Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kündigung des Zahlungsdienstnutzers.

Rn 3 Die ordentliche Kündigung des Zahlungsdienstnutzers ist grds jederzeit ohne Begründung möglich. Zur Wirksamkeit der Willenserklärung ist der Zugang beim Zahlungsdienstleister erforderlich. Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Parteien können allerdings (auch in AGB) vereinbaren, dass eine Kündigungsfrist einzuhalten ist. Die vereinbarte Frist darf aber nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kündigung durch Privatgläubiger (Nr 4).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beendigung durch Kündigung.

I. Allgemeines. Rn 31 Die Kündigung ist eine bedingungsfeindliche (Rn 39) einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Rn 32 Das Dienstverhältnis kann unproblematisch mit den Fristen des § 622 gekündigt werden, das nach § 620 I befristete Dienstverhältnis vor Ablauf der Befristung nur, wenn die ordentliche Kündigung im Vertrag ausdrücklich vorbehalten ist (München BeckRS 22...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Kündigung.

I. Rechtsnatur. Rn 3 Ein (unbefristetes) Mietverhältnis kann von beiden Parteien gekündigt werden. Das Wort ›Kündigung‹ muss bei der Ausübung des Gestaltungsrechts nicht ausdrücklich verwendet werden (Lammel § 542 Rz 26). Zum vereinbarten Kündigungsverzicht s § 575 Rn 6. 1. Form der Kündigung. Rn 4 Die Kündigung kann formlos erfolgen. § 568 sieht nur für die Wohnraummiete Schri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kündigung des Pachtvertrages.

1. Außerordentliche fristlose Kündigung. Rn 14 Die Voraussetzungen folgen aus den §§ 581 II, 543 (Kobl MDR 20, 1240 [BGH 27.05.2020 - XII ZR 107/17]) und ggf § 569. Im Einzelfall kann bei langfristigem Pachtvertrag eine Abmahnung über § 242 erforderlich sein (Hamm ZMR 98, 493 = WuM 98, 485). Zur Kündigung des Hauptpachtvertrags durch den Zwischenpächter vgl BGH ZMR 18, 992. B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wichtiger Grund zu Kündigung.

1. Ausgangspunkt. Rn 7 Die Kündigung nach § 314 beruht nicht auf einer Vereinbarung, sondern auf Gesetz. Sie stellt daher eine außerordentliche Kündigung dar, so dass sie eines Grundes bedarf, den I als ›wichtiger Grund‹ umschreibt: Dem kündigenden Teil muss die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der vereinbarten Zeit oder der Frist für eine ordentliche Kündigung ›unter ...mehr

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Berufsausbildung: Ablauf un... / 2 Der weitere Ablauf und die Beendigung ohne Kündigung

2.1 Der Ablauf Die während der Ausbildung zu beachtenden Pflichten wurden bereits erläutert[1]. Ob und wie oft es institutionalisierte Gespräche zwischen Ausbildendem und Auszubildendem gibt und welche zusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen es geben muss, hängt allein davon ab, wie sich das Ausbildungsverhältnis entwickelt. Beide Parteien haben sich dabei an den gesetzlichen Le...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Die Kündigung des Mietverhältnisses (§ 564 S 2).

I. Kündigungsfrist. Rn 6 Die gesetzliche Kündigungsfrist (§ 573d) beträgt drei Monate abzgl der Karenzzeit von drei Werktagen. Lediglich für die in § 549 II Nr 2 genannten Wohnungen gilt eine kürzere Frist. Eine Besonderheit dieser außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist ist die Überlegungsfrist von einem Monat nach Kenntnis vom Tod des Mieters und davon, dass wede...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung (§ 569 I).

I. Allgemeines. Rn 2 Der Mieter kann den Mietvertrag gem §§ 569 I 1, 543 fristlos kündigen, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen (Rn 4) Gefährdung der Gesundheit verbunden ist (daneben besteht ein Kündigungsrecht aus § 543 II Nr 1). Es handelt sich um eine aus sozialpolitischen Erwägungen zu Gunsten des Mieters aufgenommene...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Kündigung durch den Dienstberechtigten.

Rn 7 Arbeitsleistung: beharrliche Verweigerung der Arbeitsleistung, selbst in der Annahme, rechtmäßig zu handeln (BAG NZA 18, 646), nicht bloße Schlechtleistung (LAG Schleswig-Holstein RzK I 6a Nr 208; LAG Düsseldorf LAGE Nr 2 zu § 626 BGB 2002), die aber zur ordentlichen Kündigung berechtigen kann (BAG NZA 04, 784 [BAG 11.12.2003 - 2 AZR 667/02]), Nichtbefolgen von (billige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2226 BGB – Kündigung durch den Testamentsvollstrecker.

Gesetzestext 1Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. 2Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 3Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung. Rn 1 Der Testamentsvollstrecker darf nach § 2226 wie ein Beauftragter jederzeit kündigen, jedoch nach 3, § 671 II nicht zur Unzeit. Kündigung zur Unzeit begründet (n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 594e BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Gesetzestext (1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig. (2) 1Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 580 BGB – Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters.

Gesetzestext Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen. A. Anwendungsbereich. Rn 1 Die Vorschrift gilt für alle Mietverhältnisse mit Ausnahme der Mietverhältnisse über Wohnraum (s hierfür §§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 573d BGB – Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist.

Gesetzestext (1) Kann ein Mietver hältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend. (2) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätesten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 576 BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen.

Gesetzestext (1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 575a BGB – Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist.

Gesetzestext (1) Kann ein Miet verhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend. (2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 573a BGB – Erleichterte Kündigung des Vermieters.

Gesetzestext (1) 1Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. 2Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermiet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 501 BGB – Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung.

Gesetzestext (1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags. (2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 564 BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung.

Gesetzestext 1Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. 2In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 628 BGB – Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung.

Gesetzestext (1) 1Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. 2Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 569 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Gesetzestext (1) 1Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. 2Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Besch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312k BGB – Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Gesetzestext (1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. Dies gilt nichtmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 608 BGB – Kündigung.

Gesetzestext (1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. (2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1141 BGB – Kündigung der Hypothek.

Gesetzestext (1) 1Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist die Kündigung für die Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird. 2Zu Gunsten des Gläubigers gilt derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. (2) Hat der Eigentümer keinen Wohnsitz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ordentliche Kündigung, I.

Rn 3 Die GbR kann von vornherein unbefristet sein, aber I gilt auch, wenn eine befristete GbR nach Zeitablauf dann (konkludent) ohne erneute Befristung fortgesetzt wird. Als unbefristet iSv I ist es auch anzusehen, wenn die GbR für die Lebenszeit des Gesellschafters eingegangen ist (Servatius § 725 Rz 23). Wird eine Höchstdauer oder eine auflösende Bedingung vereinbart, ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kündigung.

Rn 2 In II ist nur die Fälligkeitskündigung gemeint (BGH NJW 13, 3232, 3233f), formularmäßige Abbedingung der Einzelwirkung ist Verstoß gg § 307 (zu § 9 AGBGB aF BGHZ 108, 98, 101). Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen muss dagegen ggü allen Gesamtschuldnern einheitlich erklärt werden, sie ist sonst unwirksam (Arbeitsverhältnis: BAG DB 72, 244; NJW 84, 1703, 1705; Darl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Fehlende Angaben zur Laufzeit, Kündigung und Bestellung von Sicherheiten (Abs 6 1 u 2).

Rn 15 Der Darlehensgeber kann bei fehlenden Angaben darüber Sicherheiten grds nicht fordern. Eine Ausnahme gilt nur bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von mehr als 75 000 EUR, nicht aber bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Sind die Sicherheiten bereits bestellt, kann der Darlehensgeber diese jedoch nicht nach § 812 I zurückverlang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Kündigung durch den Dienstverpflichteten.

Rn 8 Grds gilt derselbe Maßstab wie bei Dienstberechtigtem (BAG NZA 09, 840 [BAG 12.03.2009 - 2 AZR 894/07]); Arbeitssicherheit: Gesundheitsgefährdung, insb aufgrund von Fürsorgepflichtverletzungen, Verstöße gegen Arbeitssicherheitsvorschriften; Beschäftigungspflicht: schuldhafte unberechtigte Suspendierung (BAG DB 76, 2308 [BAG 19.08.1976 - 3 AZR 173/75]), nicht aber eine U...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rücktritt oder Kündigung.

Rn 28 Rücktritt (oder nach § 314 die Kündigung) ist in III nachrangig vorgesehen, wenn eine Vertragsanpassung nicht möglich oder für einen Teil unzumutbar ist. Zum eigenständigen, abgrenzbaren Anwendungsbereich neben § 314 Dresd ZMR 21, 878. Die Nachrangigkeit beruht darauf, dass die Auflösung des Vertrags ggü seiner Anpassung tiefer in die Privatautonomie eingreift. An eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Kündigung bei funktionsbezogener Vermietung.

Rn 11 Es genügt bereits der Hinweis, dass die Wohnung dringend für die Unterbringung eines aktiven Bediensteten benötigt wird (§ 576 I Nr 1, Leonhard AnwZert MietR 5/22 Anm 1). Bei formell wirksamer Angabe der materiell berechtigten Kündigungsgründe kann in einer derartigen Konstellation mit verkürzten Fristen das Mietverhältnis beendet werden (Stuttg WuM 86, 132 f [OLG Stut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1294 BGB – Einziehung und Kündigung.

Gesetzestext Ist ein Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 noch nicht eingetreten sind, der Pfandgläubiger zur Einziehung und, falls Kündigung erforderlich ist, zur Kündigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1202 BGB – Kündigung.

Gesetzestext (1) 1Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung ausüben. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig, dass der Eigentümer nach 30 Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kündigen kann. (3) Hat der Eigentümer gekündigt, so kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zeitpunkt der Kündigung (§ 569 III Nr 3).

1. Zweck und Anwendungsbereich. Rn 24 § 569 III Nr 3 will dem Mieter ausreichend Gelegenheit geben, eine Kündigung nach § 543 II 1 Nr 3 zu vermeiden. Voraussetzung ist eine Verurteilung zur Zustimmung zur Mieterhöhung gem § 558b II 1 oder zur Zahlung einer Mieterhöhung gem §§ 559 I, 560 I, IV. Ist der Mieter nach §§ 558–560 verurteilt worden, kann der Vermieter das Mietverhäl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kündigung der Gesellschaft (Nr 3).

Rn 4 Die Gesellschaft kann aus wichtigem Grund außerordentlich nach § 731 gekündigt werden oder ordentlich, sofern der Gesellschaftsvertrag das erlaubt (gesetzlich ist Letzteres nach dem MoPeG nicht mehr vorgesehen).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Außerordentliche Kündigung, § 542 II Nr 1.

Rn 34 Aus der Regelung des § 542 II Nr 1 (BGH NZM 13, 759 Rz 20) wird deutlich, dass jedes befristete Mietverhältnis zumindest außerordentlich gekündigt werden kann. Nachträgliches Wohlverhalten heilt nicht (AG München ZMR 17, 901).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kündigung durch Gesellschafter (Nr 2).

Rn 4 I Nr 2 bezieht sich auf § 725 und meint – ausdrücklich (›Mitgliedschaft‹) – nicht den Fall des § 731 (›Gesellschaft‹).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 595a BGB – Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen.

Gesetzestext (1) Soweit die Vertragsteile zur außerordentlichen Kündigung eines Landpachtverhältnisses mit der gesetzlichen Frist berechtigt sind, steht ihnen dieses Recht auch nach Verlängerung des Landpachtverhältnisses oder Änderung des Landpachtvertrags zu. (2) 1Auf Antrag eines Vertragsteils kann das Landwirtschaftsgericht Anordnungen über die Abwicklung eines vorzeitig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1193 BGB – Kündigung.

Gesetzestext (1) 1Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. 2Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. 3Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. (2) 1Abweichende Bestimmungen sind zulässig. 2Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig. Rn 1 Die Fäl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 627 BGB – Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung.

Gesetzestext (1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu wer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 594c BGB – Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters.

Gesetzestext 1Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung geworden, so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Verpächter der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet, widerspricht. 2Eine abweichende Vereinba...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Für außerordentliche Kündigungen mit gesetzlicher Frist, § 584 II.

Rn 4 Ein solches Recht zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist ergibt sich aus den §§ 544, 580 (iVm §§ 584a II, 1056 II, 2135; §§ 109, 111 InsO, 57a ZVG). Zur Kündigung nach § 111 InsO vgl Brandbg ZMR 07, 778. § 584 II gilt nicht für die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Außerordentliche Kündigung.

Rn 16 § 580a IV betrifft die gesetzlich geregelten Fälle, in denen ein Mietverhältnis außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden kann, nämlich §§ 540, 544, 580, 1056 sowie §§ 109, 111 InsO, § 57a ZVG. Ohne Bedeutung ist es gem § 572, wenn die auflösende Bedingung noch nicht eingetreten ist. Dies ist wichtig für Mietverhältnis auf unbes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Außerordentliche Kündigung, II und III.

Rn 5 II 1 setzt nach dem Wortlaut voraus, dass für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart ist. Aufgrund der allg Vorschrift in § 314 gilt jedoch in der unbefristeten GbR ebenfalls nichts anderes als II, wenn das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wurde oder das Abwarten der Frist unzumutbar ist (vgl BTDrs. 19/27635, 172). Der wichtige G...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / gg) Besonderheiten bei Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund

Rz. 133 Für die Fälle, in denen ein Gesellschafter berechtigt ist, das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, gelten von den oben dargestellten Grundsätzen (siehe Rdn 120 ff.) abweichende Regeln, da eine vermögensmäßige Benachteiligung des außerordentlich kündigenden Gesellschafters gegen die guten Sitten verstoßen würde. Klauseln dieses Inhalts sind daher ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Arten der Kündigungen.

Rn 33 Die ordentliche Kündigung zielt auf die fristgerechte Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses, die außerordentliche Kündigung (§ 626 I) auf die fristlose, sie kann aber auch mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen werden (iE BLDH/Lingemann Kap 22 Rz 2 ff, 145 ff M 22.1 ff). Rn 34 [nicht besetzt] Rn 35 Die Beendigungskündigung zielt auf die Beendigung des Dienst-/Arbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Abmahnung.

Rn 67 Grds setzt die verhaltensbedingte Kündigung eine Abmahnung und erneute vergleichbare Pflichtverletzung voraus (zur Kündigung aus wichtigem Grund § 314 II Rn 7). Die Abmahnung verbraucht – auch in der Wartezeit – das Kündigungsrecht, sofern ihr nichts Abweichendes zu entnehmen ist (BAG NZA 16, 540 [BAG 19.11.2015 - 2 AZR 217/15]), wegen der abgemahnten Pflichtverletzung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Inhalt der Kündigungserklärung.

Rn 5 Die Erklärung muss für den Erklärungsempfänger unzweifelhaft klarmachen, dass vom Erklärenden eine Beendigung des Mietverhältnisses gewollt ist. Die Angabe eines Beendigungs- oder Kündigungstermins ist sinnvoll, aber nicht zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung. Dann wird die Kündigung zum nächstzulässigen Termin wirksam (Frankf NJW-RR 90, 337 [OLG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einzelfälle.

Rn 12 Da der hypothetische Parteiwille aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln ist, dürfen die Fallbeispiele nicht ungeprüft verallgemeinert werden. Die Abtretung einer Forderung kann in eine Einziehungsermächtigung (BGHZ 68, 125; NJW 87, 3122; 07, 1957 Tz 34), die Abtretung eines Herausgabeanspruchs in die Abtretung eines Bereicherungsanspru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. Dies gilt nichtmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die Umdeutung von Kündigungserklärungen.

Rn 14 Lediglich im Einzelfall kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden (vgl LG Berlin ZMR 00, 529, 530). Hierzu ist regelmäßig erforderlich, dass der Wille des Kündigenden ersichtlich wird, das Mietverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen (aA LG Hambg WuM 90, 19). Rn 15 Die Umdeutung einer unwirksamen ordentlichen be...mehr