Fachbeiträge & Kommentare zu Krankenkasse

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.2.1 Anzeigegründe

Rz. 7 Ein Insolvenzgrund ist unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) durch den Vorstand der Krankenkasse der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen (Satz 1). Mit einer frühzeitigen Verpflichtung zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit, drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig in der Lage, den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.5 Zeitpunkt und Folgen der Schließung (Abs. 5)

Rz. 21 Die Kasse ist mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dem Tag der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, geschlossen. Das Ergebnis ist der Verlust der Eigenschaft einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1). Die "gesetzliche Krankenkasse" existiert nicht mehr. Rz. 22 Die Abwicklung...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 3 Literatur

Rz. 25 Bohlen-Schöning, Krankenkassen in Finanznot – Fusion, Schließung oder Insolvenz?, KrV 2009 S. 289. Gaßner/Hager, Die Schließung von Krankenkassen wegen Überschuldung, NZS 2004 S. 632. Schmatenko, Die Schließung einer Betriebskrankenkasse sowie ihre Auswirkungen auf Schuldverhältnisse, NZS 2018 S. 306. Steinmeyer, Krankenkassen zwischen Sozialrecht, Haftung und Insolvenz,...mehr

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Sommer, SGB V § 162 Insolve... / 2 Rechtspraxis

Rz. 5 Der Vorschrift dürfte in der Rechtsanwendung kaum praktische Relevanz zukommen. Die für die Finanzierung der Aufgaben eines Landesverbandes erforderlichen Mittel werden durch eine Verbandsumlage von seinen Mitgliedskassen sowie von den Krankenkassen derselben Kassenart mit Mitgliedern mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes aufgebracht (§ 211 Abs. 4)....mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Norm ist durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 vollkommen neu gefasst worden. Sie regelt nunmehr die Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen. Ihr Regelungsgehalt entspricht im Wesentlichen dem früheren N...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.4 Unterrichtungs-, Anhörungs- und Auskunftspflicht (Abs. 4)

Rz. 18 Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, den GKV-Spitzenverband unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) sowohl über die eingegangene Anzeige eines Kassenvorstandes über Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (vgl. Abs. 2 Satz 1) als auch über die Antragstellung auf Insolvenzeröffnung (vgl. Abs. 3 Satz 1) zu unterrich...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.7 Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen (Abs. 7)

Rz. 24 Für die bis zum 31.12.2009 entstandenen Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen sind die Verpflichtungen nach § 8a des Altersteilzeitgesetzes vollständig spätestens ab dem 1.1.2015 zu erfüllen. Das Altersteilzeitgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Wertguthaben ab einer bestimmten Größenordnung gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Krankenkassen, die...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2 Rechtspraxis

2.1 Insolvenzfähigkeit (Abs. 1) Rz. 5 Bis zum Inkrafttreten der Vorschrift wurden landes- und bundesunmittelbare Krankenkassen in ihrer Insolvenzfähigkeit unterschiedlich behandelt. Dies resultierte aus der Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO, nach der das jeweilige Landesrecht über die Insolvenzfähigkeit juristischer Personen entscheidet, soweit diese der Landesaufsicht unte...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.2 Verpflichtung zur Anzeige (Abs. 2)

2.2.1 Anzeigegründe Rz. 7 Ein Insolvenzgrund ist unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) durch den Vorstand der Krankenkasse der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen (Satz 1). Mit einer frühzeitigen Verpflichtung zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit, drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig in der Lage, den Antrag auf Eröffnung eines...mehr

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Sommer, SGB V § 169 Haftung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift definiert den Insolvenzfall (Abs. 1) mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Krankenkasse oder der Abweisung der Eröffnung mangels Masse. Beide Ereignisse werden durch einen entsprechenden Gerichtsbeschluss nach der InsO (§§ 27 bis 30) bestimmt. Die nachfolgenden Haftungsregelungen greifen nur bei Eintreten eines dieser beiden T...mehr

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Sommer, SGB V § 169 Haftung... / 2.1 Umfang und Rückgriff (Abs. 1)

Rz. 10 Die Haftung des GKV-Spitzenverbandes setzt voraus, dass das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird (Insolvenzfall; Satz 1). Die Haftungsverpflichtung trifft den GKV-Spitzenverband unmittelbar, der dann nachfolgend ein Rückgriffsrecht auf alle anderen Krankenkassen hat. Die Haftung für Altersversorgungsleistungen und Altersteilzeitaufwendungen we...mehr

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Sommer, SGB V § 164 Vorüber... / 2.1 Finanzielle Hilfen (Abs. 1)

Rz. 3 Zum Pflichtinhalt der Satzung des GKV-Spitzenverbandes gehören Bestimmungen über die Gewährung vorübergehender finanzieller Hilfen an Krankenkassen (Satz 1). Die Hilfen sind vorzusehen, um Vereinigungen von Krankenkassen zur Abwendung von Haftungsrisiken zu erleichtern oder zu ermöglichen oder die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse zu erhalten. Damit w...mehr

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Sommer, SGB V § 272 Sonderr... / 2.1 Zuführung von Mitteln an den Gesundheitsfonds (Abs. 1)

Rz. 5 Der durch eine Krankenkasse von ihren Finanzreserven (§ 260 Abs. 2 Satz 1) an den Gesundheitsfonds abzugebende Betrag wird nach Satz 1 oder 2 berechnet. Danach werden 2 verschiedene Grenzbeträge ermittelt, die sich an den durchschnittlichen Monatsausgaben der Krankenkasse orientieren. Der für die Krankenkasse günstigere Grenzbetrag wird angewendet. Davon wird ein Antei...mehr

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Sommer, SGB V § 164 Vorüber... / 2.2 Verfahren (Abs. 2)

Rz. 7 Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe kann ausschließlich von der Aufsichtsbehörde der notleidenden Krankenkasse gestellt werden (Satz 1). Bei bundesunmittelbaren Krankenkassen ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (§ 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) zuständig. Bei landesunmittelbaren Krankenkassen ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungs...mehr

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Sommer, SGB V § 162 Insolve... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 eingeführt worden. Sie regelt die Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden. Der Inhalt war bisher in § 171f geregelt. Der bis zum Inkrafttreten ...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.2.2 Verpflichtung des Vorstands

Rz. 10 Die Verpflichtung zur Anzeige trifft den Vorstand. Anders als nach dem Recht der Insolvenzordnung hat er nicht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, sondern den Sachverhalt der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Vorstand muss damit ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) handeln. Die Anzeige ist spätestens 3 Woc...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.2.3 Haftung für Altersversorgungs- und Altersteilzeitverpflichtungen

Rz. 12a Solange der GKV-Spitzenverband für die Altersversorgungs- und Altersteilzeitverpflichtungen haftet (§ 169 Abs. 1), werden diese nicht in die Überschuldungsbilanz (§ 19 InsO) eingestellt (Satz 3). Ungedeckte Versorgungsverpflichtungen führen damit nicht zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung (BT-Drs. 16/9559 S. 20).mehr

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Sommer, SGB V § 161 Aufhebu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift hebt die Haftung der Länder für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld nach § 12 Abs. 2 InsO auf. Rz. 3 Die Norm gilt nicht für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte, die die Krankenversicherung nach dem Zweiten ...mehr

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Sommer, SGB V § 164 Vorüber... / 2.3 Finanzierung (Abs. 3)

Rz. 11 Die Hilfen werden von den Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes finanziert (Satz 1). Der GKV-Spitzenverband macht die erforderlichen Beträge jeweils durch einen Bescheid bei seinen Mitgliedskassen geltend. Ausgenommen ist die landwirtschaftliche Krankenkasse sowie die bedrohte Krankenkasse (§ 10 Abs. 2 Finanzhilfenordnung). Rz. 12 Bei der Aufteilung der Finanzierung...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 169 Haftung... / 2.2 Beschränkung des Insolvenzschutzes (Abs. 2)

Rz. 27 Die Norm begrenzt den Insolvenzschutz der Beschäftigten. Betroffen sind die Beschäftigten landesunmittelbarer Krankenkassen, die der Aufsicht eines Landes unterstehen, wenn das Insolvenzverfahren nach Landesrecht für unzulässig erklärt wurde (Satz 1; § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO, vgl. Komm. zu § 160). Die Regelung stellt sicher, dass der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als...mehr

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Sommer, SGB V § 219 Besonde... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 21 Gesetzentwurf der Bundesregierung (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz), BT-Drs. 18/10605. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), BT-Drs. 18/11009. Dortants/Hansemann, Die Auslagerung von Aufgaben der Krankenkassen auf Dritte, NZS 1999 S. 542. Polaszek, Aspekte des Outsourcing bei Krankenkassen – bei Konflikten droht Haftung, Wel...mehr

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Sommer, SGB V § 130d Preise... / 2.2 Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Preisermittlung (Abs. 4)

Rz. 4 Der GKV-Spitzenverband hat mit Wirkung zum 11.10.2019 die "Regelungen zur Preisermittlung von Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie gemäß § 130d" mit 3 Anlagen bekannt gegeben, die im Benehmen mit den vorgenannten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene ergangen sind. In § 1 dieser Reg...mehr

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Sommer, SGB V § 274 Prüfung... / 2.1.4 Umfang der Prüfung (Satz 4)

Rz. 20 Die Beratungsprüfung erstreckt sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb der zu prüfenden Einrichtung und ist auf Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit gerichtet. Sie umfasst das gesamte Verwaltungshandeln in öffentlich-rechtlicher als auch in privatrechtlicher Form. Einzubeziehen sind Handlungen im Innenverhältnis sowie mit Außenwirkung. Rz. 21 Prüfgegenstände sind Gesch...mehr

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Sommer, SGB V § 169 Haftung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 eingeführt worden. Die Norm gehört zum neugestalteten Haftungssystem, mit dem historisch entstandene Verwerfungen im Wettbewerb der Krankenkassen bes...mehr

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Sommer, SGB V § 169 Haftung... / 2.4 Ansprüche der Versicherten und der Leistungserbringer (Abs. 4)

Rz. 32 Die Vorschrift regelt für bestimmte Ansprüche der Gläubiger eine Haftung aller Krankenkassen (Satz 1). Eine Haftung des GKV-Spitzenverbandes besteht hier nicht; er hat allerdings die organisatorische Abwicklung zu übernehmen (Satz 2). Rz. 33 Betroffen sind von der Haftung die Ansprüche der Leistungserbringer sowie der Versicherten, einschließlich Forderungen aus zwisch...mehr

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Sommer, SGB V § 169 Haftung... / 2.3 Forderungs- und Vermögensübergang (Abs. 3)

Rz. 31 Hat der GKV-Spitzenverband im Insolvenzfall Leistungen an ehemalige Beschäftigte der insolventen Krankenkasse zu erbringen, gehen die entsprechenden Forderungen auf den GKV-Spitzenverband über (Satz 1). Entsprechendes gilt für das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten einer Unterstützungskasse, wenn diese die Leistungen zu erbringen gehabt hätte. Dieser gesetz...mehr

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Sommer, SGB V § 274 Prüfung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1990 eingeführt worden. Damit wurde eine Beratungsprüfung der Krankenkassen eingeführt, die eigenständig neben die Prüfungen zur Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörden getreten ist. Rz. 2 Durch das Zweite Gesetz zur Ände...mehr

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Sommer, SGB V § 272 Sonderr... / 1 Allgemeines

Rz. 4 Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für den Gesundheitsfonds im Jahr 2021. Um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (§ 242a) zu stabilisieren und hohe Zusatzbeiträge bei einzelnen Kassen zu vermeiden, werden Mittel aus den Finanzreserven der Krankenkassen (§ 260 Abs. 2) für den Gesundheitsfonds herangezogen. Es ist ein Umfang von 8 Mrd. EUR eingeplant (BT-Dr...mehr

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Sommer, SGB V § 164 Vorüber... / 2.4 Übergangsregelung (Abs. 4)

Rz. 16 Ansprüche und Verpflichtungen aufgrund des § 265a in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung bleiben unberührt. Damit ist die Abrechnung finanzielle Hilfen zur Vermeidung der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse nach der entsprechenden Norm weiterhin gewährleistet.mehr

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Sommer, SGB V § 274 Prüfung... / 2.4 Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung (Abs. 4)

Rz. 34 Seit dem 1.4.2007 ist der Bundesrechnungshof zuständig, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der gesetzlichen Krankenkassen, ihrer Verbände und Arbeitsgemeinschaften zu prüfen. Die Regelung stellt im Interesse einer unabhängigen, umfassenden und wirksamen Finanzkontrolle klar, dass der Bundesrechnungshof die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundesunmitte...mehr

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Sommer, SGB V § 272 Sonderr... / 2.2 Bescheid des Bundesamtes für Soziale Sicherung (Abs. 2)

Rz. 6 Der abzuführende Betrag wird durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) durch einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) gegenüber der Krankenkasse festgesetzt und mit den monatlichen Zuweisungen nach § 16 Abs. 5 RSAV verrechnet (Satz 1, 2). Das BAS verteilt die Verrechnung (Satz 2) in monatlich gleichen Teilbeträgen auf alle Ausgleichsmonate des Jahres 2021. Klagen gegen ...mehr

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Sommer, SGB V § 161 Aufhebu... / 2 Rechtspraxis

Rz. 5 Erklärt ein Bundesland das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig, können nach § 12 Abs. 2 InsO bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nac...mehr

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Sommer, SGB V § 169 Haftung... / 2.5 Darlehensaufnahme (Abs. 5)

Rz. 36 Die Forderungen der Leistungserbringer und der Versicherten werden durch den GKV-Spitzenverband erfüllt. Dies wurde aus Gründen der Vereinfachung so geregelt (BT-Drs. 16/9559 S. 22). Den GKV-Spitzenverband trifft keine eigene Haftung. Er hat lediglich organisatorische Aufgaben wahrzunehmen und diese Forderungen primär bei den übrigen Krankenkassen der betroffenen Kass...mehr

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Sommer, SGB V § 219 Besonde... / 2.1.1 Bildung und Rechtsform

Rz. 3 Die Krankenkassen und ihre Verbände können untereinander und insbesondere mit Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen Leistungserbringern sowie mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst Arbeitsgemeinschaften bilden. Weitere Stellen können in die Arbeitsgemeinschaft einbezogen werden, weil die Aufzählung nicht abschließend ist. Denkbar sind Arbeitsgemeinschaften unter B...mehr

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Sommer, SGB V § 274 Prüfung... / 2.1.6 Digitalisierung (Satz 6)

Rz. 25a Das Bundesversicherungsamt und die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können verlangen, dass Prüfdaten in digitalisierter Form bereitgestellt werden. Bevor das Verlangen an die Krankenkassen gerichtet wird, ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dazu anzuhören. Die Aufsichtsbehörden sollen zur effektiven und wirtschaf...mehr

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Sommer, SGB V § 219 Besonde... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm ermöglicht den Krankenkassen und ihren Verbänden insbesondere mit Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen Leistungserbringern sowie mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Ziele sind die Förderung der Gesundheit, Prävention, Versorgung chronisch Kranker und Rehabilitation. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitze...mehr

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Sommer, SGB V § 274 Prüfung... / 1 Allgemeines

Rz. 10 Die Vorschrift tritt an die Stelle des § 342 RVO, der eine Eigenprüfung der Krankenkassen vorsah. Eine Eigenprüfung genügt nicht den Anforderungen, die in allen anderen Bereichen mittelbarer Staatsverwaltung an eine Prüfung zu stellen sind. Rz. 11 An die Stelle der Eigenprüfung ist eine unabhängige, staatliche Prüfung getreten, die im Abstand von 5 Jahren durchzuführen...mehr

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Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 eingeführt worden. Die Norm gehört zum neugestalteten Haftungssystem, mit dem historisch entstandene Verwerfungen im Wettbewerb der Krankenkassen bes...mehr

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Sommer, SGB V § 274 Prüfung... / 2.2.2 Verfahren (Satz 2)

Rz. 27 Die Kosten der Prüfung werden durch einen Verwaltungsakt festgesetzt (BSG, Urteil v. 17.11.1999, B 6 KA 61/98 R). Nach den vorläufigen Grundsätzen des BAS v. 4.11.2010 stellt das BAS die Kosten gegenüber den bundesunmittelbaren Krankenkassen und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest. Die Erstattungspflichtigen haben vierteljährlich Vorschüsse auf die Erstattu...mehr

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Sommer, SGB V § 219 Besonde... / 2.1.4 Aufsicht

Rz. 10 Die Arbeitsgemeinschaften unterliegen der Aufsicht der nach § 90 SGB IV zuständigen Aufsichtsbehörden (vgl. § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das Bundesversicherungsamt führt die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften, deren Zuständigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Erstreckt sich die Zuständigkeit nicht über das Gebiet eines Landes hinaus, wird die ...mehr

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Sommer, SGB V § 164 Vorüber... / 3 Literatur

Rz. 17 Krasney, Das Insolvenzrecht und gesetzliche Krankenkassen, NZS 2010 S. 443.mehr

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Sommer, SGB V § 161 Aufhebu... / 3 Literatur

Rz. 8 Steinmeyer, Krankenkassen zwischen Sozialrecht, Haftung und Insolvenz, NZS 2008 S. 393.mehr

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Sommer, SGB V § 219 Besonde... / 2.1.3 Handlungsform

Rz. 9 Arbeitsgemeinschaften bedienen sich der Handlungsformen des Privatrechts. Öffentlich-rechtliches Handeln (z. B. durch Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags) ist ausgeschlossen (Ausnahmen vgl. Rz. 7).mehr

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Sommer, SGB V § 274 Prüfung... / 2.1.8 Kosten (Satz 8)

Rz. 25c Die Kosten für die Prüfung tragen die Krankenkassen (Abs. 2). Dazu gehören auch die Kosten für externe Spezialisten.mehr

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Sommer, SGB V § 219 Besonde... / 2.1.2 Aufgaben

Rz. 8 Die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft haben sich insbesondere gegenseitig zu unterrichten und abzustimmen sowie die enge Zusammenarbeit im Rahmen der gesetzlich übertragenen Aufgaben zu koordinieren und zu fördern. Aufgabenfelder sind die Förderung der Gesundheit, Prävention, Versorgung chronisch Kranker und Rehabilitation.mehr

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Sommer, SGB V § 130d Preise... / 2.1 Neuregelung der Preisbildung

Rz. 3 Um die Neuregelung der Preisbildung in Gang zu setzen, waren zunächst die pharmazeutischen Unternehmer aufgrund des Abs. 1 Satz 1 verpflichtet worden, dem GKV-Spitzenverband bis zum 30.11.2019 für Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie auf Grundlage der für die Jahre 2017 und 2018 bei Direktabgabe durch den pharmazeutischen Untern...mehr

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Sommer, SGB V § 161 Aufhebu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 eingeführt worden. Die Norm hebt die Haftung der Länder für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und...mehr

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Sommer, SGB V § 91b Verordn... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Vorschrift gehört zum 4. Kapitel SGB V Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern, zum 2. Abschnitt Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten sowie zum 6. Titel, der mit "Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss" überschrieben ist. Die Überschrift i. V. m. Satz 1 HS 1 der Vorschrift enthält für das BMG die gesetzliche Ermächtigung...mehr

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Sommer, SGB V § 219 Besonde... / 2.1.5 Haushaltsplan

Rz. 12 Die Arbeitsgemeinschaft hat in entsprechender Anwendung des § 67 SGB IV einen Haushaltsplan aufzustellen, soweit dies erforderlich ist (vgl. § 94 Abs. 3 SGB X). Die Frage der Erforderlichkeit bezieht sich nicht nur auf das "Ob" der Aufstellung, sondern auch auf den Umfang. Sie ist anhand der Überlegung zu beantworten, ob die Erledigung der von der Arbeitsgemeinschaft ...mehr

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Sommer, SGB V § 274 Prüfung... / 2.3 Verwaltungsvorschriften (Abs. 3)

Rz. 32 Das BMG kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der Prüfungen erlassen (Satz 1). Das ist bisher nicht geschehen. Das BAS hat aber ein Rundschreiben v. 4.11.2010 veröffentlicht, in dem vorübergehend bis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften durch das BMG vor allem die Kostenerstattung behandelt wird. Rz. 33 Zwischen d...mehr