Künstlersozialabgabe

Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen Künstlersozialabgabe entrichten. Wir haben für Sie zusammengefasst, um welche Voraussetzungen es sich handelt und in welcher Höhe die Künstlersozialabgabe zu entrichten ist.



Was ist Künstlersozialabgabe: Definition

Die Künstlersozialkasse (KSK) stellt sicher, dass selbstständige Künstler und Publizisten im Rahmen des Künstlersozialversicherungsgesetzes einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen, wie Arbeitnehmer. Ob die Voraussetzungen für eine Versicherung bei der KSK vorliegen, ist im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt. Die Finanzierung der Künstlersozialversicherung erfolgt zur Hälfte durch Beiträge der selbstständigen Künstler und Publizisten. Die andere Hälfte setzt sich aus einem Zuschuss des Bundes (20 Prozent) und der Künstlersozialabgabe für Unternehmen (30 Prozent) zusammen.

Künstlersozialabgabe: Wer muss zahlen

Grundsätzlich müssen alle Unternehmen Künstlersozialabgabe entrichten, die durch ihre besonderen Branchenkenntnisse den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt ermöglichen oder fördern. Das sind Unternehmen,

  • die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen (z. B. Presseagenturen, Theater, Rundfunk, Galerien).

Aber auch Unternehmen sind von der Künstlersozialabgebe betroffen,

  • die für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler/Publizisten erteilen (sogenannte Eigenwerber) und
  • Unternehmen die unter die sogenannte Generalklausel fallen, wenn sie nicht nur gelegentlich (hier: mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr) Aufträge an selbstständige Künstler/Publizisten erteilen, um deren Werke/Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen und im Zusammenhang damit Einnahmen erzielt werden sollen.

Wer muss keine Künstlersozialabgaben zahlen?

Unternehmen müssen keine Künstlersozialabgabe entrichten, wenn sie eine Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt), KG, OHG, GmbH, Ltd. oder AG beauftragen.

Künstlersozialabgabe Freibetrag

Unternehmen, die nur gelegentliche Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten vergeben, müssen keine Künstlersozialabgabe bezahlen.

Als "gelegentlich" wurden bis zu einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) Aufträge bezeichnet, bei denen eine "Geringfügigkeitsgrenze" von insgesamt 450 Euro pro Kalenderjahr nicht überschritten wird. Mit dem Urteil des BSG führt das bloße Überschreiten der 450-Euro-Grenze nicht mehr zwangsläufig zu einer Beitragspflicht nach dem KSVG. Dieser "Freibetrag" gilt jedoch nur für Eigenwerber und solche Unternehmen, die unter die sogenannte Generalklausel fallen. Unternehmen, die typischerweise künstlerische/publizistische Leistungen/Werke selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, sind davon ausgenommen.

Meldung an Künstlersozialkasse: Was muss gemeldet werden?

Bis spätestens 31. März müssen alle Entgelte des Vorjahres an die Künstlersozialkasse gemeldet werden, die im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler und Publizisten für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt wurden. Dabei ist es unerheblich, ob die Künstler/Publizisten selbst nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versichert sind.

Lesen Sie dazu auch unser Top-Thema "Künstlersozialabgabe".

Bemessungsgrundlage Künstlersozialabgabe

Zu dem meldepflichtigen Entgelt gehört alles, was das Unternehmen aufwendet, um das Werk/die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Zum meldepflichtigen Entgelt gehört also das Honorar, aber auch jeglicher Ersatz für die Aufwendungen und Nebenleistungen des Künstlers oder Publizisten wie zum Beispiel:

  • Telefonkosten,
  • Frachtkosten,
  • Werkzeichnungen,
  • Material- oder Personalkosten.

Auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht gehört zum meldepflichtigen Entgelt. Dies gilt auch, wenn der Abgabepflichtige als Vertreter des Künstlers oder Publizisten gehandelt hat.

Was nicht zur Bemessungsgrundlage gehört

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:

  • die Umsatzsteuer des selbstständigen Künstlers oder Publizisten,
  • Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst),
  • Zahlungen an eine KG und OHG,
  • Zahlungen an juristische Personen (z. B. GmbH, AG, eingetragener Verein, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen) sowie Zahlungen an eine GmbH & Co. KG, sofern diese im eigenen Namen handeln,
  • Gewinnzuweisungen an Gesellschafter,
  • Reise- und Bewirtungskosten im Rahmen der steuerlichen Grenzen,
  • nachträgliche Vervielfältigungskosten (Druckkosten Massenauflagen), wenn es sich um Leistungen handelt, die für sich genommen nicht künstlerisch sind und erst nach Abschluss der künstlerischen Leistung oder Erstellung des künstlerischen Werkes anfallen und für den Erhalt oder die Möglichkeit zur Nutzung des Werkes nicht erforderlich sind (z. B. Vervielfältigungskosten),
  • ab 2001 auch andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen.

Künstlersozialabgabe berechnen: Beispiel

Ein Theater benötigt für Werbeplakate passende Fotos. Dazu wurde eine Fotografin beauftragt, welche eine Rechnung mit den folgenden Posten einreicht:

Reisekosten Fotografin

150 Euro

Gage Model 1

850 Euro

Gage Model 2

1.000 Euro

Make up und Styling gesamt

175 Euro

Bildrechte für 2 Jahre

750 Euro

Netto

2.925 Euro

USt (19 %)

555,75 Euro

Gesamt

3.480,75 Euro

Für die Reisekosten der Fotografin und die Umsatzsteuer hat das Theater keine Künstlersozialabgabe zu entrichten. Somit ergibt sich für diesen Auftrag ein abgabepflichtiges Entgelt von 2.775 Euro.

Der Abgabesatz 2023 zur Künstlersozialabgabe liegt bei 5,0 Prozent. Sofern im Jahr 2023 keine weiteren abgabepflichtigen Entgelte hinzukommen, beträgt die Künstlersozialabgabe 2023: 2.775 Euro x 5,0 % = 138,75 Euro.

Der Abgabesatz wird jedes Jahr bis zum 30. September für das folgende Kalenderjahr festgesetzt. Das erfolgt durch die "Künstlersozialabgabeverordnung" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Im Jahr 2024 beträgt der Abgabesatz weiterhin 5,0 %.

Künstlersozialabgabe für ausländische Künstler

Werden ausländische Künstler oder Publizisten von einem abgabepflichtigen Unternehmen beauftragt besteht ebenfalls die Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe aus dem abgabepflichtigen Entgelt. Anders sieht es jedoch aus, wenn die Leistung außerhalb Deutschlands erbracht wird und eine Verwertung in Deutschland nicht möglich ist. In diesem Fall besteht keine Abgabepflicht.