Fachbeiträge & Kommentare zu Pfändung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 831 ZPO – Pfändung indossabler Papiere.

Gesetzestext Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt. A. Normzweck. Rn 1 Das durch ein Orderpapier verbriefte Recht wird grds durch Übereignung der Urkunde im Wege der Einigung und Übergabe gem §§ 929 ff BGB übertragen, wobei e...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, UStG § 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

Literatur Bös, Umsatzsteueraspekte beim Forderungsverkauf, Stbg 2004, 367. Giehl/Vana, ABS-Transaktionen – Haftung der Zweckgesellschaft nach § 13c UStG? Folgen und Risiken durch die Neuregelung, UStB 2004, 357. Hahne, Der Haftungstatbestand nach § 13c UStG n. F./Zugleich Nachweis der Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs der Vorschrift, DStR 2004,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 859 aF ZPO – Pfändung von Gesamthandsanteilen.

Gesetzestext (1) Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen. (2) Die gleichen Vorschriften gelten für den Anteil eines...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Pfändung vor Beschlagnahme.

Rn 9 Vor der Beschlagnahme und vor Trennung vom Boden unterliegen Erzeugnisse der Mobiliarvollstreckung (Pfändung auf dem Halm). Vor einer Beschlagnahme vom Boden getrennte Erzeugnisse unterliegen der Mobiliarvollstreckung: – im Fall der Trennung und Entfernung vom Grundstück und – wenn sie im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung dauerhaft vom Grundstück entfernt worden si...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Pfändung der Auflassungsanwartschaft.

Rn 14 Für den Schuldner kann auch eine Auflassungsanwartschaft begründet sein, auf welche § 848 II 1, 3 nicht passt, weil der Drittschuldner hier bereits alles getan hat, um seine Übereignungspflicht zu erfüllen. Das Arrestatorium ginge ins Leere. Eine Auflassungsanwartschaft entsteht, wenn eine bindende Auflassung vorliegt, also der Voreigentümer die Auflassung erklärt und ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Pfändung.

Rn 28 Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ergeht durch einen zu begründenden Beschl (BGH NZI 18, 705 Rz 25; LG Düsseldorf JurBüro 83, 1575). Infolge der Billigkeitsentscheidung muss der Beschl ausdrücklich ergehen, eine konkludente Pfändung ist ausgeschlossen (BGH NZI 18, 705 [BGH 25.01.2018 - IX ZR 104/17] Rz 25). Dies gilt für alle Tatbestände des § 850b I. Wird de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Pfändung nach Beschlagnahme.

Rn 10 Nach der Beschlagnahme unterliegen die Erzeugnisse des Grundstücks grds der Immobiliarvollstreckung, es sei denn, sie werden von der Beschlagnahme nicht erfasst (Dritteigentum) oder sind enthaftet durch dauerhafte Trennung vom Grundstück im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung. Die Rechte eines Pächters oder Nießbrauchers auf Fruchtziehung bleiben unberührt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Erlösverteilung bei gleichzeitiger mehrfacher Pfändung.

Rn 5 Wurde gleichzeitig mehrfach gepfändet (s § 808 Rn 34), ist der Erlös bei nicht ausreichender Verteilungsmasse nach dem Verhältnis der beizutreibenden Forderungen zu verteilen (§ 117 IV 2 GVGA). Im Übrigen gilt Abs 2 (s Rn 4).mehr

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FoVo 04/2024, Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung

Teil III 1 Der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses umfasst als Anlage 4 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) insgesamt zwei Seiten. Er wird ergänzt durch die Anlage 5 zur ZVFV, den Entwurf eines Pfändungsbeschlusses oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie je nach dem zu vollstreckenden A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Mehrfache Pfändungen.

Rn 97 Auch die bereits gepfändete Forderung des Schuldners kann von einem anderen Gläubiger nochmals gepfändet werden. Die nochmalige Pfändung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung nicht mehr zum Vermögen des Schuldners gehört, weil sie vom vorpfändenden Gläubiger bereits eingezogen oder diesem an Zahlungs statt überwiesen ist (Zö/Herget § 829 Rz 21). Die Pfändung unterlieg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Antrag wegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Rn 8 Soweit nach § 829 IV 1 Formulare eingeführt sind, muss der Antragsteller sie verwenden, § 829 IV 2 (BGH NJW 16, 81 Tz 11). Nach § 2 S 1 Nr 2 ZVFV ist das Formular nach Anlage 2 in zwei Antragsalternativen verpflichtend zu verwenden. Der Formularzwang besteht für den Regelfall eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie für den isolierten ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGZPO § 23 EGZPO – [Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten].

Gesetzestext (1) Staatliche Soforthilfen, die als Billigkeitsleistungen zur Überbrückung von Notlagen von Bürgern oder zur Milderung von Schäden der Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft sowie der Angehörigen freier Berufe und Selbstständigen, in den von den Starkregen- und Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffenen Gebieten gewährt w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Freistellung von Pfändungen.

Rn 26 Die Rechtsfolgenanordnung ist der gesetzlichen Regelung nicht eindeutig zu entnehmen. Es ist zwischen bewirkten und künftigen Pfändungen zu unterscheiden. Eine bewirkte Pfändung entfaltet vorübergehend keine weiteren Wirkungen, doch bleibt das Pfändungspfandrecht rangwirksam bestehen (St/J/Würdinger § 850l Rz 11). Das gesamte Kontoguthaben ist von Pfändungen freizustel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Rn 34 Die verbindliche Nutzung der Formulare ist in § 2 ZVFV vorgeschrieben. Rechtsgrundlage für die verbindliche Einführung der Formulare ist § 829 IV. Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses bzw eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829, 835 sind die Formulare der Anl 4 und 5 zu verwenden, § 2 I Nr 3 ZVFV. Wird die Zwangsvollstreckung wegen Gel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Freistellung von Pfändungen.

I. Anwendungsbereich. Rn 4 Hat der Gläubiger mit keiner nennenswerten Befriedigung zu rechnen, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners das Pfändungsschutzkonto befristet von Pfändungen freistellen, sofern dem nicht überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Zusammen mit der Sperrfrist aus § 835 III 2, IV und dem Pfändungsschutzkonto aus § 850k sicher...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Voll- und Teilpfändung, künftige Forderungen.

Rn 72 Das Pfandrecht erfasst die Forderung in ihrem tatsächlichen Bestand bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses (St/J/Würdinger § 829 Rz 72). Ergibt sich aus dem Pfändungsbeschluss keine ausdrückliche Einschränkung, wird die Forderung des Schuldners ggü dem Drittschuldner zugunsten des Gläubigers auch dann in voller Höhe gepfändet, wenn sich die titulierte Forderung auf ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Bestimmtheit der zu pfändenden Forderung.

Rn 46 Die Grundsätze über die Bestimmtheit der Forderung gelten gleichermaßen für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 829, die Vorpfändung nach § 845 und den Pfändungsbeschluss nach § 720a (BGH NZI 17, 623 Rz 7). Der Beschl muss die zu pfändende Forderung bzw den zu pfändenden Anspruch und den Rechtsgrund so genau bezeichnen, dass iRe verständigen Auslegung der G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwartschaftsrecht an beweglichen Sachen.

Rn 28 Ein Anwartschaftsrecht liegt vor, wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtes schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Rechtes Beteiligte nicht mehr einseitig zu zerstören vermag (BGHZ 49, 197, 201; NJW 82, 1639, 1640; PWW/Prütting § 9...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Unwirksamkeit.

Rn 64 Wirksam ist eine Pfändung, wenn sie nicht nichtig ist, dh unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet (BGH NJW-RR 09, 211 [BGH 23.10.2008 - VII ZB 16/08] Rz 7; 20, 1131 Rz 14). Eine nichtige Pfändung entfaltet keine Wirkungen. Ein Pfändungsbeschluss ist nichtig, wenn der Schuldner nicht ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Bestehende Guthaben.

Rn 8 Im Kontokorrent sind nach bisheriger Rechtslage die Pfändung des gegenwärtigen Saldos, die Pfändung künftiger Saldoforderungen und die Pfändung der Ansprüche aus dem Kontokorrentverhältnis zu unterscheiden (Stöber/Rellermeyer Rz A.243). Diese komplexe Situation wollte der Gesetzgeber vereinfachen. Die Pfändung umfasst deswegen nach § 833a das am Tag der Zustellung beste...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Verstrickung.

Rn 1 Die Pfändung bewirkt zunächst die Verstrickung (Beschlagnahme) des gepfändeten Gegenstandes. Die Verstrickung ist ein hoheitlicher Zugriff auf den Gegenstand, durch den sichergestellt werden soll, dass sich der Gläubiger aus diesem befriedigen kann. Der Gegenstand untersteht damit staatlicher Verfügungsmacht, privatrechtlich führt die Verstrickung zu einem relativen Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Wirkungen.

Rn 30 Solange keine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ergangen ist, sind die Bezüge insgesamt unpfändbar (St/J/Würdinger § 850b Rz 2). Sind sie dennoch gepfändet, werden sie zwar verstrickt, aber es wird kein Pfändungspfandrecht begründet (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850b Rz 7; aA Wieczorek/Schütze/Lüke § 850b Rz 13). Als Konsequenz tritt die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Billigkeitsprüfung.

Rn 25 Ihren besonderen Charakter erhält die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts durch die in Abs 2 vorgeschriebene Billigkeitsprüfung. Danach muss die Pfändung nach den Umständen des Falls, insb nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge der Billigkeit entspr. Erforderlich ist eine umfassende und nachvollziehbare Gesamtwürdigung aller hierfür in B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk wird durch Pfändung nach den Vorschriften über die Pfändung beweglicher Sachen mit folgenden Abweichungen bewirkt. (2) Die Pfändung begründet ein Pfandrecht an dem gepfändeten Schiff oder Schiffsbauwerk; das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Rechten dieselben Rechte wie e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Beschlagnahme.

Rn 67 Mit der Pfändung wird die Beschlagnahme der Forderung bewirkt und ein Pfändungspfandrecht zugunsten des Gläubigers begründet (§ 804 Rn 1, 3; Zö/Herget § 804 Rz 1). Die Pfändung berechtigt den Gläubiger noch nicht zur Verwertung. Dafür ist entweder eine Überweisung gem § 835 oder eine andere Anordnung nach § 844 erforderlich. Durch die Trennung von Pfändung und Verwertu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluss die Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger erforderlich. 2Wird die Übergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. 3Ist die Erteilung des Hypothekenb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Wirkungen.

Rn 48 Bei den Wirkungen der Pfändung ist zu unterscheiden. Für das nach § 850c pfändbare Einkommen gilt das Prioritätsprinzip aus § 804 auch im Verhältnis zwischen einfachen und bevorrechtigten Gläubigern. Bei kollidierenden Ansprüchen zwischen den Unterhaltsgläubigern ersetzt das Rangprinzip aus Abs 2 den Prioritätsgedanken. Nach ihrer systematischen Stellung gilt die Rango...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Hypothekarisch gesicherte Forderung.

Rn 2 § 830 ist anwendbar, falls die Forderung im Zeitpunkt der Pfändung bereits durch die Hypothek gesichert ist, und zwar unabhängig davon, ob dem Gläubiger die hypothekarische Sicherung bekannt ist. Die Regelung gilt grds für alle eingetragenen Hypotheken (Ausn Rn 4). Sie erfasst auch bedingte und künftige hypothekarisch gesicherte Forderungen (St/J/Würdinger § 830 Rz 2). ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Entstehung und Umfang.

Rn 5 Entspr seiner gemischten Rechtsnatur hängt die Entstehung des Pfändungspfandrechts von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Voraussetzungen ab. Öffentlich-rechtlich ist eine Verstrickung erforderlich, dh die wirksame Pfändung (vgl oben Rn 2). Darüber hinaus müssen alle wesentlichen Verfahrensvorschriften eingehalten sein. Es genügt also (anders als für die Wirks...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren.

Rn 7 Als Geldforderung des ArbN wird das Arbeitseinkommen grds nach den generellen Vorschriften der §§ 828 ff gepfändet. Der Gläubiger muss beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht, § 828, die Pfändung des Arbeitslohnanspruchs gegen einen bestimmten Drittschuldner beantragen (§ 828 Rn 7 f). Der Pfändungsbeschluss ist durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger zu e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, ist die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. (2) Wird der Pfändungsbeschluss vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zuste...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Geschäftsanteile an einer GmbH.

Rn 40 Der Geschäftsanteil des Schuldners an einer GmbH ist gem § 15 I GmbHG veräußerlich und damit pfändbar (BGH NJW 60, 1053). Für die Pfändung gelten die §§ 829 ff entspr (BGHZ 228, 75 Rz 30). Mehrere Geschäftsanteile sind selbständig, § 15 II GmbHG, und damit auch einzeln pfändbar. Eine Pfändung ist bereits vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zulässig (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO P

Pandemie 216 ZPO 5; 227 ZPO 2; 233 ZPO 39, 19a, 19b Parlamentarier Zeuge 382 ZPO 1 Partei 50 ZPO 1 Abgrenzung zum Zeugen 373 ZPO 10 Nichtexistente Partei 50 ZPO 9 Partei kraft Amtes 50 ZPO 2 Parteiänderung 50 ZPO 5 Parteibegriff 50 ZPO 2 Parteiberichtigung 50 ZPO 5 politische 50 ZPO 29 Partei kraft Amtes 116 ZPO 2; 727 ZPO 14 Unterbrechung 244 ZPO 3 Partei kraft Amtes (Tod) Unterbrechung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Pflichten des Kreditinstituts, Abs 1.

Rn 5 § 850l I 1 begründet eine einmonatige Leistungssperre. Nach § 850l I 2 gilt S 1 und damit die Sperre auch für künftiges Guthaben. Ist das Kontoguthaben auf einem Gemeinschaftskonto gepfändet, darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen (Lissner Jur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / J. Kosten/Gebühren.

Rn 109 Für Pfändung und Überweisung entsteht eine Gerichtsgebühr von 22 EUR gem KV Nr 2110. Dies gilt auch, wenn beide in getrennten Entscheidungen erfolgen. Die Gebühr entsteht auch dann nur einmal, wenn in einem Antrag wegen einer Vollstreckungsforderung die Pfändung mehrerer Ansprüche des Schuldners verlangt wird (Frankf NJW 64, 1080 [OLG Frankfurt am Main 23.12.1963 - 6 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 15 Der Gläubiger kann grds nur in das Vermögen des Schuldners vollstrecken. Eine Forderung, in die der Gläubiger vollstreckt, muss deswegen zum Schuldnervermögen gehören. Besteht im Zeitpunkt der Pfändung kein Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner, ist die Pfändung wirkungslos (BGH NJW 02, 755, 757). Sie ist auch wirkungslos, wenn die Forderung vor Zustellung d...mehr

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FoVo 04/2024, Der Antrag au... / 1

Der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses umfasst als Anlage 4 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) insgesamt zwei Seiten. Er wird ergänzt durch die Anlage 5 zur ZVFV, den Entwurf eines Pfändungsbeschlusses oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie je nach dem zu vollstreckenden Anspruch die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Stellung des Schuldners.

Rn 85 Der Schuldner bleibt auch nach der Pfändung Inhaber der Forderung. Mit dem Verfügungsverbot aus § 829 I 2 (Inhibitorium) wird dem Schuldner jede Verfügung über die Forderung untersagt. Trotz der umfassenden Formulierung sind ihm aber nach dem Zweck der Regelung nicht alle, sondern nur das Pfändungspfandrecht beeinträchtigende Verfügungen untersagt (BGH NJW 68, 2059, 20...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirkungen.

Rn 5 Die Erklärung des Gläubigers beendet das Vollstreckungsverfahren. Die Rechte aus Pfändung und Überweisung entfallen ohne Beteiligung eines Vollstreckungsorgans, namentlich ohne Aufhebung der Beschlüsse (Wieczorek/Schütze/Lüke § 843 Rz 1). Hat der Gläubiger die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgegeben, kann aber zur Klarstellung beim Vollstreckungsg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1 Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst. 2 Zum Guthaben im Sinne des Satzes 1 gehört au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die §§ 846–849 sind bei Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen anzuwenden. Der Vollstreckungstitel muss auf eine Geldforderung lauten. Ist der Titel auf Herausgabe einer Sache gerichtet, findet die Herausgabevollstreckung nach § 886 statt. Als Titel kommen Urteile, Urkunden nach § 794, Arreste und einstweilige Verfügungen in Betracht. Rn 3 Körperlich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / X. Internet-Domain.

Rn 67 Eine Internetdomain stellt als solche kein anderes Vermögensrecht iSv § 857 I dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 I ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain ggü der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen (BGH NJW 05, 3353 [BGH 05.07.2005 - VII ZB 5/05]; BFH ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Schiffshypothek ist eine Sicherungshypothek und besteht damit stets als Buchhypothek, §§ 8 I, II, 3 I 1 SchiffRG. Deswegen sind zur Pfändung stets der Beschl und die Eintragung erforderlich, Abs 1 S 1. Entspr § 830 ist die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner nicht erforderlich (Wieczorek/Schütze/Lüke § 830a Rz 2). Erfolgt die Zustellung an den ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 11 Durch die Überweisung werden die förmlichen Erklärungen des Schuldners ersetzt, die für eine Übertragung der Forderung erforderlich wären, § 836 I. Eine wirksame Überweisung setzt eine den Anforderungen des § 829 genügende Pfändung aufgrund eines dazu geeigneten Titels voraus, denn die Überweisung vollzieht die Pfandverwertung, begründet aber nicht das Recht dazu (BGHZ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Folgen der Kenntlichmachung.

Rn 27 Ist die Kenntlichmachung ordnungsgemäß erfolgt, bleibt die dadurch bewirkte Pfändung auch bestehen, wenn die Erkennbarkeit vom Schuldner oder einem Dritten eigenmächtig beseitigt oder sonst ohne Zustimmung des Gläubigers oder des GV aufgehoben wird (RGZ 161, 109, 114); der GV hat die Pfändung aber unverzüglich wieder ersichtlich zu machen (§ 82 VII 1 GVGA). Die Pfändun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt. (2) 1Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. 2Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Belassen im Gewahrsam des Schuldners (Abs 2).

Rn 21 Werden Pfandsachen (auch nur vorübergehend bis zur Fortschaffung, vgl § 82 I 2 GVGA) im Gewahrsam des Schuldners belassen, ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise ersichtlich gemacht wird. Fehlt es an der Kenntlichmachung, ist die Pfändung nichtig; es kommt weder zur Verstrickung noch entsteht ein Pfändungspfandrecht. D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Voraussetzungen.

Rn 3 Der Gläubiger muss beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht, § 828, die Pfändung des Herausgabe- oder Eigentumsübertragungsanspruchs beantragen (§ 828 Rn 7 f). Der Pfändungsbeschluss ist durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger zu erlassen, § 20 Nr 17 RPflG (§ 828 Rn 3). Da in ein Vermögensrecht des Schuldners und nicht in das Grundstück vollstreckt wird, i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 3 Pfändung und Überweisung der Forderung erfordern zwei sachlich zu unterscheidende Beschlüsse, die in der Praxis äußerlich formularmäßig zusammengefasst werden (G/S/B-E § 55 Rz 32). Die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung setzt als Hoheitsakt die öffentlich-rechtliche Beschlagnahme des Pfandgegenstands (Verstrickung) voraus. Deshalb gehört eine wirksame ...mehr