Fachbeiträge & Kommentare zu Mietrecht

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abkürzungsverzeichnis

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Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Allgemeine Geschäftsbedingu... / 3 Beispiele unwirksamer Klauseln nach § 307 BGB

Die Unwirksamkeit der überwiegenden Zahl der mietvertraglichen Formularklauseln wurde von der Rechtsprechung[1] auf einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 307 BGB gestützt, sodass dieser Bestimmung die größte praktische Bedeutung zukommt. Dies auch deshalb, weil eine Bestimmung nach § 307 BGB selbst dann unwirksam sein kann, wenn sie keinen Verstoß gegen die Verbotskat...mehr

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Kenntnis von Mängeln / 2 Mangel während der Mietdauer

Entsteht ein Mangel erst während der Dauer des Mietverhältnisses oder erkennt der Mieter einen bereits bei Abschluss des Mietvertrags bestehenden Mangel erst später, muss er dem Vermieter den Mangel unverzüglich anzeigen. Unterlässt er diese Anzeige und zahlt ferner die Miete ungekürzt und vorbehaltlos weiter, hatte er nach der bis 31.8.2001 geltenden Rechtslage seine Rechte...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Allgemeine Geschäftsbedingu... / 10 Rechtsfolgen unwirksamer Formularklauseln

Die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Formularklauseln regelt § 306 BGB. § 306 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Vertrag trotz Unwirksamkeit einzelner Klauseln grundsätzlich wirksam bleibt, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien also weiterbesteht. Der ganze Vertrag wäre ausnahmsweise nach § 306 Abs. 3 BGB nur dann unwirksam, wenn das Festhalten an ihm eine unzumutbare Här...mehr

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Ersatzmieter – Rechte und P... / 2 Mietvertrag ohne Nachmieterklausel

Enthält der Mietvertrag dagegen keine entsprechende Regelung zugunsten des Mieters, besteht für den Vermieter grundsätzlich keine Verpflichtung, den Mieter vorzeitig aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Die Stellung von zumutbaren Ersatzmietern durch den Mieter ändert daran nichts. Selbst die vom Vermieter geäußerte Bereitschaft, vorgeschlagene Mietinteressenten als Mietnach...mehr

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Kündigung – Form und Inhalt / 12 Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht

Ein Zeitmietvertrag, d. h. ein Mietvertrag, der für einen bestimmten Zeitraum fest abgeschlossen ist und daher während der Laufzeit nicht ordentlich gekündigt werden kann[1], kann seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1.9.2001 bei Mietverhältnissen über Wohnraum nur noch dann wirksam vereinbart werden, wenn für die Befristung ein gesetzlich vorgesehener Grund vorliegt (...mehr

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Kündigung – Form und Inhalt / 2 Kündigung durch einen Bevollmächtigten

Bei der Kündigung durch einen Bevollmächtigten (z. B. Hausverwalter, Rechtsanwalt, Haus- und Grundbesitzerverein) muss das Kündigungsschreiben einen klaren Hinweis auf das Vertretungsverhältnis enthalten, z. B. durch die Formulierung: "Namens und in Vollmacht des Vermieters Herrn X kündige ich das Mietverhältnis über die Räume ...". Der bloße Gebrauch des Plurals "wir" genüg...mehr

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Abstandszahlung / 2 Bei frei finanziertem Wohnraum

Im frei finanzierten Wohnungsbau sind solche Vereinbarungen über die Zahlung eines Entgelts für zurückgelassene Gegenstände bzw. Einbauten grundsätzlich zulässig. Ein solcher Vertrag, durch den der Wohnungssuchende sich im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrags über Wohnräume verpflichtet, von dem Vermieter oder dem bisherigen Mieter eine Einrichtung oder ein Inve...mehr

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Ersatzmieter – Rechte und P... / 2.2 Zumutbarkeit des Nachmieters

Hinweis Keine Schlechterstellung des Vermieters Der Nachmieter muss nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Gewähr dafür bieten, dass der Vermieter nicht schlechter gestellt wird als es bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch den bisherigen Mieter der Fall wäre. Ferner muss der Ersatzmieter bereit sein, die bestehenden Vertragsbedingungen unverändert zu...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gebrauchsgewährung – Mietsache / 1 Hauptpflicht des Vermieters

Die Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist Hauptpflicht des Vermieters.[1] Zunächst hat der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu verschaffen.[2] Dies geschieht regelmäßig durch Einräumung der tatsächlichen Gewalt über die Sache[3], z. B. durch Übergabe der Schlüssel. Ab Besitzübergabe treten grundsätzlich die Gewährleistungsregelungen des Mietrechts anstel...mehr

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Ersatzmieter – Rechte und P... / 2.1 Interessenabwägung

Der Vermieter ist nur dann verpflichtet, den Mieter, der ihm einen geeigneten Nachmieter stellt, vorzeitig aus dem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag zu entlassen, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der Aufhebung dasjenige des Vermieters am Bestand des Vertrags ganz erheblich überragt.[1] Diese Voraussetzungen sind i. d. R. nicht gegeben, wenn d...mehr

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Bürgschaft (Miete) / 2.3.4 Besonderheiten bei der Wohnraummiete

Nach § 551 Abs. 1 BGB darf eine Sicherheit das Dreifache einer Monatsmiete nicht übersteigen. Diese Vorschrift gilt auch für die Bürgschaft. Leistet der Bürge eine unbeschränkte Bürgschaft, so kann er gleichwohl nur bis zur Höhe einer dreifachen Monatsmiete in Anspruch genommen werden. Hinweis Addition von Sicherheiten Mehrere Sicherheiten sind zusammenzurechnen; sie dürfen in...mehr

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Bürgschaft (Miete) / 2.3.3 Unbefristete Bürgschaft

Auch bei einer unbefristeten Bürgschaft haftet der Bürge im Zweifel nicht für solche Mietzahlungsverpflichtungen, die entstehen, weil die Parteien des Mietvertrags nach Vertragsende die weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses vereinbart haben. Etwas anderes gilt für Ansprüche nach einer Vertragsfortsetzung gem. § 545 BGB, weil diese Ansprüche seit der Rechtsänderung durch d...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Immaterielle Vermögensgegen... / 3.3 Wann ein Vermögensgegenstand als angeschafft bzw. entgeltlich erworben gilt

Aufgrund des handelsrechtlichen Aktivierungswahlrechts für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und des steuerrechtlichen Verbots des Ansatzes immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ist die Unterscheidung zwischen entgeltlich erworbenen (angeschafften) einerseits und selbst erstellten (hergestellten) Vermögensgegenständen des...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Immaterielle Vermögensgegen... / 6.2.2 Steuerbilanz

Analog zum Handelsrecht unterliegen abnutzbare immaterielle Vermögensgegenstände auch in der Steuerbilanz einer planmäßigen Abschreibung (=AfA). Für die Bestimmung der planmäßigen Abschreibung ist § 7 Abs. 1 EStG maßgebend.[1] Danach ist zwingend die lineare Abschreibungsmethode anzuwenden. Die Abschreibung erfolgt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Hinsichtlich der N...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 Einsparung von Wasser

Rz. 19 § 555b Nr. 3 erfasst Maßnahmen, die der nachhaltigen Verminderung des Wasserverbrauchs dienen. Zu den duldungspflichtigen Maßnahmen gehörten bereits seit der Neufassung des früheren § 3 Abs. 1 MHG durch Art. 1 Nr. 3a des Vierten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Viertes Mietrechtsänderungsgesetz – 4. MietRÄndG) v. 21.7.1993 (BGBl. 1993 S. 1257, 1258)...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 10 Maßnahmen außerhalb der eigentlichen Mieträume

Rz. 61 Aus Vorstehendem folgt, dass sich auch Maßnahmen außerhalb der eigentlichen Mieträume nach § 555b beurteilen (KG, RE v. 1.9.1988, 8 RE-Miet 4048/88, GE 1988, 993 [999]; LG Berlin, Urteil v. 15.8.2002, 67 S 32/02, GE 2002, 1626), sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Maßnahmen in der Wohnung stehen (z. B. beim Heizungseinbau Arbeiten im Keller zum Anschluss an d...mehr

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AGS 08/2024, Gries/Over, Beck´sches Formularbuch Mietrecht

Herausgegeben von Richard Gries und Henrik Over. 7. Aufl., 2024. Verlag C.H. Beck, München. XXX, 1173 S., 195,00 EUR Kein Rechtsgebiet im Bereich des BGB ist im Laufe seiner Geschichte so oft geändert worden wie das Mietrecht. Grund hierfür mag sein, dass diese Rechtsmaterie dem ständigen Wechsel der sozialen Bedingungen angepasst werden muss. Dies bedingt aber für den Anwalt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Mietrecht.

Rn 172 In der Wohnraummiete werden Verhaltenspflichten und Gebrauchsrechte des Mieters häufig durch eine Hausordnung im Gemeinschaftsinteresse konkretisiert (vgl BGH ZMR 92, 290, 293; LG Düsseldorf WuM 08, 547, 548). Ihr Zweck ist es idR, gesetzliche und im Mietvertrag festgelegte Pflichten auszugestalten und ein möglichst gedeihliches Zusammenleben im Haus und damit die Wah...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verweisung aufs Mietrecht, § 594e I.

Rn 1 Die – nicht zwingende (vgl § 569 V) auf alle Arten der Landpacht anwendbare (vgl Kobl NJW-RR 00, 278 [OLG Nürnberg 08.06.1999 - 1 U 480/99]) – Verweisungsnorm bezieht sich nicht (nur) auf den Gebrauch, sondern auch auf die Nutzung mit Fruchtziehungsrecht bei gleichzeitiger Verpflichtung des Pächters zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung. Die Schonfristregelung des § 569 I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 576b BGB – Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen.

Gesetzestext (1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Umfang des anwendbaren Mietrechts, § 581 II.

Rn 10 Es gelten – soweit nicht die §§ 582–584b Sonderregelungen enthalten – die allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535–548) sowie die Vorschriften für Mietverhältnisse über andere Sachen (als Wohnraum), nämlich die §§ 578–580a; Normen des Wohnraummietrechts kommen teilweise über die Verweisungsnorm des § 578 zum Tragen. Zum vom Pächter herbeigeführten Mangel d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur

Die Hochzahl in den Fußnoten einer Kommentierung bezeichnet die Auflage.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 § 550 steht im gesetzlichen Untertitel ›Mietverhältnisse über Wohnraum‹ und erwähnt den Wohnraum ausdrücklich. Die Regelung gilt jedoch über § 578 I auch für Mietverhältnisse über Grundstücke und über § 578 II 1, I auch für Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, insb auch für Mietverhältnisse über Geschäftsräume (Köln MietRB 16, 70; Sommer in: Schmid/Har...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vertragsfreiheit; Gestaltungsfreiheit; Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Rn 22 Im Prinzip ist der Vermieter gem Art 2 I GG, § 305 frei, ob und an wen er zu welchen Bedingungen vermietet, der Mieter, ob und von wem er zu welchen Bedingungen mietet (Vertragsfreiheit; s.a. Vor §§ 145 ff Rn 12 ff). Der Vermieter ist zu einer Gleichbehandlung der Mieter grds nicht verpflichtet. Etwas anders gilt im Einzelfall, zB für Bundesbedienstete (BayObLG NZM 99,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Privatautonomie.

Rn 18 Auf der Basis einer bürgerlich-liberalen Grundhaltung und einem sehr individualistischen Menschenbild hat sich das BGB ganz selbstverständlich für die Privatautonomie als Grundprinzip der Privatrechtsordnung entschieden. Das BVerfG bezeichnet die Privatautonomie als ›Strukturelement einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung‹ (BVerfGE 81, 242, 254). Wesentliche Ausprägu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Entstehungsgeschichte.

Rn 1 Das am 1.12.20 in Kraft getretene WEMoG (BGBl I, 2020, 2187) hat den § 554a aufgehoben und den neuen § 554 geschaffen. Der Gesetzgeber hatte schon mit § 554a aF Rspr (BVerfG ZMR 00, 435 = NZM 00, 539 und LG Duisburg ZMR 00, 464) verfestigt. § 554 ist § 20 II WEG nF nachgebildet; er übernimmt für das Mietrecht nur die ersten 3 der 4 privilegierten baulichen Veränderungen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Mischmietverhältnisse.

Rn 14 Ein Mischmietverhältnis ist anzunehmen, wenn durch einen einheitlichen Vertrag Wohn- und gleichzeitig Geschäftsräume vermietet werden (BGH NJW 14, 2864 [BGH 09.07.2014 - VIII ZR 376/13] Rz 17), zB wenn eine Gaststätte mit zugehöriger Wirtewohnung gemietet ist. Ein Mischmietverhältnis kann auch dann vorliegen, wenn eine Wohnung zusammen mit einer Garage (s Rn 8) vermiet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelfragen.

Rn 13 Zu den zahlreichen Einzelfragen auch zur Vertretung s KG MietRB 21, 138; Rostock ZMR 18, 828 zum Betriebsstempel; BGH ZMR 15, 695, ZMR 15, 446; BGH ZMR 20, 486; KG 4.11.21 – 8 U 1106/20, wonach der Verweis auf nicht existente Anl keinen Schriftformmangel darstellt; Sommer in: Schmid/Harz, Mietrecht, § 550 Rz 27–43c.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Normzweck.

Rn 1 Wegen der ggü dem Mietrecht anderen Interessenlage trifft die Erhaltungspflicht bzgl des Inventars den Pächter.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausnahmen.

Rn 3 Wenn Gegenstand des Mietvertrags aber die einmalige Bereitstellung eines körperlichen Datenträgers ist, der allein als Träger digitaler Inhalte dient, gilt allgemeines Mietrecht, §§ 578b I 3, 327 V. Die fristlose Kündigung eines Mietvertrags über USB-Sticks oder CDs kann weiter auf § 543 II Nr 1 und IV gestützt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Persönliche Gründe für Nichtnutzung, § 587 II.

Rn 2 Hier gilt dasselbe wie in § 537 im Mietrecht. Zusätzlich kann der berufsunfähige Pächter nach § 594c ggf kündigen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck, Abdingbarkeit.

Rn 1 Der abdingbare § 591 will dem Pächter, der nützliche Verwendungen gemacht hat, eine im Vergleich zum Mietrecht günstigere Position verschaffen. Zum Umbruch von Dauergrünland in Ackerland vgl Schlesw RdL 15, 244 u Stuttg ZMR 21, 735.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wohnraummiete gem § 549 I.

Rn 2 Nach I gelten die §§ 549–574a für alle Wohnraummietverhältnisse, sofern nicht besondere Vorschriften, inbes die Ausnahmetatbestände der II u III greifen. Bei der Einordnung kommt es nicht auf die gewählte Vertragsbezeichnung als ›Wohnraummietvertrag‹, sondern auf den vertraglichen Nutzungszweck an (BGH NJW 20, 331; KG IMR 23, 395 – Mietvertrag mit Träger der Wohlfahrtsp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wesentliche Wertminderung des überlassenen Inventars.

Rn 3 Gem § 590 III steht dem Verpächter analog § 582a III schon bei Eintritt einer mindestens 10 %-igen (vgl BGH ZMR 04, 495 zum Mietrecht) Wertminderung ein Ausgleichsanspruch zu, und zwar nur bei einer nach vorheriger Erlaubnis zulässigen Änderung der landwirtschaftlichen Nutzung, dh nicht im Fall des § 590 I mangels Zustimmungsanspruch und auch nicht bei unzulässiger Nutz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mieterhöhung.

Rn 182 Zur Erhöhung der Miete bei preisfreien Wohnraummietverhältnissen hat der Gesetzgeber in §§ 557–560 Sonderregelungen geschaffen (s § 557 Rn 3). Regelungen zur Miethöhe im öffentlich geförderten Wohnungsbau finden sich nicht im BGB, sondern ergeben sich aus §§ 8 ff WoBindG und §§ 3 ff NMV 1970. Der Vermieter hat nach §§ 557–560 teilweise die Möglichkeit, einseitig die M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Form, III.

Rn 6 § 577 III sieht – in Abw von der allgemeinen Verweisung in § 577 I 3 auf die §§ 463 ff – die Schriftform für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Mieter vor. Zu den Besonderheiten im Zusammenhang mit dem früheren HausTWG (jetzt §§ 312 ff, 355 ff) vgl J.-H. Schmidt WE 01, 66. Die Ausübung des Vorkaufsrechts stellt eine empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Form und Frist, § 595 IV, V.

Rn 8 Das Fortsetzungsverlangen muss der Schriftform (§§ 126, 126a) genügen. Die Soll-Vorschrift über die Begründung bedeutet, dass Gründe später auch in Textform oder formlos mitgeteilt werden können. Bei nicht fristgerechtem (§ 595 V) Verlangen hat der Verpächter ein Ablehnungsrecht. Eine Hinweispflicht des Verpächters besteht nicht (im Gegensatz zu § 568 II im Mietrecht). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Funktion.

Rn 26 Bei der gewerblichen Vermietung von Wohnraum (Begriff § 549 Rn 2) sind neben den in §§ 535 ff enthaltenen Vorschriften die Informationspflichten des § 312a I, III, IV und VI zu beachten (zum Ganzen Gsell WuM 14, 375; speziell zum Widerrufsrecht Hau NZM 15, 435; Rolfs/Möller NJW 17, 3275; Fervers NZM 18, 640). Weiter steht dem Mieter gegen den gewerblichen Vermieter bei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / (3) Abstrakter Inhalt.

Rn 52 Der Träger muss zur Wahrung der Verkehrspflichten diejenigen Sicherheitsvorkehrungen treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger anderer Träger für ausreichend halten darf, um Mieter, deren Angehörige und ggf Dritte vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (BGH NJW 07, 1683 Rz 14). Indes ist nicht jeder Gefahr vorbeugend zu be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Ersatzansprüche des Mieters bei unwirksamen Klauseln.

Rn 22 Der Mieter hat ggf einen Vorschussanspruch (LG Berlin GE 13, 1519, GE 10, 1340) und kann (vgl Paschke WuM 08, 647, Flatow WuM 08, 590) sogar für die (versehentliche) Vornahme von Malerarbeiten Ersatz – wenn auch nur nach Bereicherungsrecht (BGH ZMR 09, 829: üblicherweise was er billigerweise neben seinem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sow...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Grenzen der vertragsgemäßen Nutzung.

Rn 9 Der Pächter muss bei der Fruchtziehung die Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft einhalten. Anderenfalls kann der Verpächter Unterlassung (§§ 581 II, 541) und ggf Schadensersatz verlangen oder kündigen (§§ 581 II, 543 III). Ist die Art und Weise der Führung eines Hotels nicht Gegenstand des Pachtvertrages, kann der Verpächter hierauf keinen Einfluss nehmen. Etwaige Gä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 4 Nach Beendigung des dienstvertraglichen Teils des Gesamtvertrages wird ein Fortbestand eines fiktiven Mietverhältnisses angenommen (Verselbstständigung des mietrechtlichen Elements des Dienstvertrages). Hinsichtlich dessen Beendigung findet Mietrecht Anwendung. Nicht geregelt ist, wie iE dieses gesetzliche Schuldverhältnis ausgestaltet sein soll. Das Nutzungsentgelt wir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 3 Der Anwendungsbereich erfasst, aber beschränkt sich auch, auf alle Wohnraummietverhältnisse, auch die in § 549 II, III genannten Arten von Wohnraum (bei Sozialwohnungen § 4 VII WoBindG; vgl dazu Porer NZM 05, 489f). Erfasst werden auch Werkswohnungen, sofern Mietrecht anwendbar ist sowie Genossenschaftswohnungen, wenn der Eintrittsberechtigte die Absicht hat, in die Gen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Änderungen durch einseitige Erklärung.

Rn 10 Das Schriftformerfordernis gilt jedoch nicht, wenn das Gesetz selbst für die Vertragsänderung andere Verfahren vorsieht (Schmid GE 02, 1040; aA Ormanschick/Riecke MDR 02, 248), wie für den Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten in § 556a II 1, für die Änderung der Indexmiete in § 557b III 1, für die Veränderung der Betriebskosten in § 560 (vgl BGH ZMR 14, 530) und für d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Perspektiven.

Rn 11 Heute und in der weiteren Zukunft werden die Entwicklung des BGB sowie des gesamten Privatrechts außerordentlich stark von der europäischen Rechtsentwicklung beeinflusst und geprägt (s.u. Rn 28 ff). Die moderne Komplexität sozialer Beziehungen sowie die darauf aufbauende Komplexität zivilrechtlicher Normzusammenhänge (Stichwort: Verrechtlichung aller Lebensbereiche) fü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches; Konkurrenzen.

Rn 1 § 543 wurde durch das MRRG eingefügt, ist seit 1.9.01 in Kraft. Anknüpfungspunkte sind §§ 542, 544, 553, 554, 554a jeweils aF und § 242. § 543 stellt für das Mietrecht eine Sonderregelung zum außerordentlichen Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen nach § 314 dar. Die § 314 III, IV und § 313 (Wegfall der Geschäftsgrundlage) bleiben mangels entspr Regelung in § 543...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 Für Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume gelten die allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535–548). Da der Gesetzgeber daran anschließend das Wohnraummietrecht geregelt hat, bedurfte es der Verweisungsvorschrift des § 578. Ergänzt wird das Mietrecht für Grundstücke und Räume durch §§ 579–580. § 578 gilt über § 581 II auch für die Pacht (BGH ZMR 11, 36...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 1 Mietverträge sind gegenseitige Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen. Für sie sind grds die Vorschriften des Allgemeinen Teils und des Allgemeinen Schuldrechtes anwendbar, soweit §§ 535–580a nichts anderes anordnen. Als schuldrechtliches Rechtsgeschäft sind Mietverträge als Grundform der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Sachen vom dinglichen Nießbrauch...mehr