Fachbeiträge & Kommentare zu Mitbestimmung

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9 Erweiterung des Mitbestimmungsrechts

Rz. 114 Durch freiwillige Betriebsvereinbarung gem. § 102 Abs. 6 BetrVG können Arbeitgeber und Betriebsrat festlegen, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Dies bedeutet, dass alle Kündigungen (auch außerordentliche) des Arbeitgebers, nicht solche des Arbeitnehmers, von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig gemacht werden können. Für das Zustimmungsve...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 10.1 Voraussetzungen

Rz. 119 Gem. § 102 Abs. 5 BetrVG muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen, wenn der Betriebsrat der Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen hat. Diese allgemeine Beschäftigungspflicht besteht bis z...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.3 Andere Beendigungsformen

Rz. 13 § 102 BetrVG ist nicht anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder auf andere Weise als durch Kündigung beendet wird. Hierzu zählen einvernehmliche Änderung der Vertragsbedingungen, Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag (dieser regelt ohnehin nur die Abwicklungsmodalitäten nach erfolgter Kündigung), Anfechtung des Arbeitsvertrags, Mitt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.1 Ordentliche Kündigung

Rz. 63 Der Betriebsrat hat bei der Anhörung zu einer ordentlichen Kündigung eine Woche, gerechnet ab Zugang der Mitteilung des Arbeitgebers an den Betriebsrat, Zeit, sich schriftlich zu äußern; unterlässt er dies, gilt seine Zustimmung als erteilt (§ 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Die Wochenfrist beginnt gem. § 187 Abs. 1 BGB mit dem Tag nach dem Zugang der Mitteilung und endet ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers

Rz. 69 Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören (§ 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG). Eine Anhörung ist – jedenfalls bei verhaltens- und personenbedingten Kündigungen – wohl immer dann erforderlich, wenn der Betriebsrat den Sachverhalt noch nicht aus der Sicht des betroffenen Arbeitnehmers kennt, da er nur ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.7 Außerordentliche Kündigung

Rz. 61 Bei der außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitgeber die Tatumstände anzugeben, die ihm seiner Meinung nach das Recht zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund geben. Die Gründe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, müssen von solchem Gewicht sein, dass dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, den Ablauf der für das Arb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.2 Richtlinienverstoß

Rz. 85 Es muss sich um eine Auswahlrichtlinie gem. § 95 BetrVG handeln.[1] Der Betriebsrat kann einer Kündigung widersprechen, wenn die in der Richtlinie festgelegten Kriterien nicht eingehalten worden sind. Hierbei hat er die Richtlinie sowie die Tatsachen, aus denen sich ein Verstoß hiergegen ergibt, anzuführen. Hinweis Ist in einer Auswahlrichtlinie festgelegt, wie die soz...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 10.1.3 Klage des Arbeitnehmers

Rz. 125 Der Arbeitnehmer muss binnen 3 Wochen nach der Kündigung Klage nach § 4 KSchG mit dem Antrag erhoben haben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wird. Der Weiterbeschäftigungsanspruch besteht nicht, wenn und sobald der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag gem. § 9 KSchG stellt, da er hierdurch zu erkennen gibt, dass er an der Fortführung des ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.4 Umschulungs-, Fortbildungsmöglichkeit

Rz. 91 Dieser Widerspruchsgrund kommt insbesondere dann in Betracht, wenn infolge Rationalisierungsmaßnahmen neue technische Einrichtungen oder neue Arbeitsmethoden eingeführt werden. Der Betriebsrat muss darlegen, welche für den Arbeitnehmer zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen in Betracht kommen und welcher freie Arbeitsplatz nach Abschluss dieser Maßnahmen i...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.2 Vorsorgliche Kündigung

Rz. 10 § 102 BetrVG gilt auch bei einer vorsorglichen Kündigung. Hierunter versteht man eine Kündigung, die für den Fall ausgesprochen wird, dass eine bereits ausgesprochene Kündigung unwirksam ist oder bei der sich der Arbeitgeber vorbehält, diese bei Eintritt bestimmter Umstände wieder zurückzunehmen (z. B. wenn der Arbeitgeber mangels Aufträgen oder wegen Ausbleibens eine...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.2 Außerordentliche Kündigung

Rz. 66 Bei einer außerordentlichen Kündigung gilt für den Betriebsrat eine Äußerungsfrist von 3 Kalendertagen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Für die Berechnung der Frist gelten dieselben Grundsätze wie bei der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG [1]). Rz. 67 Bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitneh...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.5 Krankheitsbedingte Kündigung

Rz. 57 Bei einer krankheitsbedingten Kündigung sind die einzelnen Fehlzeiten aus der Vergangenheit, der Zeitraum einer lang andauernden Krankheit oder die Tatsachen, die die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers begründen, anzugeben. Ferner sind die Tatsachen, aus denen sich Betriebsablaufstörungen oder finanzielle Belastungen ergeben (Entgeltfortzahlung pro Jahr von mehr a...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1.1 Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Rz. 7 Die Beteiligungspflicht des Betriebsrats besteht bei jeder ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung, die vom Arbeitgeber ausgesprochen wird. Unerheblich ist, welcher Art das Arbeitsverhältnis ist und wie lange es dauert. Der Betriebsrat ist also auch zu beteiligen, wenn das Kündigungsschutzgesetz (noch) keine Anwendung findet (BAG, Urteil v. 28.6.2007, 6 AZR 750/0...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3 Kündigungsgründe

Rz. 40 Eine Mitteilungspflicht besteht auch hinsichtlich der Kündigungsgründe (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über alle Gesichtspunkte, also über Tatsachen, Bewertungen, Schlussfolgerungen etc., die ihn zur Kündigung veranlassen, zu unterrichten hat. 3.2.3.1 Subjektive Determinierung Rz. 41 Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist ei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.3 Mitteilungspflichten und Benachteiligung gem. §§ 1, 7 AGG

Rz. 45 Eine Kündigung kann auch wegen Verstoßes gegen das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) normierte Benachteiligungsgebot unwirksam sein. Zwar bestimmt § 2 Abs. 4 AGG, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift bereits widersprüchlich zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.8 Änderungskündigung

Rz. 62 Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat sowohl die Gründe für die Änderung der Arbeitsbedingungen als auch das Änderungsangebot, also die wesentlichen vertraglichen Grundlagen, die zukünftig für das Arbeitsverhältnis gelten sollen, mitteilen (BAG, Urteil v. 12.8.2012, 2 AZR 945/08 [1]; BAG, Urteil v. 12.8.2010, 2 AZR 104/09 [2]). Anzugeben ist auch der Zeitpunkt, zu dem di...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.1 Fehlende Anhörung

Rz. 98 Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Gleiches gilt für eine vor Abschluss des Anhörungsverfahrens ausgesprochene Kündigung. Ein Verschulden des Arbeitgebers ist unbeachtlich. Auch bei Eilfällen, insbesondere bei einer fristlosen Kündigung, ist die Anhörung des Betriebsrats nicht entbehrlich. Rz. 99...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 10.1.2 Widerspruch des Betriebsrats

Rz. 123 Der Betriebsrat muss der Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen haben.[1] Der Widerspruch hat schriftlich innerhalb der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu erfolgen. Es besteht jedoch kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erhebung des Widerspruchs. Zwar kann der Betriebsrat der Kündigung aus jedem beliebigen Grund widersprechen, ein Anspruch auf Wei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1 Form und Adressat

Rz. 22 Die Anhörung zur konkret geplanten Kündigung kann – auch bei schwierigen und komplexen Sachverhalten – mündlich oder schriftlich stattfinden. Die Unterrichtung hat grundsätzlich während der Arbeitszeit und in den Betriebsräumen stattzufinden.[1] Sie muss gegenüber dem/der Vorsitzenden des Betriebsrats oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung dessen/deren Stellvertreter...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.1 Wiederholungskündigung

Rz. 9 Einer – erneuten – Anhörung des Betriebsrats bedarf es schon immer, wenn der Arbeitgeber bereits nach Anhörung des Betriebsrats eine Kündigung erklärt hat, d. h., wenn die erste Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist und der Arbeitgeber damit seinen Kündigungswillen bereits verwirklicht hat und nunmehr eine neue (weitere) Kündigung aussprechen will. Das gilt auch da...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 10.2 Inhalt des Weiterbeschäftigungsanspruchs

Rz. 131 Der Arbeitnehmer erwirbt einen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses, nicht nur einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung (h. M.; BAG, Urteil v. 26.5.1977, 2 AZR 632/76 [1]). Nach Ablauf der Kündigungsfrist wird das Arbeitsverhältnis mit seinem bisherigen Inhalt weitergeführt. Der Arbeitnehmer kann also dieselben Rechte (Ve...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.3 Änderungskündigung

Rz. 11 § 102 BetrVG findet auch Anwendung bei einer Änderungskündigung.[1] Dabei ist die Reaktion des Arbeitnehmers unerheblich. Macht der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung dem Arbeitnehmer das Angebot, den Vertrag der noch bestehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit anzupassen, und lehnt der Arbeitnehmer dieses Angebot ab, so ist der Arbeitgeber regelmäßig nach dem ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 10.4 Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht

Rz. 140 Aufgrund einer vom Arbeitgeber beantragten einstweiligen Verfügung im Urteilsverfahren kann dieser von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung gem. § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG entbunden werden, wenn die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder (Nr. 1) die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.2 Inhalt

Rz. 31 Dem Betriebsrat sind zunächst die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum) des zu kündigenden Arbeitnehmers mitzuteilen. Dies gilt auch im Fall von Massenentlassungen (BAG, Urteil v. 16.9.1993, 2 AZR 267/93 [1]). In Großbetrieben sind u. U. ergänzende Informationen zur Identifikation erforderlich (z. B. Personalnummer, Arbeitsbereich, Abteilung etc.). Rz. 32 Sind bei der...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.2 Mitteilung der kündigungsrelevanten Tatsachen

Rz. 42 Der vom Arbeitgeber als maßgebend erachtete Sachverhalt ist dem Betriebsrat unter Angabe von Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, zu beschreiben. Werturteile (z. B. "fehlende Teamfähigkeit"), pauschale oder stichwortartige Angaben (z. B. "wiederholtes Zuspätkommen") genügen nicht (vgl. aber für Kündigungen während der Wartezeit § 1 Abs. 1 KS...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2 Fehlerhafte Anhörung

Rz. 101 Obwohl die nur fehlerhafte Anhörung im Gegensatz zur unterlassenen Beteiligung des Betriebsrats nicht von der Unwirksamkeitsfolge des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG erfasst ist, wird auch diese Konstellation vom BAG unter dieser Vorschrift subsumiert. Dies folgt aus Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wird dem Betriebsrat die Möglichke...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.2 Nachschieben von Kündigungsgründen

Rz. 109 Beim Nachschieben will der Arbeitgeber neue Kündigungsgründe in den Kündigungsschutzprozess einführen, da er – oder das Arbeitsgericht – Bedenken hat, dass die bisherigen Gründe die Kündigung nicht rechtfertigen. Kein Nachschieben liegt vor, wenn die dem Betriebsrat mitgeteilten Gründe im Prozess lediglich weiter erläutert oder konkretisiert werden (BAG, Urteil v. 27...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 § 102 BetrVG enthält entgegen der insoweit missverständlichen Überschrift kein echtes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, d. h. Kündigungen bedürfen, abgesehen von Kündigungen gegenüber Organmitgliedern (vgl. § 103 BetrVG), nicht der Zustimmung des Betriebsrats. Dieser ist vor Ausspruch der Kündigung lediglich anzuhören. Ein Mitbestimmungsrecht kann von den Betriebsp...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 10.1.1 Ordentliche Kündigung

Rz. 120 Erforderlich ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers. Auf die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit dieser Kündigung kommt es nicht an. Bei einer außerordentlichen Kündigung ist § 102 Abs. 5 BetrVG nicht anwendbar.[1] Allerdings kann nach der Grundsatzentscheidung des BAG (BAG, Beschluss v. 27.2.1985, GS 1/84) bei einer offensichtlichen Unwirksamkeit der außerordent...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 10.1.4 Verlangen nach vorläufiger Weiterbeschäftigung

Rz. 128 Der Arbeitnehmer muss die Weiterbeschäftigung unmissverständlich verlangen, ein diesbezügliches Verlangen des Betriebsrats ist ohne entsprechende Vollmacht des gekündigten Arbeitnehmers unerheblich. In der Erhebung der Kündigungsschutzklage oder dem Angebot der Arbeitsleistung liegt ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig kein Weiterbeschäftigungsverlangen.[1...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Arbeitnehmereigenschaft

Rz. 4 Der Betriebsrat ist nur bei vorgesehenen Kündigungen von Arbeitnehmern i. S. v. § 5 Abs. 1 BetrVG anzuhören. Bei Leiharbeitnehmern besteht eine Beteiligungspflicht nach § 102 BetrVG nur im Verleiherbetrieb, wenn dort ein Betriebsrat besteht. Nach § 14 Abs. 1 AÜG bleiben Leiharbeitnehmer auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Beteiligung des Betriebsrats

Rz. 15 § 102 BetrVG gilt nur in Betrieben, in denen ein Betriebsrat gebildet ist, der funktionsfähig ist (vgl. zur "betriebsratslosen" Zeit bei einer Neuwahl oder dem Ablauf der Amtszeit die Erläuterungen zu § 21 BetrVG, Rz. 7–11). Rz. 16 Nach herrschender Meinung (BAG, Urteil v. 23.09.1984, 7 AZR 266/82 [1]; LAG Düsseldorf, Urteil v. 24.6.2009, 12 Sa 336/09 [2]) beginnt die An...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.3 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 113 Hinsichtlich der i. S. d. § 102 BetrVG ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats gilt eine abgestufte Darlegungslast (BAG, Urteil v. 16.3.2000, 2 AZR 75/99 [1]). Danach hat im Prozess der Arbeitnehmer zunächst einmal die für ihn günstige Tatsache vorzutragen, dass überhaupt ein Betriebsrat besteht und deshalb nach § 102 BetrVG vor Ausspruch einer Kündigung dessen Anhö...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 10.3 Gerichtliche Geltendmachung

Rz. 136 Durchsetzen kann der Arbeitnehmer den Weiterbeschäftigungsanspruch sowohl durch Klage als auch im Wege der einstweiligen Verfügung. Der Arbeitnehmer muss die anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft machen, wozu der Ausspruch der ordentlichen Kündigung die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats, dessen form- und fristgerechter Widerspruch, die Klageerhebun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2 Kündigung

Rz. 8 Keinen Einfluss auf die Anwendung des § 102 BetrVG hat die mögliche Erklärung des Arbeitnehmers, die Kündigung hinnehmen zu wollen oder sein ausdrücklicher Wunsch, den Betriebsrat nicht zu beteiligen. Im letzteren Fall wäre aber eine Berufung des Arbeitnehmers auf die fehlende Anhörung des Betriebsrats rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB (venire contra factum proprium)...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Einleitung

Rz. 19 Das Anhörungsverfahren, das ausnahmslos vor Ausspruch der Kündigung durchzuführen ist, wird dadurch eingeleitet, dass der Arbeitgeber den Entschluss fasst, einen bestimmten Arbeitnehmer zu kündigen, diese Absicht gegenüber dem Betriebsrat erklärt und seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Betriebsrat vollständig erfüllt.[1] Dabei kann die Kündigungsmitteilung nicht nur ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.1 Subjektive Determinierung

Rz. 41 Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine Kündigung nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat vorher angehört zu haben, sondern auch dann, wenn er seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachgekommen ist (BAG, Urteil v. 23.10.2008, 2 AZR 163/07 [1]; BAG, Urt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Beschlussfassung des Betriebsrats

Rz. 70 Der Betriebsrat hat über eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Kündigung in einer Sitzung gem. § 30 BetrVG zu beraten und zu beschließen. Der Betriebsrat hat folgende Reaktionsmöglichkeiten: Nachfrage Zustimmung Mitteilung von Bedenken Schweigen ausdrückliches Absehen von einer Stellungnahme Widerspruch Rz. 71 Der Arbeitgeber kann vor Ablauf der Äußerungsfrist kündigen, we...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.4 Betriebsbedingte Kündigung

Rz. 46 Bei betriebsbedingten Kündigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die inner- oder außerbetrieblichen Gründe und deren Auswirkungen auf die Arbeitsplätze der betroffenen Arbeitnehmer sowie die unternehmerische Organisationsentscheidung mitzuteilen. Pauschale Begründungen wie "hohe Verluste", "Umsatzrückgang", "schwierige wirtschaftliche Lage" genügen nicht. Erforde...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Form, Rechtsfolgen

Rz. 77 Der Betriebsrat kann bei geplanten ordentlichen Kündigungen widersprechen, wenn er einen der in § 102 Abs. 3 Nr. 1–5 BetrVG genannten Gründe für gegeben ansieht. Der Widerspruch muss innerhalb der dem Betriebsrat zustehenden Äußerungsfrist[1] gegenüber dem Arbeitgeber unter Angabe von Gründen schriftlich erhoben werden (§ 102 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat hat den in...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.6 Verhaltensbedingte Kündigung

Rz. 58 Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Vorfälle genau bezeichnen, die die Kündigung rechtfertigen sollen sowie ggf. mitteilen, wann weshalb mit welchem Inhalt dem Arbeitnehmer eine einschlägige Abmahnung erteilt worden ist. Es ist sinnvoll und zweckmäßig, der Anhörung eine Abschrift der Abmahnung beizufügen. Der Arbeitgeber mu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.1 Fehlerhafte soziale Auswahl

Rz. 81 Dieser Widerspruchsgrund stimmt mit § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG überein, kommt also nur bei betriebsbedingten Kündigungen in Betracht. Zu vergleichen sind alle austauschbaren Arbeitnehmer eines Betriebs, nicht die des gesamten Unternehmens. Der Betriebsrat muss nicht einzelne Arbeitnehmer namentlich benennen, die er als sozial besser gestellt ansieht, er muss aber den Kre...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.3 Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz

Rz. 86 Dieser Widerspruchsgrund betrifft die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmensbereich, nicht im Konzernbereich. Dabei muss der Betriebsrat den freien Arbeitsplatz möglichst konkret bezeichnen, ein allgemeiner Hinweis auf Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb reicht nicht aus (BAG, Urteil v. 17.6.1999, 2 AZR 608/98 [1]; B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.5 Geänderte Vertragsbedingungen

Rz. 94 Ist eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu gleichen Vertragsbedingungen nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 oder Nr. 4 BetrVG nicht möglich, kann der Betriebsrat einer Kündigung gleichwohl widersprechen, wenn noch eine Beschäftigung unter geänderten, auch ungünstigeren Bedingungen (z. B. Kürzung des Monatsentgelts, Umstellung von Voll- auf Teilzeitarbeit, Versetzung an ein...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Kündigung durch den Arbeitgeber

Rz. 104 Der Arbeitgeber kann die Kündigung erst nach Ablauf der Wochen- bzw. 3-Tagesfrist des § 102 Abs. 2 Satz 2 bzw. Satz 3 BetrVG oder nach einer abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats aussprechen. Hat der Betriebsrat zu der Kündigungsabsicht innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG keine Stellung genommen, so führt es nicht zur Unwirksamkeit der Kündigun...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 22a Förder... / 2.3 Beteiligung der Erziehungsberechtigten an Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 17 Wie genau die Zusammenarbeit, insbesondere auch zwischen Erziehungsberechtigten und Fachkräften in den Tageseinrichtungen, auszusehen hat, regelt § 22a nicht. Allerdings wird aus den Zielformulierungen des Kindeswohls und der Sicherstellung der Erziehungskontinuität sowie der Tatsache, dass die Beteiligung zwingend vorgeschrieben ist, deutlich, dass nur eine dies gewä...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Anrufungsbefugnis des Betriebsrats

Rz. 10 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann nur der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, dagegen steht dem Arbeitgeber und auch dem beschwerdeführenden Arbeitnehmer dieses Recht nicht zu (BAG, Beschluss v. 28.6.1984, 6 ABR 5/83[1]). Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Betriebsrats, insoweit bedarf es eines wirksamen Beschluss...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Im Rahmen der Mitwirkungs- und Beschwerderechte der Arbeitnehmer regeln die §§ 84-86 BetrVG das Beschwerderecht des einzelnen Arbeitnehmers. Sie ergänzen die in den §§ 81-83 BetrVG geregelten Informations-, Anhörungs- und Erörterungsrechte. Die in §§ 84 ff. BetrVG geregelten Verfahren stellen sicher, dass die Anliegen der Arbeitnehmer im Betrieb Gehör finden. Dabei reg...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 3 Beg... / 6 Betriebliche Mitbestimmung

6.1 Mitbestimmung des Betriebsrats Rz. 30 Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Arbeitnehmern. Dieses Mitbestimmungsrecht besteht auch bei der befristeten Einstellung. Eine Einstellung liegt auch vor, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis verlänger...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 3 Beg... / 6.1 Mitbestimmung des Betriebsrats

Rz. 30 Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Arbeitnehmern. Dieses Mitbestimmungsrecht besteht auch bei der befristeten Einstellung. Eine Einstellung liegt auch vor, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert oder in ein unbefristetes Arbeit...mehr