Fachbeiträge & Kommentare zu Lohn

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.4 Vergütungen teilweise steuerfreier Körperschaften (§ 31 Abs. 3 GewStG)

Rz. 34 Besteht in den Fällen des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 GewStG für einen Betrieb oder den Teil eines Betriebs GewSt-Pflicht, sind für Zwecke der Zerlegung nach § 31 Abs. 3 GewStG nur die Arbeitslöhne an die Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die ganz oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind. Davon is...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.2 Steuerfreie Vergütungen (§ 31 Abs. 1 S. 1 und 2 GewStG)

Rz. 27 Nach § 31 Abs. 1 S. 1 GewStG sind Vergütungen, die durch andere Rechtsvorschriften von der ESt befreit sind, nicht in die Zerlegung einzubeziehen. Unter Rechtsvorschriften sind entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung[1] und entsprechend dem Wortlaut von § 31 Abs. 1 S. 1 GewStG grundsätzlich nur gesetzliche Vorschriften, nicht dagegen Verwaltungsvorschriften zu ve...mehr

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Entgelt / 9 Rückforderung überzahlten Entgelts

Kommt es zur Überzahlung von Entgelt, so kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Rückerstattung des zu viel gezahlten Entgelts verlangen. Anspruchsgrundlage bilden tarifvertragliche Rückzahlungsklauseln oder die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB). Tarifvertragliche Ausschlussfristen (z. B. § 37 TVöD) sind materielle Ausschlussfristen und stehen au...mehr

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Entgelt / 6 Entgelt bei Krankheit, Urlaub und Arbeitsbefreiung

Vgl. Stichwort Entgelt bei Krankheit, Urlaub und Arbeitsbefreiungmehr

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Entgelt / 8.6.1 Anspruch auf Entgelt für einen Teil des Monats

Besteht nicht für alle Tage eines Kalendermonats Anspruch auf Entgelt, so wird nur der "auf den Anspruchszeitraum" entfallende Teil gezahlt. Bei der Berechnung des anteiligen Entgelts werden die Kalendertage mit Anspruch auf Entgelt (nicht nur die tatsächlichen Arbeitstage) ins Verhältnis gesetzt zu der Zahl der Kalendertage des jeweiligen Kalendermonats (§ 24 Abs. 3 Satz 1 ...mehr

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Entgelt / 2 Entgelt

Im TVöD finden sich in mehreren Paragrafen Regelungen zum Entgelt der Beschäftigten. Mit der Bezeichnung Entgelt sind somit nicht nur das regelmäßige monatliche Tabellenentgelt, sondern auch die sonstigen Entgelte (Entgeltbestandteile) gemeint. Die sonstigen Entgeltbestandteile können regelmäßig (ständig) oder auch nur zeitweise, also unregelmäßig (unständig), anfallen. 2.1 M...mehr

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Entgelt / 8.6 Anspruch auf Entgelt nur für einen Teil des Monats/eines Kalendertages

Der TVöD unterscheidet bei der Berechnung von nicht für den gesamten Monat zustehendem Entgelt danach, ob ganze Tage von der Entgeltzahlung ausgenommen sind (§ 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD) oder ob für 1 Tag nur stundenweise kein Entgeltanspruch besteht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 TVöD). 8.6.1 Anspruch auf Entgelt für einen Teil des Monats Besteht nicht für alle Tage eines Kalendermonats Ans...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3 Begriff des Arbeitslohns

3.1 Arbeitslohn i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (§ 31 Abs. 1 S. 1 GewStG) Rz. 10 Zur Bestimmung des Arbeitslohns für Zerlegungszwecke knüpft § 31 Abs. 1 S. 1 GewStG an § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG an. Danach sind bei der Zerlegung nur Vergütungen aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zu berücksichtigen. Zum Arbeitslohn i. d. S. gehören insbesondere Gehälter, Löhne, Gra...mehr

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Entgelt / 8.2 Zahltag

Das Entgelt wird grundsätzlich für den Kalendermonat bemessen und ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat vor der Auszahlung des Entgelts zu beachten, dass im Fall von Pfändungen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der pfändbare Teil des Arbeitsentgelts an den Gläubiger und nicht an den Beschäftigten auszuzahlen ist. Der Arbeitgeber haftet hierbei als Drittsch...mehr

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Entgelt / 4.2.2.2.2 Einführung des Entgelt-Anreizsystems, § 18a Abs. 1

Das Entgelt-Anreizsystem stellt kein "Muss" dar, es handelt sich lediglich um eine Option, die den Betriebsparteien alternativ zur Leistungsbezahlung nach § 18 TVöD an die Hand gegeben wird. Dementsprechend haben die Beschäftigten auf die Anwendung des Entgelt-Anreizsystems keinen unmittelbaren Anspruch. Ein solcher kann sich erst aus der Betriebs- oder einvernehmlichen Dien...mehr

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Entgelt / 8.6.2 Anspruch auf Entgelt für einen Teil eines Kalendertages

Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf 1 Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt (§ 24 Abs. 3 Satz 2 TVöD). Die unterschiedlichen Ansatzpunkte in den Berechnungsweisen nach § 24 ...mehr

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Entgelt / 8.1 Berechnung des Entgelts

Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, ist der Kalendermonat Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile. Abweichende Regelungen finden sich z. B. in § 8 Abs. 1 TVöD (Zeitzuschläge), § 8 Abs. 5 Satz 2 bzw. Abs. 6 Satz 2 TVöD (Wechselschicht- und Schichtzulage) und in § 24 Abs. 3 TVöD.mehr

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Entgelt / 8 Berechnung und Auszahlung des Entgelts (§ 24 TVöD)

8.1 Berechnung des Entgelts Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, ist der Kalendermonat Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile. Abweichende Regelungen finden sich z. B. in § 8 Abs. 1 TVöD (Zeitzuschläge), § 8 Abs. 5 Satz 2 bzw. Abs. 6 Satz 2 TVöD (Wechselschicht- und Schichtzulage) und in § 24 A...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.3 Ausbildungsvergütungen (§ 31 Abs. 2 GewStG)

Rz. 31 Zu den Arbeitslöhnen gehören nach § 31 Abs. 2 GewStG nicht die Vergütungen, die an Personen gezahlt werden, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Der Begriff der Berufsausbildung ergibt sich aus § 1 Abs. 3 BBiG. Sie hat in einem geordneten Ausbildungsgang die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die für die Ausübung einer quali...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

1 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 31 GewStG definiert für Zwecke der Zerlegung den Begriff der Arbeitslöhne. Der Gesetzgeber hat § 31 GewStG durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen. 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 2 Maßgebend für die Zerlegung des GewSt-Messbetrags auf die bete...mehr

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Entgelt / 1.1 Vorbemerkung

Der TVöD unterscheidet – anders als das frühere Tarifrecht – nicht mehr zwischen Angestellten und Arbeitern. Für diese beiden Arbeitnehmergruppen (im TVöD gemeinsame Bezeichnung: "Beschäftigte"), gilt mit wenigen Abweichungen dasselbe Recht, welches u. a. das Lohn- und Vergütungssystem des BAT/BMT-G/MTArb vollständig abgelöst hat: Die Vergütung der Angestellten bestand aus mi...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 Maßgebend für die Zerlegung des GewSt-Messbetrags auf die beteiligten Gemeinden ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 GewStG das Verhältnis der Lohnsummen der Betriebsstätten in den jeweiligen Gemeinden. § 31 GewStG bestimmt eigenständig und abschließend für Zwecke der Zerlegung die Arbeitslöhne, die in die Verhältnisrechnung eingehen. Werden die Arbeitslöhne als Ze...mehr

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Entgelt / 4.2.2.2 Alternatives Entgelt-Anreizsystem, § 18a TVöD

Mit dem im Rahmen der Umsetzung der Tarifeinigung vom 25.10.2020 in den TVöD eingefügten § 18a haben die Tarifvertragsparteien den Betriebsparteien die Möglichkeit eröffnet, auf der Grundlage einer Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung das Leistungsentgeltvolumen für die leistungsorientierte Bezahlung ganz oder teilweise für andere Leistungen (z.B. Kita-Zuschüss...mehr

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Entgelt / 2.5.1 Tarifrunde 2005

Im Zuge der Tarifverhandlungen zum TVöD im Jahr 2005 hatte man sich darauf verständigt, dass es in den Jahren 2005, 2006 und 2007 eine Einmalzahlung i. H. v. je 300 EUR gibt. Im Bereich der VKA wurden die Einmalzahlungen nur für die Beschäftigten des Tarifgebiets West vereinbart, für die Beschäftigten des Tarifgebiets Ost wurde die weitere Erhöhung des Bemessungssatzes zur A...mehr

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Entgelt / 5 Teilzeitentgelt

Vgl. Ziff. 8 "Berechnung und Auszahlung des Entgelts".mehr

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Entgelt / 2.2.6 Gesonderte Tabellenwerte

2.2.6.1 Ärztinnen und Ärzte – Anlage C zum TVöD-K bzw. Anlage D zum TVöD-B Im Bereich der VKA erhalten Ärztinnen und Ärzte Entgelt nach der Anlage C zum TVöD-K. Diese sieht entsprechend den für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte im Geltungsbereich des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) maßgebenden Entgeltgruppen I und II Tabellenentgelte nur für diese be...mehr

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Entgelt / 2.5 Tarifentwicklung

2.5.1 Tarifrunde 2005 Im Zuge der Tarifverhandlungen zum TVöD im Jahr 2005 hatte man sich darauf verständigt, dass es in den Jahren 2005, 2006 und 2007 eine Einmalzahlung i. H. v. je 300 EUR gibt. Im Bereich der VKA wurden die Einmalzahlungen nur für die Beschäftigten des Tarifgebiets West vereinbart, für die Beschäftigten des Tarifgebiets Ost wurde die weitere Erhöhung des B...mehr

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Entgelt / 2.5.8.1.1 Tabellenentgelte

Die Tabellenentgelte steigen in zwei Stufen: Ab 1. April 2021 um 1,4 Prozent, mind. 50,00 EUR sowie ab 1. April 2022 um weitere 1,8 Prozent.mehr

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Entgelt / 2.3 Struktur der Entgelttabelle

2.3.1 Struktur der Entgelttabelle – Anlage A Die Entgelttabelle gliedert sich seit 2017 (bzw. im Bereich des Bundes seit 2018) in 17 verschiedene Entgeltgruppen. Zur jeweiligen Entgeltgruppe sind, mit Ausnahme der Entgeltgruppe 1 (hier 5 Stufen), 6 Stufen hinterlegt. Die Tabellenwerte der Entgelttabelle verlaufen nicht gleichmäßig, und zwar weder in den Stufen noch in den Abst...mehr

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Entgelt / 2.5.8.5 Öffentlicher Gesundheitsdienst

2.5.8.5.1 Zulage für Fachärztinnen/Fachärzte Die in die Entgeltgruppe 15 eingruppierten Ärtzinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte nach Teil B Abschnitt II Ziffer I der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 300,00 EUR. 2.5.8.5.2 TV Corona-Sonderprämie ÖGD Beschäftigte, die im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und 28. Februar 202...mehr

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Entgelt

1 Überblick 1.1 Vorbemerkung Der TVöD unterscheidet – anders als das frühere Tarifrecht – nicht mehr zwischen Angestellten und Arbeitern. Für diese beiden Arbeitnehmergruppen (im TVöD gemeinsame Bezeichnung: "Beschäftigte"), gilt mit wenigen Abweichungen dasselbe Recht, welches u. a. das Lohn- und Vergütungssystem des BAT/BMT-G/MTArb vollständig abgelöst hat: Die Vergütung der ...mehr

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Entgelt / 4.2.2.2.6 Auswirkungen auf die Zusatzversorgung, § 18a Abs. 3

In § 18a Abs. 3 TVöD haben die Tarifvertragsparteien die Zusatzversorgungspflichtigkeit von Leistungen, die den Beschäftigten nach dem alternativen Entgeltanreiz-System gewährt werden, ausdrücklich festgelegt, soweit es sich dabei um steuerpflichtige Einnahmen der Beschäftigten handelt. Damit wird der Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 ATV bzw. § 15 Abs. 2 Satz 1 ATV-K Rechnung...mehr

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Entgelt / 2.2.2 Anlage B (Tarifgebiet Ost) – aufgehoben

Die Anlage B, in der unter Berücksichtigung eines besonderen Bemessungssatzes das Entgelt für das Tarifgebiet Ost (vgl. § 38 Abs. 1 Buchstabe a TVöD) zunächst fortgeschrieben wurde, ist mit dem vollständigen Vollzug der Bemessungssatzanpassung im Bereich des Bundes zum 1.4.2008, im Bereich der VKA erst zum 1.1.2010 aufgehoben worden.mehr

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Entgelt / 4.2.2.2.3 Umwidmung des Budgets

Das Entgelt-Anreizsystem lässt es zu, das in § 18 Abs. 3 geregelte Gesamtvolumen ganz oder teilweise für alternative Entgeltanreize zu verwenden. Es findet sozusagen eine Umwidmung des LOB-Budgets statt, in dem dieses nicht (nur) für die Zahlung einer Leistungsprämie oder Leistungszulage zur Verfügung gestellt wird, sondern (auch) für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitspl...mehr

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Entgelt / 10 Jahressonderzahlung

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Entgelt / 3.7.1.2.2 Auswirkungen von Tariferhöhungen

Nach Tarifsteigerungen ist bei Beschäftigten, die noch einen (seit 1.2.2017 statischen) Garantiebetrag erhalten, eine Anpassung des Entgelts vorzunehmen. Praxis-Beispiel Eine Beschäftigte wurde zum 1.11.2015 aus EG 9 Stufe 4 (3.383,71 EUR) in EG 10 Stufe 3 (3.468,92 EUR) höhergruppiert. Die Entgeltdifferenz betrug 85,21 EUR, sodass gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD ein Anspruch au...mehr

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Entgelt / 2.5.5 Tarifrunde 2014

In der Tarifrunde 2014 konnte in der 3. Verhandlungsrunde am 1.4.2014 eine Einigung erzielt werden. Danach erhöhten sich die Tabellenentgelte mit Wirkung zum 1.3.2014 um 3,0 %, mindestens aber um 90 EUR, und zum 1.3.2015 um weitere 2,4 %. Bezüglich der Erhöhung individueller Stufen war hinsichtlich des Mindesterhöhungsbetrags Folgendes zu beachten: Grundsätzlich war das bisher...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 31 GewStG definiert für Zwecke der Zerlegung den Begriff der Arbeitslöhne. Der Gesetzgeber hat § 31 GewStG durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen.mehr

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Entgelt / 3.7.1.4.3 Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung – Rückwirkende Höhergruppierung

Es sind aber Fälle denkbar, dass Beschäftigte unabhängig vom Inkrafttreten der Entgeltordnung Bund oder VKA eine Überprüfung der Eingruppierung beantragt haben. Unter Umständen kann diese Überprüfung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen (z. B. weil tägliche Arbeitsplatzaufzeichnungen ausgewertet werden müssen). Gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund/VKA i. V. m. § 22 BAT/BAT-O bzw...mehr

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Entgelt / 4.2.2.2.5 Mögliche Entgeltanreize, § 18a Abs. 2

Die Tarifvertragsparteien haben in Absatz 2 die Verwendung des zur Verfügung stehenden Budgets auf Maßnahmen beschränkt, die zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit eingesetzt werden. In Betracht kommen nach dem Klammerzusatz Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbe...mehr

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Entgelt / 3.3 Stufen der Entgeltgruppen 2 bis 15

Die Entgeltgruppen 2 bis 15 beinhalten jeweils 6 Stufen. Für den Bund wurde mit der Tarifeinigung vom 29.4.2016 die Stufe 6 für alle Entgeltgruppen eingeführt (§ 16 Abs. 1 [Bund] TVöD). Bis zum 29.2.2016 gab es in den Tabellenwerten des Bundes ab den Entgeltgruppen 9a bis 15 nur 5 Stufen; Stufe 5 war die Endstufe. Diese bisherige, differenzierte Regelung war erforderlich, da...mehr

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Entgelt / 2.1 Monatliches Tabellenentgelt

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 TVöD bestimmt sich die Höhe des Tabellenentgelts nach der Entgeltgruppe, in die der Beschäftigte eingruppiert ist und der bereits erreichten Grund- bzw. Entwicklungsstufe (§ 16 Abs. 1 TVöD). Damit hält auch der TVöD a 2.1.1 Entgeltgruppe und Eingruppierung Beschäftigte nach dem TVöD sind in eine Entgeltgruppe eingruppiert. Eingruppierung bedeutet die e...mehr

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Entgelt / 2.6.2.1 Besitzstände

Aus der Überleitung in den TVöD resultieren folgende Besitzstände wie Vergütungsgruppenzulage (§ 9 TVÜ-VKA), kinderbezogene Anteile (§ 11 TVÜ-Bund/VKA), Strukturausgleich (§ 12 TVÜ-Bund/VKA), Techniker-, Meister-, Programmiererzulage (§ 29a Abs. 3 TVÜ-VKA).mehr

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Entgelt / 2.2 Entgelttabellen

Der TVöD enthielt anfangs eine Entgelttabelle, die als Anlage A zum TVöD für die Beschäftigten zur Geltung kam, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, und eine Entgelttabelle als Anlage B zum TVöD für die Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden. Zwischenzeitlich haben die Tarifvertragsparteien die Anlage B aufgehobe...mehr

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Entgelt / 8.4 Umstellung des Zahltags

Die Regelung in Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 24 Abs. 1 TVöD geht zurück auf die Änderung des Zahltags im BAT. Bis zur 77. Änderung des BAT im Januar 2003 war Zahltag der 15. eines jeden Monats. Zahlt der Betrieb/die Einrichtung – trotz der Tarifänderung – auch heute noch am 15. eines Monats, so kann die Umstellung des Zahltags vom 15. auf den Monatsletzten nur im Monat D...mehr

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Entgelt / 8.8 Die Rundungsregel bei der Entgeltberechnung

§ 24 Abs. 4 TVöD regelt entsprechend den allgemeinen mathematischen Grundsätzen die Auf- und Abrundung von Bruchteilen und verpflichtet den Arbeitgeber, jeden Entgeltbestandteil vor der Addition gesondert zu runden.mehr

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Entgelt / 2.2.4 Anlage D – Ärztinnen und Ärzte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen

Eine Anlage D enthält der TVöD nur für Ärzte und Ärztinnen im Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B). Die Anlage D enthält die Tabellenentgelte der Entgeltgruppen 14 und 15 für die Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte (siehe hierzu nachfolgend Ziff. 2.2.6.1).mehr

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Entgelt / 2.2.6.2 Notfallsanitäter

Des Weiteren wurde für Notfallsanitäter mit Inkrafttreten der Entgeltordnung eine Entgeltgruppe N geschaffen. Die Tabellenwerte der Entgeltgruppe N finden sich in Nr. 2 Satz 1 der Anlage D.14 zum TVöD-V (entspricht § 58 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 BT-V); sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um denselben Prozentsatz bzw. im selben Umfang wie die Tabellenwerte der Ent...mehr

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Entgelt / 2.5.8 Tarifrunde 2020

Der in der dritten Tarifrunde am 25.10.2020 erfolgte Tarifabschluss für die Beschäftigten des Bundes und der Kommunen sieht neben einer allgemeinen Entgelterhöhung, einer Corona-Sonderzahlung zur Abmilderung der besonderen Belastungen während der Corona-Pandemie, der Vereinbarung der Angleichung der Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost auf das Westniveau von 39 Stunden in zwei Sch...mehr

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Entgelt / 2.5.8.2 Corona-Sonderzahlung

Zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise erhalten alle Beschäftigten eine einmalige Corona-Sonderzahlung. Deren Höhe ist nach Entgeltgruppen gestaffelt und beträgt für die Entgeltgruppen 1 bis 8, die Entgeltgruppen S 2 bis S 8b, die Entgeltgruppen P 5 bis P 8 sowie die Entgeltgruppe N 600,00 EUR, für die Entgeltgruppen 9a bis 12, S 10 bis S 18 sowie die Entgelt...mehr

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Entgelt / 2.5.8.4 Zulagen im Pflegebereich

Alle Beschäftigten in der Pflege erhalten eine monatliche Pflegezulage, die ab März 2021 zunächst 70 EUR beträgt und ab März 2022 auf 120 EUR ansteigt. Weiterhin erhalten Beschäftigte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen ab März 2021 eine monatliche Zulage von 25 EUR. Die Intensivzulage erhöht sich ab März 2021 von 46,02 EUR auf 100 EUR, die Wechselschichtzulage von 105 EU...mehr

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Entgelt / 2.5.8.5.1 Zulage für Fachärztinnen/Fachärzte

Die in die Entgeltgruppe 15 eingruppierten Ärtzinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte nach Teil B Abschnitt II Ziffer I der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 300,00 EUR.mehr

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Entgelt / 2.6.2 Überleitungsregelungen

2.6.2.1 Besitzstände Aus der Überleitung in den TVöD resultieren folgende Besitzstände wie Vergütungsgruppenzulage (§ 9 TVÜ-VKA), kinderbezogene Anteile (§ 11 TVÜ-Bund/VKA), Strukturausgleich (§ 12 TVÜ-Bund/VKA), Techniker-, Meister-, Programmiererzulage (§ 29a Abs. 3 TVÜ-VKA). 2.6.2.2 Übergangsregelungen Soweit im TVÜ-VKA bzw. im TVÜ-Bund die Fortgeltung von zum Zeitpunkt des Inkr...mehr

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Entgelt / 2.6.4 Landesbezirkliche Regelungen

Auf der Grundlage landesbezirklicher Tarifverträge wie den landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnissen können den Beschäftigten weitere Entgeltbestandteile zustehen wie z. B. Vorarbeiterzulagen oder Theaterbetriebszulagen bzw. Theaterbetriebszuschläge.mehr

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Entgelt / 2.1.2 Entgeltstufe

Die für den Beschäftigten geltende Stufe ergibt sich aus §§ 16 und 17 TVöD (siehe auch Ziff. 3). Nach Ermittlung der Entgeltgruppe und Stufe kann das Tabellenentgelt aus der Entgelttabelle abgelesen werden.mehr