Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / III. Zahlungsklage gegen den Erben und Feststellungsklage gegen den Beschenkten

Rz. 280 Ist der Erbe nicht zugleich der beschenkte Dritte und stellt sich dies erst im Prozess gegen den Erben nach § 2325 BGB heraus, so kann der Pflichtteilsberechtigte die Klage nicht umstellen. Er muss dann gegen den Beschenkten grundsätzlich einen weiteren Prozess auf Herausgabe des verschenkten Gegenstands zum Zwecke der Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 2329 BGB ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / a) Allgemeines

Rz. 220 Bei der Stufenklage nach § 254 ZPO wird ein noch nicht zu beziffernder Leistungsanspruch zusammen mit einem Hilfsanspruch (Auskunft, Wertermittlung) erhoben. Die Besonderheit hierbei ist, dass der noch nicht bezifferte Leistungsantrag auch in der sich später herausstellenden Höhe rechtshängig wird.[415] Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der unbezifferte Leis...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / VIII. Kostenentscheidung

Rz. 175 Für die Kostenentscheidung im Rahmen der Auskunftsklage gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 91 ff. ZPO. Das heißt, dass derjenige die Kosten trägt, der in der Hauptsache unterliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der zur Auskunft verurteilte Beklagte die Kosten der Auskunftsklage unabhängig davon zu tragen hat, ob diese letztlich zu dem Ergebnis geführt hat,...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / 1. Allgemeines

Rz. 2 Wer zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, richtet sich nach § 2303 BGB, § 10 Abs. 6 S. 1 LPartG. Nur die nächsten Angehörigen des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, nämlich Rz. 3 Die Reihenfolge der Pflichtteilsberechtigte...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Bezüglich der Jahresfrist nach § 2325 Abs. 3 BGB

Rz. 282 Hinsichtlich der Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 BGB trägt grundsätzlich der Erbe die Beweislast.[510] Er hat den Fristbeginn, der mit der Leistung des verschenkten Gegenstands beginnt, zu beweisen. Gleiches gilt für den Fall des § 2325 Abs. 3 Hs. 2 BGB. Hier trifft den Erben die Beweislast hinsichtlich des Zeitpunkts der Auflösung der Ehe.mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / I. Klageantrag

Rz. 287 Anders als die Klage auf Pflichtteilsergänzung gegenüber dem Erben (§ 2325 BGB) richtet sich die Pflichtteilsergänzungsklage gegen den Beschenkten auf Herausgabe des geschenkten Gegenstands zum Zwecke der Duldung der Zwangsvollstreckung in Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs.[521] Ein Zahlungsanspruch ist lediglich dann zu stellen, wenn es sich um eine Geldzuwen...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / g) Fälschliche Abweisung der Stufenklage in der ersten Stufe durch Schlussurteil

Rz. 236 Hat das Gericht eine Stufenklage in der ersten Stufe fälschlicherweise durch Schlussurteil abgewiesen, obwohl die weiteren Stufen noch in der ersten Instanz anhängig sind, kann der Kläger nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (i.V.m. der Meistbegünstigungstheorie) gegen das Urteil Berufung einlegen, anstatt nach § 319 ZPO Berichtigung zu beantragen.[440]mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / IV. Streitwert

Rz. 195 Auch der Anspruch auf Wertermittlung bereitet die Zahlungsklage vor. Daher ist auch hier das Interesse des Klägers an der Wertermittlung für die Bestimmung des Streitwertgegenstands heranzuziehen und nicht die Kosten des Sachverständigengutachtens selbst.[389] Der Streitwert im Rahmen der Wertermittlungsklage ist daher, wie bei der Auskunftsklage, mit 1/10 bis ¼ des ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 5. Rechtsbehelf gegen den Beschluss und Einwendungen des Schuldners

Rz. 181 Als Rechtsbehelf gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO zu. Die sofortige Beschwerde hat nach inzwischen herrschender Meinung aufschiebende Wirkung.[361] Die Beschwerde ist auch für den Einwand rechtzeitiger Erfüllung maßgeblich, da in jedem Verfahrensabschnitt die Notwendigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu überprüfen i...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / III. Beweislast hinsichtlich der Verpflichtung des beschenkten Dritten

Rz. 291 Der beschenkte Dritte haftet für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nur dann, wenn der Erbe i.S.v. § 2329 BGB "nicht verpflichtet" ist (siehe Rdn 71 ff.).[526] Der Pflichtteilsberechtigte hat daher zu beweisen, dass die subsidiäre Haftung des Beschenkten eingreift und dass den Erben keine Zahlungsverpflichtung trifft.[527] Der beschenkte Dritte, der für den Pflichtte...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / 4. Ehegatte

Rz. 17 Der Ehegatte des Erblassers ist pflichtteilsberechtigt, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe rechtsgültig bestanden hat. Kein Pflichtteilsrecht besteht daher bei einer Nichtehe, durch Urteil aufgehobener (§ 1313 BGB) oder geschiedener Ehe (§ 1564 BGB); trotz noch bestehender Ehe entfällt das Pflichtteilsrecht, wenn das Ehegattenerbrecht nach § 1933 BGB ausgeschloss...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / III. Feststellungsklage, wenn der Erblasser während des Verfahrens verstirbt

Rz. 123 Schwierig gestaltet sich die Situation, wenn der Erblasser während eines Verfahrens auf Feststellung verstirbt. Wird gegen den Erblasser eine Feststellungsklage bezüglich des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts betrieben und verstirbt er während des Verfahrens, dann entfällt damit auch das Feststellungsinteresse für den Pflichtteilsberechtigten. Versti...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / VI. Zwangsvollstreckung des Wertermittlungsanspruchs

Rz. 199 Die Vollstreckung des Wertermittlungsanspruchs (Vorlage der berechnungserheblichen Unterlagen und Sachverständigengutachten) erfolgt als unvertretbare Handlung ebenso wie der Auskunftsanspruch nach § 888 ZPO (siehe Rdn 177 ff.).[391] Nach Auffassung des OLG Hamm[392] richtet sich die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der titulierten Verpflichtung des Schuldners, G...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / I. Allgemeines

Rz. 116 Mit der Feststellungsklage kann nach § 256 ZPO die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklärt werden. Will der Kläger die Feststellung seines Erb- bzw. Pflichtteilsrechts klären, kann er dies grundsätzlich mit der Feststellungsklage erreichen.[219] Rz. 117 Die Feststellungsklage kann aber nicht auf die Feststellung der Wirksamkeit...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / c) Wegfall des Pflichtteils des Lebenspartners

Rz. 22 Das Erb- und damit auch das Pflichtteilsrecht des überlebenden gleichgeschlechtlichen Lebenspartners entfälltmehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 6. Pflichtteilmindernde Tatsachen

Rz. 263 Die Beweislast für die den Pflichtteil mindernde Tatsachen trägt grundsätzlich der Erbe.[488] Er ist für die Behauptung beweispflichtig, dass dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil wirksam entzogen wurde, dass ein Pflichtteilsverzicht nach § 2346 Abs. 2 BGB vorliegt oder ein Fall der Pflichtteilsunwürdigkeit gegeben ist.mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / b) Prozesskostenhilfe des Beklagten

Rz. 273 Beantragt dagegen der Beklagte Prozesskostenhilfe, um sich gegen eine vom Pflichtteilsberechtigten geltend gemachte Stufenklage zu verteidigen, dann gelten die Grundsätze für die oben dargelegte Erfolgsprüfung der Stufenklage im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Rechtsverteidigung nur teilweise. Wird seitens des Beklagten z.B. die Auskunftspflicht anerk...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / b) Erbunwürdigkeit

Rz. 29 Wird der nähere Abkömmling für erbunwürdig erklärt, so tritt die sog. Vorversterbensfiktion ein und es gilt der Anfall der Erbschaft als bei ihm nicht erfolgt (§ 2344 Abs. 1 BGB). Er kann keinen Pflichtteil verlangen. Die Erbunwürdigkeit wirkt auch nicht gegen seine Abkömmlinge oder Eltern, so dass diese den Pflichtteil fordern können, wenn auch sie durch Verfügung vo...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / I. Allgemeines und Zuständigkeit

Rz. 200 Hat der Auskunftsschuldner die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erbracht, kann dem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zustehen (§ 260 Abs. 2 BGB). Die eidesstattliche Versicherung darf sich aber nur auf den tatsächlichen und den fiktiven Nachlass beziehen.[393] Rz. 201 Der Erbe muss die eidesstattliche Vers...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / IV. Kosten (§ 261 Abs. 3 BGB)

Rz. 208 Nach § 261 Abs. 3 BGB hat grundsätzlich der Auskunftsberechtigte die Kosten der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu tragen. Da § 261 Abs. 3 BGB auf Prozesskosten keine Anwendung findet, hat im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung derjenige, der im Rechtsstreit unterliegt, die Kosten zu tragen.[404] Erfolgt die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. Allgemeiner Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO)

Rz. 19 Der Pflichtteilsberechtigte kann darüber hinaus seine Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) des Wohnsitzes des Erben oder des Beschenkten erheben, da § 27 ZPO keinen ausschließlichen Gerichtsstand begründet.[43] Ebenso können die Parteien einverständlich den Prozess auch an einem anderen Ort führen. Für den Fall, dass nicht alle Miterben den gleichen...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / III. Eidesstattliche Versicherung im Rahmen der Stufenklage

Rz. 207 Hat der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO geltend gemacht, kann eine Entscheidung über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erst dann getroffen werden, wenn aufgrund der vorangegangenen Verurteilung zur Auskunft ein Nachlassverzeichnis nach § 260 Abs. 1 BGB erstellt und vorgelegt wurde.[403]mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / II. Obligatorische Güteverhandlung und außergerichtliche Konfliktbeilegung

Rz. 15 Nach § 278 ZPO ist in erster Instanz (Eingangsgerichte Amtsgericht und Landgericht) eine obligatorische Güteverhandlung durchzuführen.[30] Die Institutionalisierung des Schlichtungsgedankens war im Rahmen der ZPO-Reform ein zentrales Thema.[31] Einer Güteverhandlung bedarf es allerdings dann nicht, wenn bereits ein außergerichtlich erfolgloser Schlichtungsversuch (z.B....mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Auskunftsanspruch des nicht enterbten Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Beschenkten (§ 242 BGB)

Rz. 150 Nach § 242 BGB steht dem nicht enterbten Pflichtteilsberechtigten nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch gegenüber dem vom Erblasser beschenkten Dritten zu.[294] Voraussetzung ist, dass der nicht enterbte Pflichtteilsberechtigte in entschuldbarer Weise von dem Bestehen oder Nichtbestehen der Schenkung im Unklaren ist. Er muss ferner auf die Mitwir...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / II. Klageantrag

Rz. 276 Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben nach § 2325 BGB ist grundsätzlich ein Zahlungsantrag zu stellen. Wird seitens der Erben im Prozess die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses geltend gemacht, kann der Pflichtteilsergänzungsberechtigte den Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den verschenkten Gegenstand nach § 2329 BGB umstellen, wenn ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. Beweislast bezüglich der Unentgeltlichkeit der Zuwendung

Rz. 283 Derjenige, der wegen einer lebzeitigen Zuwendung des Erblassers einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht, muss grundsätzlich die Unentgeltlichkeit der Übertragung (also die Schenkung) und auch deren Wert darlegen und beweisen.[511] Beweisschwierigkeiten entstehen dann, wenn eine gemischte Schenkung oder eine Schenkung unter Auflage vorliegt. Hier wird es de...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Zurückbehaltungsrecht gegen den Auskunftsanspruch

Rz. 167 In der Praxis stellt sich oftmals die Frage, ob dem Erben ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst von ihm geschuldete Auskünfte (z.B. über Vorempfänge) nicht erfüllt. Wechselseitige Zurückbehaltungsrechte für die zu erteilenden Auskünfte bestehen insoweit nicht.[331] Bei Annahme eines wechselseitigen Zurückbehaltungsrechtes würde si...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. Verfahren

Rz. 178 Nach § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO ist das Prozessgericht der ersten Instanz für das Verfahren zuständig, und zwar gem. § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG der Richter und nicht der Rechtspfleger. Mit dem Antrag ist die vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellungsnachweis vorzulegen.[357] Die Vollstreckung selbst erfolgt durch die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft, wobei die ...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 2. Beurteilungsgrundsätze

Rz. 254 Im Rahmen der Anwendung des § 2313 BGB findet die Beurteilung der Frage, ob ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld als unsicher, zweifelhaft, ungewiss oder bedingt anzusehen ist, nicht (ausschließlich) aus der Perspektive des Todestages des Erblassers statt. Im Hinblick auf das Bestreben des Gesetzes, eine möglichst rasche und endgültige Regelung der Pflichtteilsan...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Deutsches Besteuerungsrecht

Rz. 188 Zusätzliche erbschaftsteuerliche Probleme treten auf, wenn der Erblasser oder der Pflichtteilsberechtigte oder beide entweder nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder weder einen gewöhnlichen Aufenthalt noch ihren Wohnsitz in Deutschland haben. In diesen Fällen stellt sich zunächst die Frage, ob überhaupt ein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Diese Probleme sin...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 1. Gläubiger

Rz. 6 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch steht entsprechend seiner Schutzfunktion den Pflichtteilsberechtigten zu, also den nach § 2303 BGB abstrakt pflichtteilsberechtigten Personen (Abkömmlingen, Ehegatten, Lebenspartnern und Eltern), sofern deren Recht nicht durch § 2309 BGB [13] oder in anderer Weise (Pflichtteilsentziehung) ausgeschlossen ist.[14] In diesem Zusammenhang ...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 4. Beschränkung der Haftung

Rz. 280 Die Haftung des Beschenkten nach § 2329 BGB ist mehrfach beschränkt:[752]mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / (1) Tatsächlicher Erbe vs. "idealer Erbe"

Rz. 72 Mithin stellt sich die Frage, welches Verwertungsszenario der Gesetzgeber stattdessen im Auge hatte. Denn unbestritten und unbestreitbar ist der Wert einer Sache keine absolute Größe. Er ist vielmehr relativ und wird durch die Beziehungen des Bewertungsgegenstands zur Umwelt, insbesondere aber auch durch die Verwendungsabsichten des jeweiligen Eigentümers geprägt.[309...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / aa) Automatische Ausschlussklausel

Rz. 50 Hier tritt die enterbende Wirkung automatisch mit dem Pflichtteilsverlangen oder dem sonstigen zu sanktionierenden Verhalten des Pflichtteilsberechtigten ein. Aus dieser Automatik können sich aber auch erhebliche Gefahren ergeben:[53]mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Umfang.

Rn 9 Anspruchsziel ist die Vermittlung von Informationen, die der Verpflichtete hat oder sich auch erst beschaffen muss (Rn 1; BGH NJW 84, 487), zB durch Nachfrage bei der Bank und Einsichtnahme in die (vollständigen) Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen (Stuttg 26.1.16 – 19 W 78/15). Der Erbe hat sich anhand der für ihn erreichbaren Erkenntnisquellen b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Passiva.

Rn 6 Wegen der Abhängigkeit des Pflichtteilsanspruchs vom gesetzlichen Erbteil (§ 2303 I 2) sind Passiva lediglich Nachlassverbindlichkeiten und Lasten, die vorlägen, legte man allein die gesetzliche Erbfolge zu Grunde (MüKo/Lange Rz 10). Zu berücksichtigen sind grds Erblasserschulden und Erbfallschulden iSv § 1967 II, zB als Erblasserschulden vererbliche und zur Zeit des Er...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 1. Allgemeines

Rz. 8 Nach § 2316 Abs. 1 BGB bestimmt sich der Pflichtteilsanspruch eines Abkömmlings danach, was auf seinen gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichung einer Zuwendung des Erblassers oder einer Leistung des Abkömmlings (i.S.d. § 2057a BGB) bei der Teilung entfallen würde. Die Ausgleichung erfolgt nur hypothetisch, da aufgrund der Enterbung des Pflichtteilsb...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (2) Fortsetzung der Gesellschaft mit Ausschluss oder Beschränkung der Abfindungsansprüche

Rz. 78 Wenn im Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung bestimmt ist, wird beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den Mitgesellschaftern fortgesetzt (gesetzliche Regelung bei der OHG und KG, vgl. § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB; § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB); die Gesellschaftsbeteiligung gehört nicht zum Nachlass. Sie kann daher nicht unmittelbar Gegenstand des ordentliche...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / a) Verkehrswert und die Bewertung nach dem Ertragswert bei Landgütern

Rz. 94 Für die Bewertung des verschenkten Gegenstandes gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze wie beim ordentlichen Pflichtteilsanspruch.[306] Demnach ist grundsätzlich der Verkehrswert anzusetzen (§ 2311 BGB; siehe auch § 5 Rdn 60, 90 ff.).[307] Rz. 95 Bei der Übergabe eines Landguts (landwirtschaftlichen Anwesens) ist aber auch hier § 2312 BGB anwendbar,[308] was zur Be...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 1. Anwendbarkeit

Rz. 69 Die Anwendbarkeit der Ausgleichungsvorschrift des § 2316 BGB ist dann gegeben, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind, die im hypothetischen Fall des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge die jeweiligen Vorempfänge hätten zur Ausgleichung bringen müssen. Maßgebend ist daher nicht, welche letztwillige Verfügung der Erblasser hinterlassen hat, ob er einen Abkömmling ente...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 2. Pflichtteilsfestigkeit

Rz. 35 In gleicher Weise wie beim befristeten Herausgabevermächtnis wurde auch hier die Frage diskutiert, ob es "pflichtteilsfest" gegenüber den Ansprüchen ist, welche die Pflichtteilsberechtigten des Vorvermächtnisnehmers bei dessen Tod haben. Dies hängt davon ab, ob der daraus resultierende Erfüllungsanspruch den Pflichtteilsansprüchen derjenigen Pflichtteilsberechtigten v...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / dd) Abfindung für Erb- und Pflichtteilsverzichte

Rz. 69 Ob die Abfindung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht als unentgeltliche Zuwendung anzusehen ist oder gar nicht der Pflichtteilsergänzung unterliegt, war und ist bisher äußerst umstritten.[227] Das Meinungsspektrum reichte von der generellen Annahme der Unentgeltlichkeit der Abfindungsleistung bis hin zur Möglichkeit einer vollständigen Entgeltlichkeit.[228] Der BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschlagung des Vermächtnisses.

Rn 3 Die Ausschlagung (I 1) kann nach dem Erbfall formlos, auch konkludent (BGH NJW 01, 520, 521 [BGH 18.10.2000 - IV ZR 99/99]), ggü dem Beschwerten (§ 2180 II 1) erfolgen. Eine solche liegt aber nicht generell bereits in der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (Hamm 9.2.23 – I-10 U 117/22 Rz 46). Der Anfall des Vermächtnisses an den Pflichtteilsberechtigten gilt dann ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Im Außenverhältnis ist alleine der Erbe Schuldner des Pflichtteilsanspruchs (RG JW 14, 593; Gottwald Rz 1); mehrere Erben sind Gesamtschuldner (§ 2058). Hat der Erbe zudem Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen, die den Pflichtteil nie verringern (§ 2311 Rn 7), kann er diese insoweit mittels peremptorischer Einrede verhältnismäßig kürzen, so dass im Innenverhältnis die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschlagung der Erbschaft (Abs 3).

Rn 23 Schlägt der Ehegatte die Erbschaft aus (vgl §§ 1942 ff), wird er nach III so behandelt, als sei er nicht Erbe geworden, weshalb auch jetzt die güterrechtliche Lösung greift. Mit dieser Regelung erkennt das Gesetz das Interesse des Ehegatten daran an, die Erbschaft im Hinblick auf den Zugewinnausgleich auszuschlagen (Staud/Thiele Rz 82). Damit hat er faktisch die Möglic...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 2. Berechnung, wenn nur Abkömmlinge vorhanden sind

Rz. 101 Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist in diesem Fall nach §§ 2050, 2316 BGB zunächst der Ausgleichungsnachlass zu bilden und daraus der Ausgleichungspflichtteil zu berechnen. Danach ist in einem zweiten Schritt die (ausgleichungs- und) anrechnungspflichtige Zuwendung mit dem hälftigen Betrag von dem zuvor nach den §§ 2050, 2316 BGB berechneten Ausgleichung...mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / b) Gegenstandsverschiedenheit

Rz. 23 Gegenstandsverschiedenheit liegt vor, wenn jeder Auftraggeber einen eigenen Anspruch geltend macht. Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Pflichtteilsberechtigte, ist er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig. Hierfür genügt nämlich, dass die Interessen mehrerer Personen in einem gerichtlichen Verfahren verfolgt werden. Für eine Erhöhung gem. Nr. 1008 V...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / g) Geltendmachung durch Stundung

aa) Stundung des Pflichtteilsanspruchs Rz. 44 Die überwiegende Meinung[53] geht davon aus, in der Stundung eines Pflichtteilsanspruchs liege stets eine Geltendmachung des gesamten Pflichtteilsanspruchs. Erbschaftsteuerlich entsteht damit grundsätzlich sogleich die Steuerpflicht in voller Höhe. Der Stundung gehe denklogisch die Einigung zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigt...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 3. Zuwendung muss vom Erblasser stammen ("erweiterter Erblasserbegriff")

a) Begriff des Erblassers Rz. 73 Der Abkömmling muss den Vorempfang grundsätzlich vom Erblasser erhalten haben. Fällt der Abkömmling vor oder nach dem Erbfall weg, so ist nach § 2051 BGB allerdings der an seine Stelle tretende Abkömmling ausgleichungsverpflichtet. Erfolgt eine Zuwendung aus dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, dann gilt die Zuwendung von jedem Ehegatten als...mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / b) Voreilige Erhöhung der Zahlungsklage

Rz. 57 Grundsätzlich trifft den Rechtsanwalt, der den Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, die Verpflichtung, keine unnötigen Prozesskosten für den Mandanten auszulösen. Erhöht der Rechtsanwalt im Rahmen einer Pflichtteilsklage den Zahlungsanspruch des Mandanten, ohne die Erfüllung des Auskunftsanspruchs abzuwarten, muss er ihn vorher über das Risiko der Mehrkosten des ...mehr