Fachbeiträge & Kommentare zu Personalrat

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Eingruppierung – Entgeltord... / 16.5 Auswirkungen einer unterlassenen Personalvertretungsbeteiligung

Wird das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung verletzt, ist zwischen den individualrechtlichen und den personalvertretungsrechtlichen Auswirkungen zu unterscheiden. Der Entgeltanspruch beruht allein und ausschließlich auf der individualvertraglichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag und der sich hieraus ergebenden tariflichen Bewertung der auszuübenden Tätigkeit. Dieser A...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 16.4 Mitbestimmung bei einer Herabgruppierung (Rückgruppierung)

Herabgruppierung ist die Einreihung des Arbeitnehmers in eine niedrigere Entgeltgruppe. Hier gilt Entsprechendes wie bei der Höhergruppierung. Auf die obigen Darlegungen wird daher verwiesen.mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 16.1 Übersicht über die Mitbestimmungstatbestände

Nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 PersVG unterliegen der Mitbestimmung die Praxis-Beispiel Beispiel Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung, Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Darüber hinaus wird in einigen Landespersonalvertretungsgesetzen ausdrücklich die Feststellung der Fallgruppe als mitbestimmungspflichtiger Tatbestand festgelegt. Nach § 99 BetrVG ist ...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 16.3 Mitbestimmung bei einer Höhergruppierung

Höhergruppierung ist die Einreihung des Arbeitnehmers in eine höhere Entgeltgruppe. Die Höhergruppierung ist in § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ausdrücklich als Mitbestimmungstatbestand angeführt. Zu beachten ist, dass in manchen Personalvertretungsgesetzen der Länder die Höhergruppierung als solche nicht der Mitbestimmung unterliegt, sondern lediglich die Übertragung einer höherw...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 10.4.1 Die Grundregelung des § 14 TVöD

§ 14 TVöD sieht grundsätzlich für die vorübergehende, aus sachlichen Gründen notwendige Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit keine zeitliche Begrenzung vor. Wichtig Die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit beinhaltet eine zeitliche Begrenzung und damit eine Befristung. Nach früherer Rspr. des BAG erfolgte eine Rechtsmissbrauchskontrolle.[1] Die nu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Änderungskündigung / 4.1 Kündigungsschutzklage

Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten auch bei Änderungskündigungen.[1] Wird die Kündigungsschutzklage nicht binnen 3 Wochen erhoben, gilt die Änderungskündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Eine Änderungskündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn die vom Arbeitnehmer abgelehnte Änderung der Arbeitsbedingungen entweder du...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1. Unterrichtung des Personalrats

Der Personalrat ist rechtzeitig und umfassend (§ 66 Abs. 1 BPersVG) von der geplanten Maßnahme zu unterrichten. Rechtzeitig ist die Unterrichtung, wenn dem Personalrat nach der Unterrichtung eine Frist von 10 Arbeitstagen verbleibt, die der Dienststellenleiter in dringenden Fällen auf 3 Arbeitstage abkürzen kann (§ 70 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BPersVG). Umfassend ist die Unterricht...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3. Entscheidung des Personalrats

Der Personalrat hat seine Entscheidung innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen dem Dienststellenleiter mitzuteilen. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung des Personalrats,§ 39 BPersVG. Die Entscheidung kann nicht vom Vorstand als laufendes Geschäft im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 4 BPersVG getroffen werden. In Gruppenange...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3. Zustimmung des Personalrats

Zuständig für die Zustimmung ist der Personalrat, der dem Dienststellenleiter, der die Maßnahme durchführen will, zugeordnet ist. Allerdings muss die Dienststelle auch in der Angelegenheit zur Entscheidung befugt sein. Handelt ein Dienststellenleiter aufgrund einer Weisung der übergeordneten Dienststelle ohne eigenen Entscheidungsspielraum, so ist dies keine eigene Handlung ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 4. Rechtsschutz der Personalvertretung

Die Personalvertretung ist vom Erlass der vorläufigen Regelung unverzüglich zu unterrichten. Die vorläufige Regelung ist dem Personalrat gegenüber auch zu begründen. Für die Begründung ist keine Form vorgesehen. Aus der Begründung müssen sich die Art der vorläufigen Maßnahme, ihre zeitliche Beschränkung als auch die Umstände ergeben, auf denen die Unaufschiebbarkeit der Maßn...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 4. Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts

Verletzung des Mitbestimmungsrechts Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts liegt vor, wenn der Dienststellenleiter bei einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme den Personalrat überhaupt nicht beteiligt, den Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt, nicht den zuständigen Personalrat beteiligt, sich über die Zustimmungsverweigerung des Personalrats hinwegsetzt oder gegen wesentli...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / M. Rheinland-Pfalz

§ 73 Abs. 1, 2 LPersVG RP – Grundsätze der Mitbestimmung; § 74 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 LPersVG RP – Verfahren; § 75 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 LPersVG RP – Einigungsstelle Das Beteiligungsverfahren der Personalvertretung in Rheinland-Pfalz orientiert sich an der bundesrechtlichen Regelung. Insoweit wird auf die Erörterung zu §§ 70 ff. BPersVG verwiesen. Folgende Abweichungen best...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / K. Niedersachsen

§ 63 NPersVG – Unzulässige Maßnahmen; § 64 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 NPersVG – Umfang der Mitbestimmung; § 68 Abs. 1, 2, 3 NPersVG – Mitbestimmungsverfahren; § 70 Abs. 1, 2, 3 NPersVG – Verfahren bei Nichteinigung; § 72 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 NPersVG – Verfahren der Einigungsstelle; § 73 Abs. 1, 2, 3 NPersVG – Aufhebung von Entscheidungen der Einigungsstelle; § 74 NPersVG – Vorläufige ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / Q. Schleswig-Holstein

§ 52 Abs. 1, 2, 3, 4, 5. 6, 7, 8, 9, 20 MBG SH – Mitbestimmungsverfahren; § 54 Abs. 1, 2, 3, 4 MBG SH – Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle; § 55 Abs. 1, 2, 3, 4 MBG SH – Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle; § 58 Abs. 1, 2, 3 MBG SH. – Durchführung von Entscheidungen Das Mitbestimmungsverfahren ist im Personalvertretungsrecht Schleswig-Holstein gere...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / L. Nordrhein-Westfalen

§ 66 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 LPVG NW; § 68 LPVG NW Das Mitbestimmungsverfahren ist in den §§ 66 – 68 LPVG NW geregelt und orientiert sich an der bundesrechtlichen Regelung des §§ 70 ff. BPersVG, auf deren Erläuterung verwiesen wird. Es bestehen jedoch folgende Abweichungen: § 66 Abs. 1 Satz 2 LPVG NW (Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen) Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen s...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / O. Sachsen

§ 79 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 SächsPersVG – Verfahren der Mitbestimmung; § 85 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 SächsPersVG – Einigungsstelle § 79 SächsPersVG stimmt weitgehend mit der bundesrechtlichen Regelung des §§ 70ff. BPersVG überein. Insoweit wird auf obige Darlegungen zu §§ 70 ff. BPersVG verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: § 79 Abs. 2 SächsPersVG ermöglicht eine einzelfallbezog...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / R. Thüringen

§ 69 ThürPersVG – Umfang der Mitbestimmung; § 69a ThürPersVG – Verfahren der Mitbestimmung; § 70 ThürPersVG – Initiativrecht; § 72 ThürPersVG – Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle Das Mitbestimmungsverfahren im Personalvertretungsrecht Thüringens ist in § 69 und § 71 ThürPersVG geregelt. Es orientiert sich weitgehend an der bundesrechtlichen Regelung. Insowei...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / A. Überblick

Das Verfahren der Mitbestimmung ist für den Bereich des Bundes in §§ 70-76 BPersVG geregelt. Dabei beinhaltet § 70 BPersVG das Verfahren zwischen der Dienststelle, die die mitbestimmungspflichtige Maßnahme beabsichtigt, sowie dem hierfür zuständigen Personalrat. Das Stufenverfahren ist in § 71 BPersVG geregelt. Die Regelung zu den Fällen, die im Anschluss an das Stufenverfah...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / E. Berlin

§ 79 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 PersVG BE, § 80 Abs. 1, 2, 3 PersVG BE – Verfahren bei Nichteinigung, § 81 Abs. 1, 2 PersVG BE – Einigungsstelle Die §§ 79-81 PersVG BE entsprechen im Wesentlichen dem §§ 70 ff. BPersVG. Insofern wird auf die Ausführungen zu §§ 70 ff. BPersVG verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: § 79 Abs. 2 PersVG BE (Verfahren innerhalb der Dienststelle) Auch hi...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / G. Bremen

§ 52 Abs. 1, 2, 3 PVG-HB – Gleichberechtigte Mitbestimmung und Grundsätze für die Zusammenarbeit, § 58 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 PVG-HB – Verfahren, § 59 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 PVG-HB – Schlichtungsstelle, § 61 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 PVG-HB – Verfahren vor der Einigungsstelle Das bremische Personalvertretungsgesetz weicht in mehrfacher Hinsicht von der bundesrechtlichen Regelung ab...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1. Vorlage an übergeordnete Dienststelle

Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann sowohl der Leiter der Dienststelle als auch der Personalrat die Angelegenheit binnen 5Arbeitstagen auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen. Die Vorlageberechtigung seitens des Personalrats ist nicht nur auf die Fälle des Initiativrechts nach § 77 BPersVG beschränkt. Vielmeh...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / D. Bayern

Art. 70 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 BayPVG Art. 70 BayPVG enthält eine Reihe von Abweichungen gegenüber der bundesrechtlichen Regelung wie folgt: Abs. 1 (Verfahren innerhalb der Dienststelle – Erörterung) In Satz 2 wird ausdrücklich klargestellt, dass ein Mitbestimmungsrecht auch in den Fällen besteht, in denen eine Maßnahme nur als Versuch oder zur Erprobung durchgeführt werden ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / H. Hamburg

§ 80 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG, konkretisiert durch § 87 HmbPersVG (Mitbestimmung) und § 88 HmbPersVG (eingeschränkte Mitbestimmung) sowie die offene Erweiterung in § 80 Abs. 3 HmbPersVG, schaffen einen sehr weiten Rahmen der Mitbestimmung. Die Unterscheidung zwischen den Fällen des § 87 HmbPersVG und § 88 HmbPersVG ergibt sich aus der unterschiedlichen Regelungskompetenz der ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / P. Sachsen-Anhalt

§ 61 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 PersVG LSA – Umfang und Durchführung der Mitbestimmung; § 62 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 PersVG LSA – Verfahren bei Nichteinigung; § 64 Abs. 1, 2 PersVG LSA – Verfahren der Einigungsstelle Das Mitbestimmungsverfahren ist in § 61 und § 62 PersVG LSA geregelt. Es entspricht weitgehend den bundesrechtlichen Regelungen. Insoweit wird auf obige Darlegungen ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3. Verfahren im Stufenverfahren bei der übergeordneten Dienststelle

Nach der Vorlage bestimmt sich das weitere Verfahren bei der übergeordneten Dienststelle wiederum nach §§ 71 Abs. 2 i. V. m. § 70 Abs. 2 und 3 BPersVG. Die übergeordnete Dienststelle entscheidet zunächst, ob sie das Verfahren weiter betreiben oder es bei der Ablehnung des Personalrats belassen will. Im letzteren Fall ergeht die Anweisung an die nachgeordnete Dienststelle, vo...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / N. Saarland

§ 73 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 5, 7, 8 SPersVG – Verfahren bei der Mitbestimmung; § 75 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 SPersVG – Einigungsstelle Das Mitbestimmungsverfahren im Personalvertretungsrecht des Saarlands ist in den §§ 73 und 75 geregelt. Sie entsprechen in weiten Teilen der bundesrechtlichen Regelung in §§ 70 ff. BPersVG. Insoweit wird auf obige Darlegungen verwiesen. Es bestehen jed...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / I. Hessen

§ 66 HPVG, § 67 HPVG § 69 HPVG, § 7 HPVG, § 78 HPVG Es enthält gegenüber der bundesrechtlichen Regelung in den §§ 70 ff. BPersVG folgende Abweichungen: § 66 HPVG (Verfahren in der Dienststelle) Nach Abs. 1 ist eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. Auf die Erörterung kann im beiderseitigen Einvernehmen verzichtet werden...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2. Voraussetzungen der Anrufung der Einigungsstelle

Eine Anrufung der Einigungsstelle kommt erst in Betracht nach Ausschöpfung des Instanzenzugs. Die Einigungsstelle wird tätig, wenn eine der beiden beteiligten Seiten diese anruft. Der Anruf erfolgt durch einen Antrag entweder der obersten Dienstbehörde oder der zuständigen Personalvertretung. Zuständige Personalvertretung kann zum einen der Hauptpersonalrat sein, bei originä...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / J. Mecklenburg-Vorpommern

§ 62 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 PersVG M-V – Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren; § 64 Abs. 1, 2, 3 PersVG M-V – Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle Die Regelungen des Mitbestimmungsverfahrens in § 62 Abs. 1 – 9 PersVG M-V entspricht im Wesentlichen der bundesrechtlichen Regelung. Auf die obigen Darlegungen zu §§70 ff. BPersVG wird insoweit verwi...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1. Volle und eingeschränkte Mitbestimmung

Abs. 1 regelt den Inhalt des Mitbestimmungsrechts. Danach kann eine Maßnahme, soweit sie der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen voll mitbestimmungspflichtigen und eingeschränkt mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen. Volle Mitbestimmung bedeutet, dass sich beide Partner – Dienststelle und Per...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / F. Brandenburg

§ 61 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 LPVG-BB – Mitbestimmungsverfahren, § 62 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 LPVG-BB – Umfang der Mitbestimmung, § 72 Abs. 1, 2, 3, 4 LPVG-BB – Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle, § 73 Abs. 1, 2, 3 LPVG-BB – Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle Die Regelung in § 61 LPVG-BB stimmt im Wesentlichen mit der bundesrechtlichen ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2. Antrag

Der Antrag auf Erteilung der Zustimmung erfolgt i. d. R. gleichzeitig mit der Unterrichtung. Er ist vom Dienststellenleiter oder einer nach § 8 BPersVG zur Vertretung berechtigten Person zu stellen. Der Antrag bedarf keiner besonderen Form. Die bloße Unterrichtung ist noch kein Antrag, es sei denn, dass sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass hiermit zugleich ein Ant...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2. Beabsichtigte Maßnahme

Maßnahmen i. S. d. § 77 BPersVG sind Handlungen und Entscheidungen des Dienststellenleiters, die einen der gesetzlich vorgesehenen Mitbestimmungstatbestände betreffen und den Rechtsstand des oder der Beschäftigten berühren, §§ 78-80 BPersVG [1] Dies ist z. B. nicht gegeben bei einer Anordnung einer Wiederbesetzungssperre durch die Direktion eines Klinikums[2] oder aber bei ei...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3. Kompetenz der Einigungsstelle

Hinsichtlich der Kompetenz der Einigungsstelle ist zu unterscheiden zwischen der uneingeschränkten und eingeschränkten Mitbestimmung. Diese Unterscheidung, die das Betriebsverfassungsrecht nicht kennt, beruht auf dem Demokratieprinzip. Denn die Dienststellen üben Staatsgewalt aus und Staatsgewalt bedarf nach dem Demokratieprinzip der demokratischen Legitimation der Gesamthei...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 4. Gelegenheit zur Äußerung des Beschäftigten

Werden vom Personalrat in der schriftlichen/elektronischen Zustimmungsverweigerung Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, § 70 Abs. 3 BPersVG. Dieses Gegenäußerungsrecht betrifft nur Beschwerden und Behauptungen, die in ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1. Abweichungen vom Bundesrecht

§ 73 LPVG BW und § 76 LPVG BW entsprechen weitgehend der Regelung des BPersVG, insofern wird auf die Ausführungen zu §§ 70 ff. BPersVG verwiesen. Abweichend sind die Fristen geregelt, die hier länger ausgestaltet sind. Darüber hinaus kann der Personalrat hier keine schriftliche oder elektronische Begründung der beabsichtigten Maßnahme verlangen. Keine Entsprechung im Bundesr...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2. Keine Vorwegnahme der endgültigen Maßnahme

Zur Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats muss sich die vorläufige Maßnahme auf das unumgänglich Notwendige beschränken und darf die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen.[1] So ist bei dem oben angeführten Leistungsbescheid zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen die Vollstreckbarkeit auszusetzen. Oder bei dem anderen Beispiel der Abordnung des Lehrers zur ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / VI. Streitigkeiten

Besteht Streit über das Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung, kann diese ein Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG einleiten. Droht eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts, kann die Personalvertretung darüber hinaus nach § 85 Abs. 2 ArbGG den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen.[1] Auch Beschlüsse der...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1. Unaufschiebbarkeit der Maßnahme

Die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens kann zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung führen. Hierdurch kann die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sowie auch öffentliche Belange erheblich beeinträchtigt werden. Um dem vorzubeugen, sind bei gleichzeitiger Wahrung des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung vorläufige Regelungen möglich. Es handelt sich um eine Aus...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2 Allgemeine Aufgaben der Personalvertretung

Die Regelungsinhalte des § 62 BPersVG stellen eine Ausgestaltung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BPersVG dar. Geregelt werden sogenannte nichtförmliche Beteiligungsrechte. Die Vorschrift erweitert den engen und detailliert ausgestalteten Handlungsrahmen der §§ 78 ff. BPersVG über die Einzelfallbeteiligung hinaus.[1] Zu beachten ist, dass auf der ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.4 Förderung der Eingliederung und beruflichen Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger Personen, Nr. 4

§ 62 Nr. 4 BPersVG fast die Aufgaben des § 68 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 BPersVG a. F. zusammen und verwendet die aktuelle Wortwahl im Hinblick auf Inklusion und Teilhabe. Auch ältere Beschäftigte werden als förderungsbedürftig angesehen. Die Einordnung als Mensch mit Behinderung, bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 SGB IX. Grundsätzlich muss der Grad der Behinderung mindestens 50 betr...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.2 Überwachungsrecht, Nr. 2

Zu den wesentlichen Aufgaben der Personalvertretung gehört Nr. 2. Die Personalvertretung hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Sinn und Zweck ist die Sicherheit, dass Beschäftigte dienst- und arbeitsrechtlich nicht in rechtswidriger Weise ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.3 Behandlung von Anregungen und Beschwerden der Beschäftigten, Nr. 3

Ebenfalls zu den allgemeinen Aufgaben der Personalvertretungen gehört es, Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen (§ 62 Nr. 3 BPersVG) und, für den Fall von deren Berechtigung, auf die Erledigung durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle hinzuwirken. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, den Beschwerden oder Anregungen der Beschäftigten durch Unters...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.1 Antragsrecht, Nr. 1

Entsprechend § 62 Nr. 1 BPersVG hat die Personalvertretung das Recht, jegliche Maßnahme zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen. Es besteht also die Möglichkeit, initiativ für das Wohl der Dienststelle und/oder deren Beschäftigten einzutreten.[1] Der Personalvertretung wird durch die Norm eine aktive Rolle an der Gestaltung der Dienststelle zugeteilt...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.5 Förderung der Gleichberechtigung von Menschen unabhängig von geschlechtlicher Zuordnung, Nr. 5

Ebenfalls zur Aufgabe des Personalrats gehört die Förderung der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung aller Beschäftigten. Damit liegt eine Überschneidung mit dem sich aus § 2 Abs. 4 BPersVG ergebenden Aufgabenbereich vor. Über die sich aus diesem ergebende Pflicht sozusagen passiv zu "wachen", bestimmt Nr. 5 eine Pflicht des Personalrats aktiv darauf hinzuwirken...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.8 Zusammenarbeit mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, Nr. 8

Die Vorschrift regelt, dass Jugend- und Auszubildendenvertretung und Personalrat eng zusammenzuarbeiten haben (§ 62 Nr. 7 BPersVG. Diese Zusammenarbeit zwischen den personalvertretungsrechtlichen Organen findet auch andernorts im BPersVG ihren Niederschlag. Gerade § 103 BPersVG regelt das Verhältnis zwischen beiden. Darüber hinaus finden sich Regelungen in den §§ 36 Abs. 3, ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.7 Förderung der Eingliederung ausländischer Beschäftigter, Nr. 7

Die Vorschrift ist eine Ergänzung zu § 2 Abs. 4 BPersVG und ergänzt diesen wiederum um eine Aufforderung an den Personalrat zum aktiven Tun. Ausländische Beschäftigte sollen in die Dienststelle eingegliedert werden und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten gefördert werden. Im Mittelpunkt steht die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Person...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.9 Förderung von Maßnahmen des Arbeiten und des Gesundheitsschutzes

Diese Aufgabe wurde mit der Neufassung zusätzlich in den bestehenden Katalog aufgenommen. Die allgemeine Beschäftigtenseite war schon immer Teil der Aufgaben des Personalrates. Hier erfolgt durch die Aufnahme in den Katalog der Aufgaben jedoch die Anhebung der Wertigkeit. Daraus leitet sich einerseits die Relevanz von Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz ab. Aber auch die kon...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1 Inhalt

§ 62 BPersVG regelt die allgemeinen Aufgaben des Personalrats. Die Vorschrift enthält mit Ergänzungen und Aktualisierungen an die heutige Auffassung von Gleichbehandlungsgrundsätzen die bis zum 15.6.2021 in § 68 Abs. 1 BPersVG a. F. geregelten Sachverhalte. Die Unterrichtungspflicht des § 68 Abs. 2 BPersVG a. F. ist nun in § 66 BPersVG zu finden. Der allgemeine Aufgabenbereic...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.6 Förderung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, Nr. 6

Zusätzlich zu der aus dem historischen Rollenbild von Mann und Frau stammenden Auftrag zur Gleichstellung, der in Nr. 5 geregelt ist, betrifft Nr. 6 ausdrücklich die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Daraus abgeleitet ist jegliche Form von Arbeitszeitgestaltung sowie die Gewährung von Unterbrechungen der Arbeitspflicht durch Sonderurlaub, befristete Teilzeit und Ä...mehr