Fachbeiträge & Kommentare zu Pflegezeit

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / II. Voraussetzungen des Kündigungsschutzes

Rz. 47 Der in § 5 Abs. 1 PflegeZG geregelte Kündigungsschutz setzt voraus, dass eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung oder Pflegezeit bei einem nahen Angehörigen vorliegt. Praxishinweis Ob das Arbeitsverhältnis unter den Anwendungsbereich des KSchG fällt, ist unerheblich. Auch in Kleinbetrieben und bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als sechs Monaten kann der Sonderkünd...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / 3. Voraussetzungen der Familienpflegezeit nach §§ 2, 2a, 3 FPfZG

Rz. 51 Familienpflegezeit ist gem. § 2 Abs. 1 FPfZG die nach § 3 FPfZG förderfähige Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, für die Dauer von längstens 24 Monaten bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts. Wöchentlich muss die verringerte Arbeitszeit mindestens 15 Stunden betragen....mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / A. Einführung

Rz. 1 Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG gibt es eine Reihe weiterer Kündigungsbeschränkungen, durch die bestimmte Arbeitnehmer in besonderer Weise vor arbeitgeberseitigen Kündigungen geschützt werden. In Abgrenzung zum allgemeinen Kündigungsschutz spricht man hier vom besonderen Kündigungsschutz. Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen die Kündigung durch de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Voraussetzungen.

Rn 4 Abs 1 S 1 bezweckt den Schutz der Kinder, die seit längerer Zeit in Familienpflege bei der Pflegeperson leben. Diese Formulierung findet sich auch in §§ 1630 III, 1632 IV, 1688 I BGB. Von einer ›Familienpflege‹ ist auszugehen, wenn ein Kind außerhalb seiner Herkunftsfamilie zur Pflege und Erziehung mit der Erwartung untergebracht wird, dass dieses Kind so, wie Kinder in...mehr

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§ 37 Das Mandat im Kündigun... / I. Arbeitnehmerfragebogen

Rz. 99 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 37.1: Arbeitnehmerfragebogen Kündigungsschutz Persönliche Daten Arbeitnehmer Name: _________________________ Anschrift: _________________________ (Telefon, Telefax, E-Mail, Mobiltelefon): _________________________ Geburtsdatum: _________________________ Familienstand: _________________________ Grad der Behinderung, g...mehr

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§ 37 Das Mandat im Kündigun... / II. Arbeitgeberfragebogen

Rz. 100 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 37.2: Arbeitgeberfragebogen Kündigungsschutzstreitigkeiten Firmierung Anschrift: _________________________ Sitz: _________________________ (Telefon, Telefax, E-Mail, Internet): _________________________ Vertretungsberechtigung: _________________________ Wie viele regelmäßig Beschäftigte hat Ihr Unternehmen, wie vie...mehr

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§ 4 Anzeigepflichtige Entla... / III. Entlassung

Rz. 12 Anzuzeigen sind nach dem Wortlaut des Gesetzes "Entlassungen". Nach der früheren Rechtsprechung des BAG war "Entlassung" i.S.d. §§ 17, 18 KSchG nicht schon die Kündigung, sondern die mit ihr beabsichtigte tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Maßgeblich für die Anzeigepflicht war deshalb nicht der Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs, sondern der Zeitpunkt d...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 3.3 Vorzeitige Beendigung der Pflegezeit

Rz. 41 Das PflegeZG sieht eine Beendigung der Pflegezeit bereits vor Ablauf des ursprünglich geltend gemachten Zeitraums für zweiFälle vor, nämlich wenn der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Die Pflegezeit endet in diesen Fällen 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Rz. 4...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 10 Pflegezeit als Befristungsgrund

Rz. 59 Die Vertretung eines Beschäftigten in Pflegezeit gilt nach § 6 PflegeZG als Sachgrund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einer Ersatzkraft. Der Sachgrund erstreckt sich dabei über die bloße Dauer der Pflegezeit hinaus auch auf eine eventuell notwendige zusätzliche Einarbeitungszeit. Rz. 60 Endet die Pflegezeit vorzeitig (s. hierzu oben Rz. 41 ff.), kann d...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 9 Pflegezeit und Erholungsurlaub

Rz. 56 Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 1 BUrlG besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat.[1] Seit dem 1.1.2015 sieht § 4 Abs. 3 PflegeZG die Möglichkeit einer anteiligen Reduzierung des Urlaubsanspruchs entsprechend der Dauer der Pflegezeit – nach dem Vorbild des § 17 BEEG für die Dauer einer Elternzeit – vor. Der Arbeitgeb...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 7 Pflegezeit und Vergütungsanspruch

Rz. 50 Der Beschäftigte, der Pflegezeit in Anspruch nimmt, hat nach dem PflegeZG keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Das Arbeitsverhältnis ruht, die Hauptleistungspflichten, d. h. der Beschäftigte muss nicht arbeiten. Etwas anderes gilt allerdings nur für den Fall, dass der Beschäftigte lediglich eine teilweise Freistellung beansprucht, also während der Pflegezeit ...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG § 3 Pflegezeit

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift ist der Kern des am 1.7.2008 in Kraft getretenen und zum 1.1.2015 sowie 24.12.2022 maßgeblich modifizierten Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) Das Gesetz soll Beschäftigten insbesondere die Möglichkeit eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbes...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 3 Dauer der Pflegezeit

3.1 Höchstdauer von 6 Monaten Rz. 38 Der Anspruch auf Pflegezeit besteht für höchstens 6 Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG), und zwar für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Nicht ausdrücklich geregelt ist, ob das PflegeZG einem beschäftigten Arbeitnehmer erlaubt, Pflegezeit für ein und denselben nahen Angehörigen mehrfach in Anspruch zu nehmen. Das BAG hat diese Frag...mehr

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Praxis-Beispiele: Pflegezeit / 1 Anspruch auf Pflegezeit

Sachverhalt Eine Mitarbeiterin hat bei ihrem Arbeitgeber 9 Kollegen. Sie beantragt bei ihrem Arbeitgeber eine Freistellung zur Pflege ihrer kranken Mutter. Hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Freistellung zur Pflege? Ergebnis Der Anspruch auf Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) besteht gegenüber Arbeitgebern, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. In diesem Fall sind nur 10 Mitarbeite...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 3.1 Höchstdauer von 6 Monaten

Rz. 38 Der Anspruch auf Pflegezeit besteht für höchstens 6 Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG), und zwar für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Nicht ausdrücklich geregelt ist, ob das PflegeZG einem beschäftigten Arbeitnehmer erlaubt, Pflegezeit für ein und denselben nahen Angehörigen mehrfach in Anspruch zu nehmen. Das BAG hat diese Frage verneint. Im konkreten Fall...mehr

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Praxis-Beispiele: Pflegezeit

1 Anspruch auf Pflegezeit Sachverhalt Eine Mitarbeiterin hat bei ihrem Arbeitgeber 9 Kollegen. Sie beantragt bei ihrem Arbeitgeber eine Freistellung zur Pflege ihrer kranken Mutter. Hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Freistellung zur Pflege? Ergebnis Der Anspruch auf Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) besteht gegenüber Arbeitgebern, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. In diesem Fa...mehr

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Praxis-Beispiele: Pflegezeit / 3 Verlängerung

Sachverhalt Ein Mitarbeiter hat in der Zeit vom 10.6. bis 23.8. Pflegezeit zur Betreuung seiner pflegebedürftigen Mutter. Er will die Pflegezeit ab 30.8. verlängern, weil zu diesem Zeitpunkt die andere Person, die die Pflege ab 24.8. übernimmt, selbst in ärztliche Behandlung geht. Kann der Mitarbeiter die Pflegezeit verlängern? Ergebnis Der Mitarbeiter hat nach dem Pflegezeitges...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.1.1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Rz. 3 Das PflegeZG definiert den Begriff des Arbeitnehmers nicht, es setzt ihn voraus. Arbeitnehmer ist nach der einheitlichen arbeitsrechtlichen Begriffsbestimmung, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen gegen Entgelt zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (§ 611a BGB). [1] Um welch...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.3.3 Inhalt der Ankündigung

Rz. 33 In der schriftlichen Ankündigung muss der Beschäftigte erklären, für welchen Zeitraum er Pflegezeit in Anspruch nehmen will; außerdem, ob er während der Pflegezeit vollständig oder nur teilweise von der Arbeitspflicht befreit werden will (§ 3 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG). Der Beginn der Pflegezeit muss auf jeden Fall in der schriftlichen Ankündigung angegeben werden. Erklä...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.3.1 Form der Ankündigung

Rz. 28 Wenn ein Beschäftigter Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, muss er dies schriftlich ankündigen. Nach dem Zweck der Regelung dient sie dazu, dass die nötige Klarheit über Zeitpunkt und Dauer der Pflegezeit deutlich wird. Im Hinblick auf die erheblichen Folgen der Inanspruchnahme der Pflegezeit – Sonderkündigungsschutz, Ruhen des Arbeitsverhältnisses und damit Vergütu...mehr

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Praxis-Beispiele: Pflegezeit / 4 Zweite Freistellung

Sachverhalt Ein Mitarbeiter hatte in der Zeit vom 10.6. bis 23.8. eines Jahres Pflegezeit in Anspruch genommen für die Pflege seiner Mutter. Er beantragt eine weitere Pflegezeit für den Zeitraum vom 23.12. des Jahres bis 6.1. des Folgejahres und verlangt für diesen Zeitraum die Freistellung von der Arbeit. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine 2. Pflegezeit? Ergebnis Der Mitarb...mehr

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Praxis-Beispiele: Pflegezeit / 2 Antragsfrist

Sachverhalt Ein Mitarbeiter teilt seinem Arbeitgeber am 5.6. mit, dass er in der Zeit vom 10.6. bis 23.8. eines Jahres seine pflegebedürftige Mutter bei sich zu Hause betreuen müsse. Er verlangt deshalb Freistellung von der Arbeit für diesen Zeitraum. Hat der Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung? Ergebnis Der Mitarbeiter hat nach dem Pflegezeitgesetz grundsätzlich einen Anspru...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.3.2 Ankündigungsfrist

Rz. 29 Die schriftliche Ankündigung muss mindestens 10 Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn der Pflegezeit erfolgen. Für die Fristwahrung entscheidend ist der Zugang der Ankündigung beim Arbeitgeber. Der Tag des Zugangs wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB).[1] Eine verspätete Ankündigung ist nicht unwirksam. Der Beginn der Pflegezeit verschiebt sich lediglich um die ...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.4 Ankündigung als einseitiges Gestaltungsrecht

Rz. 35 § 3 PflegeZG räumt dem Beschäftigten ein einseitiges Gestaltungsrecht ein.[1] Durch die Erklärung, Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, treten unmittelbar die gesetzlichen Rechtsfolgen der Pflegezeit ein, ohne dass es noch eines weiteren Handelns des Arbeitgebers bedürfte. Der Arbeitgeber kann einer vollständigen Freistellung von der Arbeit während der Pflegezeit – wie b...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.2 Sonstige Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 18 Das Recht auf Pflegezeit hat der Beschäftigte, der einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt, oder einem nahen Angehörigen vor dem Tod Beistand leistet. 2.2.1 Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen Rz. 19 HI1996277 Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig i. S. d. PflegeZG sind zunächst Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14, 15 SG...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist der Kern des am 1.7.2008 in Kraft getretenen und zum 1.1.2015 sowie 24.12.2022 maßgeblich modifizierten Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) Das Gesetz soll Beschäftigten insbesondere die Möglichkeit eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Hierzu ...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.1.2 Zur Berufsbildung Beschäftigte

Rz. 4 § 3 PflegeZG gilt auch für zur Berufsbildung Beschäftigte. Zur Bestimmung dieses Personenkreises kann auf die Definition in § 1 BBiG zurückgegriffen werden. Danach ist Berufsbildung die Berufsausbildungsvorbereitung (§§ 68 ff. BBiG), die Berufsausbildung (§ 4 ff. BBiG), die berufliche Fortbildung (§ 53 ff. BBiG), die berufliche Umschulung (§§ 58 ff. BBiG). Rz. 5 Damit gilt ...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 8 Sonderkündigungsschutz

Rz. 53 Von der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit, der Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder der Sterbebegleitung genießt der Beschäftigte absoluten Sonderkündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis also ab Zugang der Ankündigung nicht mehr kündigen (§ 5 Abs. 1 PflegeZG).[1] Dem jeweiligen Beschäftigten soll dadur...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 5 Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen

Rz. 48 Seit 1.1.2015 besteht ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung (§ 3 Abs. 5 PflegeZG). Dieser Freistellungsanspruch ist weiter als der Anspruch nach § 3 Abs. 1 PflegZG. Zum einen ist keine Pflegeleistung erforderlich. Zudem ist die Betreuu...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 3.2 Verlängerung bis zur Höchstdauer

Rz. 39 Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG kann die für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Einen zustimmungsfreien Anspruch auf Verlängerung räumt das Gesetz dem Arbeitnehmer nur in den Fällen ein, in denen ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund ni...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 4 Pflegeteilzeit

Rz. 45 Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber – anstelle einer vollständigen Freistellung – auch eine lediglich teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung verlangen. Bei einer teilweisen Freistellung muss er mit der Ankündigung der Pflegezeit auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Rz. 46 Nimmt der Beschäftigte nur eine teilweise Freistellung in Anspruch, s...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.2.1 Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen

Rz. 19 HI1996277 Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig i. S. d. PflegeZG sind zunächst Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14, 15 SGB XI erfüllen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 PflegeZG). Danach ist pflegebedürftig, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täg...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.3 Ankündigungspflicht

2.3.1 Form der Ankündigung Rz. 28 Wenn ein Beschäftigter Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, muss er dies schriftlich ankündigen. Nach dem Zweck der Regelung dient sie dazu, dass die nötige Klarheit über Zeitpunkt und Dauer der Pflegezeit deutlich wird. Im Hinblick auf die erheblichen Folgen der Inanspruchnahme der Pflegezeit – Sonderkündigungsschutz, Ruhen des Arbeitsverhä...mehr

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Praxis-Beispiele: Pflegezeit / 5 Kürzung des Erholungsurlaubs

Sachverhalt Ein Mitarbeiter hatte in der Zeit vom 10.6. bis 23.8. eines Jahres für die Pflege seiner Mutter Pflegezeit in Anspruch genommen. Er macht für das gesamte Jahr den vollständigen Urlaub vom 24 Urlaubstagen geltend. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub? Ergebnis Nein. Der Arbeitgeber kann nach § 4 Abs. 4 PflegeZG den Erholungsurlaub für jeden vol...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 6 Sterbebegleitung

Rz. 49 Nach § 3 Abs. 6 PflegeZG besteht ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung bis zu einer Dauer von 3 Monaten, um einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten. Hierzu ist weder eine Pflege noch eine Betreuung des Angehörigen erforderlich. Die Begleitung muss auch nicht in häuslicher Umgebung erfolgen. Auch ein Pflegegrad ist nicht erfo...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.5 Folgen von Frist- und Formfehlern

Rz. 36 Ohne Einhaltung der Schriftform ist das Pflegezeitverlangen nicht ordnungsgemäß und hat keine Rechtsfolgen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Beschäftigte in der Ankündigung keinen Zeitpunkt für den Beginn nennt. Geht er in der Ankündigung dagegen von einer zu kurzen Ankündigungsfrist aus, macht dies das Pflegezeitverlangen nicht unwirksam; es wird vielmehr automati...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.2.2 Persönliche Pflege in häuslicher Umgebung

Rz. 23 HI1996282 Persönliche Pflege Der Anspruch auf Pflegezeit setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG voraus, dass der nahe Angehörige in häuslicher Umgebung gepflegt wird. "Pflegebedürftig" ist eine Person, die eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältige...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.1.5 Anspruchsgegner

Rz. 16 HI1996273 Arbeitgeber Anspruchsgegner der Beschäftigten ist der Arbeitgeber. Dies sind nach § 7 Abs. 2 PflegeZG natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Beschäftigte im Sinne des Gesetzes beschäftigen. Für arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, tritt an di...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2 Anspruchsvoraussetzungen

2.1 Persönlicher Anwendungsbereich Rz. 2 Persönlich gilt § 3 PflegeZG für "Beschäftigte". Beschäftigte sind nach der Definition in § 7 Abs. 1 PflegeZG: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten[1] arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeitnehmer und die ihnen Gleichgestellten. Für öffentlich-rechtliche Bedienstete gilt das Gesetz nicht; für Beamte...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.1.4 In Heimarbeit Beschäftigte und die ihnen Gleichgestellten

Rz. 10 HI1996267 Allgemeines Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten. Für die Begriffsbestimmung gilt die gesetzliche Definition des Heimarbeitsgesetzes (HAG). Rz. 11 HI1996268 Heimarbeiter Heimarbeiter ist nach § 2 Abs. 1 HAG, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung ...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.1.3 Arbeitnehmerähnliche Personen

Rz. 6 Arbeitnehmerähnliche Beschäftigte sind keine Arbeitnehmer, sondern Selbstständige; ihnen fehlt die für Arbeitnehmer typische persönliche Abhängigkeit. Nach der Gesetzesbegründung sollen sie wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit aber sozial ebenso schutzwürdig sein wie Arbeitnehmer.[1] Dagegen nimmt der Fremdgeschäftsführer einer GmbH Arbeitgeberfunktionen wahr und ...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.3.4 Adressat der Ankündigung

Rz. 34 Als Adressat der Mitteilung nennt § 3 Abs. 3 PflegeZG den Arbeitgeber. Welche Person der richtige Adressat ist, bestimmen die Umstände des Einzelfalls, d. h. insbesondere die Organisation des Arbeitgebers. In Betracht kommen neben dem Firmeninhaber persönlich auch seine Vertreter, d. h. z. B., die Personalabteilung, aber auch der unmittelbare Vorgesetzte (z. B. Abteil...mehr

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Arnold/Tillmanns, PflegeZG ... / 2.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 2 Persönlich gilt § 3 PflegeZG für "Beschäftigte". Beschäftigte sind nach der Definition in § 7 Abs. 1 PflegeZG: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten[1] arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeitnehmer und die ihnen Gleichgestellten. Für öffentlich-rechtliche Bedienstete gilt das Gesetz nicht; für Beamte gelten Sonderregelungen.[2] 2.1.1 ...mehr

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Jahresarbeitsentgeltgrenze:... / 6.1.2 Auswirkungen einer Pflegezeit

Nimmt ein Arbeitnehmer Pflegezeit nach § 3 PflegeZG in Anspruch und lässt sich dabei nur teilweise von der Arbeit freistellen, so tritt mit Beginn der Pflegezeit Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ein, sofern das Arbeitsentgelt während der Pflegezeit die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet. Wichtig Keine sofortige Versicherungsfreiheit nach Ende der Pfle...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3 Voraussetzungen für den besonderen Kündigungsschutz

Rz. 3 Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz nach § 2 Abs. 3 FPfZG i. V. m. § 5 PflegeZG ist die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit nach §§ 2, 2a FPfZG. Anders als bei der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG geht es bei der Familienpflegezeit nach §§ 2, 2a FPfZG immer nur um eine teilweise Freistellung von der Arbeitszeit, also um einen Teilzeitanspruch.[1] Pflegeteil...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4 Beginn und Ende des besonderen Kündigungsschutzes

Rz. 9 Der besondere Kündigungsschutz nach § 2 Abs. 3 FPfZG i. V. m. § 5 Abs. 1 PflegeZG ist nicht abhängig von einer Wartezeit. Er beginnt mit dem Zugang der Ankündigung der Familienpflegezeit[1], frühestens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn (§ 2 Abs. 3 FPfZG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). Im Falle einer vereinbarten Freistellung nach § 2a Abs. 5a FPfZG er...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Weitere Freistellungsansprüche

Rz. 8 In den § 2 Abs. 5 FPfZG und § 2a Abs. 5a FPfZG sind weitere Freistellungsansprüche des Beschäftigten geregelt. § 2 Abs. 5 FPfZG ist § 3 Abs. 5 PflegeZG nachgebildet und ermöglicht eine teilweise Freistellung von höchstens 24 Monaten für die Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger naher Angehöriger in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung.[1] § 2a Abs. 5a FPfZG ents...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2 Verweis auf das Pflegezeitgesetz

Rz. 2 Nach § 2 Abs. 3 FPfZG gelten die §§ 5 bis 8 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) entsprechend. Demnach sind zum einen die Begriffsbestimmungen des § 7 PflegeZG bei der Anwendung des FPfZG heranzuziehen. Zum anderen genießen Beschäftigte, die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, genauso wie bei Pflegezeit aufgrund des Verweises auf § 5 PflegeZG besonderen Kündigungsschut...mehr

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Jahresarbeitsentgeltgrenze:... / 6.1 Minderung des Arbeitsentgelts

Wird das Arbeitsentgelt nicht nur vorübergehend vermindert, wird der Beschäftigte sofort wieder krankenversicherungspflichtig, wenn das neue Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet. Eine Minderung des Arbeitsentgelts kommt z. B. vor, wenn die Beschäftigung künftig mit weniger Stunden ausgeübt werden soll. Praxis-Beispiel Dauerhafte Reduzierung d...mehr

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Arbeitszeugnis: Inhaltliche... / 3.5.2 Pflegezeit

Auch Zeiten, in denen Beschäftigte zur Pflege naher Angehöriger nach dem PflegeZG keine Arbeitsleistung erbracht haben, sind dann in das Zeugnis aufzunehmen, wenn sie einen erheblichen Zeitraum des Arbeitsverhältnisses betreffen, ähnlich den Zeiträumen der Elternzeit.mehr