Fachbeiträge & Kommentare zu Pfändung

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Anteil eines Miterben

Rz. 23 Zitat "Miterbenanteil des … am ungeteilten Nachlass gepfändet für … gem. … eingetragen am …"mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Verpfändung

Rz. 58 Die Verpfändung einer Grundschuld geschieht gem. § 1191 BGB entsprechend den Vorschriften über die Abtretung des Rechts, §§ 1274, 1154, 1192 BGB.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Entstehen und Erlöschen

Rz. 156 Entstehen und Erlöschen der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erfolgen in gleicher Weise wie bei der Grunddienstbarkeit. Eine Vollmacht, Stellplätze zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer abgeschriebenen Teilfläche zu bestellen, deckt nicht die Bestellung einer Stellplatzdienstbarkeit zugunsten der Stadt in der Form einer beschränkten persönlichen Dienstbar...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Antragsgrundsatz

Rz. 169 Auch im Fall der Unrichtigkeit des Grundbuchs gilt der Antragsgrundsatz (siehe § 13 GBO Rdn 3) mit allen sich daraus ergebenden Folgen. Eine Anregung auf Löschung wegen Gegenstandslosigkeit (§ 85 Abs. 1 GBO) kann als Berichtigungsantrag auszulegen sein.[405] Für das GBA besteht weder eine Amtspflicht, die Unrichtigkeit zu beseitigen, selbst wenn es sie kennt, noch ei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Nacherbenrecht

Rz. 24 Zitat "Nacherbenrecht des … gepfändet für … gem. … eingetragen am …"mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (1) Eigentumsvorbehalt

Rz. 214 Der Eigentumsvorbehalt ist die Übereignung einer beweglichen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises nach §§ 929, 158 Abs. 1 BGB.[162] Der Eigentumsvorbehalt an unbeweglichen Sachen ist wegen der Frist- und Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung nicht möglich. Der Eigentumsvorbehalt wird durch das Abstraktionsprinzip möglich,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Das Erlöschen der gesicherten Forderung

Rz. 48 Mit Erlöschen der durch die Grundschuld gesicherten Forderung beziehungsweise aller in die Sicherungsabrede einbezogenen Forderungen,[114] mithin bei Wegfall des Sicherungszweckes geht die Grundschuld nicht kraft Gesetzes auf den Grundstückseigentümer über, sie bleibt in der Hand des Gläubigers (keine analoge Anwendung des § 1163 Abs. 1 S. 2 BGB).[115] Mit Wegfall des...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Entstehung dinglicher Rechte ohne Eintragung

Rz. 63 Beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück können aufgrund zivilrechtlicher Normen außerhalb des Grundbuchs entstehen, namentlich Sicherungshypotheken nach § 1287 S. 2 BGB oder § 848 Abs. 2 S. 2 ZPO sowie Dienstbarkeiten nach § 9 Abs. 1 GBBerG.[135] Gleichermaßen denkbar ist die Entstehung durch Verwaltungsakt, z.B. nach § 34 Abs. 1 S. 1 VermG, §§ 13 Abs. 1, 5 A...mehr

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§ 7 Handelsgeschäft / 2. Rechtsfolgen des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts

Rz. 83 Dem Gläubiger stehen aufgrund des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts ggü. dem Schuldner folgende Rechte zu:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Besonderheiten

Rz. 147 Die Übertragung des Dauerwohnrechts und deren Vererblichkeit dürfen nicht ausgeschlossen sein (§ 33 Abs. 1 WEG). Eine Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts ist nach §§ 1850 Nr. 1, 1643 Abs. 1 BGB bei Veräußerung erforderlich, nach § 1850 Nr. 6 BGB bei Erwerb. Zulässig ist es, für den Fall der Veräußerung oder bei Eintritt sonstiger Bedingungen ein Heimfall...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Verfügungsbeeinträchtigungen

Rz. 58 Die Eintragung von Verfügungsbeeinträchtigungen, welche die GbR selbst betreffen, sind nach den allgemeinen Regelungen bei den ihr zustehenden Rechten einzutragen, bspw. die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der GbR (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO; siehe auch § 6 Einl. Rdn 89). Soweit noch die GbR mit Nennung der Gesellschafter eingetragen ist, ist die Insolvenzeröffnung ü...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Vollstreckbarer Titel

Rz. 8 Vollstreckbare Titel sind insbesondere die der ZPO (§§ 704, 794, 801). Der Titel kann jedoch ebenso auf Landesrecht beruhen. Er muss den Antragsteller als Gläubiger und den einzutragenden Berechtigten als Schuldner bezeichnen. Für die Stellung des Berichtigungsantrages ist die vorherige Umschreibung der Vollstreckungsklausel gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners ni...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Eintragungsersuchen einer Behörde

Rz. 14 § 14 GBO ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Behörde um Eintragung ersucht und die Erledigung von der vorgehenden Berichtigung des Grundbuchs abhängig ist (vgl. § 13 GBO Rdn 99).[21] Rz. 15 § 14 GBO erweitert nur die Antragsbefugnis. Die Grundlagen der Eintragung (§§ 19, 22 Abs. 1, 29 GBO) bleiben unberührt. Der Antragsteller hat sich daher die Unterlagen zu beschaf...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / aa) Inhalt des Aktienregisters

Rz. 829 Eingetragen werden ins Aktienregister die Namensaktien unter Angaben zum Inhaber unter Angabe der Postanschrift und einer elektronischen Adresse und zum Aktienbesitz (§ 67 Abs. 1 AktG). Eintragungspflichtig sind weiter Rechtsänderungen, die sich auf die Aktie i.S.d. Mitgliedschaft beziehen. Beispiel Bei Nennbetragsaktien Änderung des Nennbetrages, Änderung der Stückel...mehr

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Versorgungsbezüge: Beitrags... / 2.1 Zahlbetrag der Versorgungsbezüge

Versorgungsbezüge werden mit ihrem Zahlbetrag berücksichtigt, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt wird. Unter Zahlbetrag ist dabei der ausgezahlte Betrag zu verstehen. Allerdings unter Berücksichtigung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften. Die auf die Versorgungsbezüge entfallende Steuer darf nicht abgezogen werden. Mit dem Zahlbetrag ist zur Sozialve...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / 1. Zwangsvollstreckung aus einem "einfachen" Zahlungstitel

Rz. 26 Die erste hier behandelte Konstellation betrifft den Fall, dass ein Bauunternehmer gegen den Auftraggeber einen Titel (Urteil, Vergleich etc.) erlangt hat, der auf Zahlung einer bestimmten Werklohnsumme lautet. Der Bauunternehmer will dann – da der Auftraggeber trotz des Titels nicht zahlt – die Zwangsvollstreckung wegen dieser Forderung gegen den Auftraggeber betreib...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Insbesondere der Passivbeteiligte

Rz. 84 Insbesondere als Passivbeteiligte sind unmittelbar Betroffene: Bei Veräußerung und Belastung eines Grundstücks der Eigentümer;[159] bei Aufhebung eines verpfändeten beschränkten dinglichen Rechts jedoch nicht der Pfandgläubiger.[160] Bei Abtretung eines Rechts nur der Zedent, nicht der Eigentümer.[161] Der Zedent einer Eigentümergrundschuld ist jedoch nicht berechtigt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Schutz durch einen Vermerk im Grundbuch

Rz. 29 Das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers ist nicht eintragungsfähig (siehe Rdn 12). Dadurch unterscheidet es sich in einem wesentlichen Punkt vom "Bucheigentum", dem die Auflassung fehlt (siehe Rdn 2). Zur Übertragung, Verpfändung, Pfändung des Anwartschaftsrechts ist keine Eintragung im Grundbuch erforderlich (siehe Rdn 22).[60] Ob eine solche Verfügung einget...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Unrichtigkeit wegen Übergangs oder Belastung des Anspruchs

Rz. 88 Das Grundbuch ist unrichtig bezüglich des Vormerkungsberechtigten, wenn der gesicherte Anspruch, z.B. durch Abtretung (§ 398 BGB), auf einen anderen übergegangen ist (§ 401 Abs. 1 BGB, siehe § 6 Einl. Rdn 12; zu einer analogen Anwendung des § 26 Abs. 2 GBO auf diesen Fall vgl. § 26 GBO Rdn 71 f.).[220] Geht der Anspruch auf den Verpflichteten über (Konfusion), so erli...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Verpfändung

Rz. 182 § 1274 Abs. 2 BGB bestimmt, dass die Verpfändung eines Rechts dann möglich ist, wenn dieses übertragen werden kann. Da der Gesellschaftsanteil an einer GbR gem. § 711a Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. übertragbar ist, kann er grds. auch verpfändet werden.[342] Die Verpfändung bedarf allerdings der Zustimmung der Mitgesellschafter, es sei denn, diese wäre im Gesellschaftsvertra...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Aufhebung der Sicherungshypothek

Rz. 48 Die kraft Gesetzes im Wege der Surrogation aus dem Pfandrecht entstandenen Hypotheken (§ 1287 S. 2 BGB; § 848 Abs. 2 ZPO) sind eintragungsfähige Sicherungshypotheken i.S. des § 1184 BGB, die ohne Eintragung im Grundbuch entstehen und fortbestehen.[103] Nach ihrer Eintragung im Grundbuch erfolgt ihre Aufhebung gem. §§ 875, 1183 BGB. Die Aufhebung vor ihrer Eintragung is...mehr

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§ 3 Firmenrecht / 1. Allgemeines

Rz. 32 Die Firma ist entsprechend ihrer namensrechtlichen Natur ein absolutes Recht. Der Unternehmensträger hat an ihr ein absolutes subjektives Recht.[61] Doch ist das Firmenrecht, anders als das Namensrecht der natürlichen Person, ein Mischrecht.[62] Es weist nicht nur persönlichkeitsrechtliche, sondern auch vermögensrechtliche und wettbewerbliche Züge auf.[63] Das RG vern...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Vollmacht

Rz. 95 Der Antrag muss nicht höchstpersönlich gestellt werden. Eine Bevollmächtigung ist zulässig, diese bedarf wegen § 30 GBO keiner Form (aber str.). Das Antragsrecht kann auch von einem dazu berechtigten Dritten ausgeübt werden. Wurde der Anteil eines Miterben rechtswirksam gepfändet, ist jedoch noch der Erblasser im Grundbuch eingetragen, so ist der Pfändungsgläubiger be...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Verpfändung des Anwartschaftsrechts

Rz. 39 Voraussetzungen: Der Auflassungsempfänger B kann nur ein verkehrsfähiges Anwartschaftsrecht in Auflassungsform (§ 925 Abs. 1 BGB) ohne Grundbucheintragung (siehe Rdn 29) und ohne Zustimmung des A an X verpfänden. Die Verpfändung kann (anders als die Abtretung) bedingt oder befristet vereinbart werden. Eine Anzeige an A ist (im Gegensatz zu § 1280 BGB) nach h.M. zur Wi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Zulässige Arten der Belastung

Rz. 34 In dem von Abs. 2, Fall 3 geregelten Sachverhalt geht es um die Belastung einer Forderung, zu deren Sicherheit ein Grundstücksrecht in der von Abs. 2, Fall 2 erfassten Weise bestellt ist (vgl. Rdn 28). Die Eintragungsfähigkeit der Belastung mit einem rechtsgeschäftlichen oder durch Pfändung erlangten Pfandrecht folgt aus den Mitwirkungserfordernissen des Pfandgläubige...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 3. Ausscheiden eines Mitgliedes

Rz. 1499 Ein Mitglied der Vereinigung scheidet ipso iure aus der Vereinigung aus, wenn es verstirbt oder wenn es nicht mehr Mitglied sein kann, also juristische Personen etwa ihren Sitz nicht mehr in der Gemeinschaft haben oder natürliche Personen nicht mehr bestimmte Tätigkeiten ausüben. Rz. 1500 Außerdem kann ein Mitgliedstaat für die Zwecke seiner Rechtsvorschriften über A...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Gläubigerkündigung

Rz. 388 Nach § 726 BGB n.F. (vormals: § 725 BGB a.F.) kann die Gesellschaft ferner durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters, der in den Gesellschaftsanteil gepfändet hat, gekündigt werden. Voraussetzung ist nach der Neuregelung die wirksame Pfändung des Gesellschaftsanteils aus einem nicht nur bloß vorläufig vollstreckbaren rechtskräftigen Schuldtitel gegen den Gese...mehr

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§ 7 Handelsgeschäft / 3. Zwangsvollstreckung beim und Insolvenz des Kommissionär(s)

Rz. 156 Eine weitere Folge des § 392 Abs. 2 HGB, nämlich dass die Forderungen des Kommissionärs aus dem Ausführungsgeschäft im Verhältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär sowie dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten gelten, ist, dass der Kommittent ggü. den Gläubigern des Kommissionärs vor Vollstreckungen geschützt ist. Der Kommittent kann der Pfänd...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Verfügungen über das Nacherbenanwartschaftsrecht

Rz. 40 Grundbuchverfahrensrechtlich ist die analog § 2033 Abs. 1 BGB mögliche Verfügung über das Nacherbenanwartschaftsrecht, vgl. Rdn 7, auf einen Dritten oder die gem. § 857 ZPO zulässige Pfändung[75] beim Nacherbenvermerk auf Antrag gem. § 13 GBO und Bewilligung des betroffenen Nacherben bzw. Unrichtigkeitsnachweis (in der zweiten Abteilung in Spalte 5, in der dritten Abt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Ähnliche Wirkungen

Rz. 87 Ähnliche Wirkungen wie durch eine Verfügungsbeschränkung können erreicht und durch Grundbucheintragung sichtbar gemacht werden durch:[206]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Verpfändung

Rz. 27 Briefhypothek: Verpfändet wird die Forderung, dadurch entsteht dann – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – das Pfandrecht auch am dinglichen Recht. Nach § 1274 Abs. 1, § 1154 Abs. 1 BGB entsteht das Pfandrecht durch Verpfändungserklärung und Briefübergabe. Die Eintragung ist also auch hier Grundbuchberichtigung. Für sie gilt § 26 GBO (vgl. § 26 GBO Rdn 23 ff.)...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Verpfändung

Rz. 258 Auch hier gilt die Unterscheidung nach der Art der Bestellung in Bezug auf den Berechtigten:mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / 2. Beim Treugeber

Rz. 484 Im Fall der Zwangsvollstreckung gegen den Treugeber haben die Gläubiger keinen unmittelbaren Zugriff auf das Treugut;[611] sie können aber die Ansprüche des Treugebers aus dem Treuhandvertrag (z.B. Anspruch auf Rückübertragung des Gesellschaftsanteils) pfänden und sich nach §§ 828 ff. ZPO zur Einziehung überweisen lassen. Die Gläubiger sind in diesem Fall auch berech...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Ähnliche Eintragungen

Rz. 23 Ein Nacherbenvermerk ist bei einer Veräußerung des Gegenstandes, auf den er sich bezieht, gegenstandslos, sofern die Nacherben der Veräußerung zugestimmt haben. Gleiches gilt bei einer entgeltlichen Verfügung des befreiten Vorerbens. Dagegen wird der Nacherbenvermerk nicht allein dadurch gegenstandslos, weil der Nacherbe im Vorerbfall seinen Pflichtteil fordert. Ausna...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Verpfändung des schuldrechtlichen Anspruchs

Rz. 36 Voraussetzungen: B kann durch Vertrag mit X seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsverschaffung ohne Grundbucheintragung und ohne Zustimmung des A an X verpfänden, sofern dieser Anspruch verpfändbar ist (siehe Rdn 21), muss die Verpfändung aber dem A anzeigen (§§ 1273 Abs. 2, 1205, 1280 BGB). Die Verpfändung ist formlos wirksam (siehe hierzu § 20 GBO Rdn 115)....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Zweck des Hypothekenbriefes

Rz. 2 Er hat die grundbuchlichen Verhältnisse zweifelsfrei kundzugeben und die Einsichtnahme des Grundbuches selbst für den Verkehr bis zu einem gewissen Grade entbehrlich zu machen. Materiell-rechtlich ist er von Bedeutung für die Entstehung, Übertragung, Belastung, Durchsetzung und Pfändung der Hypothek (§§ 1117, 1154, 1160 BGB, § 830 ZPO). Der Brief für sich alleine genie...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 9. Ausnahme: Legitimer Grundschuldbriefinhaber Abs. 2

Rz. 22 Die Bestimmung des Abs. 2 ergibt sich aus der materiellrechtlichen Regelung des § 1155 BGB. Die Anwendung setzt den Besitz am Brief und die (im Fall mehrfacher Abtretungen: ununterbrochene) Kette von Abtretungserklärungen voraus. Abs. 2 verweist dabei ausschließlich auf § 1155 BGB, nicht (auch) auf § 1154 BGB. MaW: Die Abtretungserklärungen müssen öffentlich-beglaubig...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 1. Insolvenzplan und Einbezug der Anteilsinhaber, Distressed M&A

Rz. 810 Für die Sanierungs- und Transaktionspraxis von besonderer Bedeutung dürften die Regelungen über die Einbeziehung der Anteilsinhaber in das Insolvenzplanverfahren über das Vermögen der Gesellschaft im Wege gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen, etwa Zwangsabtretungen, Kapitalveränderungen (z.B. Kapitalschnitt, Debt-Equity-Swap), oder sonstige gesellschaftsrechtlich zuläs...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Verfügung über entstandene Eigentümergrundschuld

Rz. 42 Liegt eine Verfügung über eine aus einer Fremdhypothek hervorgegangene Eigentümergrundschuld vor, so ist nach einhelliger Auffassung der Rechtsprechung die Eintragung des Eigentümers als Gläubiger nicht erforderlich, weil der eingetragene Eigentümer als evtl. Inhaber der ihm nach den Regeln über die Eigentümerhypothek zufallenden, auf seinem Grundstück lastenden Hypot...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Verkehrsbeschränkungen im Sanierungsgebiet

Rz. 158 Gemäß § 142 BauGB kann die Gemeinde zur Behebung städtebaulicher Missstände (§ 136 BauGB) durch Satzung ein sog. förmlich festgelegtes Sanierungsbiet bestimmen. In diesem Gebiet ist der Grundstücksverkehr gem. § 144 BauGB erheblich eingeschränkt. Rz. 159 Genehmigungspflichtig sind im Sanierungsgebiet die in § 144 Abs. 1 und 2 BauGB bezeichneten Rechtsvorgänge, insbeso...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / h) Abfindungsklauseln

Rz. 217 Ein Abfindungsanspruch der ausscheidenden Gesellschafter ist grds. nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, lässt sich aber mittelbar aus § 34 Abs. 3 GmbHG ableiten.[640] Nach Auffassung des BGH gehört das Recht eines Gesellschafters, bei Ausscheiden aus der Gesellschaft eine Abfindung zu erhalten, zu seinen Grundmitgliedsrechten.[641] Die Satzungsautonomie im GmbH-Rec...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Kein Eigentumsvorbehalt, keine Zug-um-Zug-Leistung

Rz. 1 Die Rechte des Erwerbers nach erklärter Auflassung bis zur Grundbucheintragung als Eigentümer sind gesetzlich nicht geregelt. Sie sind durch Rechtsprechung und Literatur mit den Begriffen "Anwartschaft" und "Anwartschaftsrecht" in dinglicher Hinsicht ausgestaltet worden.[1] Die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung gem. §§ 873, 925 BGB kann nicht von einer Bedingung ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Spalte 3

Rz. 4 In der Spalte 3 erfolgt die eigentliche Eintragung. Hierher gehören:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)

Rz. 158 Beim Wohnungsrecht nach § 1093 BGB handelt sich um eine Unterart der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.[602] Vom Dauerwohnrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet es sich durch die fehlende Vererblichkeit und die Unmöglichkeit, veräußert zu werden, vom Nießbrauch dadurch, dass der Nießbrauch sämtliche Nutzungen gewährt, von denen allenfalls einzelne...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. "Gesichertes" Anwartschaftsrecht

Rz. 6 Das durch § 878 BGB, §§ 13, 17 GBO gesicherte Recht des Auflassungsempfängers, der selbst den Umschreibungsantrag gestellt hat, ist nach BGH ein vom schuldrechtlichen Anspruch unabhängiges, dem späteren Vollrecht vergleichbares, selbstständig verkehrsfähiges Recht (Anwartschaftsrecht).[17] Weil der Erwerb des Eigentums am Grundstück Einigung und Eintragung erfordert (§...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 27 Nach § 874 BGB kann bei der Eintragung eines Rechts auf die Bewilligung Bezug genommen werden. Das zulässigerweise in Bezug Genommene gilt als eingetragen (sog. "mittelbare Eintragung") und ist Bestandteil des Grundbuchinhalts. Abs. 2 schreibt vor, von der Bezugnahmemöglichkeit soweit wie möglich Gebrauch zu machen. In Abs. 2 S. 2 ist geregelt, wie das eintragungstechn...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Gründe und Fälle der Beschränkung

Rz. 4 Die Beschränkung des Rechts auf die Lebenszeit des Berechtigten kann auf der gesetzlichen Ausgestaltung oder einem – soweit zulässig – vereinbarten Rechtsinhalt beruhen. Im Einzelnen: Rz. 5 a) Kraft Gesetzes sind auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt (wobei eine kürzere Dauer ohne weiteres vereinbart werden kann[18]):mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Zeitliche Beschränkung des Rechts

Rz. 5 § 24 Fall 2 GBO behandelt befristete Rechte, die mit dem Eintritt eines bestimmten Endtermins, insbesondere eines Kalendertages, erlöschen. Anders als der Wortlaut "Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunkts" es nahelegen mag, sind davon nicht nur solche Endtermine erfasst, deren Zeitpunkt von vornherein feststeht (dies certus an, certus quando),[5] vielmehr ist da...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Recht des Auflassungsempfängers aus Auflassung und Vormerkung

Rz. 18 Meinung des BGH: Das Recht des Auflassungsempfänger, für den eine Vormerkung eingetragen ist, wurde vom BGH mit der Begründung als selbstständig verkehrsfähiges Anwartschaftsrecht anerkannt, dass in diesem Fall auch ohne eigenen Antrag des Auflassungsempfängers sein Recht wegen des durch §§ 883 Abs. 2, 888 BGB gewährten Schutzes vom Veräußerer nicht mehr einseitig zer...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Voraussetzungen der Neuausstellung

Rz. 2 Erforderlich ist ein Antrag; eine Erteilung von Amts wegen findet nicht statt, der Antrag bedarf keiner Form. Regelmäßig ist Antragsberechtigter der Gläubiger der Hypothek, auch wenn er nicht eingetragen ist; das Gläubigerrecht ist dann gem. § 29 GBO mit § 1155 BGB nachzuweisen.[1] Berechtigter ist auch derjenige, der sein Recht vom Gläubiger ableitet, z.B. aufgrund wi...mehr