Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / III. Aufschiebend bedingte Pfändung

Rz. 380 Damit der Gläubiger des Pflichtteilsanspruchs nicht Gefahr läuft, dass er von der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs keine Kenntnis erhält und der Pflichtteilsanspruch dann möglicherweise anderweitig untergeht, stellt sich die Frage, ob der Pflichtteilsanspruch bereits im Vorfeld, für den Fall der späteren Geltendmachung, gepfändet werden kann. Aus Sicht der Re...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (6) Schiedsgerichtsanordnung

Rz. 11 Eine Schiedsgerichtsanordnung (§ 1066 ZPO) wird von einer Auffassung als Auflage angesehen.[26] Damit würde sie § 2306 BGB unterfallen. Teilweise wird vertreten, dass es sich bei der Schiedsgerichtsanordnung zwar um eine Auflage handele, diese jedoch nicht belastend i.S.d. § 2306 BGB sei, wenn sie eine Gewähr für unparteiliche und unabhängige Rspr. biete.[27] Anders l...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / II. Voraussetzungen für die Einrede

Rz. 242 Voraussetzung für die Einrede ist, dass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch verlangt wird; die Geltendmachung des ordentlichen Pflichtteils genügt nicht, hier schützt § 2319 BGB. Die Ergänzung muss weiter gegenüber einem Erben verlangt werden, der pflichtteilsberechtigt ist; gemeint ist hier die abstrakte Pflichtteilsberechtigung.[667] Unerheblich ist, ob der Ergänzun...mehr

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§ 4 Pflichtteilsrestanspruc... / III. Ausschlagung des Erbteils

Rz. 9 Wird der unzureichende, aber nicht i.S.v. § 2306 BGB belastete oder beschwerte Erbteil ausgeschlagen, so verliert der Pflichtteilsberechtigte damit grundsätzlich den Erbteil. Es gilt die Grundregel, dass die Ausschlagung des Erbteils zum Verlust des Pflichtteils führt (siehe § 3 Rdn 3). Allerdings behält er dann wenigstens noch den Pflichtteilsrestanspruch,[18] wodurch...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (5) Ausschlagungsrecht

Rz. 32 Das Ausschlagungsrecht ist vererblich (§ 1952 BGB). Auch die gesetzlichen Erben eines Vorerben, denen die Nacherbschaft nicht zufällt, können nach Eintritt des Nacherbfalls den Anfall der Vorerbschaft an ihren Rechtsvorgänger ausschlagen, solange die Ausschlagungsfrist noch läuft.[77] Im Übrigen ist das Ausschlagungsrecht höchstpersönlich[78] und nicht selbstständig ü...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / I. Ausschluss von der Erbfolge

Rz. 1 Für das Bestehen des Pflichtteilsrechts ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte (siehe § 2 Rdn 2 ff.) von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ausgeschlossen ist (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB), und zwar durch ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung (§ 1938 BGB). Von der Erbfolge ausgeschlossen ist in die...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / c) Gütertrennung

Rz. 16 Bei Gütertrennung ist § 1931 Abs. 4 BGB mit den flexiblen Erbquoten zu beachten. Danach beträgt die Pflichtteilsquote des Ehegatten neben einem Kind ¼, neben zwei Kindern 1/6 und neben drei und mehr Kindern je ⅛.mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 2. Gesetzliche Ausnahmen vom Stichtagsprinzip

Rz. 13 Bereits von Gesetzes wegen ergeben sich Ausnahmen vom Stichtagsprinzip, nämlich bei Rz. 14 In diesem Zusammenhang sind auch zeitlich nach dem Stichtag eintretende, aber auf diesen zurückwirkende Rechtsveränderunge...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / II. Regelungen zur Tragung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis

Rz. 12 Die Pflichtteilslast trifft im Außenverhältnis immer den oder die Erben (siehe § 2 Rdn 47 ff.). Wie im Innenverhältnis die Miterben untereinander oder auch ein Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigter im Verhältnis zum Erben die Pflichtteilslast zu tragen haben, kann nach Maßgabe des § 2324 BGB der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen bestimmen. Fehlt es an e...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / a) Grundsätzliches

Rz. 97 Beispiel 9 Otto Normalerblasser hat im Grundfall (siehe Rdn 65) noch keine Verfügung von Todes wegen errichtet und möchte daher, dass bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge der Erbteil des Sohnes Michael um den erworbenen Bauplatz "gekürzt" wird. Rz. 98 Die Erbausgleichung (§§ 2050 ff. BGB) erfolgt bei der Erbauseinandersetzung, soweit gesetzliche Erbfolge eintritt ode...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (a) Überblick, Fallgruppen

Rz. 13 Probleme im Zusammenhang mit der Behandlung nach § 2306 BGB bereitet die erbrechtliche Sondernachfolge in Anteile an Personengesellschaften.[36] Mit Reimann kann man dabei vier Grundfälle unterscheiden:[37] 1. Fall: Allgemeine Nachfolgeklausel Der Erblasser ist Kommanditist in einer Kommanditgesellschaft. Gemäß § 177 HGB sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass die Bete...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (c) Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 15 Dagegen ist bei der qualifizierten Nachfolgeklausel die Vererblichkeit gesellschaftsvertraglich auf bestimmte Personen beschränkt, vgl. dazu oben den 2. Fall. Da das Gesellschaftsrecht gegenüber dem Erbrecht den Vorrang hat, weil die Erben die von dem Erblasser und seinen Mitgesellschaftern geschaffenen Rechtsverhältnisse nach dem Grundsatz der Universalsukzession (§ ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 5. Durchsetzung der Pflichtteilsrechte

Rz. 436 Soweit es sich bei dem Pflichtteilsrecht um eine Geldforderung handelt, kann der Berechtigte die Erben und Vermächtnisnehmer als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen. Der Erblasser kann die Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis regeln, indem er diese einem Begünstigten auferlegt oder aber ihn von der Belastung ausnimmt, so dass er nachrangig zu den anderen...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 27. Russische Föderation

Rz. 366 Gem. Art. 28 Abs. 3 des Deutsch-Sowjetischen Konsularvertrages vom 25.4.1958 unterliegt die Immobilienerbfolge dem Belegenheitsrecht. Diese Vorschrift ist gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO vorrangig vor der EuErbVO anzuwenden (vgl. § 17 Rdn 23). Für in der Russischen Föderation belegenes Immobilienvermögen eines deutschen Erblassers gilt daher stets russisches Erbrecht. Di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. (2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / I. Ermittlung des Erbstatuts aufgrund Rechtswahl

1. Bedeutung der Rechtswahl für die Nachlassgestaltung Rz. 30 Die Möglichkeit der Rechtswahl ist für die Nachlassgestaltung von großer Bedeutung. Durch Rechtswahl lässt sich nicht nur verhindern, dass es aufgrund der Anknüpfung an den "gewöhnlichen Aufenthalt" zu Unsicherheiten bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts oder gar zur Anwendung eines bei der Nachlassgestaltung n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. 2Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betrac...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / c) Anrechnungswert

Rz. 84 Beispiel 4 Fortsetzung des Beispiels 3 (siehe Rdn 81): Das Grundstück, das Sohn Michael erhalten soll, ist im Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht bebaubar. Die Überlassung soll jedoch auch aus steuerlichen Gründen bereits erfolgen, bevor die Fläche in einen Bebauungsplan förmlich als bebaubar ausgewiesen wird. Was ist pflichtteilsrechtlich zu beachten? Rz. 85 In der Anr...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / bb) Vergessener Zugewinnausgleich bei der güterrechtlichen Lösung

Rz. 54 Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so greift ein reiner Pflichtteilsverzicht des einen Ehepartners zu kurz, wenn dieser weder Erbe noch Vermächtnisnehmer wird. Denn dann steht ihm gem. § 1371 Abs. 2 BGB auch im Erbfall ein Ausgleichsanspruch nach den güterrechtlichen Grundsätzen der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB zu. Dies kann zu einer en...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kei...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 5. "Flexible Erbteile" bei Ehegatten und Lebenspartnern

Rz. 8 Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erb- und Pflichtteilsquote ist zu berücksichtigen, dass es bei Ehegatten und Lebenspartnern "flexible" Erbteile gibt. Insb. bei der Gütertrennungsehe, bei welcher der überlebende Ehegatte nach § 1931 Abs. 4 BGB neben ein oder zwei Kindern je zu gleichen Teilen erbt.[5] Bei der Zugewinngemeinschaftsehe bestimmt sich der Erbteil des...mehr

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§ 18 Länderübersicht / IV. Materielles Pflichtteilsrecht

Rz. 251 Der Pflichtteil ist durch Herabsetzungsklage auszuübendes Noterbrecht. Es steht ausschließlich den (legitimen und außerehelichen) Abkömmlingen zu, Art. 916 lux. c.c. Die diesen vorbehaltene Quote beträgt bei einem einzigen Kind die Hälfte, bei zweien zwei Drittel und bei mindestens dreien drei Viertel des Nachlasses, Art. 913 lux. c.c. Lebzeitige Schenkungen sind dem...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / aa) Zuwendungsobjekt und Person des Zuwendenden

Rz. 86 Anrechnungsfähig ist in sachlicher Hinsicht jede freiwillige und freigebige Zuwendung des Erblassers unter Lebenden. Dieser Begriff ist weiter als jener der Schenkung i.S.v. § 516 BGB,[177] so dass auch Ausstattungen, aber auch Pflicht- und Anstandsschenkungen hierunter fallen können.[178] Nur wenn eine rechtliche Verpflichtung für die Vornahme der Zuwendung besteht, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wahlrecht (Abs 1). Annahme.

Rn 6 Der Berechtigte kann den belasteten Erbteil annehmen, und zwar schon vor Beginn der Frist nach I Hs 2 (Hamm FamRZ 05, 306, 307). Die angenommene Erbschaft kann dann auch innerhalb der Frist des I Hs 2 nicht mehr ausgeschlagen, sondern nur die Annahme angefochten (§ 1954) werden (BGH NJW 89, 2885 [BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87]; Hamm aaO). Durch seine Annahme bleibt der ...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 7. Gefahren aus der sog. erbrechtlichen Lösung

Rz. 11 Wer die Pflichtteilsbelastung für die Erben durch seinen Ehegatten gering halten will, muss bei der Zugewinngemeinschaft die Gefahren bedenken, die sich aus der sog. erbrechtlichen Lösung (siehe § 3 Rdn 48 ff.) ergeben können: Wendet er seinem Ehegatten ein – u.U. auch nur recht kleines – Vermächtnis zu, das dieser annimmt, so tritt die erbrechtliche Lösung ein: Der Ü...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 4. Pflichtteilsergänzung

Rz. 76 Zur Berechnung des Umfangs der vom Vorbehaltserbrecht umfassten Güter und Rechte sind dem Nachlass sämtliche lebzeitigen Schenkungen des Erblassers, ohne zeitliche Beschränkung, zuzurechnen. Dies betrifft auch "indirekte Schenkungen" wie einen trust nach amerikanischem Recht.[72] Bei Schenkungen unter Eheleuten wird unterschieden: Handelt es sich um eine Schenkung geg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Wer Erbe ist, hat grds keinen Pflichtteilsanspruch (§ 2303 I). Der Pflichtteilsberechtigte muss aber davor geschützt sein, als Erbe aufgrund der in I genannten Lasten schlechter zu stehen, als wenn er enterbt wäre und einen (dann auf Geld gerichteten) Pflichtteilsanspruch hätte. Das ermöglicht § 2306: Nach § 2306 I aF konnte der Erbe ausschlagen und den Pflichtteil dann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolge.

Rn 19 Liegen die Voraussetzungen von II vor, kann der überlebende Ehegatte gem §§ 1931, 2304 den kleinen Pflichtteil beanspruchen (zur Berechnung vgl Rn 10), ohne dass ihm insoweit ein Wahlrecht zukäme (BGH NJW 82, 2497 [BGH 17.03.1982 - IVa ZR 27/81]; Staud/Thiele Rz 61). Daneben kann er von den Erben des Verstorbenen den Ausgleich des Zugewinns gem §§ 1373 ff beanspruchen....mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / c) Reparaturmöglichkeiten: Das Abräumen des Nachlasses

Rz. 115 Beispiel 11 Otto Normalerblasser hat erkannt, dass die "Schalmeienklänge" der Ausstattung, die ihm eine pflichtteilsfeste Zuwendung versprachen, nur eine böse Dissonanz waren. Er sucht nach Reparaturmöglichkeiten. Er erinnert sich an die Grenze der Ausgleichungspflicht in § 2056 S. 1 BGB: Danach hat der "Zuvielbedachte", der mehr erhalten hat, als ihm nach den Ausgle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz.

Rn 23 Der Ergänzungswert wird ermittelt, indem zunächst durch Hinzurechnung (ohne Berücksichtigung von Kosten) des geschätzten Werts des Geschenks (S) zum nach § 2311 maßgebenden Nachlassbestand (N) und unter Berücksichtigung des halben gesetzlichen Erbteils des Ergänzungsberechtigten (1/2Q) ein fiktiver Ergänzungserbteil ermittelt wird (N+S)/2Q. Die Differenz dieser Summe z...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / I. Grundgedanke

Rz. 198 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben vervollständigt den Pflichtteilsschutz im Zusammenhang mit lebzeitigen Schenkungen des Erblassers. Durch § 2326 BGB soll der pflichtteilsberechtigte Erbe oder Vermächtnisnehmer vor einer (evtl. nur formalen) Erbeinsetzung auf den spärlichen Restnachlass geschützt werden, falls der Erblasser vor sei...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / I. Entstehung der Nachlassspaltung

Rz. 285 Die Europäische Erbrechtsverordnung verfolgt den Grundsatz der Nachlasseinheit noch strenger als das EGBGB. Insbesondere kennt sie kein vorrangiges Einzelstatut für eine abweichende Anknüpfung des Erbstatuts bei Auslandsvermögen, wie dies Art. 3a EGBGB nach der deutschen Rechtsprechung vorsah. Dennoch können sich aus folgenden Gründen auch unter der Geltung der EuErb...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 3. Einsetzung als Nacherbe

Rz. 232 Nach § 2306 Abs. 2 BGB steht die Einsetzung des Pflichtteilsberechtigten als Nacherbe der beschränkten Erbeinsetzung i.S.d. § 2306 Abs. 1 BGB gleich. Nach dem früheren Recht war demnach zu unterscheiden, ob die Nacherbenquote die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht überstieg, denn dann wurde der Pflichtteilsberechtigte nach § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Höhe der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. 2Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. (2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Nach § 2307 I 1 kann der mit einem Vermächtnis bedachte Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis ausschlagen, um den vollen Pflichtteil zu erlangen. Der abänderbare § 2321 regelt für das Innenverhältnis, dass dann derjenige die Pflichtteilslast in Höhe des durch die Ausschlagung des Vermächtnisses erlangten Vorteils zu tragen hat, dem diese zustattenkommt. Im Außenverhäl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1432 BGB – Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung.

Gesetzestext (1) 1Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. 2Das Gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie von...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Zugewinnausgleich.

Rn 12 Ist der Erbeserbe Alleinerbe seines Ehegatten und schlägt er aus, hat er nach der güterrechtlichen Lösung Anspruch auf den kleinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich, §§ 1371 III, 2303 II. Ist der ausschlagende Ehegatte Miterbeserbe, ist nach hM nur die erbrechtliche Lösung möglich; ein kleiner Pflichtteil steht ihm nicht zu, eine nur teilweise güterrechtliche Lösun...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / a) Einfache Anrechnungsklausel

Rz. 47 Durch die einfache Anrechnungsklausel wird bestimmt, dass der Abkömmling, der beim Ableben des erstversterbenden Ehegatten seinen Pflichtteilsanspruch verlangt hat, sich den erlangten Wert im Schlusserbfall auf seinen Erbteil oder das sonst ihm letztwillig Zugewandte anrechnen lassen muss.[51] Dabei handelt es sich um ein Vermächtnis des längerlebenden Ehegatten zugun...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Einfache Rückverweisung

Rz. 92 Beispiel Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Er lebte die letzten zehn Jahre seines Lebens mit seinem Lebensgefährten in Kairo, wo beide zusammen einen Computergroßhandel aufgebaut hatten. Testamentarisch hatte er seinen Anteil am Unternehmen seinem Partner vermacht. Die in Hamburg lebenden Eltern des Erblassers machen gegen den Lebensgefährten Pflichtteils...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / (1) Tatsächlicher Erbe vs. "idealer Erbe"

Rz. 72 Mithin stellt sich die Frage, welches Verwertungsszenario der Gesetzgeber stattdessen im Auge hatte. Denn unbestritten und unbestreitbar ist der Wert einer Sache keine absolute Größe. Er ist vielmehr relativ und wird durch die Beziehungen des Bewertungsgegenstands zur Umwelt, insbesondere aber auch durch die Verwendungsabsichten des jeweiligen Eigentümers geprägt.[309...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / I. Stufen der Nachlassbewertung

Rz. 1 Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Er wird daher bestimmt durch die Pflichtteilsquote (siehe § 3 Rdn 42 ff.) und die Höhe des Nachlasswertes. Zur Ermittlung der Höhe des Nachlasswertes machen die §§ 2311 und 2312 BGB (für das Landgut) sowie § 2313 BGB für bedingte, unsichere und ungewisse Rechte und Verbindlichkeiten z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirkung.

Rn 3 Die Wirkung der Anfechtung folgt aus § 142 I. Der Anspruch des Unwürdigen wird rückwirkend beseitigt. Ein Ersatzvermächtnisnehmer (§ 2190), wenn er bestimmt ist, erwirbt das Vermächtnis. Einem bestimmten Mitvermächtnisnehmer wächst es an (§§ 2158f). Fehlt es an beiden, erlischt es. Wenn der Unwürdige enterbt, ihm aber nicht der Pflichtteil entzogen wurde, erlangt die Pf...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / 1. Grundzüge des § 2309 BGB

Rz. 23 Die Pflichtteilsansprüche zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern und den Abkömmlingen konkurrieren miteinander. Die Rangfolge der Pflichtteilsberechtigung zwischen mehreren Abkömmlingen untereinander und zwischen Abkömmlingen im Verhältnis zu den Eltern regelt § 2309 BGB – eine wenig verständliche Vorschrift,[31] die viele Rätsel aufgibt, zu der es jedoch eigenartiger...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 7. Testamentarische Übergehung von Noterben

Rz. 487 Besondere Folgen sieht Art. 814 CC für den Fall vor, dass einer der oder alle Noterbberechtigten im Testament überhaupt nicht erwähnt werden (Übergehung, preterición). Erfolgte die Übergehung eines Noterben absichtlich, sind noch vor den Aufbesserungen und vor Vermächtnissen die Erbeinsetzungen herabzusetzen, Art. 814 Abs. 1 CC. Die unbeabsichtigte Übergehung eines e...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht (legal rights)

Rz. 176 Der Pflichtteil (legal right) für den überlebenden Ehegatten bzw. den Partner aus einer gleichgeschlechtlichen civil partnership (relict bzw. ius relictae) beläuft sich auf ein Drittel des beweglichen Vermögens neben Abkömmlingen des Erblassers[224] und auf die Hälfte, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterließ. Die Kinder, ggf. die Enkel des Erblassers, erhalte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Objektive Beeinträchtigung.

Rn 7 Die Schenkung muss zudem den Vertragserben objektiv beeinträchtigen, dh seinen potenziellen Anspruch aus dem Erbvertrag schmälern, indem sie den Nachlass vermindert. Nur insoweit die erbvertragliche Bindung reicht, will § 2287 den Vertragserben vor beeinträchtigenden Schenkungen schützen (BGH NJW 82, 43 [BGH 23.09.1981 - IVa ZR 185/80]). Daran fehlt es, wenn die bindend...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / b) Erbunwürdigkeit

Rz. 29 Wird der nähere Abkömmling für erbunwürdig erklärt, so tritt die sog. Vorversterbensfiktion ein und es gilt der Anfall der Erbschaft als bei ihm nicht erfolgt (§ 2344 Abs. 1 BGB). Er kann keinen Pflichtteil verlangen. Die Erbunwürdigkeit wirkt auch nicht gegen seine Abkömmlinge oder Eltern, so dass diese den Pflichtteil fordern können, wenn auch sie durch Verfügung vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Passiva.

Rn 6 Wegen der Abhängigkeit des Pflichtteilsanspruchs vom gesetzlichen Erbteil (§ 2303 I 2) sind Passiva lediglich Nachlassverbindlichkeiten und Lasten, die vorlägen, legte man allein die gesetzliche Erbfolge zu Grunde (MüKo/Lange Rz 10). Zu berücksichtigen sind grds Erblasserschulden und Erbfallschulden iSv § 1967 II, zB als Erblasserschulden vererbliche und zur Zeit des Er...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 9. Pflichtteilsverzicht

Rz. 494 Das gemeinspanische Recht lässt einen Erbverzicht nicht zu. Art. 816 CC bestimmt insoweit, dass jeder Verzicht auf oder Vergleich über das zukünftige Noterbteil zwischen dem Erblasser und dem Noterben nichtig ist. Darüber hinaus kann auch auf den Anspruch auf Herabsetzung lebzeitiger Schenkungen vor Eintritt des Erbfalls nicht verzichtet werden. Selbst die Zustimmung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1513 BGB – Entziehung des Anteils.

Gesetzestext (1) 1Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tod die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen. 2Die Vorsc...mehr