Fachbeiträge & Kommentare zu Personengesellschaft

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.3.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken (Abs. 2 A. II. 1.)

Rz. 38 Unter diesem Posten wird das gesamte Grundvermögen des Unt ausgewiesen, sofern es dem dauernden Geschäftsbetrieb dienen soll. Auch im Falle der gewerblichen Grundstücksvermietung zählen Grundstücke zum AV.[1] Der Gesetzgeber schreibt keinen gesonderten Ausweis in Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten vor. Dieser undifferenzierte Ausweis wird in der Literat...mehr

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Konzernabschlusspolitik nac... / 4.2.1 Ansatz- und Bewertungswahlrechte

Rz. 13 Bei Erstellung der Handelsbilanzen II können die abschlusspolitischen, darstellungsgestaltenden Möglichkeiten bei Ansatz, Bewertung und Ausweis gemäß der §§ 300 Abs. 2 und 308 Abs. 1 HGB neu ausgeübt werden, wobei dabei die Einheitlichkeit Voraussetzung ist. Eine Ausnahme besteht gemäß § 308 Abs. 2 Satz 3 HGB nur, wenn die Auswirkungen von untergeordneter Bedeutung für...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1 Grundsätzliches

Rz. 79 Das Eigenkapital wird in § 247 Abs. 1 HGB als separat auszuweisender Posten explizit angesprochen. Im Unterschied zu KapG und KapCoGes, für die in §§ 264c, 266, 268 und 272 HGB detaillierte Regelungen zum Eigenkapitalausweis existieren, belässt es der Erste Abschnitt des Dritten Buchs des HGB bei der Forderung nach separatem Ausweis. Rz. 80 Das bilanzielle Eigenkapital...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3 Verbindlichkeiten

Rz. 118 Für KapG und KapCoGes existieren detaillierte Gliederungsvorschriften (§ 266 Rz 142 ff.). Für nicht diesen Vorschriften unterliegende Kfl. ist eine entsprechende Aufgliederung zwar empfehlenswert und in der Praxis üblich, allerdings nicht zwingend. Die hinreichende Aufgliederung i. S. v. § 247 Abs. 1 HGB erfordert zumindest die Angabe von Verbindlichkeiten gegenüber ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.3.1 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Abs. 2 B. II. 1.)

Rz. 78 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen entstehen aus Geschäften, die in der GuV als Umsatzerlöse i. S. d. § 277 Abs. 1 HGB erfasst werden. Den Lieferungen und Leistungen liegen gegenseitige Verträge zugrunde (z. B. Lieferungs-, Werks- oder Dienstverträge), die seitens des bilanzierenden Unt bereits durch Lieferung oder Leistung erfüllt wurden, deren Erfüllung durc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 vorläufig frei Rz. 2 In Deutschland wurden gesetzliche Regelungen zur Erfassung latenter Steuern mit den §§ 274, 306 HGB erstmals durch das BiRiLiG v. 19.12.1985 eingeführt. Im Zuge des BilMoG wurde das bis dahin angewandte Timing-Konzept durch das international übliche Temporary-Konzept (allerdings mit gewichtigen Abweichungen) abgelöst (Rz 17). Rz. 3 Die Ursache der Bi...mehr

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§ 9 Handelsrechtliche Nachh... / 3.6.1 Anwenderkreis

Rz. 88 Der Kreis der nach den neuen Vorschriften berichtspflichtigen Unternehmen umfasst in Umsetzung der CSRD grds. folgende Unternehmen: kapitalmarktorientierte Unternehmen i. S. d. § 264d HGB mit Ausnahme von Kleinstkapitalgesellschaften, große Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB, große haftungsbeschränkte Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB.[1] Kreditinsti...mehr

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§ 9 Handelsrechtliche Nachh... / 3.6.2 Zeitliche Staffelung bei der Einführung der Berichtspflichten

Rz. 89 Die Pflicht zur Erweiterung des (Konzern-)Lageberichts um einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen – wie in der CSRD bereits vorgesehen – zeitlich gestaffelt:[1] (Mutter-)Gesellschaften, die bisher schon zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet waren – dies sind i. W. kapitalmarktorientierte Gesellschaften sowie Kredit...mehr

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§ 9 Handelsrechtliche Nachh... / 3.2 Pflicht zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts

Rz. 59 Im Vergleich zum Entwurf der CSRD enthält dessen verabschiedete Fassung i. W. eine Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunkts vom 1.1.2023 um 1 Jahr für die bereits zuvor nach der NFRD berichtspflichtigen Unternehmen und um 2 Jahre für alle anderen großen Unternehmen.[1] Darüber hinaus werden erstmalig Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU in den Anwendungsbere...mehr

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§ 9 Handelsrechtliche Nachh... / 1.1 Pflicht zur Aufstellung

Rz. 1 Mit Verabschiedung der sog. CSR-Richtlinie am 15.11.2014 im Amtsblatt der EU wurde erstmalig die Aufstellung einer nichtfinanziellen Erklärung für bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entity – PIE) eingeführt.[1] Zweck der Richtlinie war es, die Transparenz einer Sozial- und Umweltberichterstattung durch rechtliche Mindestanforderungen auf ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7.7 Anzahl der Beschäftigten und Ausgangslohnsumme

Der Verschonungsabschlag bleibt dem Erwerber nur dann in voller Höhe erhalten, wenn nach Ablauf des Überwachungszeitraums von fünf Jahren (beim 85 %igen Verschonungsabschlag) oder sieben Jahren (beim 100 %igen Verschonungsabschlag) die jeweils maßgebende Mindestlohnsumme erreicht wird. Diese ist mit der Ausgangslohnsumme zu vergleichen. Die Zeilen 118 bis 133 erfordern daher ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.10 Ausgangslohnsumme der Gesellschaft (Zeilen 136 bis 147)

Einzelne Angaben zur Ausgangslohnsumme der Gesellschaft sind in den Zeilen 138 bis 147 zu machen. In die Zeilen 138 bis 142 sind die Löhne und Gehälter der Gesellschaft der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer einzutragen. Hierher gehören aber nicht die Löhne und Gehälter von nachgeordneten Gesellschaften. Folgende Lohn- und Gehaltsbestandt...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9.7 Anzahl der Beschäftigten

Der Verschonungsabschlag bleibt dem Erwerber nur dann in voller Höhe erhalten, wenn nach Ablauf des Überwachungszeitraums von fünf Jahren (beim 85 %igen Verschonungsabschlag) oder sieben Jahren (beim 100 %igen Verschonungsabschlag) die jeweils maßgebende Mindestlohnsumme erreicht wird. Diese ist mit der Ausgangslohnsumme zu vergleichen.[1] Die Zeilen 132 bis 135 erfordern zun...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7.2 Verwaltungsvermögen (nur Finanzmittel und einschließlich Altersversorgungsvermögen)

In den Zeilen 55 bis 64 sind Angaben zum Wert des Verwaltungsvermögens – hier nur Finanzmittel – zu machen. Hinweis Erläuterungen auf gesondertem Blatt Auf einem gesonderten Blatt sollte erläutert werden, welche Wirtschaftsgüter den Finanzmitteln zugerechnet wurden und wie der Wert ermittelt wurde. In die Zeile 57 sind Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und ande...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7.3 Junge Finanzmittel

Gehören zum Vermögen des Einzelunternehmens eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die kein Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG darstellen, sind die jungen Finanzmittel dieser Gesellschaften anteilig dem Einzelunternehmen zuzurechnen (§ 13b Abs. 9 ErbStG). Diese anteiligen jungen Finanzmittel aus nachgeordneten...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.8 Abschnitt H – Forderungen und Schulden gegenüber verbundenen Unternehmen

Gehören zum Vermögen des Einzelunternehmens eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft, sind Forderungen und Schulden zwischen den Gesellschaften untereinander oder im Verhältnis zu dem Einzelunternehmen nicht anzusetzen (§ 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG). Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen In der Zeile 137 ist der Name des ve...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.11 Abschnitt I – Forderungen und Schulden gegenüber verbundenen Unternehmen

Gehören zum Vermögen der Kapitalgesellschaft eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft, sind Forderungen und Schulden zwischen den Gesellschaften untereinander oder im Verhältnis zur Kapitalgesellschaft nicht anzusetzen (§ 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG). Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen In der Zeile 151 ist der Name des ve...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.4.2 Verwaltungsvermögen

Nach § 13b Abs. 2 ErbStG ist das begünstigungsfähige Vermögen begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i. S. d.§ 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 6 ErbStG übersteigt (sog. begünstigtes Vermögen).[1] Besteht das begünstigungsfähige Vermögen nahezu ausschließlich, das heißt zu mindest...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.4 Auswirkungen des KöMoG

Für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften besteht gem. § 1a KStG die Möglichkeit zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Dies hat auch Auswirkungen auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Einzelheiten hierzu können den Gleichlautenden Ländererlassen v. 5.10.2022 entnommen werden.[1]mehr

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Bedarfsbewertung: Erklärung... / 2.9.2 Lohnsumme bei Beteiligung an Personengesellschaften

In die Zeile 66 ist die anteilige Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen aus unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an Personengesellschaften einzutragen. Die Bezeichnung der Personengesellschaften und deren prozentuale Beteiligungen sollten aus einer gesonderten Anlage hervorgehen. Einzutragen ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Lohnsumme der Beteiligungsge...mehr

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Bedarfsbewertung: Erklärung... / 1.2.4 Beteiligung an Personengesellschaft und Anteile an Kapitalgesellschaft

Gehören zum Betriebsvermögen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen W...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.3 Betriebsvermögen von Personengesellschaften

In das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft ist einzubeziehen:[1] die Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie die Schulden und sonstigen Abzüge, soweit sie zum Gesamthandsvermögen gehören, sowie die Wirtschaftsgüter aus den Sonderbilanzen. Hinweis Der gemeine Wert muss ermittelt werden Für die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Ge...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.2 Bewertung von Personengesellschaften

Nach § 11 Abs. 2 i. V. m. § 109 BewG sind das Betriebsvermögen und die Beteiligungen an Personengesellschaften mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dies gilt sowohl wenn sie gewerblich wie auch freiberuflich tätig ist. Zur Bewertung s. auch R B 95 ErbStR 2019 sowie den Leitfaden für Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG sowie nach § 13 a Abs. 4 ErbStG, § 13a A...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.6 Änderungen des Zivilrechts für Personengesellschaften

Am 1.1.2024 ist das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird das Ziel verfolgt, das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu konsolidieren und die geltenden Vorschriften an die praktischen Bedürfnisse von Gesellschaften und Gesellschaftern anzupassen. Hierfür sollen die Vorschriften auf das Leitbild einer auf Dauer angelegten ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7 Abschnitt G – Ermittlung des gemeinen Werts der Beteiligung des Gesellschafters einer Personengesellschaft (Zeilen 51 bis 74)

In Zeile 52 ist der Gewinnverteilungsschlüssel des bisherigen Gesellschafters einzutragen (als Bruch), der sich aus dem Gesellschaftervertrag zum Bewertungsstichtag ergibt. Hinweis Vorabgewinne Vorabgewinne sind hierbei jedoch nicht zu berücksichtigen. In den Zeilen 53 bis 56 sind Angaben für den gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Personengesellschaft zu machen. In die Zeil...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Personengesellschaften zur Feststellungserklärung (für Stichtage ab dem 1.1.2023)

Zusammenfassung Überblick Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften zur Feststellungserklärung (BBW 50.2). Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Rechtsgrundlage für die Bewertung der Beteiligungen an Personengesellschaften ist der § 11 Abs. 2 i. V. m. § 109 BewG. Für das vereinfachte Er...mehr

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Bedarfsbewertung: Erklärung... / 1.3 Option zur Körperschaftsteuer

Gem. § 1a KStG kann eine Personenhandelsgesellschaft zur Körperschaftsbesteuerung optieren. Hinsichtlich der Lohnsummenregelung ist dabei Folgendes zu beachten. An die Gesellschafter der optierenden Gesellschaft gezahlter Arbeitslohn ist bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen nicht zu berücksichtigen, da die optierende Ges...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.1 Abschnitt A – Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 22)

Der Abschnitt A fragt allgemeine Angaben zum Betriebsvermögen ab. In den Zeilen 3 bis 5 ist das Unternehmen mit der Firma und der Anschrift aufzuführen, das zu bewerten ist. In Zeile 6 sind das Betriebsfinanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen bzw. Wirtschafts- Identifikationsnummer des jeweiligen Unternehmens einzutragen. Angaben zum Beteiligungsverhältnis des bish...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.8.13 Anzahl der Beschäftigten und Ausgangslohnsumme der Gesellschaft

Der Verschonungsabschlag bleibt dem Erwerber nur dann in voller Höhe erhalten, wenn nach Ablauf des Überwachungszeitraums von fünf oder sieben Jahren die jeweils maßgebende Mindestlohnsumme erreicht wird. Diese ist mit der Ausgangslohnsumme zu vergleichen. Bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme sind die letzten fünf bzw. sieben vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer en...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.4 Sonderbetriebsvermögen

Der Begriff des Mitunternehmeranteils umfasst ebenso auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Sonderbetriebsvermögen sind hierbei diejenigen Wirtschaftsgüter, die einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören. Wirtschaftsgüter, die einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören und die nicht Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer der Personengesellsch...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.3 Abschnitt C – Angaben zum Gutachtenwert (Zeilen 31 bis 40)

Konnte der gemeine Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, so ist dieser unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Erfolgt die Wertermittlung in Ausübung des Wahlrechts im vereinfachten Ertragswertverfahren, dann ist dies in der Zeile 32 anzu...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.5 Abschnitt E – Angaben zum Substanzwert (Zeilen 43 bis 47)

Die Wertuntergrenze bei der Ermittlung des gemeinen Werts bildet der Substanzwert. Dies gilt unabhängig davon, ob der gemeine Wert mit einem individuellen Gutachten oder nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt wurde. Nur wenn der gemeine Wert aus Verkäufen abgeleitet wurde, findet der Substanzwert keine Anwendung. Hinweis Anlage Substanzwert Es ist die Anlage "Su...mehr

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Investitionsabzugsbetrag / 2.1.3 Sonderfälle

Betriebsaufspaltung Im Falle einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen Investitionsabzugsbeträge beanspruchen. Für die Größenmerkmale bzw. einheitliche Gewinngrenze (ab 2020) sind Besitz- und Betriebsunternehmen daher getrennt zu beurteilen.[1] Bereits vor Änderung durch das JStG 2020 (Begünstigung auch für vermietete Wirts...mehr

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Investitionsabzugsbetrag / 7.4.1 Einbringungen nach § 24 UmwStG

Ein in Wirtschaftsjahren vor einer Buchwerteinbringung nach § 24 UmwStG zu Recht gebildeter Investitionsabzugsbetrag kann von der Personengesellschaft weitergeführt werden. Wie bei der Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG gilt dies selbst dann, wenn davon auszugehen ist, dass der Einbringende vor der Übertragung keine begünstigte Investitionen mehr tätigt.[1] Wird ein Ein...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.2 Abschnitt B – Ableitung aus Verkäufen (Zeilen 23 bis 30)

Haben innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag Verkäufe stattgefunden, sind die entsprechenden Angaben in den Zeilen 26 und 27 zu machen. Daneben sind in einer besonderen Anlage der Käufer und Verkäufer anzugeben. Stehen Käufer und Verkäufer in einem Verwandtschaftsverhältnis, so ist auch das in der Anlage bekannt zu machen. Beizufügen ist auch der Vertrag über den ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9 Abschnitt I – Forderungen und Schulden gegenüber verbundenen Unternehmen im Gesamthandsvermögen

Gehören zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft, sind Forderungen und Schulden zwischen den Gesellschaften untereinander oder im Verhältnis zu der zu bewertenden Personengesellschaft nicht anzusetzen (§ 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG). Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen im Gesamthan...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.7 Einfügung des § 2a ErbStG

Aufgrund der Änderungen des Zivilrechts für Personengesellschaften (siehe Punkt 1.6) wurde zum 1.1.2024 durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz[1] der § 2a ErbStG eingefügt. Damit wird im Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts für die rechtsfähigen Personengesellschaften die Fortführung des Transparenzprinzips und des Gesamthandsprinzips klargestellt.mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.8.10 Ermittlung der auf die übertragenen Beteiligung entfallenden Werte aus dem Gesamthandsvermögen

Der gemeine Wert des erworbenen Anteils am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft lt. Zeile 64 kommt in die Zeile 172 oder der höhere Wert aus Zeile 38 oder 45. Gemeiner Wert des Gesamthandsvermögens der Personengesellschaft laut Zeile 54 gehört in die Zeile 173. In der Zeile 174 ergibt sich der Aufteilungsmaßstab in Prozent durch die folgende Berechnung: Zeile 172 x 100 Z...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.4 Abschnitt D – Angaben zum Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (Zeilen 41 bis 42)

Möglich ist es auch, den Wert nach dem vereinfachtem Ertragswertverfahren zu ermitteln.[1] Hinweis Anlage Ertragswertverfahren In diesem Fall ist es zwingend notwendig, auch das Formular "Anlage vereinfachtes Ertragswertverfahren" auszufüllen und der Anlage Betriebsvermögen beizufügen. In der Zeile 42 ist der gemeine Wert des gesamten Betriebsvermögens der Personengesellschaft ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.6 Abschnitt F – Anzusetzender gemeiner Wert des Betriebsvermögens (Zeilen 48 bis 50)

Als gemeiner Wert kommen nach verschiedenen Methoden ermittelte Werte in Betracht, wobei eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten ist: Vorrangig ist der aus Verkäufen abgeleitete Wert anzusetzen (Abschnitt B Zeile 28). Ist die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen nicht möglich, ist er entweder unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten auc...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / Zusammenfassung

Überblick Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften zur Feststellungserklärung (BBW 50.2). Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Rechtsgrundlage für die Bewertung der Beteiligungen an Personengesellschaften ist der § 11 Abs. 2 i. V. m. § 109 BewG. Für das vereinfachte Ertragswertverfah...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.1.1 Allgemeines

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für unternehmerisches Vermögen (wozu Anteile an Personengesellschaften zählen) bestimmte Vergünstigungen vor. Im Einzelnen sind dies: ein Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a ErbStG) und ein gleitender Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 EUR (§ 13a Abs. 2 ErbStG) – dies wird auch als Regelverschonung bezeichnet; alternativ und a...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.1.2 Verwaltungsvermögen

Das begünstigungsfähige Vermögen ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens übersteigt. Besteht das begünstigungsfähige Vermögen nahezu ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, aus Verwaltungsvermögen (übermäßiges Verwaltungsvermögen), so ist es von jeder Verschonung ausgenommen.[1] Zum ju...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.10 Abschnitt J – Nachrichtliche Angaben (Zeilen 231 bis 236)

Im Abschnitt J sind gegebenenfalls noch nachrichtliche Angaben vorzunehmen. Die Zeilen 232 und 233 sind nur dann auszufüllen, wenn das zu bewertende Unternehmen Gegenstand des Erwerbs von Todes wegen oder der Schenkung ist und die Voraussetzungen für den Vorwegabschlag erfüllt sind (§13a Abs. 9 ErbStG). In Zeile 232 ist anzugeben, ob die Voraussetzungen für den Vorwegabschlag ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.5 Auswirkungen des KöMoG

§ 1a KStG sieht für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit vor, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Hierdurch ergeben sich auch Konsequenzen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Im Folgenden sollen einige praktisch bedeutsame Hinweise gegeben werden. Durch die Ausübung der Option findet bezogen auf das Gesamthandsvermögen kein ...mehr

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Konzernabschluss nach IFRS / 1 Grundsachverhalte

Rz. 1 Die Konzernbilanzierung nach IFRS[1] ist für deutsche kapitalmarktorientierte Unternehmen nur relevant, wenn eine Pflicht zur Konzernbilanzierung nach dem HGB besteht.[2] Erst wenn diese nach § 290 HGB vorliegt, kann die IAS-Verordnung und damit § 315e HGB Wirkung entfalten. Für die freiwillige Anwendung der IFRS in einem den HGB-Konzernabschluss ersetzenden Konzernabs...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Verlängerung der Beteiligungskette an grundbesitzender Personengesellschaft durch Einschub einer neu gegründeten GmbH

Die Verlängerung der Beteiligungskette an einer grundbesitzenden Personengesellschaft durch Einschub einer weiteren GmbH ist nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar. Die Anteilseigner einer GmbH, die an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt sind, sind keine Altgesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft. Unmittelbare oder mittelbare Altgesellschafterin ka...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1a ... / 2.1 Optionsfähige Gesellschaften

Rz. 20 Nach § 1a Abs. 1 S. 1 KStG konnten den Antrag auf Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften stellen. Ab Geltung des § 1a KStG i.d.F des Wachstumschancengesetzes ab dem 28.3.2024 können Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts einen Optionsantrag ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1a ... / 7 Reale Umwandlung der optierenden Gesellschaft in eine Körperschaft, Abs. 4 S. 7

Rz. 400 § 1a Abs. 4 S. 7 KStG behandelt den Fall, dass die fiktive Kapitalgesellschaft in eine reale Körperschaft umgewandelt wird. Die Umwandlung einer optierenden Gesellschaft in eine reale Kapitalgesellschaft führt im Ausgangspunkt dazu, dass die persönlichen Voraussetzungen zur Optionsausübung entfallen. Die dann reale Kapitalgesellschaft ist weder eine Personenhandelsge...mehr