Fachbeiträge & Kommentare zu Lebensversicherung

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§ 14 Lebensversicherung / I. Muster: Klage auf Auszahlung der Versicherungsleistung

Rz. 677 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 14.1: Klage auf Auszahlung der Versicherungsleistung An das Landgericht _________________________ Klage der Frau _________________________ – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: _________________________ gegen die Pfefferminzia Lebensversicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Erklärung des bisher Berechtigten

Rz. 519 Berechtigt zur Einräumung, Änderung oder Aufhebung eines Bezugsrechts ist zunächst einmal der Versicherungsnehmer als Inhaber der Rechte und Ansprüche aus der Versicherung. Da das Bestimmungsrecht kein höchstpersönliches Recht ist,[881] kann es bei einer Abtretung, Verpfändung, einem gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder kraft Gesetzes auf einen and...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Geringfügigkeit

Rz. 648 Ein Ausgleich der bestehenden Anrechte im Wege der internen Teilung soll nicht stattfinden bei Geringfügigkeit (§ 18 VersAusglG). Geringfügigkeit liegt vor, wenn bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist oder wenn einzelne Anrechte einen nur geringen Ausgleichswert haben. Wann ein Wertunterschied gering ist, bestimmt § 1...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Versorgungsausgleich bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung

Rz. 650 Ansprüche aus Rentenversicherungen, die ein Ehegatte an einen Dritten abgetreten hat, fallen grundsätzlich nicht in den Versorgungsausgleich.[1150] Etwas Anderes gilt dann, wenn es sich um eine Sicherungsabtretung handelt. Zur Sicherheit abgetretene Ansprüche unterfallen dem Versorgungsausgleich.[1151] Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch aus der Rentenversicherung...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / V. Einwilligung der versicherten Person

Rz. 96 Wird der Lebensversicherungsvertrag für den Fall des Todes eines anderen als des Versicherungsnehmers geschlossen und übersteigt die vereinbarte Leistung die gewöhnlichen Beerdigungskosten, ist gem. § 150 Abs. 2 S. 1 VVG für das Zustandekommen des Vertrages grundsätzlich die schriftliche Einwilligung der versicherten Person erforderlich.[77] Eine Ausnahme sieht § 150 ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Voraussetzungen

Rz. 331 Nach § 168 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen, wenn es sich um einen Vertrag gegen laufende Prämienzahlung handelt. Ist eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art genommen, dass der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbart...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / VII. Abweichender Inhalt des Versicherungsvertrages

Rz. 114 Ist der Vertrag zustande gekommen, kann sich weiter die Frage nach dessen Inhalt stellen. Grundsätzlich bestimmt sich der Inhalt des Vertrages nach den übereinstimmenden Erklärungen der Vertragsparteien. Eine Annahmeerklärung unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Rz. 115 I...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Ehegatte

Rz. 541 Die Benennung der "Ehefrau" als Bezugsberechtigte ist grundsätzlich aus der Sicht des Versicherers derart zu verstehen, dass ein Bezugsrecht für die bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem Versicherungsnehmer verheiratete Ehefrau begründet und auch nicht durch die Scheidung der Ehe auflösend bedingt ist.[924] Das Gleiche gilt bei Einräumung eines Bezugsrecht...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Inhalt der Anzeigepflicht

Rz. 389 Zur Feststellung einer Anzeigepflichtverletzung ist zunächst der Inhalt der Anzeigepflicht zu bestimmen. Anzeigepflichtig sind alle dem Versicherungsnehmer bekannten gefahrerheblichen Umstände i.S.v. § 19 VVG, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Als anzeigepflichtiger Umstand kommen objektive und subjektive Gegebenheiten in Betracht sowie sog. indizie...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Kenntnis des Versicherers

Rz. 416 Die Rechte des Versicherers wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer sind gem. § 19 Abs. 5 S. 2 VVG ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand bzw. die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Erforderlich ist grundsätzlich positive Kenntnis des Versicherers von dem Umstand, der nicht oder nicht richtig...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) BGH, Urt. v. 18.6.2003 – IV ZR 59/02

Rz. 510 Mit Urt. v. 18.6.2003 hat der BGH festgestellt, dass bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfall der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich sofort erwirbt. Wem in welchem Umfang ein Bezugsrecht und die daraus folgenden Ansprüche auf die Versicherungsleistungen zustehen, bestimme der Versicherungsnehmer d...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Grundlagen der Überschussbeteiligung

Rz. 247 Überschüsse entstehen regelmäßig, weil Versicherungsunternehmen verpflichtet sind, ihre Prämien in der Lebensversicherung gem. § 138 Abs. 1 VAG so zu kalkulieren, dass sie allen ihren Verpflichtungen nachkommen können. Dies bedeutet, dass die Prämien so vorsichtig kalkuliert sein müssen, dass trotz der häufig sehr langen Laufzeit von Lebensversicherungsverträgen sich...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / cc) Eheliche und ihnen gleichgestellte Kinder

Rz. 547 Die Bezugsberechtigung "die ehelichen und ihnen gleichgestellten Kinder" ist nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass damit nicht auch die nichtehelichen Kinder gemeint sind. Den ehelichen Kindern rechtlich gleichgestellt sollen nur die für ehelich erklärten und die adoptierten Kinder sein.[937] Rz. 548 Fraglich ist, ob sich diese Beurteilung nach den zwis...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / jj) Pfändbarkeit von Basisrenten

Rz. 609 Bei zertifizierten Basisrenten ist ein Rückkauf in der Ansparphase zwingend ausgeschlossen. Daher existiert in der Ansparphase kein Rückkaufswert, der gepfändet werden könnte.[1060] Darüber hinaus erfüllt ein zertifizierter Basisrentenvertrag i.S.v. § 2 AltZertG die Voraussetzungen von § 851c Abs. 1 ZPO. Das in einem Basisrentenvertrag angesparte Deckungskapital ist ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Informationspflicht nach § 155 VVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung

Rz. 92 Gemäß § 155 VVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV hat der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung jährlich in Textform über die Entwicklung seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. In dieser sog. Standmitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 VVG-InfoV da...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / III. Rentenversicherung

Rz. 21 Bei der Rentenversicherung besteht die Versicherungsleistung im Erlebensfall in einer in Bezug auf die versicherte Person lebenslangen Rentenzahlung. Der Versicherer trägt bei der Rentenversicherung das sog. Langlebigkeitsrisiko. Rz. 22 Im Todesfall kommen je nach Ausgestaltung der Versicherung verschiedene Leistungen in Betracht. Marktüblich sind als Todesfallleistung...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Allgemeines

Rz. 535 Da ein Bezugsrecht einseitig durch Erklärung des Versicherungsnehmers bzw. des Berechtigten gegenüber dem Versicherer zustande kommt, kommt es für die Bestimmung des Inhalts auf die Auslegung der entsprechenden Erklärung gem. §§ 133, 157 BGB an.[915] Die Person des Bezugsberechtigten und der Inhalt des Bezugsrechts sind anhand der Erforschung des wirklichen Willens d...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Gesetzliche oder testamentarische Erben

Rz. 538 Bezeichnet der Versicherungsnehmer die Erben als "bezugsberechtigt", erwerben die bezeichneten Personen die Versicherungsleistung nicht als Teil des Nachlasses, sondern als Bezugsberechtigte, die ihr Recht dann im Zweifel auch unabhängig von einer Erbausschlagung behalten sollen.[920] Rz. 539 Mit der Formulierung "gesetzliche Erben" oder "gesetzl. Erbfolge" ist bezugs...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Erwerbs-/Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Rz. 39 Versicherte Leistung ist bei einer Erwerbs-/Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zunächst die vollständige Befreiung von der Verpflichtung zur weiteren Prämienzahlung für die gesamte Versicherung (Prämienbefreiung). Darüber hinaus kann die Zahlung einer Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsrente mitversichert werden. Rz. 40 Im Bereich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung i...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Einzelfälle

Rz. 537 Auslegungsschwierigkeiten entstehen vor allem, wenn die Erklärung nicht durch Nennung des vollständigen Namens und des Geburtsdatums, sondern abstrakt erfolgt. Derartige Formulierungen geben häufig nur unvollständig den Willen des Versicherungsnehmers wieder. Bei der Beratung des Versicherungsnehmers über das Bezugsrecht ist zu prüfen, ob sich sein Inhalt mit dem Wil...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / dd) Inhaber des Versicherungsscheins

Rz. 549 Lautet die Bezeichnung auf den "Inhaber des Versicherungsscheins", so liegt darin regelmäßig noch keine Begründung eines Bezugsrechts, da ansonsten der Versicherungsschein zu einem echten Inhaberpapier wird.[939] Bezugsberechtigt sein soll jedoch, wer mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers in den Besitz des Versicherungsscheins gelangt ist.[940] Da dies für d...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 4. Fälligkeit der Versicherungsleistung

Rz. 227 Die Fälligkeit der Versicherungsleistung bestimmt sich grundsätzlich nach § 14 VVG, der eine Sondervorschrift zu den Fälligkeitsbestimmungen des BGB darstellt und von diesen erheblich abweicht. Darüber hinaus enthalten die Versicherungsbedingungen der Lebensversicherer regelmäßig ergänzende Bestimmungen zur Fälligkeit der Versicherungsleistung; die Fälligkeit selbst ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / ee) Pfändbarkeit von Direktversicherungen

Rz. 604 Nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 4–6 BetrAVG sind Rechte und Ansprüche aus Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung soweit unpfändbar, als der ausgeschiedene Arbeitnehmer diese nicht abtreten darf. Die Verfügungsbeschränkung erfasst neben dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital auch die Überschussanteile und den Bonus einer Direktv...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / ii) Pfändbarkeit von Riesterrenten

Rz. 608 Nach §§ 97, 10a, 82 EStG ist das geförderte Deckungskapital einer Riesterrente nicht übertragbar. Dies gilt unabhängig davon, ob das geförderte Deckungskapital auf Eigenbeiträgen oder Zulagen beruht. Ansprüche aus Riesterrente sind damit nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar, soweit sie auf geförderten Beiträgen und Zulagen beruhen.[1056] Unpfändbar ist das Kapital aus ei...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / III. Vorvertragliche Informationspflichten

Rz. 54 Informationspflichten für Lebensversicherungsverträge sind in verschiedenen Gesetzen geregelt:mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Ausnahmen von der Informationspflicht

Rz. 69 Die Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 5 S. 1 VVG, dass für Versicherungsverträge über ein Großrisiko gem. Art. 10 Abs. 1 S. 2 EGVVG keine Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen nach § 7 Abs. 1–4 VVG besteht, ist für Lebensversicherungsverträge ohne Bedeutung. Rz. 70 Ein genereller Verzicht auf die Aushändigung der Informationen i.S.v. § 7 VVG ist ausgeschlossen. §...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 4. Versicherung auf verbundene Leben

Rz. 18 Im Rahmen der Versicherung auf verbundene Leben werden zwei Personen versichert. Hier sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Rz. 19 Im ersten Fall wird vereinbart, dass die Versicherungsleistung nur bei Ableben der zuerst versterbenden versicherten Person fällig wird. Ein Versicherungsvertrag dieser Art empfiehlt sich z.B. als sog. Teilhaberversicherung in Form e...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Informationspflichten nach dem AltZertG bei Riester- und Basisrenten

Rz. 89 Bei Riesterrenten und Basisrenten ersetzt das individuelle Produktinformationsblatt nach § 7 Abs. 1 AltZertG (Altersvorsorge-Produktinformationsblatt) das Produktinformationsblatt nach § 4 VVG-InfoV. Das Altersvorsorge-Produktinformationsblatt ist erstmals bei Vertragsschlüssen nach dem 31.12.2016 auszuhändigen. Welche Angaben das Altersvorsorge-Produktinformationsbla...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Riesterrente

Rz. 26 Bei der Riesterrente handelt es sich ebenfalls um eine besondere, staatlich geförderte Rentenversicherung. Förderfähig sind Riesterrenten, die die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes für Altersvorsorgeverträge (§§ 1, 2a AltZertG) erfüllen und nach § 5 AltZertG zertifiziert sind. Die staatliche Förderung erfolgt in...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / IV. Informationspflichten während der Vertragslaufzeit

Rz. 91 Der Versicherer hat gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht nur bei Vertragsschluss, sondern ebenso während der Vertragslaufzeit Informationspflichten zu erfüllen. Zu den während der Vertragslaufzeit zu erfüllenden Informationspflichten zählen:mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Basisrente

Rz. 25 Bei der sog. Basisrente (auch Rürup-Rente genannt) handelt es sich um eine besondere, steuerlich geförderte Rentenversicherung. Förderfähig sind Basisrenten, die den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes für Basisrentenverträge (§§ 2, 2a AltZertG) erfüllen und nach § 5a AltZertG zertifiziert sind. Die Beiträge zu ei...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / VII. Vertragsänderungen ohne Mitwirkung des Versicherungsnehmers

Rz. 164 In der Lebensversicherung können wegen der langen Laufzeit und der damit verbundenen Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung oder in manchen Fällen auch wegen der Unkenntnis des tatsächlichen Umfangs des versicherten Risikos Vertragsänderungen erforderlich werden. Dies gilt daneben auch für Fälle der Änderung gesetzlicher Regelungen oder der höchstrichterlichen ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Anpassung aufgrund vertraglicher Rechte

Rz. 184 Für die halbzwingende Regelung zur Bedingungsanpassung bei der Krankenversicherung hat der BGH mit Urt. v. 23.1.2008 [218] entschieden, dass eine Klausel, die dem Versicherer über die in § 178g Abs. 3 VVG a.F. gezogenen Grenzen hinaus eine Änderungsbefugnis einräumt, nicht mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar und daher gem. § 307 Abs....mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Fondsgebundene Rentenversicherung

Rz. 34 Die fondsgebundene Rentenversicherung bietet Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines aus Investmentfonds bestehenden Anlagestocks. Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus dem Fondsguthaben, also dem Wert der Fondsanteile, multipliziert mit einem sog. Rentenfaktor. Dieser Rentenfaktor gibt an, wie hoch die Altersrente bezogen a...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / I. Einführung

Rz. 45 Für das Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen in §§ 145 ff. BGB, d.h. der Lebensversicherungsvertrag kommt durch einen Antrag und dessen Annahme zustande. Rz. 46 Weiterhin ist das wirksame Zustandekommen des Lebensversicherungsvertrages davon abhängig, dass – soweit der Lebensversicherungsvertrag für den ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Rz. 633 An einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Forderung besteht grundsätzlich ein Absonderungsrecht des Gläubigers. Die Regelung in § 166 Abs. 2 InsO, nach der der Insolvenzverwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten darf, findet auf gepfändete Forderungen keine Anwendung.[1111] Nac...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Aufgeschobene und sofortbeginnende Rentenversicherung

Rz. 36 In der Rentenversicherung wird weiter unterschieden zwischen sog. sofortbeginnenden und aufgeschobenen Rentenversicherungen. Bei der sofortbeginnenden Rentenversicherung zahlt der Versicherungsnehmer eine Einmalprämie; die Rentenzahlung beginnt sogleich nach Abschluss der Versicherung. Bei der aufgeschobenen Rentenversicherung wird die erste Rente erst nach einer Wart...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Vereinbarkeit der Ausschlussklausel mit §§ 19, 32 VVG

Rz. 218 Die Vereinbarkeit einer Ausschlussklausel für gefahrrelevante Umstände in der Kreditlebensversicherung mit §§ 19, 32 VVG ist umstritten.[289] Rz. 219 So wird die Ansicht vertreten, dass derartige Risikoausschlussklauseln in der Kreditlebensversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 19 VVG abweichen und daher nach § 32 VVG unwirksam sind.[290] Denn die Au...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Kündigung gem. § 38 VVG

Rz. 476 Nach § 38 Abs. 3 VVG ist der Versicherer bei Verzug des Versicherungsnehmers mit einer Folgeprämie berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen.[818] Der Verzug des Versicherungsnehmers mit Zinsen für ein Policendarlehen berechtigt den Versicherer nicht zur Kündigung des Versicherungsvertrags.[819] Voraussetzung für das Kündigungsrecht des Versicherers ist, dass ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Bedingungsanpassung

Rz. 174 § 164 VVG berechtigt den Versicherer bei der Lebensversicherung in bestimmten Fällen zur Änderung unwirksamer Versicherungsbedingungen. Voraussetzung für eine Bedingungsänderung ist, dass die Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden sind und dass die Beding...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Gesetzliche Auslegungsregeln

Rz. 550 Ergeben sich auch nach Auslegung des Bezugsrechts Zweifel an dessen Inhalt, ist gegebenenfalls auf die gesetzlichen Auslegungsregeln abzustellen. Rz. 551 So ergibt sich aus § 330 S. 1 BGB , das die Bezugsrechtseinräumung im Zweifel dazu führt, dass es sich bei der Lebensversicherung um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt. Nach § 159 Abs. 2 VVG, § 331 Abs. 1 ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / cc) Rechtsfolgen des Widerrufs

Rz. 321 Die Rechtsfolgen eines Widerrufs[503] ergeben sich grundsätzlich aus §§ 346 i.V.m. 357 Abs. 1 BGB.[504] Dem entsprechend sind nach Ausübung des Widerrufsrechts im Grundsatz die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben. Ob der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, dem Versicherer Wertersatz für die erbrachte abstrakte Gefahrtragun...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Versicherungsschein

Rz. 240 Unabhängig von der Fälligkeit der Versicherungsleistung nach § 14 VVG ist der Versicherer in der Lebensversicherung zur Leistung nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet. Kann der Versicherungsschein nicht eingereicht werden, braucht der Versicherer nur gegen gerichtliche Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens (§§ 466 ff. FamFG) die Lei...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / II. Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung

Rz. 131 Bei der Möglichkeit der Weiterführung der Versicherung ohne weitere Prämienzahlung handelt es sich um eine Besonderheit der Lebensversicherung (vgl. § 165 VVG).[139] Rz. 132 Damit der Versicherer nicht zur aufwändigen und – auch für die Versichertengemeinschaft nachteiligen – kostenungünstigen (Fort-)Führung von Kleinstlebensversicherungen verpflichtet ist, kann gem. ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Bezugsrechte

Rz. 623 Bei einem widerruflichen Bezugsrecht erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalls (siehe oben Rdn 498). Wird vor dem Eintritt des Versicherungsfalls über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht widerrufen. Lehnt der Insolvenz...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Allgemeines

Rz. 644 Die Durchführung des Ausgleichs von Anrechten aus der privaten Altersvorsorge, die auf eine Rente gerichtet sind, erfolgt grundsätzlich im Wege der sog. (system)internen Teilung gem. § 10 VersAusglG . Dies bedeutet, dass grundsätzlich für jedes Anrecht einer ausgleichspflichtigen Person, das in der Ehezeit erworben wurde, ein eigenes Anrecht der ausgleichsberechtigten...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / dd) Geltendmachung der Rechte innerhalb der Monatsfrist

Rz. 425 Gemäß § 21 Abs. 1 VVG stehen dem Versicherer die Rechte nach § 19 Abs. 2–4 VVG nur zu, wenn er die ihm zustehenden Rechte innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich geltend macht. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltende gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt (§ 21 Abs. 1 S....mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Durchführung einer internen Teilung

Rz. 658 Gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG soll die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Gewährleistet ist dies, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Personmehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Ermittlung des Ehezeitanteils

Rz. 652 Der Ehezeitanteil ist der Wert des auszugleichenden Anrechts, der auf den in der Ehezeit erbrachten Beiträgen des Ausgleichspflichtigen beruht. Wird ein Beitrag nachentrichtet, kommt es darauf an, ob der Zeitpunkt der Beitragszahlung in der Ehezeit liegt.[1163] Für die Ermittlung des Werts des Anrechts ist ein Vergleich des Wertes zum Ende der Ehezeit und zum Beginn ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Voraussetzungen des Widerrufs

Rz. 312 Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist, dass der Versicherungsnehmer den Widerruf wirksam innerhalb der Widerrufsfrist erklärt hat. Rz. 313 Für die Lebensversicherung ist zu beachten, dass abweichend von der zweiwöchigen Widerrufsfrist des § 8 Abs. 1 S. 1 VVG eine Widerrufsfrist von 30 Tagen gilt (§ 152 Abs. 1 VVG). Ausreichend für die Fristwahrung ist die Abs...mehr