Fachbeiträge & Kommentare zu Meldepflicht

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Kündigung / 17.1 Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuche

Arbeitslose müssen sich frühzeitig nach der Kündigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden (§ 38 Abs. 1 SGB III). Die Verpflichtung zur frühzeitigen Vorsprache bei der Agentur für Arbeit besteht unabhängig von der individuellen Kündigungsfrist spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses. Kann die Frist fakti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.14.2 Tauglicher Täter

Rz. 117 Bei § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO handelt es sich um eine Sonderdelikt. Tauglicher Täter des § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO ist ausschließlich der Intermediär i. S. d. § 138d Abs. 1 AO [1], also diejenige Person, die eine grenzüberschreitende Steuergestaltung i. S. d. § 138d Abs. 2 AO vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung du...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.15.2 Tauglicher Täter

Rz. 124 Tauglicher Täter kann allein der Nutzer i. S. d. § 138d Abs. 5 AO (vgl. Rz. 130) sein, der entgegen § 138g Abs. 1 S. 1 AO oder entgegen § 138h Abs. 3 AO die erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.[1] Den Nutzer (= den Stpfl.) trifft diese Pflicht, wenn er die grenzüberschreitende Steuergestaltung selbst ohne M...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.16.1 Allgemeines

Rz. 125 Zum Zweck der Norm und ihrem zeitlichen Anwendungsbereich vgl. Rz. 109f. Rz. 126 § 379 Abs. 2 Nr. 1g AO erfasst die Verletzung der Deklarationspflicht des Nutzers (vgl. Rz. 130) aus § 138k S. 1 AO bei Verwirklichung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung.[1] Eine solche Verletzung kann liegen in der Nicht- oder Falschdeklaration sowie in der unvollständigen oder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 8 Konkurrenzen

Rz. 156 Bereits nach allgemeinen Grundsätzen der Konkurrenzlehre wird der Gefährdungstatbestand des § 380 AO vom Erfolgstatbestand des § 378 AO verdrängt, was auch der ausdrücklichen (überflüssigen) Regelung in § 379 Abs. 4 AO entspricht. Wie sich aus § 21 OWiG ergibt, ist § 379 AO darüber hinaus auch subsidiär gegenüber § 370 AO oder sonstigen Straftatbeständen, z. B. § 267...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.20.1 Allgemeines

Rz. 134 Im Rahmen der besonderen Steueraufsicht [1] besteht gem. § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO die Möglichkeit, dass die Finanzbehörde dem von der Aufsicht Betroffenen Auflagen erteilen. Bei dieser Auflage handelt es sich um einen selbstständigen Verwaltungsakt, der mit einer anderen Entscheidung verbunden ist und auf dieser beruht. Sie lässt den Inhalt und die Rechtswirkungen des "H...mehr

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Vorschläge der Europäischen... / 1. Analyse der "ViDA"-Initiative: im Rückblick Teil I und Ausblick auf Teil II und III

Unter dem Stichwort "VAT in the Digital Age" ("ViDA" [1] ) möchte die Europäische Kommission das europäische Mehrwertsteuersystem schrittweise bis 2028 modernisieren, vereinfachen und durch Maßnahmen zur Digitalisierung des Meldewesens weitergehender gegen Betrug absichern. Teil I: In Teil I dieses Beitrages[2] haben wir einen kurzen Überblick über sämtliche vorgeschlagenen Maß...mehr

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Vorschläge der Europäischen... / 2. Die ViDA-Maßnahmen im Überblick

Ein Überblick über den Hintergrund, den Zeitplan und den wesentlichen Inhalt des Vorschlags der Europäischen Kommission vom 8.12.2022 zur Reform des Mehrwertsteuersystems im Rahmen der "VIDA"-Initiative findet sich in Teil I dieses Beitrags.[7] Diese Maßnahmen umfassen u.a. die folgenden Punkte: Ersetzung der bisherigen ZM durch Einführung einer transaktionsbasierten digitale...mehr

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BMF zur umsatzsteuerlichen ... / 3. Das innergemeinschaftliche Reihengeschäft und Verwendung einer USt-IdNr.

Regelungen zum innergemeinschaftlichen Reihengeschäft enthält Abs. 10. Gelangt der Gegenstand der Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäftes aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, gilt der Nachweis, dass der Zwischenhändler den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat, nur dann als erbracht, wenn der Zwischenhändler gegenü...mehr

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Jansen, SGB VI § 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2458) mit Wirkung zum 13.12.2012 eingefügt. 1 Allgemeines Rz. 2 Der Einsatz von Bundeswehrsoldaten in Krisengebieten (insbesondere Afghanistan) soll auch bei der Altersversorgung honoriert werden. Deshalb ist in § 76e besti...mehr

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Jansen, SGB VI § 190a Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) mit Wirkung zum 1.1.2001 eingefügt worden. Mit der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) sowie der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist mit Wirkung zum 28.11.2003 bzw. 8.11.2006 das zustä...mehr

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Jansen, SGB VI § 190a Melde... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Durch die Einführung einer Meldepflicht, die vom Bundesrechnungshof empfohlen wurde (BT-Drs. 13/2600 Nr. 13), soll die Erfassung der versicherungspflichtigen Selbständigen verbessert werden. Zwar bestehen für die in § 2 Satz 1 Nr. 4 bis 8 genannten selbständig Tätigen bereits gesetzliche Meldepflichten, jedoch wird auch für die übrigen in § 2 genannten Personen (Satz 1...mehr

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Jansen, SGB VI § 190a Melde... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 190a soll die Erfassung der gemäß § 2 versicherungspflichtigen selbständig Tätigen verbessern. Es wird insbesondere für den aufgeführten Personenkreis eine Frist zur Meldung festgelegt. Zum Personenkreis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 gehören Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger sowie sog. Scheinselbständige. Durch die Änderung zum...mehr

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Jansen, SGB VI § 192a Melde... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Vorschrift regelt die Meldepflicht des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung. Der Begriff der besonderen Auslandsverwendung wird definiert in § 63c SVG bzw. § 31a BeamtVG. Eine weitere Voraussetzung für Zuschläge an Entgeltpunkten ist, dass die besondere Auslandsverwendung nach dem 30.1...mehr

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Jansen, SGB VI § 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1605) wurde Satz 1 Nr. 4 mit Wirkung zum 1.1.1992 neu gefasst. Das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) nahm in Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung zum 30.3.2005 eine Erw...mehr

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Jansen, SGB VI § 192a Melde... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Der Einsatz von Bundeswehrsoldaten in Krisengebieten (insbesondere Afghanistan) soll auch bei der Altersversorgung honoriert werden. Deshalb ist in § 76e bestimmt worden, dass diese Personen für die Zeiten der Auslandsverwendung Zuschläge an Entgeltpunkten erhalten. Damit dies auch bei einer Nachversicherung erhalten bleibt, war die Einfügung von § 192a erforderlich.mehr

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Jansen, SGB VI § 192a Melde... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2458) mit Wirkung zum 13.12.2012 eingefügt.mehr

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Jansen, SGB VI § 190 Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie gilt seitdem unverändert. 1 Allgemeines Rz. 2 § 190, der im Wesentlichen der Regelung des § 198 SGB V nachgebildet ist, ersetzt die Normen in § 1400 Abs. 1 RVO und § 122 Abs. 1 AVG. 2 Rechtspraxis Rz. 3 § 190 kommt lediglic...mehr

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Jansen, SGB VI § 192b Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz v. 4.8.2019 (BGBl. I S. 1147) mit Wirkung zum 1.1.2021 eingefügt worden. Änderungen erfolgten durch das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3922) mit Wirkung zum 1.10.2021 sowie d...mehr

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Jansen, SGB VI § 192 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres v. 27.5.2002 (BGBl. I S. 1667) wurde mit Wirkung zum 1.8.2002 in Abs. 2 Satz 2 angefügt. Dieser Satz ist dann mit Wirkung vom 1.1.2...mehr

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Jansen, SGB VI § 191 Meldep... / 2.2 Bezieher von Sozialleistungen

Rz. 3 Für die gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 Versicherungspflichtigen (Bezieher von Krankengeld, Krankengeld als Organspender, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Versorgungskrankengeld) sind die Leistungsträger (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Berufsgenossenschaften, Rentenversicherungsträger, Kriegsopferfürsorgestellen) meldepflichtig. Ab dem 1.1.2015 ist die Vers...mehr

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Jansen, SGB VI § 192b Melde... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Durch das Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz v. 8.4.2019 wurde die Versicherungspflicht für die Zeit des Bezuges von Übergangsgebührnissen als ehemalige Soldaten auf Zeit in § 3 Satz 1 Nr. 2b eingeführt. § 192b regelt nun die sich daraus ergebende Meldepflicht. Meldepflichtig ist das Bundesministerium der Verteidigung, das die Meldepflicht seinerseits auf e...mehr

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Jansen, SGB VI § 190a Melde... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) mit Wirkung zum 1.1.2001 eingefügt worden. Mit der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) sowie der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist mit Wirkung zum 28.11.2003 bzw. 8.11.2006 das zuständige Bundesministe...mehr

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Jansen, SGB VI § 192b Melde... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Durch § 192b werden die notwendigen Meldepflichten beim Bezug von Übergangsgebührnissen als ehemalige Soldaten auf Zeit geregelt.mehr

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Jansen, SGB VI § 191 Meldep... / 1 Allgemeines

Rz. 1a § 191 bestimmt für die aufgeführten Personenkreise die meldepflichtigen Stellen. Die ansonsten dem Arbeitgeber obliegende Meldepflicht wird auf die Stellen übertragen, denen auch die Zahlung der Beiträge obliegt (BT-Drs. 11/4124 S. 189). Eine Sonderregelung für das Beitrittsgebiet enthält § 281c. Grundlage für das Meldeverfahren ist die Datenerfassungs- und -übermittl...mehr

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Jansen, SGB VI § 190 Meldep... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 190, der im Wesentlichen der Regelung des § 198 SGB V nachgebildet ist, ersetzt die Normen in § 1400 Abs. 1 RVO und § 122 Abs. 1 AVG.mehr

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Jansen, SGB VI § 191 Meldep... / 2 Rechtspraxis

2.1 Seelotsen Rz. 2 Für die gemäß § 2 Nr. 4 versicherungspflichtigen Seelotsen sind die Lotsenbrüderschaften verpflichtet, die Meldung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 28h Abs. 1 SGB IV, § 4 SGB V) zu erstatten, da die Beitragszahlung gemäß § 174 Abs. 3 Nr. 1 den Lotsenbrüderschaften obliegt. 2.2 Bezieher von Sozialleistungen Rz. 3 Für die gemäß § 3 Sa...mehr

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Jansen, SGB VI § 190 Meldep... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie gilt seitdem unverändert.mehr

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Jansen, SGB VI § 191 Meldep... / 2.1 Seelotsen

Rz. 2 Für die gemäß § 2 Nr. 4 versicherungspflichtigen Seelotsen sind die Lotsenbrüderschaften verpflichtet, die Meldung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 28h Abs. 1 SGB IV, § 4 SGB V) zu erstatten, da die Beitragszahlung gemäß § 174 Abs. 3 Nr. 1 den Lotsenbrüderschaften obliegt.mehr

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Jansen, SGB VI § 191 Meldep... / 2.4 Entwicklungshelfer/sekundierte Personen/Beschäftigte im Ausland

Rz. 5 Bei Entwicklungshelfern, sekundierten Personen sowie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs beschäftigten Personen (Deutsche und Mitglieder sog. Vertragsstaaten – Folgeänderung zu § 4 Abs. 1 durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011) ist die Stelle meldepflichtig, die gemäß...mehr

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Jansen, SGB VI § 192 Meldep... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 192 ersetzt die Regelungen in § 1412a RVO und § 134a AVG. Die Norm regelt die zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Meldungen, soweit gemäß § 3 Versicherungspflicht wegen Wehr- oder Zivildienst besteht. Grundlage für das Meldeverfahren ist die Datenerfassungs- und -übertragungsverordnung (DEÜV) v. 10.2.1998 i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Vie...mehr

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Jansen, SGB VI § 192 Meldep... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres v. 27.5.2002 (BGBl. I S. 1667) wurde mit Wirkung zum 1.8.2002 in Abs. 2 Satz 2 angefügt. Dieser Satz ist dann mit Wirkung vom 1.1.2005 durch das Geset...mehr

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Jansen, SGB VI § 190 Meldep... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 § 190 kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Versicherte, die dem gemeinsamen Beitragseinzug unterliegen, sind durch die Arbeitgeber/Auftraggeber nach Maßgabe der §§ 28a bis c SGB IV zu melden. Als Arbeitgeber der Heimgewerbetreibenden gilt gemäß § 12 Abs. 3 SGB IV, wer die Arbeit unmittelbar an die Heimgewerbetreibenden vergibt. Mit dieser Regelung soll eine or...mehr

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Jansen, SGB VI § 192b Melde... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz v. 4.8.2019 (BGBl. I S. 1147) mit Wirkung zum 1.1.2021 eingefügt worden. Änderungen erfolgten durch das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3922) mit Wirkung zum 1.10.2021 sowie durch das Achte Gese...mehr

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Jansen, SGB VI § 191 Meldep... / 2.5 Analoge Anwendung der Vorschriften des SGB IV

Rz. 6 Da § 28a Abs. 5 SGB IV für entsprechend anwendbar erklärt ist, sind die o. g. Meldepflichtigen gehalten, dem Versicherungspflichtigen den Inhalt der Meldung schriftlich mitzuteilen. Gemäß § 28b SGB IV haben die Einzugsstellen für eine ordnungsgemäße Meldung und Weiterleitung Sorge zu tragen. Durch § 28c SGB IV findet auch die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnu...mehr

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Jansen, SGB VI § 191 Meldep... / 2.3 Vorruhestandsgeldbezieher

Rz. 4 Für die Bezieher von Vorruhestandsgeld (Versicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 4) ist die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes verpflichtete Stelle meldepflichtig. Dies sind in aller Regel der ehemalige Arbeitgeber oder die Ausgleichskasse der Arbeitgeber, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (§ 8 VRG) oder in Insolvenzfällen die Bundesagentur für Ar...mehr

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Jansen, SGB VI § 192 Meldep... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Das Bundesministerium der Verteidigung bzw. die von ihm bestimmte Stelle (Bundesamt für Wehrverwaltung) sowie das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben sind verpflichtet, bei Zeiten einer gesetzlichen Dienstpflicht von Beginn und Ende des Dienstes zu melden (Rentenversicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 und 2a. Der Inhalt der Meldung ist dem Ver...mehr

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Jansen, SGB VI § 191 Meldep... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1605) wurde Satz 1 Nr. 4 mit Wirkung zum 1.1.1992 neu gefasst. Das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) nahm in Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung zum 30.3.2005 eine Erweiterung vor. Durch...mehr

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Jansen, SGB VI § 212a Prüfu... / 2.1 Prüfgegenstand (Abs. 1)

Rz. 5 Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift haben die Träger der Rentenversicherung bei den für sonstige Versicherte und Nachversicherte zahlungspflichtigen Stellen zu prüfen, ob diese ihre Meldepflichten und sonstigen Pflichten, die nach den Vorschriften des SGB VI im Zusammenhang mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Gleiches gilt nach Abs. 1 Sat...mehr

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Jansen, SGB VI § 195 Verord... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Vorschrift schafft die gesetzliche Grundlage für eine zweckmäßige Gestaltung des Datenflusses zur Erfassung von Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Verordnungsermächtigung dient dem Vollzug der Meldeverpflichtung der Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit sowie ab 1.1.2011 die zugelassenen kommunalen Träger gemäß § 6 a SGB II gemäß § ...mehr

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Jansen, SGB VI § 196 Auskun... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Inhaltlich entspricht die Vorschrift im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht. Es sind mehrere Vorschriften des bisherigen Rechts zusammengefasst worden (§§ 1427, 1401c RVO; §§ 149, 123c AVG; §§ 141, 141d RKG). Gegenstand der in § 196 getroffenen Regelung sind die Mitteilungspflichten (einschließlich Auskunfts- und Vorlagepflichten) versicherter oder zu ve...mehr

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Jansen, SGB VI § 193 Meldun... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Bundesagentur für Arbeit sowie die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II sind verpflichtet, Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können (§ 58 Abs. 1, § 252), zu melden. Die redaktionelle Klarstellung durch das Geset...mehr

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Jansen, SGB VI § 196 Auskun... / 2.2 Mitteilungspflichten der Meldebehörden

Rz. 7 Die in Abs. 2 festgelegte Meldepflicht der Meldebehörden ergab sich aus dem Melderechtsrahmengesetz (MRRG) v. 24.6.1994 (BGBl. I S. 1430) mit Änderungen und den Bundesmeldedatenübermittlungsverordnungen v. 18.6.1995 (BGBl. I S. 796) und 31.7.1995 (BGBl. I S. 1011) mit Änderungen. Seit dem 1.11.2015 enthält das Bundesmelderechtsgesetz (BMG) die entsprechende Regelung. D...mehr

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Jansen, SGB VI § 194 Gesond... / 2.2 Gesonderte Meldung bei sonstigen Versicherten

Rz. 5 Die Regelung in § 194 Abs. 2 ist mit Wirkung zum 1.1.1996 (Gesetz v. 15.12.1995, BGBl. I S. 1824) eingefügt und zum 14.9.2007 entsprechend der Neuregelung in Abs. 1 angepasst worden. Die weiteren Anpassungen sind in Rz. 1 dargestellt. Damit sollte eine Beschleunigung des Rentenverfahrens insbesondere bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erreicht werden (BR-Drs. 4...mehr

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Jansen, SGB VI § 194 Gesond... / 2.1 Gesonderte Meldung bei Arbeitnehmern

Rz. 2 Die Vorausbescheinigung von Arbeitsentgelt und Arbeitsentgelt ohne Anwendung von § 163 Abs. 7 bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich erstreckt sich im Falle der Beantragung einer der in §§ 35 bis 42 genannten Altersrenten auf abgelaufene Zeiträume frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn. Sie hat zu erfolgen, wenn der Rentenantragsteller oder das Familiengericht im Ve...mehr

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Jung, SGB VII § 166 Auskunf... / 2.2 Beitragsüberwachung

Rz. 5 Hinsichtlich der Beitragsüberwachung bestimmt Abs. 1 Satz 1 die entsprechende Anwendung des § 28p SGB IV und der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) v. 3.5.2006 (BGBl. I S. 1034). § 28p SGB IV regelt die Prüfung bei den Arbeitgebern. Einzelheiten dazu regelt die BVV. Rz. 6 Die Unfallversicherungsträger überprüfen, ob die Unternehmer ihren Meldepflichten und sonstigen Pfl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Corona-Pflegebonus / 2 Verpflichtete

Gemäß § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI sind die zugelassenen Pflegeeinrichtungen zur Zahlung einer einmaligen Sonderleistung (Corona-Pflegebonus) verpflichtet. Gleiches gilt für Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer in solchen Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Die Arbeitgeber erhalten im Wege der Voraus...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Tatsächliche Verständigung:... / 1.2 Voraussetzungen

Nach Auffassung des BFH ist eine tatsächliche Verständigung ausschließlich dann zulässig, wenn es sich um eine Einigung über den der Besteuerung zugrunde zu legenden tatsächlichen Sachverhalt handelt und die Sachverhaltsermittlung im konkreten Fall erschwert ist.[1] Wichtig Sachverhalt muss in der Vergangenheit liegen Der Sachverhalt als solcher muss abgeschlossen sein, d. h. in...mehr

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Sommer, SGB V § 249c Tragun... / 2.2 Betroffener Personenkreis

Rz. 6 Anders als in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung (§ 26 Abs. 2 Nr. 2b SGB III, § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) ist der Bezug von Pflegeunterstützungsgeld in der Krankenversicherung nicht als eigenständiger Versicherungspflichttatbestand geregelt, aus dem sich die Beitragszahlungspflicht ergeben könnte. Lediglich in § 192 Abs. 1 Nr. 2 ist die Erhaltung der Pflichtmitglied...mehr

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Sommer, SGB V § 256 Beitrag... / 2.1.1 Beitragszahlung durch die Zahlstelle der Versorgungsbezüge (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 6 Die Regelung knüpft an die gesetzliche Beitragspflicht von Versorgungsbezügen als beitragspflichtige Einnahme zur Kranken- und auch zur Pflegeversicherung für Pflichtversicherte an (vgl. § 226 Abs. 1 Nr. 3, § 229 und die Verweisungen in den §§ 232 bis 236, § 237 Nr. 2; § 61 SGB XI). Sie regelt das sog. Einzugsstellenverfahren, also die Indienstnahme der Zahlstellen von...mehr