Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 4. Stichtagsprinzip und Wertaufhellungen

Rz. 107 Jede Wertfeststellung ist immer stichtagsbezogen. Der Wert spiegelt stets die Verhältnisse an einem bestimmten Datum wider. Im Pflichtteilsrecht ist der Bewertungsstichtag der Tag des Todes des Erblassers[388] (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB; siehe Rdn 8). Später eintretende Wertsteigerungen und Wertverluste berühren den pflichtteilsrelevanten Nachlasswert und damit den Pfli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die Norm ordnet an, dass der Wert des Nachlasses, der für den Pflichtteilsanspruch maßgeblich ist (§ 2303 I 2), nach dem Stichtagsprinzip (I 1) unabhängig von Vorgaben des Erblassers (II 2) zu ermitteln ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Anfechtbar.

Rn 29 Ein beachtlicher Inhaltsirrtum liegt vor, falls der Verkäufer irrtümlich annimmt, ein vereinbarter Ausschluss der Rechtsmängelhaftung erfasse auch die Sachmängelhaftung (Brox/Walker AT Rz 423). Ebenso gilt dies bei Löschung der erstrangigen Hypothek in der Annahme, die drittrangige Hypothek rücke auf (RGZ 88, 286); bei erstrangiger Hypothekenbestellung, die an zweiter ...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 3. Begriff der Geltendmachung

a) Ausgangspunkt Rz. 25 Zivilrechtlich entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall, § 2317 BGB. Anderes gilt hingegen für das Erbschaftsteuerrecht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsteht die Erbschaftsteuer für den geltend gemachten Pflichtteil erst in dem Moment, in dem der Pflichtteilsanspruch vom Berechtigten geltend gemacht wird, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG. En...mehr

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§ 4 Pflichtteilsrestanspruc... / III. Ausschlagung des Vermächtnisses (§ 2307 Abs. 1 S. 1 BGB)

Rz. 18 Die Ausschlagung ist nicht form- und nicht fristgebunden, jedoch bedingungs- und befristungsfeindlich und erfolgt gegenüber dem Beschwerten (§ 2180 BGB). Für die Ausschlagung gelten die §§ 2176, 2180 BGB und über § 2180 Abs. 3 BGB von den Vorschriften über die Erbschaftsausschlagung die §§ 1950, 1952 Abs. 1, 3 BGB und § 1953 Abs. 1 und 2 BGB. Sie kann erst nach Eintri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Grenze.

Rn 4 Die Pflichtteilslast geht idR bis zur Höhe des erlangten Vorteils über. Das ist grds das ausgeschlagene Vermächtnis. Ist dieses weniger wert als der Pflichtteilsanspruch, ist der Vorteil durch einen Wertvergleich vor und nach der Ausschlagung zu ermitteln. Zeitpunkt für die Wertberechnung ist der Erbfall (RG JW 38, 2143f).mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / A. Das Pflichtteilsrecht

Rz. 1 Das gesetzliche Pflichtteilsrecht soll den nächsten Angehörigen des Verstorbenen einen Mindestwert am Nachlass sichern, den der Erblasser grundsätzlich einseitig nicht beseitigen kann, soweit nicht ausnahmsweise Gründe für eine Pflichtteilsentziehung oder Pflichtteilsunwürdigkeit vorliegen (§§ 2333 ff., 2345 Abs. 2 BGB). Dies geschieht nach dem BGB aber nur durch einen...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 8. Abzug der Pflichtteilslast beim Erben/Beschenkten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG

a) Grundlagen Rz. 85 Gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG sind von dem Erwerb des Erben als Nachlassverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten aus dem geltend gemachten Pflichtteil abzugsfähig. Weitere Regelungen zum genauen Zeitpunkt sowie zur Bewertung finden sich in § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG nicht. Dennoch wird zu Recht aus der Erwähnung der Geltendmachung des Pflichtteils abgeleitet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beschränkung, Beschwerung, Nacherbschaft.

Rn 2 Die Beschränkungen und Vermächtnisse (§§ 2147 ff, einschl des Dreißigsten, § 1969; nicht: gesetzlicher Voraus) und Auflagen als Beschwerungen (I 1) sind abschließend aufgezählt (BGH NJW 91, 169 [BGH 26.09.1990 - IV ZR 131/89]). Eine Analogie ist nicht möglich (RGRK/Johannsen Rz 7). Sie müssen tatsächlich zur Zeit des Erbfalls bestehen (BGH aaO). Ihre spätere Ausschlagun...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 9. Gestaltungsüberlegungen zur Vermeidung der nachteiligen erbschaftsteuerlichen Folgen eines Berliner Testaments

a) Ausgangspunkt Rz. 103 Zivilrechtlich wird das Pflichtteilsrecht fast immer, wenn es zur Anwendung kommt, als Ärgernis empfunden. Zahlreiche Vermeidungs- und Umgehungsstrategien werden hier diskutiert[158] und ausprobiert – teilweise mit zweifelhaftem Ausgang und gewissen damit verbundenen Unsicherheiten. Erbschaftsteuerlich ist die Situation hingegen anders. Selbstverständ...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 2. Gesetzliche Ausnahmen vom Stichtagsprinzip

Rz. 13 Bereits von Gesetzes wegen ergeben sich Ausnahmen vom Stichtagsprinzip, nämlich bei Rz. 14 In diesem Zusammenhang sind auch zeitlich nach dem Stichtag eintretende, aber auf diesen zurückwirkende Rechtsveränderunge...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 2. Anrechnung der "anrechnungspflichtigen" Zuwendungen (§ 2327 Abs. 1 S. 2 BGB)

Rz. 231 Hat der Erblasser nach § 2315 BGB ein Geschenk für anrechnungspflichtig erklärt, so muss sich der Zuwendungsempfänger die Zuwendung auf den Gesamtbetrag von ordentlichem Pflichtteil und Ergänzung anrechnen lassen (§ 2327 Abs. 1 S. 2 BGB). Dem Berechtigten soll aus diesem Gesamtbetrag lediglich noch ein um den Wert der anzurechnenden Schenkung verminderter Pflichtteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. 2Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung. (2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gema...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 1. Grundsatz; Vorbemerkung zum Abschmelzmodell

Rz. 158 Schenkungen bleiben unberücksichtigt (zur Ausnahme siehe Rdn 192 ff.), d.h. sie sind nicht ergänzungspflichtig, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind (§ 2325 Abs. 3 S. 2 BGB). Es handelt sich bei dieser Zeitschranke um eine Ausschlussfrist,[443] die im Prozess von Amts wegen zu beachten ist. Mit dem Ges...mehr

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ZErb 08/2024, Die gemeinnüt... / A. Erbrechtliche Behandlung

Bis heute ungeklärt ist, inwiefern sich Geschäftsanteile an einer gGmbH auf den ordentlichen Pflichtteilsanspruch aus § 2303 BGB auswirken (I.) und ob bzw. inwiefern lebzeitige Zuwendungen von Gesellschaftern an die Gesellschaft Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen können (II.). I. Ordentlicher Pflichtteilsanspruch, § 2303 BGB Die Geschäftsanteile an einer GmbH sind gem. §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Mögliche Maßnahmen (Abs 1 S 1, 2).

Rn 3 Die Beschränkungsmöglichkeiten sind abschließend aufgezählt. Sie können kombiniert werden. Es können die gesetzlichen Erben (§§ 1924 ff) des Abkömmlings als Nacherben (§§ 2100 ff) oder Nachvermächtnisnehmer (§ 2191) eingesetzt werden. Ihre individuelle Bezeichnung führt zur Unwirksamkeit der Beschränkung, wenn die Genannten sich zum Todeszeitpunkt des Abkömmlings von de...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / b) Ausschlussklausel

Rz. 49 Die wohl am meisten verwendete Pflichtteilsklausel ist die sog. Ausschlussklausel. Durch diese wird derjenige Abkömmling, der im ersten Erbfall seinen Pflichtteilsanspruch verlangt hat, von der Schlusserbfolge nach dem Längerlebenden der Eltern ausgeschlossen. Sie soll also in erster Linie eine Abschreckungswirkung entfalten. Dabei kann man weiter danach unterscheiden...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / VI. ABC der nicht anzusetzenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Rz. 62 Nicht anzusetzen sind insbesondere folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / B. Unternehmensbewertung – Rechtlicher Rahmen für die Auswahl der Bewertungsmethode

Rz. 12 Eine klare gesetzliche Vorgabe bezüglich der anzuwendenden Bewertungsmethode findet sich im Bereich des Pflichtteilsrechts ebenso wenig wie in den meisten anderen Rechtsbereichen, in denen der Unternehmenswert eine Rolle spielen kann.[5] Auch die Regelung in § 728 Abs. 1 S. 1 BGB,[6] nach der dem ausscheidenden Gesellschafter einer GbR eine "dem Wert seines Anteils an...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / c) Pflichtteilsrechtliche Aspekte

Rz. 17 Soweit dem ausscheidenden Gesellschafter, wie in § 728 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehen, ein Abfindungsanspruch [48] für den Verlust seines Gesellschaftsanteils zusteht, ist dieser im Falle des todesbedingten Ausscheidens Bestandteil des Nachlasses[49] des Verstorbenen und daher auch in die Berechnung etwaiger Pflichtteilsansprüche einzubeziehen. Rz. 18 Soweit aber (abweichen...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / e) Sonstiges (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, dauernde Last etc., Stiftungen)

Rz. 189 Unbefriedigend ist die BGH-Rechtsprechung zum Genussverzicht auch, wenn Übertragungen gegen Versorgungsleistungen oder dauernde Lasten (= im Gegensatz zur Leibrente regelmäßige, aber grundsätzlich vom jeweiligen Ertrag des Übertragungsgegenstandes abhängige Zahlung) zu beurteilen sind. Wird etwa Unternehmensvermögen (nur dieses kann seit dem 1.1.2008 steuerbegünstigt...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Abschluss eines Erbschaftsvertrages gem. § 311b Abs. 4, 5 BGB

Rz. 220 Die Behandlung eines Erbschaftsvertrages i.S.d. § 311b Abs. 4, 5 BGB hat steuerlich früher eine unbedeutende Rolle gespielt. Erst das Urteil des BFH[304] vom 25.1.2001 hat die Aufmerksamkeit auf diesen Sachverhalt gelenkt. Im Rahmen des § 311b Abs. 4, 5 BGB können gesetzliche Erben untereinander bereits zu Lebzeiten eines Dritten Vereinbarungen über zukünftige Pflich...mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / 3. Versicherungsfall

Rz. 14 Der Anspruch auf Rechtsschutz im Erbrecht entsteht mit dem Eintritt des Versicherungsfalls, ARB 2.4. Hierunter versteht man im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach ARB 2.4.1.ARB das Ereignis, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer bei ihm mitversicherten Person zur Folge hat. In erbrechtlichen Angel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Hemmung.

Rn 21 Hemmung der Verjährung ( § 209 ) tritt nach §§ 203 ff ein (KG ZEV 08, 481, 482 [KG Berlin 05.06.2008 - 8 U 213/07] m Anm Ruby). Im Umfang des Streitgegenstandes hemmt die Leistungsklage die Verjährung (§ 204 I Nr 1). Durch die Erhebung einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) kann die Hemmung der Verjährung herbeigeführt werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Höhe sein...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 1. Nachlass-Bilanz

Rz. 30 Die anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden können in einer Art Nachlass-Bilanz[69] dargestellt werden.mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Ausgangspunkt

Rz. 222 Zunächst gilt im Bereich des Betriebsvermögens ebenso wie beim Privatvermögen, dass die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen wie die Erfüllung von Barvermächtnissen beim Erben nicht zu Anschaffungskosten auf den erworbenen Nachlass führen.[311] Der Erbe muss daher auch dann die Buchwerte des Erblassers fortführen, wenn er Aufwendungen in Form von Barvermächtnissen od...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / I. Erb- und Pflichtteilsverzicht: Ausgangsüberlegungen

Rz. 1 Das Angebot an Möglichkeiten, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren und zu vermeiden, ist umfangreich.[1] Aber wie überall ist es auch hier: Nicht immer halten die vollmundigen Verheißungen das, was sie versprechen. Rz. 2 Die effektivste Möglichkeit, den Pflichtteil als Störfaktor der vorweggenommenen Erbfolge zu beseitigen, bildet ein umfassender Pflichtteilsverzicht ode...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / bb) Rechtslage nach dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz

Rz. 8 Aufgrund des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes ergab sich folgende zeitliche Abstufung: [5]mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / IV. Zeitpunkt für die Feststellung der Haftung

Rz. 292 Für die Frage der Feststellung, ob der später Beschenkte nicht verpflichtet ist, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Anspruchs bzw. im Falle einer verschärften Haftung nach § 819 BGB auf den früheren Zeitpunkt abzustellen.[528] Rz. 293 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 13.11: Klage auf Pflichtteilsergänzung gegen den Besch...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / II. Voraussetzung der eidesstattlichen Versicherung und Antrag

Rz. 204 Voraussetzung für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist, dass aus objektiver Sicht Grund zur Annahme besteht, dass der Auskunftsschuldner das Nachlassverzeichnis und die Auskunftserteilung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erbracht hat (§ 260 Abs. 2 BGB).[395] Solche objektiven Kriterien sind z.B. dann erfüllt, wenn das Nachlassverzeichnis zweifelhafte...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Beweislast bezüglich Leistung und Gegenleistung

Rz. 285 Umso schwieriger gestaltet sich die Situation, wenn der Beklagte sich auf die Entgeltlichkeit der Zuwendung beruft, weil er tatsächlich eine Gegenleistung gegenüber dem Erblasser erbracht hat, diese aber nicht dem Wert der Zuwendung entspricht. Hier stellt sich das Problem, inwieweit den Parteien ein Ermessensspielraum dahingehend einzuräumen ist, dass sie es selbst ...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / c) Adoptivkinder

Rz. 11 Der Erb- und Pflichtteil von Adoptivkindern unterscheidet sich zunächst danach, ob sie als Minder- oder Volljährige angenommen wurden. In beiden Fällen sind das angenommene Kind und seine Abkömmlinge gegenüber dem Annehmenden erb- und pflichtteilsberechtigt (Grundsatz der Volladoption, §§ 1754, 1755 BGB). Der als volljährig Angenommene bleibt dies im Regelfall auch ge...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / II. Klageantrag

Rz. 192 Anders als der Auskunftsanspruch ist der Anspruch auf Wertermittlung nicht auf die Übermittlung von Wissen gerichtet, sondern auf die Ermittlung des Wertes einzelner Nachlassgegenstände und, damit verbunden, deren Schätzung. Der Klageantrag zwischen Auskunftsanspruch und Wertermittlungsanspruch ist daher streng voneinander zu unterscheiden. Nicht richtig ist daher de...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Erfüllungseinrede

Rz. 159 Dem Auskunftsverpflichteten steht die Einrede der Erfüllung zu, wenn er gegenüber dem Berechtigten bereits Auskunft erteilt hat.[316] Dies ist dann der Fall, wenn der auskunftsverpflichtete Erbe ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorgelegt hat[317] und er hinsichtlich etwaiger Schenkungen die ihm zumutbaren Nachforschungen angestellt hat. Hierzu ist er verpflichte...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / d) Prozessualer Verlauf bei der Stufenklage

Rz. 228 Bei der Stufenklage handelt es sich um einen Sonderfall der objektiven Klagehäufung i.S.v. § 260 ZPO.[432] Über jeden der in der Stufenklage geltend gemachten Einzelansprüche wird aufgrund seiner prozessualen Selbstständigkeit gesondert verhandelt und entschieden.[433] In jeder einzelnen Stufe erfolgt daher eine gesonderte Antragstellung und Verhandlung, die durch Te...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. Berufungssumme

Rz. 171 Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt. Nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist die Berufung darüber hinaus möglich, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urteil zugelassen hat. Rz. 172 Für den Kläger ergeben sich bei der Bestimmung des Rechtsmittelstreitwertes grundsätzlich keine Abwe...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / B. Auskünfte aus dem Grundbuch und aus den Grundakten, §§ 12, 12a GBO und § 46 GBV

Rz. 75 Nach § 12 GBO ist die Einsicht in das Grundbuch jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Dieses Einsichtsrecht erstreckt sich auch auf Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, des Weiteren auf noch nicht erledigte Eintragungs- und Löschungsanträge. Rz. 76 Der Begriff "berechtigtes Interesse" ist umfassender als d...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / V. Verhältnis von § 2338 BGB zur allgemeinen Grundregel des § 2306 BGB

Rz. 127 Die eigentliche Bedeutung des § 2338 BGB erkennt man erst im Zusammenhang mit § 2306 BGB, zu der § 2338 BGB eine Ausnahmevorschrift ist. Als Faustregel kann man dabei angeben, dass § 2338 BGB den § 2306 BGB überlagert. Rz. 128 Wird ein Vermächtnis zugewandt und nimmt der Pflichtteilsberechtigte das mit den Beschränkungen des § 2338 BGB belastete Vermächtnis an, so erg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Unternehmen(sbeteiligungen).

Rn 16 Bei Handelsunternehmen ist ihr wirklicher Wert als wirtschaftliche Einheit unter Berücksichtigung der stillen Reserven und des Firmenwerts, nicht der bloße Buchwert anzusetzen (BGH NJW 73, 509 [BGH 17.01.1973 - IV ZR 142/70]; 77, 949 [BGH 09.03.1977 - IV ZR 166/75]; 82, 575). Im Einzelfall hat der Tatrichter die betriebswirtschaftlich angemessene Methode zu wählen (BGH...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / aa) Zuwendungsobjekt und Person des Zuwendenden

Rz. 86 Anrechnungsfähig ist in sachlicher Hinsicht jede freiwillige und freigebige Zuwendung des Erblassers unter Lebenden. Dieser Begriff ist weiter als jener der Schenkung i.S.v. § 516 BGB,[177] so dass auch Ausstattungen, aber auch Pflicht- und Anstandsschenkungen hierunter fallen können.[178] Nur wenn eine rechtliche Verpflichtung für die Vornahme der Zuwendung besteht, ...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (1) Grundzüge: Erwerb am Nachlass vorbei

Rz. 36 Diese Gestaltungen sind im täglichen Leben weit verbreitet und werden von entsprechenden Produktanbietern z.B. mit dem Argument beworben, dass man dadurch Erbscheinskosten verringern kann. Teilweise wird auch behauptet, dass sich damit Pflichtteilsansprüche "ersparen" ließen. Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs stellen sich dabei vor allem folgende Fragen:mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / III. Geltendmachung der Pflichtteilsunwürdigkeit

Rz. 10 Zur Geltendmachung der Pflichtteilsunwürdigkeit bedarf es keiner förmlichen Klage nach § 2342 BGB, denn auf diese Vorschrift wird in § 2345 BGB ausdrücklich nicht verwiesen.[33] Vielmehr genügt eine Anfechtungserklärung gegenüber dem Unwürdigen als Gläubiger des Anspruchs (§ 143 Abs. 1 und 4 BGB).[34] Die Anfechtungserklärung bedarf keiner besonderen Form; aus Beweisg...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Pflichtteilsergänzung

Rz. 307 Schenkungen des Erblassers werden gem. §§ 781 ff. ABGB dem Nachlass zur Berechnung des Pflichtteils zugerechnet, soweit dies die Pflichtteilsberechtigten beantragen (Schenkungspflichtteil). Dabei gelten für die Frist unterschiedliche Regelungen. Schenkungen an eine pflichtteilsberechtigte Person werden dem Nachlass ohne eine zeitliche Befristung zugerechnet, § 783 AB...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 2. Gütergemeinschaftsmodell

Rz. 124 Das Gütergemeinschaftsmodell bezweckt die in Rdn 122 unter Nr. 2 dargestellte Wirkung. Rz. 125 Nach Ansicht des BGH[218] ist in der Vereinbarung der Gütergemeinschaft regelmäßig keine Schenkung zu erblicken, da insofern eine eigene, güterrechtliche "causa" vorliegen soll, die erst durch einen eigenständigen Schenkungsvertrag im Einzelfall verdrängt werden muss. Umstän...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / III. Zuordnung von Nachlassverbindlichkeiten zu einzelnen Spaltnachlässen zur Pflichtteilsberechnung

Rz. 309 Die Zuordnung von Nachlassverbindlichkeiten kann bei Nachlassspaltung und unterschiedlichen Beteiligungsquoten an den einzelnen Nachlassteilen zum Streitpunkt werden – wird doch z.B. der testamentarische Erbe versuchen, diese nach Möglichkeit dem Nachlassteil zuzuordnen, der besonders hoch mit Pflichtteilen belastet ist, oder gar diese in mehreren Nachlassmassen glei...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / a) Problemstellung

Rz. 61 Macht ein Erblasser zu seinen Lebzeiten Zuwendungen, so sollte er nicht versäumen sicherzustellen, dass diese bei der "späteren erbrechtlichen Endabrechnung", insbesondere aber bei der Bemessung des Pflichtteils, berücksichtigt werden. Das Gesetz sieht hierfür zwei grundsätzlich verschiedene "Berechnungsverfahren" vor, welche die "Brücke" zwischen lebzeitiger Zuwendun...mehr

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ZErb 08/2024, Die gemeinnüt... / 1. Pflichtteilsrechtliche Bewertung von Geschäftsanteilen

Die pflichtteilsrechtliche Bewertung von Geschäftsanteilen erfolgt nach den vorstehenden allgemeinen Grundsätzen, d.h. der gemeine Wert der Anteile ist zu ermitteln.[6] Im Rahmen der Bewertung ist zwischen der Ermittlung des Unternehmenswerts – der sich auf die Gesamtheit aller Gesellschafter bezieht – und dem Wert des maßgeblichen, auf den einzelnen Gesellschafter entfallend...mehr

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§ 18 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 9 Bereits durch Gesetz vom 31.7.2017 über die Reform des belgischen Erbrechts ist das belgische Pflichtteilsrecht geändert worden – während die Regeln über die gesetzliche Erbfolge weitgehend unberührt blieben. Entsprechend einer europaweiten allgemeinen Tendenz werden die Gestaltungsmöglichkeiten des Erblassers erweitert und das Pflichtteilsrecht beschränkt. Die Regeln s...mehr

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ZErb 08/2024, Die gemeinnüt... / c. Stellungnahme

Bei zutreffender Würdigung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen in Verbindung mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindungen sprechen die besseren Argumente dafür, dass der Wert des Geschäftsanteils im Rahmen des § 2311 BGB entsprechend der Regelung des §§ 55 Abs. 1 Nr. 2, 4 AO auf den Wert der eingezahlten Kapitalanteile zuzüglich des gemeinen Werts der geleisteten Sac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auslegung.

Rn 3 Nach allg Auslegungsgrundsätzen kommt der sprachlichen Fassung, also Worten wie ›Erbe‹ etc, für eine Erbeinsetzung Indizwirkung zu, insb, wenn der Verfügung eine rechtliche Beratung vorausging (NK/Bock Rz 2). Für eine Pflichtteilszuwendung als Erbeinsetzung, die mangels Enterbung iSv § 2303 einen Pflichtteilsanspruch ausschließt, spricht, dass der Erblasser dem Pflichtt...mehr