr im Betreff näher bezeichnetes Mitglied hat uns in einer Arzthaftungsangelegenheit mit der Vertretung seiner re...mehr