Fachbeiträge & Kommentare zu Lebensversicherung

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§ 14 Lebensversicherung / (7) Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerspruchs

Rz. 293 Die Widerspruchsbelehrung muss keine Angaben darüber enthalten, welche Rechtsfolgen sich aus einer Ausübung des Widerspruchs ergeben.[430]mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen mit Vertragsschluss seit dem 1.1.2008

Rz. 311 Der Versicherungsnehmer eines ab dem 1.1.2008 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag ist gemäß §§ 8, 152 Abs. 1 VVG berechtigt, seine auf Abschluss des Versicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb von 30 Tagen zu widerrufen. aa) Voraussetzungen des Widerrufs Rz. 312 Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist, dass der Versicherungsnehmer den Wide...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / II. Todes- und Erlebensfallversicherung

Rz. 11 Bei der Todes- und Erlebensfallversicherung, auch gemischte Versicherung genannt, handelt es sich um eine Versicherung mit unbedingter Leistungspflicht des Versicherers, die sich aus einer Risiko- und einer Erlebensfallversicherung zusammensetzt. Die Versicherungsleistung wird bei Ableben der versicherten Person fällig, spätestens bei Ablauf der vereinbarten Versicher...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 5. Kündigung durch den Versicherungsnehmer

Rz. 330 Aufgrund der Dauer von Lebensversicherungsverträgen, während der sich die Lebensverhältnisse des Versicherungsnehmers grundlegend ändern können, sieht § 168 VVG ein Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers vor. Dieser soll die Möglichkeit haben, auf einen solchen Wechsel der Lebensverhältnisse zu reagieren und sich von der Prämienzahlungspflicht zu lösen.[518] a) Vora...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Rechtsfolge

Rz. 343 Bei der Berechnung des Rückkaufswertes ist danach zu unterscheiden, wann der gekündigte Lebensversicherungsvertrag geschlossen wurde. Dabei ist wie folgt zu differenzieren:mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Pfändbarkeit

Rz. 590 Die Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung können aufgrund der Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO unpfändbar sein. Dies beinhaltet die Unpfändbarkeit nach Maßgabe des § 851 ZPO, soweit diese nicht übertragbar sind. aa) Pfändungsschutz nach § 851c ZPO Rz. 591 § 851c Abs. 1 ZPO regelt, dass Renten, die aufgrund von Verträgen gewährt werden, nur wie...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (6) Angabe, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen möglich ist

Rz. 292 Weiterhin ist nicht erforderlich, dass in der Widerspruchsbelehrung darauf hingewiesen wird, dass der Widerspruch des Versicherungsnehmers keiner Begründung bedarf.[429]mehr

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§ 14 Lebensversicherung

A. Vorbemerkung Rz. 1 Der folgende Beitrag stellt die Grundzüge des Rechts der Lebensversicherung dar und gibt einen Überblick über praxisrelevante Probleme im Zusammenhang mit Lebensversicherungsverträgen. Eine erschöpfende Darstellung des Lebensversicherungsrechts ist in dem vorgegebenen Rahmen nicht möglich. Insoweit wird auf die Kommentierungen der §§ 150 ff. VVG und der ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 4. Informationspflichten bei Verträgen der betrieblichen Altersversorgung

Rz. 90 Bei Lebensversicherungen, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, sieht § 144 Abs. 1 Nr. 1 VAG besondere Informationspflichten vor, die bei Beginn des Versorgungsverhältnisses gegenüber den Versorgungsanwärtern und -empfängern (regelmäßig: versicherte Personen) und nicht gegenüber dem Versicherungsnehmer (regelmäßig: Arbeitgeber) erteilt werden mü...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 4. Anfechtung durch Versicherungsnehmer

Rz. 327 Eine Anfechtung der auf Abschluss der Lebensversicherung gerichteten Erklärung des Versicherungsnehmers ist dem Versicherungsnehmer im Rahmen der §§ 119 ff. BGB unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. Besonderheiten für die Lebensversicherung ergeben sich nicht. Rz. 328 Rechtsfolge der Anfechtung ist die Nichtigkeit des Vertrages von Anfang an. Im Falle eine...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Abtretungsverbote

Rz. 563 Werden alle Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgetreten, so ist die Abtretung der Rechte aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen § 399 BGB, § 400 BGB i.V.m. § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unwirksam.[966] Gleiches soll für eine nachträgliche Vereinbarung des Austauschs des Versicherungsne...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Rechtsfolgen der Anfechtung

Rz. 468 Die wirksame Anfechtung führt zur Nichtigkeit des Lebensversicherungsvertrages von Anfang an (vgl. § 142 BGB); sie wirkt gegenüber jedermann. Die wechselseitig empfangenen Leistungen sind grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln entsprechend den Grundsätzen des Bereicherungsrechts zurückzugeben. Leistungen des Versicherers wegen zwischenzeitlich eingetretener Versic...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Inhalt und Umfang der VVG-Informationspflichten

Rz. 55 Als rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zu erteilende Informationen sind im VVG für die Lebensversicherung aufgeführt:mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Wegfall der Rechte des Versicherers bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Rz. 415 Der Versicherer kann aus unterschiedlichen Gründen daran gehindert sein, seine Rechte im Fall der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer auszuüben. Es kann sich dabei um gesetzliche Ausschlussgründe handeln. Der Ausschluss kann aber auch auf einem Verhalten des Versicherers beruhen. Besonderheiten ergeben sich für die Lebensversi...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / cc) Unrichtige Altersangabe

Rz. 423 Eine Sonderregelung für die Lebensversicherung enthält § 157 VVG für den Fall, dass das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben wurde. § 157 VVG n.F. regelt – anders als die frühere Regelung in § 162 VVG a.F. – nicht nur den Fall, dass das Alter der versicherten Person fälschlicherweise zu niedrig angegeben wurde, sondern auch den Fall, dass das Alter der v...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / e) Keine Durchführung des Versorgungsausgleichs bei grober Unbilligkeit

Rz. 651 Kein Versorgungsausgleich findet gem. § 27 VersAusglG statt bei grober Unbilligkeit. Von einer groben Unbilligkeit ist nach der Rechtsprechung dann auszugehen, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Verso...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (2) Angabe der Widerspruchsfrist

Rz. 287 Gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung stand dem Versicherungsnehmer ein Recht zum Widerspruch "innerhalb von vierzehn Tagen" nach Überlassung der fristauslösenden Unterlagen zu. Mit Wirksamkeit zum 8.12.2004 wurde die Widerspruchsfrist in der Lebensversicherung von 14 auf 30 Tagen verlängert.[404] Für die Wirksamkeit der Widerspruchsbe...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 4. Informationspflicht während der Vertragslaufzeit bei Verträgen der betrieblichen Altersversorgung

Rz. 95 Bei Verträgen der betrieblichen Altersversorgung sieht § 144 Abs. 1 Nr. 2 VAG besondere Informationspflichten vor, die der Versicherer während der Laufzeit des Versorgungsverhältnisses gegenüber Versorgungsanwärtern und -empfängern zu erbringen hat. Einzelheiten können § 144 Abs. 1 Nr. 2 VAG entnommen werden.mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Erlebensfallversicherung

Rz. 10 Denkbar ist auch eine reine Erlebensfallversicherung, die nur dann leistet, wenn die versicherte Person einen bestimmten Zeitpunkt erlebt. Verstirbt die versicherte Person vor diesem Zeitpunkt, wird keine Leistung fällig. Es handelt sich damit ebenfalls um eine Risikoversicherung. Die reine Erlebensfallversicherung besitzt keine praktische Relevanz.mehr

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§ 14 Lebensversicherung / e) Ausschlussklausel in der Kreditlebensversicherung

Rz. 217 In der Kreditlebensversicherung[288] wird häufig die Durchführung einer Gesundheitsprüfung durch die Anwendung einer Ausschlussklausel ersetzt, nach der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, wenn der Versicherungsfall auf konkret in der Ausschlussklausel aufgeführten gefahrrelevanten Umständen beruht, soweit diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorhande...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Nachweis der letzten Prämienzahlung

Rz. 239 Ältere Versicherungsbedingungen bestimmen teilweise weiter, dass der Versicherer neben dem Versicherungsschein den Nachweis der letzten Prämienzahlung verlangen kann. Diese Regelung dient der Wahrung des Aufrechnungsrechts des Versicherers gem. § 35 VVG.mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Todesfallversicherung

Rz. 8 Man spricht von einer reinen Todesfallversicherung, wenn die Leistungspflicht des Versicherers nur besteht, wenn der Tod der versicherten Person während der – begrenzten – Vertragslaufzeit eintritt. Es handelt sich um eine bedingte Todesfallversicherung, bei der der Eintritt des Versicherungsfalls ungewiss ist.mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Kapitallebensversicherung

Rz. 12 Bei der sog. Kapitallebensversicherung wird sowohl im Todes- als auch im Erlebensfall eine einmalige Kapitalzahlung fällig. Ebenso wie Rentenversicherungen können Kapitallebensversicherungen nach Art der Kapitalanlage in klassische Kapitallebensversicherungen, fondsgebundene Kapitallebensversicherungen und hybride Kapitallebensversicherungen unterschieden werden (sieh...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 5. Höhe der Versicherungsleistung

Rz. 246 Im Fall des Eintritts des Versicherungsfalls hat der Anspruchsberechtigte zunächst Anspruch auf die garantierte Versicherungsleistung, die in dem Versicherungsschein ausgewiesen ist. Darüber hinaus ist gem. § 153 Abs. 1 VVG eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) fällig, soweit die Überschussbeteiligung nicht durch aus...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / f) Informationspflichten bei Telefongesprächen

Rz. 76 Nimmt der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer telefonisch Kontakt auf, treffen den Versicherer bereits im Rahmen dieses Telefongesprächs besondere Informationspflichten (§ 5 VVG-InfoV). Da für Lebensversicherungsverträge in diesem Zusammenhang keine Sonderregelungen bestehen, wird hinsichtlich der Informationspflichten bei Telefongesprächen auf die entsprechenden ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Termfixversicherung

Rz. 16 Die Versicherungsleistung wird bei der sog. Termfixversicherung zu einem bei Vertragsschluss fest vereinbarten Zeitpunkt in jedem Fall (unbedingt) fällig. Stirbt die versicherte Person vor diesem Zeitpunkt, entfällt die weitere Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsfall ist nach der herrschenden Meinung im Tod der versicherten Person und ni...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Informationspflicht während der Vertragslaufzeit bei Riester- und Basisrenten

Rz. 94 Für Riester- und Basisrenten sieht § 7a AltZertG eine jährliche Informationspflicht vor. Einzelheiten zu den für Riester- und Basisrenten während der Vertragslaufzeit bestehenden Informationspflichten können § 7a AltZertG entnommen werden. Daneben besteht für Riesterrenten gemäß § 7b AltZertG eine besondere Informationspflicht vor Beginn der Auszahlungsphase.mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Private Rentenversicherung der sog. dritten Schicht

Rz. 24 Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ist die steuerliche Förderung der Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung der sog. dritten Schicht für Vertragsabschlüsse ab 1.1.2005 entfallen. Im Rentenbezug sind Renten aus privaten Rentenversicherungen der dritten Schicht steuerlich dadurch gefördert, dass sie lediglich mit dem sog. Ertragsanteil zu versteuern sind ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Klassische Rentenversicherung

Rz. 33 Bei der klassischen Rentenversicherung garantiert der Versicherer eine Altersrente in bestimmter Höhe. Daneben besteht ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung), sofern die Überschussbeteiligung nicht ausgeschlossen ist. Anders als bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung ist der Versic...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Pflegerenten-Zusatzversicherung

Rz. 42 Bei der Pflegerenten-Zusatzversicherung gewährt der Versicherer bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit während der Dauer der Versicherung sog. Pflegerenten; die Leistung und deren Höhe sind abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit.mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 5. Dread-Disease-Zusatzversicherung

Rz. 44 Die Dread-Disease-Zusatzversicherung wird als Zusatzkomponente zu einer reinen Risikoversicherung bzw. zu einer kapitalbildenden Lebens- oder Rentenversicherung angeboten. Bei einer Dread-Disease-Zusatzversicherung wird die vereinbarte Versicherungsleistung alternativ zum Leistungsfall der Hauptversicherung ebenfalls fällig bei der Diagnose bestimmter schwerer Erkrank...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / gg) Pfändbarkeit von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

Rz. 606 Rentenleistungen der betrieblichen Altersversorgung, und damit auch solche aus Direktversicherungen oder der Pensionskasse, sind als Arbeitseinkommen nach Eintritt des Versorgungsfalls nur nach Maßgabe der §§ 850a–850i ZPO pfändbar.[1054]mehr

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§ 14 Lebensversicherung / I. Risikolebensversicherung

Rz. 7 Bei einer Risikolebensversicherung wird die Versicherungsleistung nur bei Eintritt des versicherten Risikos fällig. Dabei ist grundsätzlich zwischen einer reinen Todesfallversicherung und einer reinen Erlebensfallversicherung zu unterscheiden. 1. Todesfallversicherung Rz. 8 Man spricht von einer reinen Todesfallversicherung, wenn die Leistungspflicht des Versicherers nur...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Kreditlebensversicherung

Rz. 9 Die sog. Kreditlebens- oder Restschuldversicherung ist eine Sonderform der reinen Todesfallversicherung. Sie dient dazu, den Versicherungsnehmer (Darlehensgeber, Verkäufer bei Ratenkauf) vor den Folgen des Versterbens des Darlehensnehmers bzw. Käufers, die als versicherte Person eingesetzt werden, zu schützen. Die Leistungspflicht des Versicherers besteht darin, bei Ab...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Auslegung des Bezugsrechts

a) Allgemeines Rz. 535 Da ein Bezugsrecht einseitig durch Erklärung des Versicherungsnehmers bzw. des Berechtigten gegenüber dem Versicherer zustande kommt, kommt es für die Bestimmung des Inhalts auf die Auslegung der entsprechenden Erklärung gem. §§ 133, 157 BGB an.[915] Die Person des Bezugsberechtigten und der Inhalt des Bezugsrechts sind anhand der Erforschung des wirkli...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Insolvenz des Versicherungsnehmers

a) Allgemeines Rz. 612 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO).[1065] Rz. 613 Ansprüche aus privaten Lebensversicherungen, die zum Vermögen des Schuldners gehören, sind grundsätzlich Teil der Insolvenzmasse des Sc...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 4. Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung

Rz. 43 Bei einer Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung zahlt der Versicherer eine Hinterbliebenenrente, wenn die mitversicherte Person zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person noch lebt. Mitversicherte Person ist dabei diejenige Person, an die nach dem Tod der versicherten Person die Hinterbliebenenrente gezahlt werden soll.mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Ausnahmen

Rz. 319 Kein Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers besteht gem. § 8 Abs. 3 VVG:mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei fehlender Ausgleichsreife

Rz. 649 Bei fehlender Ausgleichsreife findet ein Wertausgleich nicht statt (§ 19 VersAusglG). In welchen Fällen eine fehlende Ausgleichsreife vorliegt, ist in § 19 Abs. 2 VersAusglG beschrieben. Für Versicherungsverträge ist dabei die Ausnahmeregelung in § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG von Bedeutung. Nicht ausgleichsreif sind danach Anrechte, die dem Grunde oder der Höhe nach n...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Allgemeines

Rz. 474 Eine Kündigung durch den Versicherer ist regelmäßig nur in den gesetzlich geregelten Fällen möglich.[816] Neben der Kündigung wegen Verzugs mit der Zahlung einer Folgeprämie (§ 38 VVG) kommt eine Kündigung im Falle der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 3 S. 2 VVG (siehe Rdn 443 ff.) sowie bei Gefahrerhöhung in Betracht (§ 24 VVG). Für die ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Minderjähriger als versicherte Person

Rz. 112 Ist die versicherte Person ein minderjähriges Kind, trifft § 150 Abs. 3 VVG eine Sonderregelung für den Fall, dass der Vater oder die Mutter als Versicherungsnehmer die Lebensversicherung auf die Person des minderjährigen Kindes beantragen. In diesem Fall bedarf es der Einwilligung des minderjährigen Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei Eintritt...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Rücktrittsrecht bei Versicherungsverträgen mit Vertragsschluss zwischen dem 29.7.1994/1.1.1995 und dem 31.12.2007

Rz. 279 Mit Wirksamkeit zum 29.7.1994 wurde die Regelung in § 8 Abs. 5 VVG a.F. eingefügt, die dem Versicherungsnehmer bei einem Lebensversicherungsvertrag das Recht einräumt, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Abschluss vom Vertrag zurückzutreten. Mit Wirksamkeit zum 8.12.2004 wurde die Rücktrittsfrist in der Lebensversicherung von 14 auf 30 Tage verlängert.[382]...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Hybride Rentenversicherung

Rz. 35 Hybride Rentenversicherungen sind Mischformen von klassischer und fondsgebundener Rentenversicherung, häufig verbunden einer sog. Beitragserhaltungsgarantie des Versicherers. Bei derartigen hybriden Rentenversicherungen werden zur Zeit drei Unterarten unterschieden: Bei dem sog. herkömmlichen Hybrid-Produkt wird durch den Versicherer ein Teil des Sparbeitrags konserva...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) BGH, Urt. v. 17.2.1966 – II ZR 286/63

Rz. 509 Der BGH hat im Jahr 1966 einen Fall entschieden, in dem einer dritten Person ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den Todesfall eingeräumt worden war. Im Erlebensfall sollten die Ansprüche an den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden. Eine Gläubigerin des Versicherungsnehmers pfändete die Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung inklusive des Rechts auf Kündig...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Allgemeines

Rz. 453 Gemäß § 22 VVG hat der Versicherer das Recht, seine auf Abschluss des Lebensversicherungsvertrages gerichtete Erklärung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten. Daneben hat der Versicherer das Recht, seine Vertragserklärung wegen Drohung oder Irrtum anzufechten. § 22 VVG lässt die Anfechtung wegen Drohung und Irrtum unberührt, weil ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / cc) Durchführung einer externen Teilung

Rz. 663 In bestimmten Ausnahmefällen ist auch eine sog. externe Teilung zulässig, d.h. die Begründung eines Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu Lasten des Anrechts des ausgleichsverpflichteten Ehegatten bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten besteht (§ 14 Abs. 1 VersAusglG). Der Ausgleichsberec...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Allgemeines

Rz. 274 Ein Lebensversicherungsvertrag kann durch Ausübung verschiedener Gestaltungsrechte aufgehoben werden. Die Auflösung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer ist dabei auf bestimmte gesetzlich geregelte Fälle begrenzt. Einen Lebensversicherungsvertrag mit einem Versicherungsnehmer, der die ihm obliegenden Pflichten erfüllt (hat), kann der Versicherer grundsätz...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / VIII. Versicherungsbeginn

Rz. 122 Hinsichtlich des Versicherungsbeginns ist zu unterscheiden zwischen dem formellen, dem materiellen und dem technischen Versicherungsbeginn. Der formelle Versicherungsbeginn bezeichnet den Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages. Mit dem technischen Versicherungsbeginn ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Prämien zu zahlen. Der materielle Versich...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / II. Beratungs- und Dokumentationspflicht

Rz. 50 Im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages regelt das VVG in §§ 6–7d Beratungs- und Informationspflichten des Versicherers und in §§ 60–62 Beratungs- und Informationspflichten des Versicherungsvermittlers. Der Umfang dieser Beratungs- und Informationspflicht richtet sich unter anderem nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurte...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Umfang der Pfändung

Rz. 584 In Bezug auf den Umfang der Pfändung kommt es zunächst auf die Angaben im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an. Hier stellt sich die Frage nach den Anforderungen an die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung. Diese ist aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit so bestimmt zu bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderun...mehr