Fachbeiträge & Kommentare zu Lohn

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 4.1.1 Allgemeiner Grundsatz

Rz. 48 Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Das dient der Umsetzung von § 4 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarun...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 22 Die Schlechterstellung von Teilzeitkräften ist zulässig, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht. Allein das unterschiedliche Arbeitspensum berechtigt nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften. Entsprechende Sachgründe müssen anderer Art sein. Sie können etwa auf unterschiedlicher Arbeitsbelastung, Qualifikation, Berufserfahrung ode...mehr

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Existenzgründungsberatung –... / 2.9 Standortwahl

Die Wahl des Standorts ist je nach Branche von sehr unterschiedlicher Bedeutung. Im Einzelhandel (und ggf. im Handwerk) kann der Standort von grundlegender Bedeutung für den Unternehmenserfolg sein. Fehlentscheidungen bei der Standortwahl können in einigen Branchen meist auch nicht durch besondere Stärken in anderen Unternehmensbereichen oder durch andere (Werbe-)Maßnahmen ko...mehr

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Existenzgründungsberatung –... / 2.6.4 Business Angels

Ein Business Angel (BA) ist jemand, der sich an Unternehmen beteiligt und das Unternehmen mit Kapital, Know-how und Kontakten (meist in einer relativ früheren Phase) unterstützt. Oft handelt es sich dabei um erfolgreiche (ehemalige) Unternehmer oder leitende Angestellte, die auf Grund ihrer langen Berufstätigkeit über mehr Management-Erfahrung und Kontakte verfügen als die I...mehr

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Existenzgründungsberatung –... / 2.6.5 Crowd-Finanzierung

Unter Crowd-Finanzierung versteht man die Finanzierung eines Investitionsvorhabens durch eine große Anzahl von Kapitalgebern (engl. crowd = Menge/Masse), die sich jeweils mit relativ kleinen Beträgen an dem Vorhaben bzw. dem Unternehmen beteiligen. Die Investitionssumme wird in diesem Fall also durch eine Vielzahl von "Kleinbeträgen" aufgebracht. Die Abwicklung erfolgt über C...mehr

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Existenzgründungsberatung –... / 2.6.2 Beteiligungsgesellschaften

Beteiligungsgesellschaften beteiligen sich an nicht börsennotierten Unternehmen (meist mit einer Minderheitsbeteiligung von 25 bis 40 %). Bei den Beteiligungsgesellschaften handelt es sich oft um Tochtergesellschaften von Großunternehmen, Versicherungsgesellschaften oder Kreditinstituten. Kapitalbeteiligungsgesellschaften Kapitalbeteiligungsgesellschaften beteiligen sich an la...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.1 Arbeitslohn i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (§ 31 Abs. 1 S. 1 GewStG)

Rz. 10 Zur Bestimmung des Arbeitslohns für Zerlegungszwecke knüpft § 31 Abs. 1 S. 1 GewStG an § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG an. Danach sind bei der Zerlegung nur Vergütungen aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zu berücksichtigen. Zum Arbeitslohn i. d. S. gehören insbesondere Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen, andere Bezüge und Vorteile aus einem gegenwärtigen Di...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.6 Vergütungen von mehr als 50.000 EUR (§ 31 Abs. 4 S. 2 GewStG)

Rz. 37 Nach § 31 Abs. 4 S. 2 GewStG werden neben den gewinnabhängigen Vergütungen auch alle sonstigen Vergütungen i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG nicht berücksichtigt, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50.000 EUR übersteigen. Weitere Voraussetzung ist, dass sie nicht schon nach § 31 Abs. 1, 2, 3 oder 4 S. 1 GewStG außer Betracht bleiben.[1] Nach der Intention de...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.5 Einmalige gewinnabhängige Vergütungen (§ 31 Abs. 4 S. 1 GewStG)

Rz. 35 Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen sind nach § 31 Abs. 4 S. 1 GewStG nicht als Arbeitslohn anzusetzen. Das Verbot hat den Zweck, eine Bevorzugung der Gemeinde, in der sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, zu vermeiden.[1] Es muss sich um einmalige Vergütungen handeln. Auch müssen sie nach der Höhe des Gewinns berechnet sein. Maßgebend ist ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.4 Vergütungen teilweise steuerfreier Körperschaften (§ 31 Abs. 3 GewStG)

Rz. 34 Besteht in den Fällen des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 GewStG für einen Betrieb oder den Teil eines Betriebs GewSt-Pflicht, sind für Zwecke der Zerlegung nach § 31 Abs. 3 GewStG nur die Arbeitslöhne an die Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die ganz oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind. Davon is...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.2 Steuerfreie Vergütungen (§ 31 Abs. 1 S. 1 und 2 GewStG)

Rz. 27 Nach § 31 Abs. 1 S. 1 GewStG sind Vergütungen, die durch andere Rechtsvorschriften von der ESt befreit sind, nicht in die Zerlegung einzubeziehen. Unter Rechtsvorschriften sind entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung[1] und entsprechend dem Wortlaut von § 31 Abs. 1 S. 1 GewStG grundsätzlich nur gesetzliche Vorschriften, nicht dagegen Verwaltungsvorschriften zu ve...mehr

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Entgelt / 9 Rückforderung überzahlten Entgelts

Kommt es zur Überzahlung von Entgelt, so kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Rückerstattung des zu viel gezahlten Entgelts verlangen. Anspruchsgrundlage bilden tarifvertragliche Rückzahlungsklauseln oder die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB). Tarifvertragliche Ausschlussfristen (z. B. § 37 TVöD) sind materielle Ausschlussfristen und stehen au...mehr

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Entgelt / 6 Entgelt bei Krankheit, Urlaub und Arbeitsbefreiung

Vgl. Stichwort Entgelt bei Krankheit, Urlaub und Arbeitsbefreiungmehr

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Entgelt / 8.6.1 Anspruch auf Entgelt für einen Teil des Monats

Besteht nicht für alle Tage eines Kalendermonats Anspruch auf Entgelt, so wird nur der "auf den Anspruchszeitraum" entfallende Teil gezahlt. Bei der Berechnung des anteiligen Entgelts werden die Kalendertage mit Anspruch auf Entgelt (nicht nur die tatsächlichen Arbeitstage) ins Verhältnis gesetzt zu der Zahl der Kalendertage des jeweiligen Kalendermonats (§ 24 Abs. 3 Satz 1 ...mehr

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Entgelt / 8.6 Anspruch auf Entgelt nur für einen Teil des Monats/eines Kalendertages

Der TVöD unterscheidet bei der Berechnung von nicht für den gesamten Monat zustehendem Entgelt danach, ob ganze Tage von der Entgeltzahlung ausgenommen sind (§ 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD) oder ob für 1 Tag nur stundenweise kein Entgeltanspruch besteht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 TVöD). 8.6.1 Anspruch auf Entgelt für einen Teil des Monats Besteht nicht für alle Tage eines Kalendermonats Ans...mehr

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Entgelt / 2 Entgelt

Im TVöD finden sich in mehreren Paragrafen Regelungen zum Entgelt der Beschäftigten. Mit der Bezeichnung Entgelt sind somit nicht nur das regelmäßige monatliche Tabellenentgelt, sondern auch die sonstigen Entgelte (Entgeltbestandteile) gemeint. Die sonstigen Entgeltbestandteile können regelmäßig (ständig) oder auch nur zeitweise, also unregelmäßig (unständig), anfallen. 2.1 M...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3 Begriff des Arbeitslohns

3.1 Arbeitslohn i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (§ 31 Abs. 1 S. 1 GewStG) Rz. 10 Zur Bestimmung des Arbeitslohns für Zerlegungszwecke knüpft § 31 Abs. 1 S. 1 GewStG an § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG an. Danach sind bei der Zerlegung nur Vergütungen aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zu berücksichtigen. Zum Arbeitslohn i. d. S. gehören insbesondere Gehälter, Löhne, Gra...mehr

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Entgelt / 8.2 Zahltag

Das Entgelt wird grundsätzlich für den Kalendermonat bemessen und ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat vor der Auszahlung des Entgelts zu beachten, dass im Fall von Pfändungen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der pfändbare Teil des Arbeitsentgelts an den Gläubiger und nicht an den Beschäftigten auszuzahlen ist. Der Arbeitgeber haftet hierbei als Drittsch...mehr

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Entgelt / 4.2.2.2.2 Einführung des Entgelt-Anreizsystems, § 18a Abs. 1

Das Entgelt-Anreizsystem stellt kein "Muss" dar, es handelt sich lediglich um eine Option, die den Betriebsparteien alternativ zur Leistungsbezahlung nach § 18 TVöD an die Hand gegeben wird. Dementsprechend haben die Beschäftigten auf die Anwendung des Entgelt-Anreizsystems keinen unmittelbaren Anspruch. Ein solcher kann sich erst aus der Betriebs- oder einvernehmlichen Dien...mehr

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Entgelt / 8.6.2 Anspruch auf Entgelt für einen Teil eines Kalendertages

Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf 1 Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt (§ 24 Abs. 3 Satz 2 TVöD). Die unterschiedlichen Ansatzpunkte in den Berechnungsweisen nach § 24 ...mehr

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Entgelt / 8.1 Berechnung des Entgelts

Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, ist der Kalendermonat Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile. Abweichende Regelungen finden sich z. B. in § 8 Abs. 1 TVöD (Zeitzuschläge), § 8 Abs. 5 Satz 2 bzw. Abs. 6 Satz 2 TVöD (Wechselschicht- und Schichtzulage) und in § 24 Abs. 3 TVöD.mehr

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Entgelt / 8 Berechnung und Auszahlung des Entgelts (§ 24 TVöD)

8.1 Berechnung des Entgelts Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, ist der Kalendermonat Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile. Abweichende Regelungen finden sich z. B. in § 8 Abs. 1 TVöD (Zeitzuschläge), § 8 Abs. 5 Satz 2 bzw. Abs. 6 Satz 2 TVöD (Wechselschicht- und Schichtzulage) und in § 24 A...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.3 Ausbildungsvergütungen (§ 31 Abs. 2 GewStG)

Rz. 31 Zu den Arbeitslöhnen gehören nach § 31 Abs. 2 GewStG nicht die Vergütungen, die an Personen gezahlt werden, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Der Begriff der Berufsausbildung ergibt sich aus § 1 Abs. 3 BBiG. Sie hat in einem geordneten Ausbildungsgang die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die für die Ausübung einer quali...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

1 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 31 GewStG definiert für Zwecke der Zerlegung den Begriff der Arbeitslöhne. Der Gesetzgeber hat § 31 GewStG durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen. 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 2 Maßgebend für die Zerlegung des GewSt-Messbetrags auf die bete...mehr

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Entgelt / 1.1 Vorbemerkung

Der TVöD unterscheidet – anders als das frühere Tarifrecht – nicht mehr zwischen Angestellten und Arbeitern. Für diese beiden Arbeitnehmergruppen (im TVöD gemeinsame Bezeichnung: "Beschäftigte"), gilt mit wenigen Abweichungen dasselbe Recht, welches u. a. das Lohn- und Vergütungssystem des BAT/BMT-G/MTArb vollständig abgelöst hat: Die Vergütung der Angestellten bestand aus mi...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 Maßgebend für die Zerlegung des GewSt-Messbetrags auf die beteiligten Gemeinden ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 GewStG das Verhältnis der Lohnsummen der Betriebsstätten in den jeweiligen Gemeinden. § 31 GewStG bestimmt eigenständig und abschließend für Zwecke der Zerlegung die Arbeitslöhne, die in die Verhältnisrechnung eingehen. Werden die Arbeitslöhne als Ze...mehr

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Entgelt / 4.2.2.2 Alternatives Entgelt-Anreizsystem, § 18a TVöD

Mit dem im Rahmen der Umsetzung der Tarifeinigung vom 25.10.2020 in den TVöD eingefügten § 18a haben die Tarifvertragsparteien den Betriebsparteien die Möglichkeit eröffnet, auf der Grundlage einer Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung das Leistungsentgeltvolumen für die leistungsorientierte Bezahlung ganz oder teilweise für andere Leistungen (z.B. Kita-Zuschüss...mehr

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Entgelt / 2.5.1 Tarifrunde 2005

Im Zuge der Tarifverhandlungen zum TVöD im Jahr 2005 hatte man sich darauf verständigt, dass es in den Jahren 2005, 2006 und 2007 eine Einmalzahlung i. H. v. je 300 EUR gibt. Im Bereich der VKA wurden die Einmalzahlungen nur für die Beschäftigten des Tarifgebiets West vereinbart, für die Beschäftigten des Tarifgebiets Ost wurde die weitere Erhöhung des Bemessungssatzes zur A...mehr

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Entgelt / 2.2.6 Gesonderte Tabellenwerte

2.2.6.1 Ärztinnen und Ärzte – Anlage C zum TVöD-K bzw. Anlage D zum TVöD-B Im Bereich der VKA erhalten Ärztinnen und Ärzte Entgelt nach der Anlage C zum TVöD-K. Diese sieht entsprechend den für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte im Geltungsbereich des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) maßgebenden Entgeltgruppen I und II Tabellenentgelte nur für diese be...mehr

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Entgelt / 2.5.8.5 Öffentlicher Gesundheitsdienst

2.5.8.5.1 Zulage für Fachärztinnen/Fachärzte Die in die Entgeltgruppe 15 eingruppierten Ärtzinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte nach Teil B Abschnitt II Ziffer I der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 300,00 EUR. 2.5.8.5.2 TV Corona-Sonderprämie ÖGD Beschäftigte, die im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und 28. Februar 202...mehr

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Entgelt / 2.3 Struktur der Entgelttabelle

2.3.1 Struktur der Entgelttabelle – Anlage A Die Entgelttabelle gliedert sich seit 2017 (bzw. im Bereich des Bundes seit 2018) in 17 verschiedene Entgeltgruppen. Zur jeweiligen Entgeltgruppe sind, mit Ausnahme der Entgeltgruppe 1 (hier 5 Stufen), 6 Stufen hinterlegt. Die Tabellenwerte der Entgelttabelle verlaufen nicht gleichmäßig, und zwar weder in den Stufen noch in den Abst...mehr

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Entgelt / 2.5.8.1.1 Tabellenentgelte

Die Tabellenentgelte steigen in zwei Stufen: Ab 1. April 2021 um 1,4 Prozent, mind. 50,00 EUR sowie ab 1. April 2022 um weitere 1,8 Prozent.mehr

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Entgelt / 5 Teilzeitentgelt

Vgl. Ziff. 8 "Berechnung und Auszahlung des Entgelts".mehr

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Entgelt / 2.5 Tarifentwicklung

2.5.1 Tarifrunde 2005 Im Zuge der Tarifverhandlungen zum TVöD im Jahr 2005 hatte man sich darauf verständigt, dass es in den Jahren 2005, 2006 und 2007 eine Einmalzahlung i. H. v. je 300 EUR gibt. Im Bereich der VKA wurden die Einmalzahlungen nur für die Beschäftigten des Tarifgebiets West vereinbart, für die Beschäftigten des Tarifgebiets Ost wurde die weitere Erhöhung des B...mehr

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Entgelt

1 Überblick 1.1 Vorbemerkung Der TVöD unterscheidet – anders als das frühere Tarifrecht – nicht mehr zwischen Angestellten und Arbeitern. Für diese beiden Arbeitnehmergruppen (im TVöD gemeinsame Bezeichnung: "Beschäftigte"), gilt mit wenigen Abweichungen dasselbe Recht, welches u. a. das Lohn- und Vergütungssystem des BAT/BMT-G/MTArb vollständig abgelöst hat: Die Vergütung der ...mehr

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Entgelt / 4.2.2.2.6 Auswirkungen auf die Zusatzversorgung, § 18a Abs. 3

In § 18a Abs. 3 TVöD haben die Tarifvertragsparteien die Zusatzversorgungspflichtigkeit von Leistungen, die den Beschäftigten nach dem alternativen Entgeltanreiz-System gewährt werden, ausdrücklich festgelegt, soweit es sich dabei um steuerpflichtige Einnahmen der Beschäftigten handelt. Damit wird der Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 ATV bzw. § 15 Abs. 2 Satz 1 ATV-K Rechnung...mehr

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Entgelt / 4.2.2.2.3 Umwidmung des Budgets

Das Entgelt-Anreizsystem lässt es zu, das in § 18 Abs. 3 geregelte Gesamtvolumen ganz oder teilweise für alternative Entgeltanreize zu verwenden. Es findet sozusagen eine Umwidmung des LOB-Budgets statt, in dem dieses nicht (nur) für die Zahlung einer Leistungsprämie oder Leistungszulage zur Verfügung gestellt wird, sondern (auch) für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitspl...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Entgelt / 2.2.2 Anlage B (Tarifgebiet Ost) – aufgehoben

Die Anlage B, in der unter Berücksichtigung eines besonderen Bemessungssatzes das Entgelt für das Tarifgebiet Ost (vgl. § 38 Abs. 1 Buchstabe a TVöD) zunächst fortgeschrieben wurde, ist mit dem vollständigen Vollzug der Bemessungssatzanpassung im Bereich des Bundes zum 1.4.2008, im Bereich der VKA erst zum 1.1.2010 aufgehoben worden.mehr

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Entgelt / 10 Jahressonderzahlung

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Entgelt / 3.7.1.2.2 Auswirkungen von Tariferhöhungen

Nach Tarifsteigerungen ist bei Beschäftigten, die noch einen (seit 1.2.2017 statischen) Garantiebetrag erhalten, eine Anpassung des Entgelts vorzunehmen. Praxis-Beispiel Eine Beschäftigte wurde zum 1.11.2015 aus EG 9 Stufe 4 (3.383,71 EUR) in EG 10 Stufe 3 (3.468,92 EUR) höhergruppiert. Die Entgeltdifferenz betrug 85,21 EUR, sodass gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD ein Anspruch au...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Entgelt / 2.5.5 Tarifrunde 2014

In der Tarifrunde 2014 konnte in der 3. Verhandlungsrunde am 1.4.2014 eine Einigung erzielt werden. Danach erhöhten sich die Tabellenentgelte mit Wirkung zum 1.3.2014 um 3,0 %, mindestens aber um 90 EUR, und zum 1.3.2015 um weitere 2,4 %. Bezüglich der Erhöhung individueller Stufen war hinsichtlich des Mindesterhöhungsbetrags Folgendes zu beachten: Grundsätzlich war das bisher...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 31 GewStG definiert für Zwecke der Zerlegung den Begriff der Arbeitslöhne. Der Gesetzgeber hat § 31 GewStG durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Entgelt / 3.7.1.4.3 Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung – Rückwirkende Höhergruppierung

Es sind aber Fälle denkbar, dass Beschäftigte unabhängig vom Inkrafttreten der Entgeltordnung Bund oder VKA eine Überprüfung der Eingruppierung beantragt haben. Unter Umständen kann diese Überprüfung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen (z. B. weil tägliche Arbeitsplatzaufzeichnungen ausgewertet werden müssen). Gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund/VKA i. V. m. § 22 BAT/BAT-O bzw...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Entgelt / 3.3 Stufen der Entgeltgruppen 2 bis 15

Die Entgeltgruppen 2 bis 15 beinhalten jeweils 6 Stufen. Für den Bund wurde mit der Tarifeinigung vom 29.4.2016 die Stufe 6 für alle Entgeltgruppen eingeführt (§ 16 Abs. 1 [Bund] TVöD). Bis zum 29.2.2016 gab es in den Tabellenwerten des Bundes ab den Entgeltgruppen 9a bis 15 nur 5 Stufen; Stufe 5 war die Endstufe. Diese bisherige, differenzierte Regelung war erforderlich, da...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Entgelt / 4.2.2.2.5 Mögliche Entgeltanreize, § 18a Abs. 2

Die Tarifvertragsparteien haben in Absatz 2 die Verwendung des zur Verfügung stehenden Budgets auf Maßnahmen beschränkt, die zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit eingesetzt werden. In Betracht kommen nach dem Klammerzusatz Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbe...mehr

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Entgelt / 11.2.1 Überblick in Stichpunkten

In Stichpunkten stellen sich die Inhalte des Tarifvertrages wie folgt dar: Tarifbereiche: TVöD, TV-V, TVAöD, TVSöD und TVPöD. Empfängerkreis der Sonderzahlung: Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und die zumindest an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 einen Anspruch auf Entgelt gehabt haben. Höhe: max. 600 EUR. Form: E...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Entgelt / 2.6.4 Landesbezirkliche Regelungen

Auf der Grundlage landesbezirklicher Tarifverträge wie den landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnissen können den Beschäftigten weitere Entgeltbestandteile zustehen wie z. B. Vorarbeiterzulagen oder Theaterbetriebszulagen bzw. Theaterbetriebszuschläge.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Entgelt / 2.2.6.3 Ü-Entgeltgruppen – TVÜ-VKA

"Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 TVöD" enthält der TVÜ-VKA noch besondere Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü (§ 19 TVÜ-VKA) sowie für die Entgeltgruppen S 13Ü (§ 28a Abs. 8 TVÜ-VKA), S 16Ü (§ 28a Abs. 9 TVÜ-VKA) und S10 (Protokollerklärung zu § 28b Abs. 2 TVÜ-VKA).mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Entgelt / 2.6.2.1 Besitzstände

Aus der Überleitung in den TVöD resultieren folgende Besitzstände wie Vergütungsgruppenzulage (§ 9 TVÜ-VKA), kinderbezogene Anteile (§ 11 TVÜ-Bund/VKA), Strukturausgleich (§ 12 TVÜ-Bund/VKA), Techniker-, Meister-, Programmiererzulage (§ 29a Abs. 3 TVÜ-VKA).mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Entgelt / 8.4 Umstellung des Zahltags

Die Regelung in Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 24 Abs. 1 TVöD geht zurück auf die Änderung des Zahltags im BAT. Bis zur 77. Änderung des BAT im Januar 2003 war Zahltag der 15. eines jeden Monats. Zahlt der Betrieb/die Einrichtung – trotz der Tarifänderung – auch heute noch am 15. eines Monats, so kann die Umstellung des Zahltags vom 15. auf den Monatsletzten nur im Monat D...mehr