Fachbeiträge & Kommentare zu Liquidation

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Anmeldung der Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister

Rz. 223 Die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis sind nach § 147 Abs. 1 S. 1 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 148 Abs. 1 HGB alt – von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt gemäß § 147 Abs. 1 S. 2 HGB für jede Änderung in der Person des Liquidators oder in seiner Vertretungsbefugnis. Wenn im Fall des Todes...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / G. Verlustbeteiligung (§ 167 HGB)

Rz. 25 Die Regelung des § 167 HGB alt (Gewinn und Verlust)[42] zur Verlustbeteiligung des Kommanditisten ist durch § 167 HGB neu in wortlautgleicher Übernahme von § 167 Abs. 3 HGB alt mit neuer Überschrift (Verlustbeteiligung) ersetzt worden: Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und § 149 auf ihn nicht anzuwenden. Rz. 26 Wenn der Komm...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Gerichtliche Abberufung und Bestellung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

Rz. 403 Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen (eingetragene GbR), kann auf Antrag eines Beteiligten nach § 736a Abs. 1 S. 1 BGB – der §§ 146 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, 147 Hs. 2 HGB alt nachgebildet ist – ein Liquidator aus "wichtigem Grund" durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, werden. Nach Sinn und Zweck soll ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Weitere, gesellschaftsvertraglich vereinbarte Auflösungsgründe

Rz. 190 Im Gesellschaftsvertrag können nach der Neuregelung des § 138 Abs. 3 HGB weitere Auflösungsgründe vereinbart werden. § 138 Abs. 3 HGB stellt klar, dass neben den in § 138 Abs. 1 (s. vorstehende Rdn 186) und Abs. 2 HGB (vgl. Rdn 187) genannten Auflösungsgründen weitere Gründe vereinbart werden können, die zu einer Auflösung und anschließenden Liquidation der Gesellscha...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen eines nicht zu den Gesellschaftern gehörenden Liquidators (Drittliquidator)

Rz. 406 Gehört der gerichtlich berufene Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er nach § 736a Abs. 3 S. 1 BGB – in Anlehnung an § 265 Abs. 4 AktG – Anspruch da "durch die gerichtliche Berufung zum Liquidator selbst kein Dienstvertrag zwischen ihm und der Gesellschaft zustande kommt".[688] E...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 6. Zurückerstattung der geleisteten Beiträge nach Berichtigung der Gesellschaftsverbindlichkeiten an die Gesellschafter

Rz. 231 Aus dem nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen sind nach der Neuregelung § 148 Abs. 6 S. 1 HGB durch die Liquidatoren den Gesellschaftern die geleisteten Beiträge (ihrem Wert nach) zurückzuerstatten (was insoweit der früheren Rechtslage entspricht).[343] Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist gemäß § 148 Abs. 6 S....mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / I. Auflösungsgründe (§ 729 BGB)

Rz. 343 Die Neuregelung des § 729 BGB "als Eingangs- und zugleich Katalogvorschrift"[610] normiert – nicht abschließend – Auflösungsgründe, die zur anschließenden Liquidation der Gesellschaft führen. § 729 BGB hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 729 BGB alt die Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis im Fall der Auflösung der Gesellschaft geregelt hatte): (1) Die Gesellscha...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Bisherige Rechtslage

Rz. 28 Nach bisheriger Rechtslage konnte der Sitz einer Personen(handels)gesellschaft nicht frei gewählt werden. Ungeachtet der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag war der Sitz immer dort zu verorten, wo sich die faktische Geschäftsleitung der Personen(handels)gesellschaft befand.[41] Wenn der dergestalt bestimmte Verwaltungssitz nachträglich verlagert wurde, musste die Ver...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Eintragung der Berufung und der Abberufung gerichtlich berufener Liquidatoren

Rz. 417 Die Eintragung gerichtlich berufener Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren nach § 736c Abs. 2 BGB geschieht von Amts wegen und "zwar auf Ersuchen des Gerichts, das darüber entschieden hat".[700] Beachte: § 736c Abs. 2 BGB ist auf die gerichtlich angeordnete Änderung der Vertretungsbefugnis der Liquidatoren entsprechend anzuwen...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 8. Verteilung des Gesellschaftsvermögens

Rz. 233 Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung der Beiträge verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist schließlich nach § 148 Abs. 8 HGB – in Übernahme von § 155 Abs. 1 HGB alt mit geringfügigen redaktionellen Änderungen – unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile, wie sie sich aufgrund der Schlussbilanz i.S.v. von § 148 Abs. ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Besondere Pflichten des Erben in der Liquidationsgesellschaft

Rz. 351 Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird (womit an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters der einzelne Erbe oder bei einer Mehrheit von Erben die Erbengemeinschaft als Mitglieder der abzuwickelnden Gesellschaft treten), trifft den Erben des verstorbenen Gesellschafters kraft Mitgliedschaft n...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / V. Anmeldung der Liquidatoren (§ 736c BGB)

Rz. 413 Die Neuregelung des § 736c BGB "regelt die Anmeldung und Eintragung der Liquidatoren und ihrer Vertretungsbefugnis sowie diesbezüglicher Änderungen".[696] (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Das Gleiche g...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Verjährungsbeginn

Rz. 239 Die Verjährung beginnt nach § 151 Abs. 2 HGB (Sonderverjährung) – in Übernahme von § 739 Abs. 2 BGB mit einer geringfügigen terminologischen Anpassung – abweichend von § 199 Abs. 1 BGB (wonach die regelmäßige Verjährungsfrist [von drei Jahren nach § 195 BGB] grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Ratio legis

Rz. 237 § 151 HGB bezweckt – in fast wortlautgleicher Entsprechung mit § 739 BGB – die trotz Auflösung der Gesellschaft bis zu ihrem Erlöschen fortbestehende Gesellschafterhaftung der Liquidationsgesellschaft nach Maßgabe der §§ 126 bis 128 HGB durch eine Sonderverjährung zeitlich zu begrenzen.[353] Der Gesetzgeber hat eine eigene gesetzliche Regelung (trotz § 739 BGB) im Per...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / X. Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen und Einsicht in die Geschäftsunterlagen (§ 152 HGB)

Rz. 241 § 152 HGB über die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen und die Einsicht in dieselben (wohingegen § 152 HGB alt die Bindung der Liquidatoren an Weisungen geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: (1) Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. In Ermangelung einer Verständigung wird der ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 5. Beitragsrückerstattung nach Berichtigung der Gesellschaftsverbindlichkeiten

Rz. 426 Aus dem nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen sind nach § 736d Abs. 5 S. 1 BGB – in redaktioneller Anpassung des § 733 Abs. 2 BGB alt – die in das Gesellschaftsvermögen geleisteten "Beiträge"[717] ihrem Wert nach an die Gesellschafter zurückzuerstatten. Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist nach § 736d Abs. 5 S....mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Einsichts- und Benutzungsrecht

Rz. 243 Die Gesellschafter und deren Erben behalten nach § 152 Abs. 2 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 157 Abs. 2 HGB alt – das Recht auf Einsicht und Benutzung der Geschäftsunterlagen. Exkurs: Der Gesetzgeber[356] weist darauf hin, dass § 712a BGB (Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters) "jedenfalls auch" auf die OHG (i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB) und die Partnerschaf...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VII. Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag (§ 737 BGB – Nachschussanspruch der Gesellschaft)

Rz. 433 Die Regelung des § 737 BGB über die Haftung der Gesellschafter für einen Fehlbetrag (wohingegen § 737 BGB alt den Ausschluss eines Gesellschafters geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag na...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Beginn der Sonderverjährung

Rz. 444 Die Verjährung beginnt nach § 739 Abs. 2 BGB abweichend von § 199 Abs. 1 BGB,[743] (und abweichend von § 159 Abs. 2 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 151 Abs. 2 HGB), womit nicht auf die Auflösung, sondern auf das Erlöschen der Gesellschaft bzw. die Eintragung des Erlöschens im Gesellschaftsregister abgestellt wird),[744]mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 15. Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung (§ 718 BGB)

Rz. 238 Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung nach § 718 BGB hat – abweichend von § 721 Abs. 1 und 2 BGB alt – folgenden Regelungsgehalt (wohingegen § 718 BGB alt das Gesellschaftsvermögen geregelt hatte): Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen“. Rz. 239 Die Auslegungsregel ("im Zweifel") – period...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / II. Beendigung der Gesellschaft (§ 740a BGB)

Rz. 456 Die Neuregelung des § 740a BGB normiert anstelle der Liquidation die Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft, "da diese mangels eigenen Vermögens liquidationslos erlischt":[772] (1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Voraussetzungen für die gerichtliche Berufung und Abberufung eines Liquidators

Rz. 216 Auf Antrag eines Beteiligten kann nach § 145 Abs. 1 S. 1 HGB – in sachlicher Übernahme von § 146 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 HGB alt (Bestellung) und § 147 Hs. 2 HGB alt (Abberufung) – aus "wichtigem Grund" ein Liquidator durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Re...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / III. Auseinandersetzung nach Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft (§ 740b BGB)

Rz. 461 § 740b BGB über die Auseinandersetzung nach Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft hat folgenden Wortlaut: (1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. (2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden. Rz. 462 Aufgrund des Fehlens ein...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Der Titel 16 (Gesellschaft) des zweiten Buchs, Abschnitt 8 des BGB ist in drei Untertitel gegliedert:mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Anspruch des gerichtlich berufenen Liquidators (ohne Gesellschafterstatus) auf Ersatz der objektiv erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit

Rz. 218 Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er nach der Neuregelung des § 145 Abs. 3 S. 1 HGB – in Anlehnung an § 265 Abs. 4 AktG – einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft nicht über die Höhe des Anspruchs des Liquidators auf Ersatz seiner erforderlich...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / V. Anmeldung der Liquidatoren (§ 147 HGB)

Rz. 222 § 147 HGB über die Anmeldung der Liquidatoren hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 147 HGB alt die Abberufung der Liquidatoren geregelt hatte): (1) Die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt für jede Änderung in der Person des Liquidators oder in seiner Vertretun...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VII. Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag (§ 728a BGB)

Rz. 328 § 728a BGB hat in wesentlicher Übernahme von § 739 BGB alt folgenden Wortlaut: Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen. Beachte: Die vermögensmäßige Auseinanderse...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Beteiligte, die zur Antragstellung berechtigt sind

Rz. 405 Beteiligte – die berechtigt sind, einen Antrag auf Berufung oder Abberufung eines Liquidators zu stellen – sind nach § 736a Abs. 2 BGB (in Nachbildung von § 146 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 HGB alt und insoweit deckungsgleich mit § 736d Abs. 1 S. 1 BGB)[686]mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / B. Einleitung

Rz. 2 Das Recht der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) – Erster Abschnitt des Zweiten Buchs des HGB (§§ 105 bis 160 HGB) – wird "aus regelungstechnischen Gründen neu gefasst und im Gleichlauf zu “Titel 16 Gesellschaft‘"[1] des BGB in sechs Titel gegliedert:mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Bindung an Weisungen

Rz. 226 Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, nach § 148 Abs. 1 S. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 152 HGB alt – den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten (vgl. § 145 Abs. 2 HGB) in Bezug auf die Geschäftsführung beschließen. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss nach §...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 5. Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft

Rz. 230 Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind nach der Neuregelung des § 148 Abs. 5 S. 1 HGB – entsprechend § 149 S. 1 Hs. 1 HGB alt – durch den Liquidator zunächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen.[341] Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, ist gemäß § 148 Abs. 5 S. 2 HGB – entsprechend § 155 Abs. 2 S. 2 HGB alt – das zur Berichtigun...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / IV. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren (§ 736b BGB)

Rz. 408 Die Regelung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren nach § 736b BGB hat unter Zusammenfassung des Normenbestands der §§ 729 S. 1, 730 Abs. 2 S. 1 BGB alt folgenden Wortlaut erfahren: (1) Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Fiktion des Fortbestehens von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

Rz. 411 Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung und, sofern die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zur Vertretung gilt in diesem Fall nach § 736b Abs. 2 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 729 S. 1 BGB alt – gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VI. Rechtsstellung der Liquidatoren (§ 736d BGB)

Rz. 418 Die Neuregelung des § 736d BGB über die Rechtsstellung der Liquidatoren hat in Zusammenfassung und Neuordnung des Normbestandes der §§ 733, 734 BGB alt und der §§ 149, 152, 153 HGB alt folgenden Wortlaut erfahren: (1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Geschäftsführun...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VII. Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag (§ 149 HGB)

Rz. 234 § 149 HGB über die Haftung des Gesellschafters für einen Fehlbetrag hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 149 HGB alt die Rechte und Pflichten der Liquidatoren geregelt hatte): Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verh...mehr

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§ 1 Einführung / 1. Konsequenzen

Rz. 33 Durch den Leitbildwandel kommt es regelungstechnisch zu einer konsequenten Ausgestaltung der GbR als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften (Baukastenprinzip). Verweistechnik:mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Pflicht zur Anmeldung

Rz. 414 Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis nach § 736c Abs. 1 S. 1 BGB von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Beachte: "Die Anmeldung hat auch zu erfolgen, wenn die bislang vertretungsbefugten Gesellschafter Liquidatoren werden oder wenn sämtliche Gesells...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Neubeginn und Hemmung der Verjährung (Nachhaftung)

Rz. 240 Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den §§ 203, 204, 205 oder 206 BGB gehemmt, wirkt dies nach § 151 Abs. 3 HGB – in wortlautgleicher Übernahme von § 739 Abs. 3 BGB – auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger

Rz. 425 Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind nach § 736d Abs. 4 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 733 Abs. 1 BGB alt – zunächst die Gläubiger (wobei Gesellschaftsgläubiger, Dritte aber auch die Gesellschafter selbst [im Rahmen eines Drittgeschäfts oder aufgrund des Gesellschaftsvertrags] sein können)[715] der Gesellschaft zu befriedigen. Ist eine Verbindlichkeit no...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Verwahrung der Geschäftsunterlagen

Rz. 242 Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten Gesellschaft werden nach § 152 Abs. 1 S. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 157 Abs. 2 HGB alt – einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. In Ermangelung einer Verständigung wird gemäß § 152 Abs. 1 S. 2 HGB der Gesellschafter oder der Dritte durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die Gesell...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Unterbrechung der Sonderverjährung

Rz. 446 Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach § 203 BGB (Verjährungshemmung bei Verhandlungen), § 204 BGB (Verjährungshemmung der Rechtsverfolgung), § 205 BGB (Verjährungshemmung bei Leistungsverweigerungsrecht) oder § 206 BGB (Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt) gehemmt, ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Bestimmung einzelner Gesellschafter oder Dritter zu Liquidatoren durch die Gesellschafter

Rz. 213 Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder (ad hoc) durch Beschluss der Gesellschafter können nach § 144 Abs. 4 HGB – in sachlicher Übernahme von § 146 Abs. 1 HGB alt – auch zu Liquidatoren berufen werden. Beachte: "Im Unterschied zu § 736a Abs. 1 BGB können diese Liquidatoren auf Antrag der in § 145 Abs. 2 HGB...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 7. Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters (§ 712a BGB)

Rz. 157 Die Neuregelung des § 712a BGB hat folgenden Wortlaut: (1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über. (2) In Bezug auf die Rechte und Pflichten des vorletzte...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / d) Löschung einer eingetragenen GbR

Rz. 79 Nach Eintragung der Gesellschaft findet die Löschung der Gesellschaft gemäß § 707a Abs. 4 BGB in Anlehnung an § 3 Abs. 2 HGB im Verkehrsschutzinteresse [147] nur noch nach den allgemeinen Vorschriften – d.h. im Regelfall nach Beendigung der Liquidation (§ 738 BGB), falls nicht ausnahmsweise Auflösung und Vollbeendigung zusammenfallen[148] – statt. Rz. 80 Trotz des Eintr...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / C. Die rechtsfähige GbR

Rz. 18 Der Untertitel 2 (Rechtsfähige Gesellschaft – §§ 706 bis 739 BGB) fasst die für die rechtsfähige GbR geltenden Vorschriften zusammen. Die entsprechenden Regelungen sind – der Übersichtlichkeit halber – in sechs Kapitel untergliedert:mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Beendigung der laufenden Geschäfte durch den Liquidator

Rz. 421 Die Liquidatoren haben, nachdem sie zunächst, ohne dass dies noch eine ausdrückliche Regelung (wie in § 732 BGB alt) erfahren hat, das gesellschaftsfremde Vermögen ausgesondert haben (Herausgabe von Gegenständen, die entweder im Eigentum eines Dritten stehen oder von einem Gesellschafter im Rahmen seiner Beitragspflicht der Gesellschaft zum Gebrauch überlassen worden...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ac) Bewertung

Rn. 35e Stand: EL 164 – ET: 04/2023 Die rechtlichen Vorgaben für die steuerliche Berücksichtigung von Auslandsverlusten sind zu großen Teilen nicht eindeutig. Indem der EuGH die Grundsätze seiner Entscheidung "Marks & Spencer" (EuGH vom 13.12.2005, C-446/03, DStR 2005, 2168) auf den "Lidl Belgium" Fall anwendet, begründet er eine gewisse Rechtsunsicherheit. Diese Grundsätze si...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Verluste in Bezug auf Anteile an Drittstaaten-Körperschaften (§ 2a Abs 1 S 1 Nr 3 EStG)

Rn. 84 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 Um Steuergestaltungen auszuschließen, die die Ausgleichsbeschränkungen des § 2a Abs 1 S 1 Nr 1, 2 EStG durch Zwischenschaltung einer Drittstaaten-KapGes umgehen wollen, beschränkt § 2a Abs 1 S 1 Nr 3 EStG den Ausgleich von Verlusten in Bezug auf die Beteiligung an einer Drittstaaten-Körperschaft. Betroffen sind Verluste aus Abschreibungen auf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Veräußerungsverluste iSv § 17 EStG (§ 2a Abs 1 S 1 Nr 4 EStG)

Rn. 96 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 § 2a Abs 1 S 1 Nr 4 EStG beschränkt den Verlustausgleich in Bezug auf Anteile an Drittstaaten-KapGes, die im PV gehalten werden. Aufgrund des Verweises auf § 17 EStG werden nur maßgebliche Beteiligungen erfasst (hierzu s Erläut zu § 17 (Karrenbrock)). § 2a Abs 1 S 1 Nr 4 EStG verstößt bei wörtlicher Auslegung insoweit gegen die Kapitalverkehr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Verlustausgleichsbeschränkung

Rn. 175 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 Schädliche Verluste nach § 2a Abs 1 EStG dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Einkunftsart iSd einzelnen Nummern des § 2a Abs 1 S 1 EStG und regelmäßig nur aus demselben Staat verrechnet werden. Diese Verluste werden nicht im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts in Deutschland berücksichtigt (s FG Köln vom 24.03.202...mehr