Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 17 GmbH-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 65 Auch ein Bevollmächtigter der Gesellschafter kann die GmbH gründen (vgl. § 2 Abs. 2 GmbHG). 1. Nachweis der Vollmacht Rz. 66 Der gewillkürte Vertreter benötigt gem. § 2 Abs. 2 GmbHG zwingend[221] eine notariell beurkundete oder beglaubigte (§§ 128 f. BGB, §§ 8 ff., 39, 40 BeurkG) Vollmacht. Für Gründungsgesellschafter können Vertreter ohne Vertretungsmacht auftreten und...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 215 Die Minderheitsgesellschafter aus dem Fall D.I (siehe Rdn 80) sind stärker geworden und möchten das durch Streichen des Namens des Mehrheitsgesellschafters aus der Firma dokumentieren. Außerdem möchte die Gesellschaft ihren Hauptsitz nach Bonn verlegen Der Gesellschaftsvertrag soll sich daher ändern.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / X. Muster: Gesellschafterliste

Rz. 58 Für den Fall eignet sich auch das Musterprotokoll (vgl. Rdn 60). Die Gesellschafterliste erübrigt sich bei Verwendung des Musterprotokolls. Rz. 59 Muster 17.6: Gesellschafterliste Muster 17.6: Gesellschafterliste Liste der Gesellschafter der Taxelex GmbH Tobias Trakel, aus _____ Frankfurt am Main, geb. am _____ Geschäftsanteil Nr. 1 mit einem Nennbetrag in Höhe von 25.000...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / XIII. Muster: Eröffnungsbilanz

Rz. 62 Muster 17.9: Eröffnungsbilanz Muster 17.9: Eröffnungsbilanz Eröffnungsbilanz der Taxelex GmbH zum _____ _____ (Unterschrift des Geschäftsführers)mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 4. Weitere Sonderregelungen (§ 5a Abs. 3 und 4 GmbHG)

a) Einberufung der Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit Rz. 91 Gem. § 5a Abs. 4 GmbHG müssen die Geschäftsführer bei drohender Zahlungsunfähigkeit (Legaldefinition in § 18 Abs. 2 InsO) unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen; die Einberufungspflicht bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals nach § 49 Abs. 3 GmbHG soll nicht eingreifen.[291...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 6. Alternative (6): Kapitalherabsetzung

Rz. 232 Bei der Trakel und Kollegen Taxelex GmbH aus dem Fall D I (siehe Rdn 80) ist durch die Markterschließung in Ungarn und die passivierten Verbindlichkeiten eine Unterbilanz entstanden in Höhe von 200.000 EUR. Die Gesellschafter möchten das Stammkapital nicht wieder auffüllen, sondern die nominellen Kapitalverhältnisse ändern.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Sachgründung

Rz. 19 Bei der Sachgründung leisten die Gründer lediglich Sacheinlagen an die Gesellschaft. Sind solche vorgesehen, gelten zusätzliche Vorschriften für den Gesellschaftsvertrag (§ 5 Abs. 4 GmbHG), die Bewirkung der Sacheinlagen (§ 7 Abs. 2 GmbHG), die bei der Anmeldung vorzulegenden Unterlagen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GmbHG) und die Prüfung durch das Registergericht (§ 9c Gmb...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / IV. Anmerkungen zum Muster

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§ 17 GmbH-Recht / 4. Einberufung der Gesellschafterversammlung

a) Einberufungsrecht und -pflicht Rz. 153 Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch Unbefugte bewirkt Nichtigkeit der Beschlüsse.[611] Daher sind ihre Formalien sorgfältig zu beachten.[612] Das GmbHG regelt anders als das AktG das Verfahren zur Einberufung (und Durchführung, vgl. Rdn 157) der Versammlung nur in Ansätzen und dispositiv (§ 45 Abs. 2 GmbHG). aa) Gesch...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Sacheinlage Rz. 72 Statt einer Bareinlage (vgl. Rdn 15 f.) kann jeder übertragbare vermögenswerte Gegenstand (d.h. Sachen, Forderungen, Sachgesamtheiten, aber auch Immaterialgüterrechte wie Urheberrechte, Geschmacksmuster- und Verlagsrechte und andere gewerbliche Schutzrechte[234]) als Sacheinlage gem. § 5 Abs. 4 GmbHG eingebracht werden. Nach § 19 Abs. 5 GmbHG (vgl. Rdn 2...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / V. Anmerkungen zum Muster

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§ 17 GmbH-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 345 Die Geschäfte nehmen nicht den von Herrn Trakel, dem Alleingesellschafter der Taxelex GmbH aus dem Fall A. I. (siehe Rdn 1), erhofften Verlauf. Er möchte daher das Geschäft aufgeben und die GmbH auflösen.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Inhalt der Regelung der verdeckten Sacheinlage

aa) Voraussetzungen Rz. 251 Die verdeckte Sacheinlage (Legaldefinition vgl. Rdn 249) kennzeichnet nach § 19 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 GmbHG keine feste Frist zwischen Geldeinlage und Verkehrsgeschäft.[953] Erforderlich ist eine von der GmbH nachzuweisende Absprache (§ 19 Abs. 5 S. 1 GmbHG, vgl. Rdn 255) zwischen GmbH und Inferent. Nach der überholten Vor-MoMiG-Rspr. sollte ein zeitli...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Alternativer Sachverhalt (2)

Rz. 169 Herr Tobias Trakel möchte sich zur Ruhe setzen und seine Gesellschaft seiner Ehefrau Marie Trakel schenken. Tobias Trakel soll ein lebenslängliches Nießbrauchrecht an der Beteiligung erhalten. Mit der Ausübung von Gesellschafterrechten möchte Tobias Trakel nichts mehr zu tun haben.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / III. Checkliste: Gründung durch einen Bevollmächtigten

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§ 24 IT-Recht / 3. Checkliste: Kauf von Software

Rz. 34 Folgende Informationen sollten im ersten Mandantengespräch eingeholt werden:mehr

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§ 17 GmbH-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Gesellschafterbeschluss und Anmeldung Rz. 99 Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer (sowie Bestellung von Prokuristen[306]) beschließen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht,[307] nach der Gründung (vgl. Rdn 9) gem. § 46 Nr. 5 und Nr. 7 GmbHG die Gesellschafter. Nach h.M. kann der Gesellschafter-Geschäftsführer außer bei der Abberufung aus wichtig...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 5. Kapitalherabsetzung und anschließende Kapitalerhöhung

Rz. 268 Möglich und insb. in Sanierungsfällen verbreitet ist eine Kapitalherabsetzung und anschließende Kapitalerhöhung. Dabei sind gesellschaftsrechtliche Treuepflichten zum Schutz der Minderheitsgesellschafter zu beachten[1021] (vgl. Rdn 263).mehr

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§ 17 GmbH-Recht / XIV. Anmerkungen zum Muster

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§ 17 GmbH-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 71 Herr Trakel aus dem Fall A. I. (vgl. Rdn 1) kann nicht das gesamte Stammkapital in bar aufbringen, er möchte daher zum Teil bar leisten und im Übrigen seinen Pkw, ein ihm gehörendes Grundstück und/oder seinen Betrieb für Softwareentwicklung in die GmbH einbringen.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Geschäftsführungs-, Handlungs- und Vertretungsmacht, Bestellungsdauer, Abberufung, Pflichten

a) Geschäftsführung und Vertretung Rz. 107 Die Geschäftsführer sind nach § 35 Abs. 1 GmbHG das Handlungs- und Vertretungsorgan, das die GmbH im Rechtsverkehr nach außen[347] vertritt. Ihre im GmbHG nicht definierte weitere Pflichtaufgabe ist die Geschäftsführung: Sie umfasst alle zur Verfolgung des Zwecks der GmbH erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen inkl. Unternehmens...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Vermächtnis

Rz. 209 Der Gesellschafter kann seinen Anteil durch Vermächtnis einem Erben (Vorausvermächtnis) oder einem Dritten vermachen. Ist das Vermächtnis dem Werte nach so hoch, dass der Wert des Pflichtteiles unterschritten ist, haben die Erben gegen den Vermächtnisnehmer Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Vermächtnisnehmer hat gegen die Erben bzw. die Erbengemeinschaft einen sch...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Effektive Kapitalerhöhung Rz. 233 Die Kapitalerhöhung dient der Zufuhr neuer Eigenmittel in das Vermögen der GmbH von außen. Man verwendet daher auch den Begriff "effektive Kapitalerhöhung". Daneben gibt es die nominelle Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gem. §§ 57c–57o GmbHG (vgl. Rdn 262) sowie genehmigtes Kapital (vgl. Rdn 230 ff.). Die bedingte Kapitalerhöhung e...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 81 Mehrere Gesellschafter sind nach dem GmbHG rechtlich die Regel. Sie erfordern vom Berater[258] die genaue Kenntnis der Interessen der Gesellschafter. Diese sind in eine dem GmbHG entsprechende Form zu gießen. Oft wird es dabei um den Ausgleich zwischen Interessen der Mehrheit und effektivem Minderheitenschutz gehen.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / VI. Anmerkungen zum Muster

Rz. 165 Vgl. allg. Rdn 162. Zur Berufung auf § 50 Abs. 1 GmbHG: Den Gesellschaftern stehen nicht die Segnungen des § 6 Abs. 1 des Vertrages in Rdn 83 zur Verfügung.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Beschluss der Gesellschafter

a) Grundsätzliches Rz. 217 Gem. § 53 Abs. 1 GmbH kann der Gesellschaftsvertrag "nur"[847] durch Gesellschafterbeschluss geändert werden.[848] Die Gesellschafter können ihre Kompetenz grundsätzlich (anders als z.B. im Aktienrecht, vgl. § 179 Abs. 1 S. 2 AktG) nicht an Dritte übertragen (zum Sonderfall genehmigtes Kapital vgl. Rdn 240 ff.). Daher sollen z.B. Stimmbindungsverträ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Teilungsanordnung

Rz. 210 Der Erblasser kann bestimmen, dass bestimmte Nachlassgegenstände wie der Geschäftsanteil auf bestimmte einzelne Erben zu übertragen sind, ohne dass dadurch die Erbquote verändert wird. Grundsätzlich muss der Begünstigte bei Erhalt von Gegenständen, die ihrem Werte nach die Erbquote übersteigen, den Miterben einen Ausgleich zahlen. Der Erblasser kann letztwillig auch ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Anmerkungen zum Muster

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Alternative (1): Effektive Kapitalerhöhung

Rz. 227 Die Trakel und Kollegen Taxelex GmbH aus dem Fall D. I (siehe Rdn 80) benötigt Geld für Investitionen und Markterschließung bei Steuerberatern und Rechtsanwälten in Ungarn und Polen. Ihre Gesellschafterin Knall GmbH ist bereit, das Geld zur Verfügung zu stellen, wenn sie entsprechend mehr Gesellschafterrechte bekommt. Sie ist nur kapitalmäßig an der Trakel und Kolleg...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Erhaltung des Stammkapitals a) Grundsätze Rz. 282 Gem. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG darf die GmbH das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen[1024] an die Gesellschafter nicht auszahlen (Auszahlungsverbot). Die bilanzielle Betrachtung ist gem. § 30 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GmbHG maßgebend für die Beurteilung der (Un-)Zulässigkeit der Auszahlung.[1025] Das Verbot gilt gem....mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 3. Alternative (3): Hin- und Herzahlen

Rz. 229 In der Alternative (1) bestehen noch keine Pläne, was mit dem Geld der Kapitalerhöhung gemacht werden soll. Den Gesellschaftern erscheint es aber gut, aus optischen Gründen einen erhöhten Betrag des Stammkapitals auszuweisen, da dies auch Konkurrenten tun. Bis das Geld gebraucht wird, soll es bei der Knall GmbH geparkt werden, die über jeden wirtschaftlichen Zweifel ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / VIII. Muster: Liste der Übernehmer der neuen Stammeinlagen

Rz. 274 Muster 17.34: Liste der Übernehmer der neuen Stammeinlagen Muster 17.34: Liste der Übernehmer der neuen Stammeinlagen Firma Knall + Co. Elektronik GmbH mit Sitz in Delmenhorst, übernommene Stammeinlage 200.000 EUR. _____ (Unterschriften sämtlicher Geschäftsführer)mehr

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§ 17 GmbH-Recht / IV. Anmerkungen zum Muster

Rz. 198 Zur Erklärung 3: Ein Ehegatte bedarf zur Veräußerung der Zustimmung des anderen Ehegatten gem. § 1365 Abs. 1 BGB, wenn der Anteil fast sein ganzes Vermögen darstellt. Nach BGHZ 132, 218 gilt dies entsprechend bei Kauf unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / V. Anmerkungen zum Muster

Rz. 139 Zu Abs. 1: Eleganter als Widerruf ist Amtsniederlegung, vgl. Rdn 111.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / VI. Muster: Bekanntmachung

Rz. 358 Muster 17.43: Bekanntmachung Muster 17.43: Bekanntmachung Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH 50445 Köln Wir bitten, im Bundesanzeiger möglichst bald folgende Veröffentlichung vorzunehmen: "Die Taxelex GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden." Taxelex GmbH Tobias Trakelmehr

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§ 24 IT-Recht / 3. Checkliste: Softwarelizenzvertrag für Unternehmen

Rz. 42 Im ersten Mandantengespräch sind die folgenden Informationen einzuholen:mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Anspruch dritter Gläubiger nicht mehr unmittelbar gegen Gesellschafter

Rz. 339 Den Gesellschafter trifft eine Verlustausgleichspflicht, die Gläubiger können den Anspruch der GmbH gegen ihn pfänden, wenn dieser die Verpflichtung nicht erfüllt. Der Haftungsanspruch richtet sich nach Trihotel (vgl. Rdn 332) nicht unmittelbar gegen den Gesellschafter auf Ausgleich des Gläubigerschadens.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 5. Alternative (5): Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Rz. 231 Die Jungunternehmer Felix und Justus aus dem Fall E I (siehe Rdn 85) sind groß ins Geschäft gekommen. Sie haben schon erhebliche Rücklagen gebildet. Sie empfinden es allerdings als einen diskriminierenden Makel, dass sie in der Firma ihres Unternehmens den Zusatz "haftungsbeschränkt" führen müssen. Sie möchten außerdem auch die Fessel los sein, ständig ein Viertel ih...mehr

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§ 24 IT-Recht / III. Checkliste: Vertriebslizenzvereinbarung

Rz. 27 Im ersten Mandantengespräch sind die folgenden Punkte zu klären:mehr

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§ 17 GmbH-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Grundsatz: Vererblichkeit Rz. 205 Gem. § 15 Abs. 1 GmbHG sind Geschäftsanteile vererblich. Beim Tode eines Gesellschafters löst sich die Gesellschaft nicht auf. Vielmehr geht die Mitgliedschaft mit dem Erbfall grundsätzlich so auf die/den Erben über, wie sie beim Erblasser bestand.[812] Insofern unterscheidet sich die GmbH von der Personengesellschaft. Anders als bei diese...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Veräußerung von Geschäftsanteilen Rz. 170 Geschäftsanteile (vgl. Rdn 10)[688] sind grundsätzlich frei veräußerlich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Übertragen werden nach dem Bestimmtheitsgrundsatz die konkreten, gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG nummerierten Geschäftsanteile, nicht aber z.B. ein "prozentualer Anteil am Unternehmen".[689] a) Notarieller Vertrag Rz. 171 Die Vereinbarung der Pf...mehr

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§ 24 IT-Recht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Nutzungsrechtseinräumungen Rz. 38 Soll der Erwerber in die Lage versetzt werden, die Software auf einer Mehrzahl von Einzelplatzrechnern oder für den Netzwerkbetrieb zu installieren und zu verwenden, bedarf es der Einräumung entsprechender Nutzungsrechte; derartige Vervielfältigungen sind nicht von der bestimmungsgemäßen Benutzung i.S.d. § 69d UrhG erfasst.[75] Die konkrete...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / IV. Anwendung ausländischen Rechts

1. Inhalt und Methode des ausländischen Rechts Rz. 7 Die nach der deutschen Rechtslage zur Anwendung berufenen muss das Gericht von Amts wegen feststellen. Es muss das ausländische Recht ab...mehr

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§ 2 Allgemeine Geschäftsbed... / I. Grundlagen des AGB-Rechts

1. "AGB" im Sinne der §§ 305 ff. BGB Rz. 1 Der römisch-rechtliche Rechtsgrundsatz "pacta sunt servanda" ("Verträge muss man einhalten") ist durch das Recht der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen jedenfalls bei Beteiligung eines Verbrauchers weitestgehend unbedeutend geworden.[1] Die erste Normierung fand die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen 1976 im AGBG. Bes...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / Literaturtipps

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§ 17 GmbH-Recht / b) Grundlegende Änderung durch das MoMiG: Gesellschafterdarlehen

Rz. 298 Seit dem MoMiG steht die Finanzierung dem Eigenkapital nicht mehr gleich, Gesellschafterleistungen sind gem. § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG nicht mehr materielles Eigenkapital.[1103] Es gibt keine eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen mehr. Vielmehr bleiben sie entsprechend ihrer Rechtsform Verbindlichkeit der GmbH. Sie sind aber gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nur nach...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 85 Felix Trakel – Sohn des Herrn Trakel aus dem Sachverhalt A. I. (siehe Rdn 1) – ist gerade 18 geworden und hat mit seinem Kumpel Justus Klein aus Langeweile im Mathematikunterricht vor seinem Abitur Software zur Quantifizierung von Kreditrisiken entwickelt. Sie wollen mit dem Produkt in den Markt einsteigen und haben auch schon lose Zusagen von Banken, die Software zu ...mehr

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§ 24 IT-Recht / a) Vertragsrechtliche Einordnung

Rz. 46 Die vertragsrechtliche Einordnung von SaaS-Verträgen war und ist umstritten.[83] Weit überwiegend wird davon ausgegangen, dass es sich um einen gemischten Vertrag mit miet- und dienstvertraglichen Komponenten handelt, aufgrund dessen der Vermieter (der Softwareanbieter) verpflichtet ist, die Mietsache (die Software) in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) GmbH-Reform 2008 – MoMiG

Rz. 7 Die Rspr. des EuGH zur Möglichkeit der identitätswahrenden Sitzverlegung von EU-Gesellschaften nach Deutschland (vgl. bis zur 7. Aufl. Kap. 28 Rn 2 ff.) förderte 2008 die GmbH-Reform durch das MoMiG (vgl. Rdn 3), das das GmbH-Recht grundlegend modernisieren und deregulieren sollte; es verlagerte zudem diverse Regelungen vom GmbHG in das Insolvenzrecht.[25]mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Geschäftsführerpflichten

Rz. 112 Unabhängig vom Anstellungsvertrag hat der Geschäftsführer als Organ Pflichten gegenüber Gesellschaft und Gläubigern: Er muss den Gesellschaftszweck aktiv verfolgen und alles unterlassen, was der Gesellschaft schaden könnte. Seine Hauptpflichten sind Vertretung, Geschäftsführung einschl. Treuepflichten, zu denen die Verschwiegenheitspflicht zählt,[381] sowie Buchführu...mehr