Fachbeiträge & Kommentare zu Lebensversicherung

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§ 14 Lebensversicherung / g) Die normierte Modellrechnung nach § 154 VVG

Rz. 77 Nach § 154 VVG ist dem Versicherungsnehmer bei Lebensversicherungen eine normierte Modellrechnung zu übermitteln, wenn der Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe möglicher Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus macht. Hintergrund für diese Bestimmung ist, dass dem Vers...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) § 14 VVG

Rz. 229 Nach § 14 VVG ist die Leistung aus einer Lebensversicherung mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig.[301] Notwendige Erhebungen umfassen die Beschaffung der Unterlagen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer braucht, um den Eintritt des Versicherungsfalls fes...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Kündigung gem. § 24 VVG wegen Gefahrerhöhung

Rz. 484 Die Vorschrift des § 24 VVG bietet dem Versicherer die Möglichkeit, die Lebensversicherung im Falle einer objektiven Gefahrerhöhung zu kündigen. Rz. 485 Nimmt der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung selbst vor oder gestattet er deren Vornahme durch einen anderen (sog. gewollte Gefahrerhöhung), kann der Versicherer den Vertrag bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Rücktrittsrecht

Rz. 433 Die Ausübung des Rücktrittsrechts erfordert eine entsprechende Erklärung des Versicherers; es handelt sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Gem. § 21 Abs. 1 S. 3 VVG muss der Rücktritt begründet werden. Rz. 434 Die Erklärung des Versicherers muss unzweideutig als Rücktritt zu verstehen sein (zur Möglichkeit der Umdeutung einer Anfechtungserkläru...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Rechtslage zur Überschussbeteiligung bis zum 31.12.2007

Rz. 251 Vor Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG am 29.7.1994 bedurften die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Genehmigung der Versicherungsaufsicht. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Versicherungsaufsicht auf eine sehr vorsichtige Beitragskalkulation der Versicherer geachtet, um eine langfristige Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Geteiltes Bezugsrecht

Rz. 504 Das Bezugsrecht zum Empfang der Versicherungsleistungen aus der Lebensversicherung muss sich nicht auf sämtliche Leistungen aus der Lebensversicherung beziehen und kann auch mehreren Personen ganz oder teilweise eingeräumt werden; weitergehende Einschränkungen z.B. der Höhe nach sind ebenfalls möglich. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, ein Bezugsrecht unter einer au...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Der folgende Beitrag stellt die Grundzüge des Rechts der Lebensversicherung dar und gibt einen Überblick über praxisrelevante Probleme im Zusammenhang mit Lebensversicherungsverträgen. Eine erschöpfende Darstellung des Lebensversicherungsrechts ist in dem vorgegebenen Rahmen nicht möglich. Insoweit wird auf die Kommentierungen der §§ 150 ff. VVG und der Allgemeinen Bed...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / cc) Form der Widerspruchsbelehrung

Rz. 294 Die Belehrung des Versicherungsnehmers über dessen Widerspruchsrecht ist gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. nur dann wirksam, wenn diese in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben ist. Eine drucktechnische Hervorhebung ist etwa durch Fettdruck, eine andere Farbe, Schriftart oder Schriftgröße, Einrücken oder Einrahmen möglich.[431] Ob das jeweils durch den Versicher...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (2) Widersprüchliches Verhalten bzw. Rechtsmissbrauch

Rz. 305 Das Recht des Versicherungsnehmers zum Widerspruch kann wegen widersprüchlichen Verhaltens bzw. Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs im konkreten Einzelfall verwehren.[458] Rz. 306 Die Ausübung des Widerspruchsrechts kann ausna...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (4) Unzulässige Rechtsausübung

Rz. 308 Die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Versicherungsnehmer stellt nach der Rechtsprechung des BGH auch keinen Fall unzulässiger Rechtsausübung dar.[474] Der Versicherer ist im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer, der von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht, regelmäßig nicht schutzbedürftig, da er selbst versäumt hat den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / ff) Stornoabzug bei Verträgen mit Vertragsschluss ab dem 1.1.2008

Rz. 377 Für Versicherungsverträge mit Vertragsschluss ab dem 1.1.2008 regelt § 169 Abs. 5 S. 1 VVG, dass ein Stornoabzug nur dann zulässig ist, wenn dieser vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Beweislast dafür, dass der Stornoabzug die Voraussetzungen des § 169 Abs. 5 VVG erfüllt, trägt der Versicherer.[573] Unwirksam ist die Vereinbarung eines Stornoabzugs für noch...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (4) Angabe des Beginns der Widerspruchsfrist in der Widerspruchsbelehrung

Rz. 289 Eine Widerspruchsbelehrung erfüllt dann die gesetzlichen Vorgaben, wenn der Beginn der Widerspruchsfrist in der Widerspruchsbelehrung korrekt angegeben ist. Dafür reicht es aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst.[421] Es ist nicht erforderlich, dass die Widerspruchsbelehrung de...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Widerrufs-, Widerspruchs- und Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers

Rz. 276 Dem Versicherungsnehmer steht abhängig vom Zeitpunkt und der Art des Vertragsschlusses seit dem 1.1.1991 ein gesetzliches Widerrufs-, Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht zu. Rz. 277 Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt ist, dass der Versicherungsnehmer den Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt wirksam innerhalb der hierfür jeweils gelte...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung

Rz. 387 Voraussetzung für die vorgenannten Rechte des Versicherers ist zunächst eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Eine solche liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefra...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (2) Gezogene Nutzungen

Rz. 299 Neben den eingezahlten Beiträgen kann der Versicherungsnehmer nach § 818 BGB die gezogenen Nutzungen vom Versicherer herausverlangen. Die Darlegungs- und Beweislast zur Höhe der gezogenen Nutzungen liegt beim Versicherungsnehmer.[448] Es kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % gezogen hat.[449] Der p...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Rz. 579 Im Rahmen der Einzelvollstreckung erfolgt die Zwangsvollstreckung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829 ff. ZPO). Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Pfändung wird auf die einschlägige Literatur verwiesen. In der Lebensversicherung sind vor allem folgende Punkte praxisrelevant. Rz. 580 Beachte Nach der Vorsc...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Ordnungsgemäße Belehrung

Rz. 282 Für die Erfüllung der Belehrungspflicht nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. ist entscheidend, dass der Versicherungsnehmer eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erhalten hat. Auch wenn der Versicherungsnehmer im Einzelfall trotz nicht ordnungsgemäßer Belehrung Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht hatte, steht dem Versicherungsnehmer bei nicht ordnungsgemäßer Belehrun...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (5) Angabe des Adressaten des Widerspruchs in der Widerspruchsbelehrung

Rz. 291 Es ist nicht erforderlich, dass die Widerspruchsbelehrung den Adressaten des Widerspruchs benennt.[427] Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei klar, dass er seinen Widerspruch an den unter der Belehrung oder im Begleitschreiben benannten Versicherer zu richten habe. Dies gilt selbst dann, wenn in dem Begleitschreiben ein den Versicherungsvertrag betreuender...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Rechtsfolgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Rz. 432 Im Falle der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer ist der Versicherer nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 19 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 VVG). Anderenfalls ist der Versicherer lediglich zur Kündigung des Versicherungsvertrages unter Einhaltung einer Fri...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / e) Rechtsfolgen einer Verletzung der Informationspflicht

Rz. 73 Soweit und solange der Versicherer die Informationspflichten nach § 7 VVG nicht erfüllt hat, beginnt die Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 1 VVG (bei der Lebensversicherung: 30 Tage) nicht zu laufen.[57] Rz. 74 Fraglich ist, ob durch ein Nachschieben der Informationen gem. § 7 VVG und die erneute Einräumung eines Widerrufsrechts nach § 8 VVG eine vor Abgabe des Vertrags unt...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Allgemeines

Rz. 577 Im Rahmen der Zwangsvollstreckung[989] ist zu unterscheiden zwischen der Einzelvollstreckung durch Pfändung und Überweisung und der Gesamtvollstreckung im Rahmen der Insolvenz des Versicherungsnehmers. Rz. 578 Für die Lebensversicherung sieht § 170 VVG ein Eintrittsrecht des Bezugsberechtigten bei einer Zwangsvollstreckung gegen den Versicherungsnehmer vor. Der nament...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / dd) Beginn der Widerspruchsfrist

Rz. 295 Maßgebend für den Beginn der Widerspruchsfrist ist, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erhalten hat. Die Beweislast hierfür obliegt dem Versicherer, soweit der Versicherungsnehmer den Erhalt dieser Unterlagen substantiiert bestreitet. Nicht ausreichend ist es, wenn der ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (1) Allgemeines

Rz. 302 Auch wenn der Versicherungsnehmer fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde, kommt in Einzelfällen ein Erlöschen des Widerspruchsrechts aufgrund von Verwirkung, unzulässiger Rechtsausübung oder Verjährung in Betracht. Rz. 303 Das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass er seinen Versicherungsvertrag vor Widerspruch ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / I. Bezugsberechtigung

Rz. 493 Ein Lebensversicherungsvertrag kann durch Verfügung des Versicherungsnehmers zu einem Vertrag zugunsten Dritter werden. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem sog. Bezugsrecht einer dritten Person.[835] Anwendbare Vorschriften sind zunächst einmal die §§ 328 ff. BGB. Darüber hinaus ergeben sich aus den Auslegungsregeln in §§ 159 ff. VVG Besonderheiten für die L...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Widerruf einer Kreditlebensversicherung als verbundenes Geschäft

Rz. 326 Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht zum Versicherungsvertrag wirksam ausgeübt, ist er gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 VVG auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 VVG vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Ver...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (3) Verstoß gegen Treu und Glauben

Rz. 307 Liegt lediglich ein geringfügiger Belehrungsfehler vor, verstößt die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen Treu und Glauben.[467] Ein geringfügiger Belehrungsfehler liegt vor, wenn durch diesen dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen zu denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung.[468] Von...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (5) Verjährung

Rz. 309 Der auf Rückgewähr der Prämien gerichtete bereicherungsrechtliche Anspruch des Versicherungsnehmers entsteht mit Ausübung des Widerspruchsrechts [477] und nicht bereits mit jeder infolge des Widerspruchs ohne Rechtsgrund erfolgten Zahlung.[478] Erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Versicherungsnehmer verliert der schwebend unwirksame Versicherungsvertrag...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Informationspflicht nach § 6 VVG-InfoV

Rz. 93 Neben den allgemeinen Informationspflichten des Versicherers gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 VVG-InfoV besteht für den Versicherer bei Lebensversicherungsverträgen die Pflicht, den Versicherungsnehmer über Änderungen der Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 – 7 VVG-InfoV zu informieren, sofern sie sich aus Rechtsvorschriften ergeben. Mitzuteilen sind...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / gg) Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung eines Mindestrückkaufswertes und auf Erstattung des Stornoabzugs

Rz. 381 Die Verjährung des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Zahlung eines Mindestrückkaufwertes sowie auf Erstattung eines zu Unrecht einbehaltenen Stornoabzugs unterliegt den allgemeinen Regelungen zur Verjährung. Sofern der Anspruch auf Zahlung des Mindestrückkaufswertes vor dem 1.1.2008 entstanden ist, gilt zunächst die fünfjährige Verjährungsfrist beginnend mit dem...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen mit Vertragsschluss zwischen dem 1.1.1991 und dem 28.7.1994/31.12.1994

Rz. 278 Mit dem Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.1990[377] wurde ein gesetzliches Widerrufsrecht für Lebensversicherungsverträge in § 8 Abs. 4 VVG a.F. eingefügt. Der Versicherungsnehmer war danach berechtigt, seine auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantr...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Inhalt der Widerspruchsbelehrung

Rz. 284 Der Inhalt der Widerspruchsbelehrung muss nicht nur zutreffend, sondern auch unmissverständlich sein und den Kunden über sein Widerspruchsrecht klar und eindeutig belehren.[394] Dabei dürfen allerdings keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.[395] (1) Hinweis auf die Form des Widerspruchs in der Widerspruchsbelehrung Rz. 285 Die Widerspruchsbelehrung muss den...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Widerspruchsrecht bei Versicherungsverträgen mit Vertragsschluss zwischen dem 29.7.1994/1.1.1995 und dem 31.12.2007

Rz. 280 Gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der ab dem 29.7.1994/1.1.1995 geltenden Fassung kommt ein Versicherungsvertrag auch dann wirksam zustande, wenn der Versicherer die Aushändigung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. an den Versicherungsnehmer bei Antragstellung unterlassen hat, sofern der Versicherungsnehmer nicht nach Überlas...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / II. Abtretung

Rz. 554 Für die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus einer Lebensversicherung gelten zunächst die allgemeinen Regeln der §§ 398 ff. BGB . Sie werden ergänzt durch die Versicherungsbedingungen. In § 9 der Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung wird zunächst klargestellt, dass der Versicherungsnehmer seine Rechte aus dem Versic...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Allgemeines

Rz. 187 Der Eintritt des Versicherungsfalls hängt von dem versicherten Risiko und damit von der Art der Versicherung ab. In der Lebensversicherung tritt der Versicherungsfall ein mit dem Tod der versicherten Person oder, soweit vereinbart, wenn die versicherte Person einen bestimmten Zeitpunkt erlebt. Der Versicherungsfall ist regelmäßig in den Versicherungsbedingungen defin...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / ee) Unanfechtbarkeit

Rz. 429 Der Versicherer ist an einem Rücktritt, einer Kündigung oder einer Vertragsanpassung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung auch im Falle der Unanfechtbarkeit gehindert. Rz. 430 Gemäß § 21 Abs. 3 VVG erlöschen die dem Versicherer zustehenden Rechte nach § 19 Abs. 2–4 VVG wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrages oblie...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Abgrenzung von Risikoausschluss und Obliegenheit

Rz. 190 Hat der Anspruchsberechtigte den Tod der versicherten Person gemeldet, stellt sich für den Versicherer die Frage, ob die weiteren Bedingungen für den Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt sind bzw. ein Risiko eingetreten ist, für das der Versicherungsschutz ausgeschlossen wurde. Abzugrenzen ist ein solcher Risikoausschluss von den Obliegenheiten, wobei es nach der ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Allgemeines

Rz. 634 Im Rahmen der Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stellt sich die Frage, wie Lebensversicherungen zu berücksichtigen sind.[1112] Gemäß § 1587 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG fallen Anrechte aus der privaten Altersvorsorge, die auf eine Rente gerichtet sind in den Versorgungsausgleich; ein güterrechtlicher Ausgleich fi...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Allgemeines

Rz. 612 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO).[1065] Rz. 613 Ansprüche aus privaten Lebensversicherungen, die zum Vermögen des Schuldners gehören, sind grundsätzlich Teil der Insolvenzmasse des Schuldners gem. ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / dd) Pfändbarkeit von Sterbegeldversicherungen

Rz. 603 Gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind die Rechte und Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind (sog. Sterbegeldversicherungen), unpfändbar, wenn die Versicherungssumme 5.400 EUR nicht übersteigt.[1044] Pfändbar sind folglich Sterbegeldversicherungen auf das Leben eines anderen. Begünstigter kann jedoch auch...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Zustellung an Vertriebsgesellschaft oder Vermittler

Rz. 610 Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner sind die Pfändung und Überweisung als bewirkt anzusehen (§§ 829 Abs. 3, 835 Abs. 3 ZPO). Die Zustellung erfolgt gem. § 829 Abs. 2 ZPO nur auf Betreiben des Gläubigers. Ist der Versicherer selbst zugleich Gläubiger und Drittschuldner, wird die Pfändung ebenfalls erst mit Zustellung wirksam.[1063] Es gelten die §...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / ff) Pfändbarkeit von Handwerkerversicherungen

Rz. 605 Unpfändbar sind auch Ansprüche aus sog. Handwerkerversicherungen, die auf der am 1.1.1962 außer Kraft getretenen Vorschrift des § 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Altersversorgung für das deutsche Handwerk (1. DVO HWG) beruhen. Für Kapitalversicherungen gilt in diesem Zusammenhang ein Höchstbetrag von 10.000 DM. Für nach d...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Zeitpunkt der Erteilung der Informationen

Rz. 71 Die Informationen i.S.d. § 7 VVG müssen dem Versicherungsnehmer "rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung" übermittelt worden sein, also dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner auf Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung zur Verfügung gestellt werden. Rz. 72 Von welchen Voraussetzungen es abhängt, ob die Übermittlung der Informationen nach § 7 VVG an ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / III. Verpfändung

Rz. 570 Hinsichtlich der Verpfändung von Rechten und Ansprüchen aus einer Lebensversicherung sind zunächst die Vorschriften des BGB einschlägig (§§ 1273 ff., 1279 ff. BGB). Darüber hinaus treffen die Versicherungsbedingungen Regelungen zur Verpfändung (§ 9 Abs. 3 der Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung). Danach ist auch eine ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Regelung der Überschussbeteiligung seit dem 1.1.2008

Rz. 260 Mit der Neuregelung in § 153 VVG wird das erste Mal ein zivilrechtlicher Anspruch des Versicherungsnehmers auf Überschussbeteiligung begründet. Rz. 261 Der Neuregelung vorausgegangen war ein Urteil des BVerfG v. 26.7.2005. Das BVerfG stellte in diesem Urteil fest, dass die bis dahin geltende Rechtslage für den Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Übersc...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Sicherungsabtretung und Verpfändung

Rz. 630 Dem Pfandgläubiger und dem Zessionar im Rahmen einer Verpfändung bzw. Sicherungsabtretung steht in der Insolvenz des Versicherungsnehmers hinsichtlich der von der Verpfändung bzw. Sicherungsabtretung erfassten Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung ein Absonderungsrecht zu (§§ 50, 51 InsO).[1101] Rz. 631 Sind die Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversich...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / IX. Vorläufiger Versicherungsschutz

Rz. 125 Der Versicherer kann mit dem Versicherungsnehmer auch in der Lebensversicherung vereinbaren, dass vorläufiger Versicherungsschutz – in §§ 49 ff. VVG vorläufige Deckung genannt – gewährt wird. Bei dem Vertrag über die Gewährung einer vorläufigen Deckung handelt es sich gem. § 49 Abs. 1 S. 1 VVG um einen selbstständigen Versicherungsvertrag.[129] Die Parteien bezwecken...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / cc) Berechnung des Rückkaufswertes bei deregulierten Verträgen mit Vertragsschluss zwischen Herbst 2001 und 31.12.2007

Rz. 357 Im Anschluss an die BGH-Urteile vom 9.5.2001 hat der GDV die Klauseln zur Verrechnung von Abschlusskosten, zum Rückkaufswert und zur Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme in seinen Musterbedingungen angepasst mit dem Ziel, die seitens des BGH aufgestellten Transparenzanforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat der GDV Hinweise ergänzt, die dem Versicherungsne...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Prämien-/Leistungsanpassung

Rz. 166 Die Vorschrift des § 163 Abs. 1 VVG sieht in bestimmten Fällen die Möglichkeit einer Prämienanpassung durch den Versicherer vor.[181] Eine Prämienanpassung durch den Versicherer setzt voraus, dass sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat und, dass die nach den berich...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Berechnung des Rückkaufswertes bei Verträgen, die vor der Deregulierung 1994 geschlossen wurden

Rz. 344 Bis zur Deregulierung des deutschen Versicherungsmarktes am 29.7.1994 waren die AVB Bestandteil des genehmigungspflichtigen Geschäftsplans. Als solche bedurften sie der Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV; jetzt: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Ein Rückkaufswert war nach §§ 173, 176 Abs. 1, 3 VVG a.F. bei Kündigu...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Berechnung des Rückkaufswertes bei deregulierten Verträgen mit Vertragsschluss bis Herbst 2001

Rz. 349 Mit der Deregulierung im Jahr 1994 wurde die Bestimmung zum Rückkaufswert in § 176 Abs. 1 VVG a.F. neu gefasst. Die Neuregelung sah vor, dass der Versicherer bei Aufhebung einer Kapitalversicherung für den Todesfall, bei der der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist, durch Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung den...mehr