Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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§ 1 Einleitung

Rz. 1 Angesichts einer stetig weiter ansteigenden Verbreitung nichtehelicher Lebensgemeinschaften in Deutschland ist zu erwarten, dass ihre Bedeutung in der juristischen Praxis noch zunehmen wird. Dies gilt umso mehr, als es im bürgerlichen Recht an einschlägigen gesetzlichen Regelungen fehlt. Es handelt sich um eine Materie, in der dem Notar ein breiter Gestaltungsspielraum...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Abtretung einer Grundschuld unter Umwandlung in eine Hypothek

Rz. 15 Zitat "Abgetreten mit Zinsen und Nebenleistungen seit … an … unter Umwandlung in eine Hypothek ohne Brief für eine Darlehensrückzahlungsforderung mit geänderten Zins- und Zahlungsbedingungen; vollstreckbar gemäß § 800 ZPO; gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …"mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / II. Kostenrecht als Beratungsfeld

Rz. 118 Aufgrund der inzwischen bestehenden Komplexität des Kostenrechts ergeben sich Spielräume, welche der anwaltliche Berater etwa bei der Beurkundung einer Transaktion, aber auch bei sonstigen beurkundungs- und beglaubigungspflichtigen Vorgängen im Interesse seines Mandanten nutzen kann. Bereits genannt wurde die Möglichkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen, einen Unter...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / e) Vollzugsphase

Rz. 2090 Das Eintragungsverfahren der Europäischen Gesellschaft (SE) erfolgt bei der Gründung durch Verschmelzung in zwei Schritten.[5282] In einem ersten Schritt stellt eine zuständige Stelle (Gericht, Notar oder eine andere zuständige Behörde, Art. 25 Abs. 2 SE-VO) im Sitzstaat der Gründungsgesellschaften eine sog. Rechtmäßigkeitsbescheinigung aus. Im zweiten Schritt wird ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Dauerwohnrecht nach WEG

Rz. 13 Zitat "Dauerwohnrecht an der Wohnung Nr. 3 im Erdgeschoss (Nr. 3 des Aufteilungsplanes) für … Es besteht eine Veräußerungsbeschränkung nach Nr. 10 der …; eine Vereinbarung nach § 35 WEG ist getroffen; eingetragen gemäß Bewilligung vom … am …" Zitat "Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (– Inhalt des Rechts, siehe unten –) für … Wertersatz gem. § 882 BGB … EUR; gemäß Bew...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Insbesondere: Beglaubigung durch Betreuungsbehörde

Rz. 138 Gem. § 7 BtOG können Betreuungsbehörden auch nach dem 1. Januar 2023 Unterschriften unter Vollmachten öffentlich beglaubigen, d.h. die Vollmacht erfüllt dann die formellen Voraussetzungen des § 29 GBO. Allerdings endet gem. § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG die Beglaubigungswirkung mit dem Tod des Vollmachtgebers. Die Vollmacht besteht materiell sodann als nur privatschriftliche ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GGV § 13 Bekanntmachungen

Gesetzestext Auf die Bekanntmachungen bei Eintragungen im Grundbuch des mit einem dinglichen Nutzungsrecht belasteten oder von einem Gebäudeeigentum betroffenen Grundstücks oder Flurstücks sowie bei Eintragungen im Gebäudegrundbuchblatt ist § 17 des Erbbaurechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Bei Eintragungen im Gebäudegrundbuchblatt sind Bekanntmachungen gegenüber dem Eigen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Das Protokoll, das nach § 133a Absatz 3 Satz 1 der Grundbuchordnung über die Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar zu führen ist, muss enthalten:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Inhalt der Regelung

Rz. 2 Nach § 15 Abs. 3 GBO hat der Notar die Eintragungsfähigkeit von Grundbucherklärungen zu prüfen und zu bescheinigen. Die Vorschrift ist umstritten (vgl. § 15 GBO Rdn 78 ff.). § 15 Abs. 3 GBO gilt im Übrigen nicht für Erklärungen einer Behörde sowie für Erklärungen, die von einer nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle beglaubigt worden sind (§ 143 Abs. 4 GBO). § ...mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / I. Anerkennung ausländischer öffentlicher Urkunden/Legalisation

Rz. 107 Bei ausländischen öffentlichen Urkunden stellt sich neben der materiellen Wirksamkeit der Beurkundung auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die ausländische öffentliche Urkunde im Inland als "öffentliche Urkunde" anzuerkennen ist. Dies wird insb. bei der Vorlage von Urkunden bei Behörden (z.B. Grundbuchamt und Handelsregister) relevant. Grds. wird der ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Auflassung

Rz. 2 Die "Auflassung" eines Grundstücks ist die zur rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 Abs. 1 BGB erforderliche materiell-rechtliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers, die bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar oder einer sonstigen zuständigen Stelle erklärt werden muss (§ 925 Abs. 1 BGB). Den Gegensatz ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur dann erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat. (2) De...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Grundbuchabschriften

Rz. 4 § 44 Abs. 1 GBV wird durch § 131 GBO sowie § 78 GBV insoweit ergänzt und abgeändert als der Begriff der "Grundbuchabschrift" dem neuen Medium entsprechend durch die Bezeichnung "Ausdruck" ersetzt wird. Anstelle einer "beglaubigten Abschrift" wird beim maschinellen Grundbuch ein "amtlicher Ausdruck" durch das Grundbuchamt erteilt.[2] Rz. 5 Die Bestätigung oder Ergänzung ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / gg) Niederlande

Rz. 403 Das Erbrecht der Niederlande ist mit Wirkung zum 1.1.2003 vollständig reformiert worden.[1196] Das neue Erbrecht findet Anwendung auf Erbfälle, die nach diesem Inkrafttreten erfolgen; vorher errichtete Testamente bleiben gültig.[1197] Das notariell beurkundete Testament wird vom Notar oder Konsul errichtet, wobei die Hinzuziehung zweier Zeugen nicht mehr verlangt wir...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Bestellung eines Erbbaurechts

Rz. 101 Für die Bestellung eines Erbbaurechts sind Voraussetzung:mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / a) Checkliste: Bargründung

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§ 9 Recht der Personengesel... / ii) Vererblichkeit der Gesellschaftsbeteiligung

Rz. 103 Die neue gesetzliche Regelung für die Vererblichkeit der BGB-Gesellschaftsanteile ist klar. Entsprechend dem Leitbildwandel "von der Personen- zur Verbandskontinuität"[181] wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern führt zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). Ist im Gesellschaftsvertrag verei...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / gg) Kontinuität der Publizität

Rz. 44 Um das Gesellschaftsregister aktuell zu halten, sind Änderungen im Gesellschafterbestand zur Eintragung anzumelden (vgl. § 707 Abs. 3, § 734 Abs. 3, § 738 BGB n.F.). Zwar steht es den Gesellschaftern durch das Eintragungswahlrecht frei, ob sie für ihre Gesellschaft den Schritt in die mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister verbundene Publizität gehen. Ist dies...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / (3) Virtuelle Hauptversammlung

Rz. 2085 Infolge der Corona-Pandemie rückten virtuelle Hauptversammlungen in den Fokus rechtspolitischer Diskussionen. Der neu eingefügte § 118a AktG eröffnet die Möglichkeit zu einer teilvirtuellen Hauptversammlung. Lediglich Notar und Versammlungsleiter müssen in Präsenz anwesend sein, während die übrigen Aktionäre oder deren Bevollmächtigte per Videokonferenz teilnehmen k...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Ungenaue Fassung der Eintragung, Schreibfehler

Rz. 19 Auch die Richtigstellung einer ungenauen bzw. undeutlichen Fassung des Eintragungsvermerks ist nicht von Abs. 1 erfasst; wie die Berichtigung offenbarer Schreibfehler oder technischer Mängel ist sie durch Klarstellungsvermerk (vgl. § 1 Einl. Rdn 85) von Amts wegen vorzunehmen (siehe § 2 Einl. Rdn 49).[58] Ist das herrschende Grundstück einer Grunddienstbarkeit im Grun...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (2) Haftung des Neugesellschafters

Rz. 169 Dass der neu eintretende Gesellschafter, gleich ob dies als originärer Beitritt oder durch Übertragung eines Gesellschaftsanteils erfolgt, für Verbindlichkeiten haftet, die nach seinem Eintritt begründet werden, versteht sich von selbst. Problematischer ist dagegen die Frage nach der Haftung für solche Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt seines Eintretens bereits be...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / kk) Spanien

Rz. 411 Nach spanischem CC geschieht das öffentliche Testament vor einem Notar und bedarf eines wenigstens 14-jährigen Testators.[1213] Eine dem deutschen Erbvertrag vergleichbare Institution und das gemeinschaftliche Testament gibt es nur in bestimmten regionalen Foralrechten (zu der in Spanien teilweise herrschenden territorialen Rechtszersplitterung siehe Rdn 309).[1214] ...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / ee) Anwendung weiterer Regelungen aus dem Bereich der Gründung der GmbH

Rz. 120 Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass i.Ü. die eingetragene Vorrats- oder Mantel-GmbH nicht nach den Maßstäben einer Vor-GmbH zu beurteilen ist. Dies bedeutet v.a., dass ihre Anteile entspr. § 15 GmbHG übertragen werden und die Rechtsprobleme, die zur Vor-GmbH erörtert werden, ebenso wenig zu berücksichtigen sind. Satzungsänderungen, insb. Kapitalerhöhung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Fehlerfolgen

Rz. 10 Genügt der ggf. durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt der Eintragungsunterlagen nicht den Vorgaben des S. 1, hat das Grundbuchamt die Eintragung zu versagen, auch wenn die Erklärungen materiell-rechtlich wirksam sind.[17] Die fehlenden Angaben können nicht im reinen Antrag nach § 13 GBO ergänzt,[18] sondern müssen in entsprechender Form nachgeholt werden, wofür die Er...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Ausnahme des Abs. 2

Rz. 14 Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann ein Eintrag von dem anderen abhängig gemacht werden. 1. Mehrere Eintragungen müssen beantragt sein. a) Keine Rolle spielt, ob die Anträge von dem gleichen Antragsteller oder von verschiedenen Personen gestellt worden sind. Unerheblich ist, ob eine Grundbuchberichtigung oder eine Rechtsänderung beantragt ist. Die Eintragunge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / XIV. Vereinbarung zwischen Miteigentümern

Rz. 34 Zitat "Die Miteigentümer haben die Verwaltung und Benutzung des Grundstückes geregelt und die Aufhebung der Gemeinschaft für immer ausgeschlossen. Als Belastung jedes Miteigentumsanteiles zugunsten der anderen Miteigentümer; gem. Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …" Einzutragen als Belastung jedes Anteiles. Wegen der näheren Regelung genügt Bezu...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / 3. Schutz der Unternehmensmitbestimmung

Rz. 485 Im Hinblick auf den Schutz der Unternehmensmitbestimmung hat die UmwRL für alle drei Umwandlungsformen am Konzept aus Verhandlungsmodell und Auffanglösung festgehalten, allerdings auch hier einige bedeutsame Neuerungen eingeführt. Die Neuregelungen finden sich für grenzüberschreitende Verschmelzungen im novellierten MgVG und für grenzüberschreitende Spaltungen und Fo...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Voraussetzungen

Rz. 129 Die wirksame Übertragung des Anwartschaftsrechts setzt voraus, dass dem Auflassungsempfänger B (siehe Rdn 108) überhaupt bereits ein selbstständig verkehrsfähiges Anwartschaftsrecht zusteht.[311] Die Übertragung des Anwartschaftsrechts unterliegt dann denselben materiell-rechtlichen Voraussetzungen wie die Übertragung des Vollrechts Eigentum.[312] Sie muss ihrem Inha...mehr

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§ 1 Kaufmannsbegriff / 1. Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

Rz. 26 Ebenso wie der Beginn der Kaufmannseigenschaft wird die Beendigung des Handelsgewerbes nicht durch die Eintragung im Handelsregister (Löschung) ausgelöst. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Betriebsaufgabe oder Umstellung auf eine Tätigkeit, die kein Gewerbe ist.[68] Mit der endgültigen Einstellung des Gewerbebetriebes erlischt die Firma kraft Gesetzes. Die Lö...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Entgegennahme von materiell-rechtlichen Erklärungen

Rz. 63 Da die Bestimmung des Abs. 2 nicht eng auszulegen ist, kann man auch annehmen, dass der Notar zur Entgegennahme von Genehmigungen zu einem beurkundeten Vertrag ermächtigt ist.[115] Zweckmäßig ist jedoch auch eine besondere, dahingehende rechtsgeschäftliche Vollmacht. Jedenfalls die sog. Doppelvollmacht im Anschluss an § 1856 BGB muss aber ausdrücklich erteilt sein.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Zinssatzhöhungen

Rz. 28 Eine Erhöhung auf bis zu 5 % (bei Aufbauhypotheken nach ZGB: bis zu 13 %) ist ohne Zustimmung gleich- oder nachrangiger Berechtigter möglich (§ 1119 BGB); über diesen Satz hinaus bedarf ein Zinssatz, der Gleichrang mit dem Hauptrecht haben soll, der Zustimmung der nachrangig Berechtigten. Wird die Zustimmung nicht erteilt, haben die erhöhten Zinsen Nachrang. Einzutrag...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / XVI. Vormerkung für den Erwerber künftigen Raumeigentums

Rz. 36 Zitat "Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung eines Miteigentumsanteils von … und auf Bildung und Übertragung eines damit zu verbindenden Sondereigentums an … für …; gem. Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …" Der Gegenstand des Sondereigentums ist genau zu bezeichnen.[16] Dabei ist in der Regel die Vorlage eines Aufteilungs- oder ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Eintragung des Zweiterwerbers C als Eigentümer

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§ 1 Kaufmannsbegriff / a) Erlöschen der Firma

Rz. 29 Sofern der Kaufmann im Handelsregister auf Grundlage seiner Eintragungspflicht nach §§ 29, 1 HGB eingetragen war, kann er das Erlöschen der Firma zum Handelsregister anmelden, wenn er auf das kleingewerbliche Niveau zurückgefallen ist. Mit der Löschung verliert er seine Kaufmannseigenschaft (§ 2 Satz 3 HGB analog). Rz. 30 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm überneh...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ff) Actio pro socio

Rz. 238 Bei der Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter, die aus dem Gesellschaftsverhältnis selbst resultieren, besteht eine besondere Geschäftsführungsbefugnis in Form der als actio pro socio bekannten Gesellschafterklage, d.h. das Vorgehen eines Gesellschafters gegen einen anderen aus gesellschaftsrechtlich begründeten Sozialansprüchen. D...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Zur Eintragung erforderliche Erklärungen

Rz. 94 Sie müssen durch öffentliche Urkunden oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Eine Berufung auf die Offenkundigkeit ist nicht zulässig.[264] Jedoch beweisen im Zweifel formgerecht abgegebene Erklärungen eines Betroffenen, die ihm ungünstig sind, die Richtigkeit des Inhalts.[265] Das GBA ist gehalten, von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintra...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Anforderungen im Grundbuchamt

Rz. 34 Der Gesetzgeber hat mit Rücksicht auf die erforderliche Flexibilität und den raschen Fortschritt im Bereich der Informationstechnik zu Recht darauf verzichtet, konkrete Anforderungen an die vom Grundbuchamt einzusetzende Hard- und Software festzuschreiben. Die abstrakten Anforderungen der §§ 126 ff. GBO im Allgemeinen und von § 133 GBO für das Abrufverfahren im Besond...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Bestellung und Entlassung der Geschäftsführer

Rz. 1455 Die ersten Geschäftsführer sind bei der Gründung der EWIV zu bestellen. Rz. 1456 Der Gründungsvertrag oder, falls dieser keine dahin gehenden Bestimmungen enthält, ein einstimmiger Beschluss der Mitglieder legt die Bedingungen für die Bestellung und die Entlassung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführer sowie deren Befugnisse fest (Art. 19 Abs. 3 EWIV-VO). Sind...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Eingangsvermerk

Rz. 64 Der Zeitpunkt des Eingangs hat erhebliche Bedeutung im Hinblick auf §§ 17 und 45 GBO. Er soll deswegen auf dem Antrag genau vermerkt werden (Abs. 2 S. 1). Im Einzelnen gilt dazu nach der GeschO:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Wirksamwerden der Zwischenverfügung

Rz. 77 Die Zwischenverfügung ergeht durch Beschluss.[204] Sie setzt zu ihrer Wirksamkeit die Unterschrift des Rechtspflegers voraus, auch bei einer maschinell erstellten Zwischenverfügung. Ohne Unterschrift stellt die Zwischenverfügung nur einen Entwurf dar.[205] Das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz hat daran nichts geändert. Erforderlich ist jedoch nur die Unterschri...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Überblick

Rz. 93 Die Auflassung muss vor einem Notar oder einer sonst zuständigen Stelle oder in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden (§ 925 Abs. 1 BGB). Dieser "Stellenzwang" dient den öffentlichen Interessen an einem richtigen Grundbuch. Er erstreckt sich nur auf die Art und Weise der Auflassungserklärungen.[230] Das Gesetz verlangt, dass die Auflassung erklärt, nicht dass s...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / aa) Person des Versammlungsleiters

Rz. 1169 Das AktG geht von einem Vorsitzenden in der Hauptversammlung (= Versammlungsleiter) aus. Besonderheiten bestehen bei der Einmann-AG (s.u. Rdn 1352). Üblich ist es, in der Satzung den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zum Versammlungsleiter zu bestimmen. Ebenso kann die Satzung eine Regelung enthalten, wer stellvertretender Versammlungsleiter ist, wenn die eigentlich d...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / aa) Notarielle Beurkundung

Rz. 455 Der Zustimmungsbeschluss der Anteilsinhaber ist notariell zu beurkunden (§ 13 Abs. 3 Satz 1 UmwG i.V.m. § 305 Abs. 2 Satz 1 UmwG bzw. i.V.m. § 320 Abs. 2 i.V.m. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 135 Abs. 1 UmwG bzw. § 333 Abs. 2 UmwG i.V.m. § 193 Abs. 3 Satz 1 UmwG). Nach deutschem Beurkundungsrecht kann die Beurkundung sowohl im Verfahren der Beurkundung von Willenserklärungen ...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / (6) Form

Rz. 112 Nach § 6 UmwG ist der Verschmelzungsvertrag zu beurkunden.[265] Der Entwurf, der als Grundlage für den Zustimmungsbeschluss genügt (§ 4 Abs. 2 UmwG), bedarf nur der Schriftform. Hinweis Erforderlich ist eine Beurkundung von Willenserklärungen nach den §§ 8 ff. BeurkG. Die Form eines Tatsachenprotokolls genügt nicht (§§ 36 ff. BeurkG). Beachtet man dies, kann der Versc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Veräußerungs- und Belastungsbeschränkung nach § 5 ErbbauRG

Rz. 180 Die Veräußerung oder die Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten und Reallasten kann von der Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers abhängig gemacht werden. Anders als bei der Veräußerungsbeschränkung des § 12 WEG kann die Zustimmungspflicht auch für die Belastung des Erbbaurechts vereinbart werden, sie kann aber nicht von der Zustimmung eines Drit...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / (1) Nichtigkeit

Rz. 1545 Nichtige Beschlüsse der Hauptversammlung binden den Vorstand nicht. Vollzugspflichten nach § 83 AktG bestehen nicht. Bestehen bei eintragungspflichtigen Beschlüssen lediglich Zweifel an der Rechtmäßigkeit, darf der Vorstand jedoch den Eintragungsantrag beim Registergericht stellen. Er sollte dabei aber auf seine Bedenken hinweisen.[4040]mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / dd) Belehrung

Rz. 420 Angesichts der geänderten Rspr. zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen müssen die in der Vergangenheit schon aufgrund der Rspr. des BVerfG verwendeten intensiveren Belehrungsvermerke beibehalten werden.[977] Die bisherige Belehrung zur Sittenwidrigkeit von Unterhaltsverzichten[978] und ihrem Verstoß gegen Treu und Glauben[979] sollte beibehalten werden. Unverändert not...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Auflassungsvormerkung

Rz. 10 Zitat "Auflassungsvormerkung bezüglich einer Teilfläche von 1.000 qm aus FlSt. 100 für Hans Meier, geb. am 4.3.1960, gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …"[7]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b)2. Voraussetzung

Rz. 81 Stellung des Antrags beim GBA. § 13 Abs. 1 GBO hat die Wirkung des § 878 BGB nur, wenn gerade dieser Antrag (nicht etwa ein neuer Antrag) zur Eintragung führt. Zurücknahme (§ 31 GBO) und Zurückweisung des Antrags (nicht aber eine Zwischenverfügung)[202] beseitigen die Wirkung. Wird die Zurückweisung im Rechtsbehelfsverfahren mit "rückwirkender" Kraft aufgehoben, dann ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Inhalt

Rz. 16 Zum Inhalt der Notarbescheinigung verlangt § 21 Abs. 2 BNotO zwingend ("hat […] anzugeben") die Angabe von Datum der Einsichtnahme und Datum der Ausstellung. Verstöße hiergegen machen die Notarbescheinigung unwirksam und als Nachweismittel im Grundbuchverfahren unbrauchbar. Das ist vom GBA zu prüfen. Im Übrigen enthält § 21 Abs. 2 BNotO nur berufsrechtlich sanktionier...mehr