Fachbeiträge & Kommentare zu Lebensversicherung

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 4. Sonderfall: Lebensversicherung

Rz. 230 Bei Lebensversicherungen ist streng zu unterscheiden, ob der Erblasser (Versicherungsnehmer) im Versicherungsvertrag einen Bezugsberechtigten benannt hat oder nicht. Während im erstgenannten Fall grundsätzlich[689] ein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt mit der Folge, dass der Leistungsanspruch kein Nachlassbestandteil wird, fällt in dem Fall, dass der Bezugsberechti...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 4. Zusammenfassung

Rz. 126 Wenn ein Bezugsrecht vom Versicherungsnehmer eingeräumt wurde und der Bezugsberechtigte einen Rechtsgrund nachweisen kann, fällt die Leistung aus der Lebensversicherung nicht in den Nachlass. Wenn kein Bezugsrecht eingeräumt wurde bzw. der Rechtsgrund wegfällt, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass.mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / I. Allgemeines

Rz. 166 Lebensversicherungsverträge und Leistungen aus Lebensversicherungen können Auswirkungen auf den Zugewinnausgleichsanspruch haben. Rz. 167 Der Ehepartner kann neben dem Pflichtteilsanspruch auch den Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen, wenn er die Erbschaft ausschlägt. Die Verträge und Ansprüche aus der Lebensversicherung können dann die Höhe des Zugewinns beeinf...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / F. Lebensversicherungsanspruch zur Absicherung von Verbindlichkeiten, Hinterlegung von Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten

Rz. 164 Lebensversicherungen wurden (häufig) zur Absicherung von Krediten herangezogen. Diese Konstellation hat Auswirkungen auf den Pflichtteil bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Fall Erblasser E ist im Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit EP verheiratet. Aus der Ehe ist ein Kind K1 hervorgegangen. E ist Alleinverdiener. Er kauft eine Immobilie zu einem Kaufpreis von 40...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 8. Rückkaufswert, § 169 VVG

Rz. 43 Die Regelungen des § 169 VVG über den Rückkaufswert ergänzen insbesondere die Vorschriften des § 168 VVG (Kündigung durch den Versicherungsnehmer) und der §§ 165, 166 VVG (Umwandlung der Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung) und definieren den Betrag, den der Versicherer dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen auszahlt (bei Kündigung) bzw. für eine pr...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Schenkung der gesamten Lebensversicherung

Rz. 74 Wird eine bestehende Versicherung mit allen Rechten und Pflichten auf den Ehegatten oder Abkömmlinge schenkweise übertragen, d.h. wird die Stellung als Versicherungsnehmer übertragen, findet die Bewertung der Kapitallebensversicherung nach § 12 Abs. 1 ErbStG, § 12 Abs. 4 BewG Anwendung. Danach ist Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer der Rückkaufswert. Bei dem ...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 2. Rechtsbeziehungen im Rahmen des Vertrages zugunsten Dritter

Rz. 59 Der Vertrag zugunsten Dritter lässt drei unterschiedliche Rechtsbeziehungen entstehen, wobei im Bereich der Lebensversicherungen nicht ausschließlich auf den Tod des Versprechensempfänger, d.h. des Versicherungsnehmers, sondern auch auf das Ableben der versicherten Person abgestellt wird. Diese drei Rechtsbeziehungen sind:mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / c) Bezugsberechtigter

aa) Allgemeines Rz. 90 Bezugsberechtigter ist derjenige, der die Versicherungsleistung erhält. Rz. 91 Teil der vertraglichen Vereinbarung ist nach § 330 BGB eine Begünstigungserklärung. Der Versicherungsnehmer bestimmt den Bezugsberechtigten. Bezugsberechtigt ist derjenige, der im Versicherungsvertrag als derjenige bezeichnet wurde, der bei Eintritt des Versicherungsfalles die...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / E. Lebens- und Rentenversicherungen und deren Auswirkungen auf Pflichtteilsergänzungsansprüche nach §§ 2325, 2329 BGB

I. Klärungsbedürftige Vorfragen Rz. 135 Kapitalbildende Lebensversicherungen haben im Bereich der Pflichtteilsergänzung eine hohe Relevanz, wenn die Einräumung des Bezugsrechts schenkungsweise erfolgt. Der Pflichtteilsberechtigte kann gegenüber dem Erben oder einem anderen Verpflichteten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, wenn der Erblasser einem Dritten dur...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / III. Versicherte Person

Rz. 52 Versicherte Person ist die Person, auf die das Risiko (Todesfall u.a.) entfällt.mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / C. Nachlass des Versicherungsnehmers

I. Nachlass des Versicherungsnehmers, der versicherte Person ist, ohne Nennung eines Bezugsberechtigten Rz. 116 Nachfolgend eine sehr selten vorkommende Situation: Fall Erblasser E ist Versicherungsnehmer und versicherte Person. Er hat keinen Bezugsberechtigten benannt bzw. ein Bezugsberechtigter ist nicht feststellbar und auch die Anwendbarkeit der ALB ist ausgeschlossen. Lösu...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / I. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rz. 14 Die "Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen (ALB)" konkretisieren neben einzelvertraglichen Regelungen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Lebensversicherungsvertrag. 1. Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung Rz. 15 Eine der wesentlichen Grundlagen für eine Lebensversicherung ist der Antrag. Im Antrag müssen Angaben aufgeführt werdenmehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / II. Versicherungsnehmer

Rz. 51 Versicherungsnehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Es können auch mehrere Personen Versicherungsnehmer sein. Der Versicherungsnehmer hat alle vertraglichen Obliegenheiten zu erfüllen.mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / IV. Bezugsberechtigter, widerrufliches/unwiderrufliches Bezugsrecht

1. Vertrag zugunsten Dritter Rz. 53 Zitat "Der Vertrag zugunsten Dritter ist als solcher kein besonderer Vertragstyp; vielmehr kann im Prinzip jeder schuldrechtliche Vertrag durch eine entsprechende Abrede zwischen den Vertragsteilen als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet werden. Es gibt Verträge zugunsten Dritter nicht nur bei der Lebensversicherung, sondern namentlich au...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 5. Kündigungsrecht, Rücktrittsrecht

a) Kündigungsrecht Rz. 34 Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Vertrag zum Schluss der Versicherungsperiode zu kündigen (§ 8 VVG), und hat dann einen Anspruch auf Auszahlung des vorhandenen Rückkaufswerts nach § 176 Abs. 1 VVG. Rz. 35 Der Versicherungsnehmer ist auch bei widerruflicher oder unwiderruflicher Bestimmung eines Dritten als Bezugsberechtigten grundsätzlich kü...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 4. Bezugsrecht und Bezugsberechtigter

a) Ausgestaltung des Bezugsrechts Rz. 87 Der Versicherungsnehmer kann festlegen, ob das Bezugsrecht gelten soll für die Rz. 88 Ebenso ist es möglich, das Bezugsrecht nach der Art des Leistungsanspruchs zu spalten (gespaltenes Bezugsrecht), z.B.mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / I. Klärungsbedürftige Vorfragen

Rz. 135 Kapitalbildende Lebensversicherungen haben im Bereich der Pflichtteilsergänzung eine hohe Relevanz, wenn die Einräumung des Bezugsrechts schenkungsweise erfolgt. Der Pflichtteilsberechtigte kann gegenüber dem Erben oder einem anderen Verpflichteten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, wenn der Erblasser einem Dritten durch Einräumung eines Bezugsrecht...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / bb) Bestimmung des Bezugsberechtigten

Rz. 94 Wenn eine standardisierte Bezugsberechtigung nicht gewünscht wird, muss eine oder mehrere Personen unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift benannt werden. In der Regel benennt der Versicherungsnehmer sich selbst für den Erlebensfall und für den Todesfall einen Dritten als Bezugsberechtigten. Es kommen jedoch zusätzliche Varianten in Betracht. Rz. ...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 5. Widerrufliches Bezugsrecht

Rz. 104 Das widerrufliche Bezugsrecht wird durch einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung eingeräumt. In § 9 Abs. 4 ALB 2013 ist zulässigerweise bestimmt, dass die Erklärung in Bezug auf das Bezugsrecht durch schriftliche Anzeige an den Versicherer zu erfolgen hat. Rz. 105 Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer ein...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 2. Vermutung des § 330 BGB

Rz. 119 Nach § 330 BGB kann derjenige, der in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrag als Bezugsberechtigter benannt ist, die Leistung fordern. § 330 BGB stellt die Vermutung auf, dass im Zweifel ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt. Rz. 120 In den Nachlass fällt die Versicherungssumme, wenn der Bezugsberechtigte die Annahme der Leistung verweigert od...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 7. Prämie

Rz. 42 Die Prämie kann durch Einmalzahlung oder auch durch jährliche bzw. monatliche Zahlung erbracht werden. Diese setzt sich bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung zusammen aus:mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / I. Lebensversicherungssumme fällt in den Nachlass

Rz. 127 Wenn die Lebensversicherungssumme ausnahmsweise in den Nachlass fällt, beeinflusst dies die Nettonachlasshöhe und somit die Höhe des Pflichtteils. Fall Der Versicherungsnehmer (Erblasser) hat keinen Bezugsberechtigten benannt. Lösung: In diesem Fall ist er selbst derjenige, dem der Anspruch auf die Versicherungssumme zusteht. Mit seinem Tod tritt der Versicherungsfall e...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / ee) "Ehegatte" als Bezugsberechtigter

Rz. 102 Hat der Versicherungsnehmer "den Ehegatten" als Bezugsberechtigten benannt, ist diese Bezugsberechtigung nicht auflösend bedingt durch eine Scheidung der Ehe.[64] Mit der Scheidung kann aber die Geschäftsgrundlage für den Erwerb im Valutaverhältnis entfallen und der Bezugsberechtigte kann dem Erben zur Herausgabe der erlangten Versicherungssumme verpflichtet sein.[65...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 1. Fiktive Nachlasshöhe bei einem Bezugsrecht aus einer Risikolebensversicherung

Rz. 161 Bei einer Risikolebensversicherung auf den Todesfall gilt, wenn ein Bezugsberechtigter benannt ist und die Versicherungsleistung schenkungsweise zugewandt wurde, Folgendes: Die Schenkung entspricht dem Verkehrswert (ggf. auch einem – objektiv belegtem – höheren Veräußerungswert). Es wird derselbe Grundsatz angewandt wie bei der kapitalbildenden Lebensversicherung. Rz...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 9. Leistungsfall, technische Abwicklung

Rz. 47 Bei der reinen Risikolebensversicherung tritt der Leistungsfall beim Tod der versicherten Person ein. Bei der kapitalbildenden Lebensversicherung tritt der Leistungsfall entweder am Ende der Vertragslaufzeit oder ebenfalls beim Tod der versicherten Person ein. Bei der Rentenversicherung tritt der Leistungsfall bei Erreichen des jeweiligen Rentenalters bzw. bei Rentenv...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / I. Nachlass des Versicherungsnehmers, der versicherte Person ist, ohne Nennung eines Bezugsberechtigten

Rz. 116 Nachfolgend eine sehr selten vorkommende Situation: Fall Erblasser E ist Versicherungsnehmer und versicherte Person. Er hat keinen Bezugsberechtigten benannt bzw. ein Bezugsberechtigter ist nicht feststellbar und auch die Anwendbarkeit der ALB ist ausgeschlossen. Lösung: Mangels Bezugsrechts fällt die Lebensversicherungsleistung in den Nachlass und erhöht diesen. Derjen...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 1. Vertrag zugunsten Dritter

Rz. 53 Zitat "Der Vertrag zugunsten Dritter ist als solcher kein besonderer Vertragstyp; vielmehr kann im Prinzip jeder schuldrechtliche Vertrag durch eine entsprechende Abrede zwischen den Vertragsteilen als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet werden. Es gibt Verträge zugunsten Dritter nicht nur bei der Lebensversicherung, sondern namentlich auch bei Bank-, Wertpapierdepo...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / II. Umfang des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Rz. 147 Steht nach dieser Prüfung fest, dass die Versicherungssumme nicht in den Nachlass fällt und ist im Verhältnis zum Bezugsberechtigten eine Schenkung gegeben, stellt sich somit die Frage nach dem Ergänzungsanspruch.[86] Rz. 148 Um diesen ermitteln zu können, hat der Berechtigte einen Anspruch aus § 2314 BGB . Der Pflichtteilsberechtigte kann gem. § 2314 Abs. 1 BGB vom Er...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 1. Vorfragen

Rz. 118 Es sind folgende Vorfragen zu klären: Wenn eine dieser beiden Fragen mit "nein" beantwortet wird, fällt die Versicherungsleistung in den realen Nachlass.mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 4. Pfändung, Verpfändung

Rz. 33 Sämtliche Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag sind pfändbar und verpfändbar, wobei jedoch § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine Ausnahme vorsieht. (u.a. Bezüge zur Unterstützung von Witwen und Waisen sowie Sterbegeldversicherung bis 5.400 EUR)mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / a) Ausgestaltung des Bezugsrechts

Rz. 87 Der Versicherungsnehmer kann festlegen, ob das Bezugsrecht gelten soll für die Rz. 88 Ebenso ist es möglich, das Bezugsrecht nach der Art des Leistungsanspruchs zu spalten (gespaltenes Bezugsrecht), z.B.mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / dd) "Ehefrau oder Kinder" als Bezugsberechtigte

Rz. 99 Hat der Versicherungsnehmer "die Ehefrau oder die Kinder" als Bezugsberechtigte benannt, so ist zunächst die Ehefrau allein begünstigt und erst nach deren Tod die Kinder.[61] Rz. 100 Wenn der Versicherungsnehmer Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat, so ist der Vorerbe auch Bezugsberechtigter.[62] Rz. 101 Merke: Auch wenn "Erbe" draufsteht, ist nicht Erbschaftserwerb dr...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / II. Nachlass des Versicherungsnehmers, der versicherte Person ist, bei Nennung eines Bezugsberechtigten

Rz. 117 Fall Erblasser E ist Versicherungsnehmer und versicherte Person. E hat seinen Ehepartner EP als Bezugsberechtigten eingesetzt. Lösung: Der reale Nachlass des E wird nicht durch die Lebensversicherungssumme erhöht, da das Bezugsrecht wirksam vereinbart wurde. 1. Vorfragen Rz. 118 Es sind folgende Vorfragen zu klären:mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / B. Rechtliche und faktische Grundlagen

Rz. 13 Die allgemeinen Rechtsgrundlagen des Versicherungsvertrages sind das Bürgerliche Gesetzbuch ( BGB), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen (ALB). I. Allgemeine Geschäftsbedingungen Rz. 14 Die "Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen (ALB)" konkretisieren neben einzelvertraglichen Regelungen die gegenseitigen Rechte und...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / b) Wirkung des Bezugsrechts

Rz. 89 Mit dem Tod des Versicherungsnehmers erwirbt der Bezugsberechtigte ein unentziehbares Recht auf die Versicherungssumme, soweit kein Schenkungswiderruf möglich ist. Zitat "Die Wirksamkeit und insbesondere die Rechtzeitigkeit des Zugangs von Änderungen der Bezugsberechtigung beim Versicherer ist häufig ein neuralgischer Punkt."[56]mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / A. Grundsätzliches zur Lebens-, Renten- und Risikolebensversicherung; Sieben-Stufen-Prüfungsschema

Rz. 1 Das Interesse eines Erben liegt darin, das Vermögen des Erblassers festzustellen und es im Wege der Universalsukzession dem eigenen Vermögen einzuverleiben, um es anschließend behalten zu können. Dieses Interesse kollidiert zwangsläufig mit Interessen von Pflichtteilsberechtigten, Bezugsberechtigten aus Versicherungsverträgen, Gläubigern des Erblassers und dem Finanzam...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / III. Widerrufliches Bezugsrecht

Rz. 153 Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer einen bereits bei Vertragsschluss oder später bestimmten Bezugsberechtigten jederzeit einseitig abändern.[94] Auch die Erben können das widerrufliche Bezugsrecht noch abändern, solange das Versicherungsunternehmen dem Bezugsberechtigten noch keine Mitteilung über sein Bezugsrecht gemacht hat. Z...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 3. Rechtsgrund "ja/nein"?

Rz. 121 Wie unter Rdn 62 ff. dargestellt, darf der Begünstigte das ihm Zugewendete nur dann behalten, wenn im Verhältnis zum Erblasser ein rechtlicher Grund für die Vermögensverschiebung besteht, also eine unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendung. Rz. 122 Das Einräumen des Bezugsrechts einer Lebensversicherung erfolgt in den meisten Fällen im Rahmen einer Schenkung. Die Bes...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / IV. Unwiderrufliches Bezugsrecht

Rz. 157 Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann dem Bezugsberechtigten durch schriftliche Bestätigung des Versicherers mitgeteilt werden, dass der Widerruf ausgeschlossen ist und das Recht auf die Versicherungsleistung sofort und unwiderruflich zugewandt wird.[96] Rz. 158 Bei kapitalbildenden Lebensversicherungen mit unwiderruflichem Bezugsrecht bildet die Prämienzahlung den...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 2. Versicherungsschein (Rechtslage vor und nach Abschlüssen im Jahr 1995)

Rz. 20 Ebenfalls innerhalb dieser sechs Wochen hat die Zusendung des Versicherungsscheins zu erfolgen. Der Versicherungsschein hat beispielsweise folgende weit reichende Auswirkungen:mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / b) Folgerungen für den Fall der unwiderruflichen Bezugsrechtseinräumung bei kapitalbildenden Lebensversicherungen

Rz. 278 Das Urteil des BGH vom 28.4.2010 beschäftigt sich ausdrücklich nur mit der Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts für eine kapitalbildende Lebensversicherung. Aus der Argumentation des BGH lassen sich aber auch Rückschlüsse ziehen, wie andere Konstellationen im Zusammenhang mit Lebensversicherungen zukünftig zu beurteilen sind: So wird man unterstellen können, ...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / b) Rücktrittsrecht, Anfechtungsrecht

Rz. 38 Stirbt der Versicherungsnehmer eines Lebensversicherungsvertrages, so kann der Versicherer nur in der Weise wirksam vom Versicherungsvertrag zurücktreten oder diesen Vertrag anfechten, wenn seine Erklärung jedem einzelnen Miterben zugeht. Das Risiko, die Erklärung dem "Richtigen" gegenüber abzugeben, liegt alleine beim Versicherer. Der Inhaber des Versicherungsscheins...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 2. Einräumung eines Bezugsrechts hinsichtlich der Prämienrückgewähr

Rz. 163 Zusätzlich ist jedoch noch folgende Situation zu berücksichtigen: Wenn der Versicherungsnehmer während der Aufschubzeit [97] versterben sollte, kann je nach Vertrag ein Anspruch auf Rückgewähr bestehen. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / aa) Allgemeines

Rz. 90 Bezugsberechtigter ist derjenige, der die Versicherungsleistung erhält. Rz. 91 Teil der vertraglichen Vereinbarung ist nach § 330 BGB eine Begünstigungserklärung. Der Versicherungsnehmer bestimmt den Bezugsberechtigten. Bezugsberechtigt ist derjenige, der im Versicherungsvertrag als derjenige bezeichnet wurde, der bei Eintritt des Versicherungsfalles die Leistung der V...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / cc) "Erben" als Bezugsberechtigte

Rz. 97 Wenn der Versicherungsnehmer es versäumt hat, einen Bezugsberechtigten zu benennen, kann § 160 Abs. 2 VVG in Verbindung mit alten ALB zur Anwendung kommen, d.h. die Erben sind bezugsberechtigt. Sowohl aufgrund der alten als auch der neuen ALB kommt es somit nahezu immer zu einer Bezugsberechtigung. Rz. 98 Eine Erbausschlagung nach § 2306 BGB hat nicht den Verlust des Be...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 6. Rentenzeit, Rentengarantiezeit, Ansparphase

Rz. 39 Rentenzeit ist die Zeit, für die der Versicherer die Leistung verspricht. Die Rentenzeit kann lebenslänglich oder auch zeitlich begrenzt sein. Rz. 40 Unter Rentengarantiezeit ist der Zeitraum zu verstehen, in welchem sich der Versicherer verpflichtet hat, nach Eintritt in das Rentenalter und Ableben des Rentenberechtigten an den Bezugsberechtigten zu bezahlen. Rz. 41 Be...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / V. Wechsel in der Person des Versicherungsnehmers und Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rz. 159 Verstirbt nicht die versicherte Person, sondern der Versicherungsnehmer während der Laufzeit bzw. vor der versicherten Person, ist in vielen Versicherungsverträgen vorgesehen, dass die versicherte Person den Versicherungsvertrag fortführt. Diese Fortführungsklausel ist im Hinblick auf das eingezahlte Guthaben als Vertrag zugunsten Dritter anzusehen. Das ausgezahlte G...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / a) Deckungsverhältnis

Rz. 60 Der Vertrag zwischen Versprechendem (Versicherungsunternehmen) und Versprechensempfänger (Versicherungsnehmer) wird als Deckungsverhältnis bezeichnet. Der Versicherer verspricht dem Versicherungsnehmer, dass der Bezugsberechtigte das Recht erwirbt, die Versicherungsleistung vom Versicherer zu fordern. Der Versicherungsnehmer verspricht, die Prämien zu bezahlen. Rz. 61...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / b) Valutaverhältnis

Rz. 62 Die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten wird als Valutaverhältnis bezeichnet, aus dem sich der Rechtsgrund für die Leistung des Versicherers an den Dritten ergibt und der darüber entscheidet, ob der Dritte diese Leistung auch behalten darf.[24] Rz. 63 Für das Behaltendürfen der Leistung ist allein das Valutaverhältnis maßgeblich....mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 3. Sonderfall: Bewertung von Lebensversicherungen

a) Grundsätze des BGH Rz. 275 Der BGH hat mit Urteil vom 28.4.2010[815] unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Frage der Bewertung kapitalbildender Lebensversicherungen bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung entschieden. Entscheidend ist demnach der Wert, "den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines...mehr