Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / 4. Bekanntmachung

Rz. 350 Die Liquidatoren müssen gem. § 65 Abs. 2 GmbHG in den durch Gesellschaftsvertrag für die Bekanntmachungen bestimmten öffentlichen Blättern (§ 12 GmbHG, allg. Musterformulierung siehe Rdn 51)[1297] die Auflösung der GmbH bekannt geben und ihre Gläubiger auffordern, sich zu melden. Bekanntzumachen sind volle Firma und Sitz der GmbH. Anders als bei der Parallelregelung ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 281 Herr Trakel (T) ist nach wie vor Alleingesellschafter der Taxelex GmbH des Falles A. I. (siehe Rdn 1). Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist Herr Gierig (G). Herr Trakel hat eine minderjährige Tochter Susanne (S). Die GmbH verkauft S eine Computeranlage für 50.000 EUR. T verpflichtet sich in den Verträgen, S die 50.000 EUR darlehensweise zur Verfügung zu ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / a) Einberufungsrecht und -pflicht

Rz. 153 Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch Unbefugte bewirkt Nichtigkeit der Beschlüsse.[611] Daher sind ihre Formalien sorgfältig zu beachten.[612] Das GmbHG regelt anders als das AktG das Verfahren zur Einberufung (und Durchführung, vgl. Rdn 157) der Versammlung nur in Ansätzen und dispositiv (§ 45 Abs. 2 GmbHG). aa) Geschäftsführer Rz. 154 Einberufungskom...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / IV. Muster: Gründung mit Musterprotokoll zu § 2 Abs. 1a GmbHG mit zwei Gesellschaftern

Rz. 96 Muster 17.14: Gründung mit Musterprotokoll zu § 2 Abs. 1a GmbHG mit zwei Gesellschaftern Muster 17.14: Gründung mit Musterprotokoll zu § 2 Abs. 1a GmbHG mit zwei Gesellschaftern UR. Nr. _____ Heute, den _____, erschienen vor mir, _____, Notar/in mit dem Amtssitz in _____, Herr/Frau1 _____ 2, Herr/Frau1 _____ 2.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / 6. Haftung des Strohmann-Geschäftsführers und des faktischen Geschäftsführers

Rz. 137 Ein Strohmann-Geschäftsführer haftet (gerade) auch persönlich, wenn er von der Geschäftsführung vollständig ausgeschlossen ist;[585] das gilt auch für die strafrechtliche Verantwortlichkeit.[586] Vgl. zum faktischen Geschäftsführer Rdn 124.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / b) Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen

Rz. 131 Der Geschäftsführer haftet nach § 179 BGB neben oder anstelle der Gesellschaft, wenn er selbst den Anschein erweckt, ein unbeschränkt persönlich haftender Unternehmensinhaber zu sein oder ein solches Unternehmen zu vertreten. Gleiches gilt zB, wenn er im Rechtsverkehr (über Jahre hinweg) neben der existenten GmbH für eine nicht existente AG auftritt, um den Eindruck ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 3. Checkliste: SaaS-Vertrag

Rz. 49 Im Erstgespräch mit dem Mandanten sind die folgenden Informationen einzuholen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / V. Muster: Vollmacht zur Veräußerung

Rz. 199 Muster 17.24: Vollmacht zur Veräußerung Muster 17.24: Vollmacht zur Veräußerung Ich halte den Geschäftsanteil Nr. 1 in Höhe eines Nennbetrags von 25.000 EUR an der Taxelex GmbH in Frankfurt, eingetragen beim Handelsregister in Frankfurt unter HRB _____, und bin deren alleiniger Gesellschafter. Dies vorausgeschickt, bevollmächtige ich Herrn Rechtsanwalt Fritz Wummel, g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / 8. Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages

Rz. 25 §§ 3 Abs. 1, 4 und 5 GmbHG schreiben den Mindestinhalt vor. Zudem müssen alle Regelungen in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, die nach dem GmbHG nur wirksam sind, wenn sie im Vertragstext enthalten sind. Dazu zählen gem. § 3 Abs. 2 GmbHG eine zeitliche Beschränkung und Nebenleistungspflichten der Gesellschafter (vgl. Rdn 32 ff.). Rz. 26 Daneben kann der Gese...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / bb) Aufsichtsrat und einzelne Gesellschafter

Rz. 155 Auch ein obligatorischer Aufsichtsrat[619] ist – mangels abweichender Regelung des Gesellschaftsvertrages[620] – zur Einberufung berechtigt, wenn das Wohl der Gesellschaft diese erfordert (vgl. § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 111 Abs. 3 AktG). Nach § 50 Abs. 3 GmbHG kann eine Minderheit oder ein einzelner Minderheitsgesellschafter selbst einberufen, wenn sie das Quorum vo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / IV. Muster: Klauseln zur Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag

Rz. 78 Klauseln sonst wie im vorangegangenen Muster (vgl. Rdn 51). Muster 17.11: Klauseln zur Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag Muster 17.11: Klauseln zur Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag Einbringung beweglicher Gegenstände (Beispiel Pkw) Das Stammkapital beträgt 50.000 EUR. Es wurde in voller Höhe von Herrn Trakel in Frankfurt übernommen. Davon sind 40.000 EUR in bar zu l...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / d) Möglichkeiten der Überprüfung urheberrechtswidriger Nutzung

Rz. 41 Softwarelizenzverträge enthalten häufig Regelungen über Kontroll- und Besichtigungsrechte ("Auditrechte") des Lizenzgebers. Auditrechte sollen dem Lizenzgeber ermöglichen, zu prüfen, ob sich die Nutzung beim Kunden auf den vereinbarten Nutzungsumfang beschränkt. Umfang, Verpflichtungsinhalt und Detaillierungsgrad entsprechender Klauseln variieren stark. Soweit Auditre...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / a) Zugang zum Quellcode

Rz. 18 Fehlen ausdrückliche Vereinbarungen, hat der Erwerber eines Computerprogramms vielfach keinen Anspruch auf eine Herausgabe des (korrespondierenden, kommentierten) Quellcodes und – soweit überhaupt noch separat vorliegend – der dazugehörigen Dokumentation.[33] Anderes kann sich z.B. in Fällen ergeben, in denen der Besteller die Fehlerbeseitigung und Pflege einer Indivi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / VII. Muster: Zustimmung zur Abtretung (für den Fall, dass Gesellschaftsvertrag Zustimmung vorsieht)

Rz. 201 Muster 17.26: Zustimmung zur Abtretung (für den Fall, dass Gesellschaftsvertrag Zustimmung vorsieht) Muster 17.26: Zustimmung zur Abtretung (für den Fall, dass Gesellschaftsvertrag Zustimmung vorsieht) Herrn Tobias Trakel Frankfurt Wir bestätigen hiermit, dass die Gesellschafterversammlung der Taxelex GmbH Frankfurt heute der Abtretung der von Ihnen nach Teilung gehalte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / aa) Voraussetzungen

Rz. 251 Die verdeckte Sacheinlage (Legaldefinition vgl. Rdn 249) kennzeichnet nach § 19 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 GmbHG keine feste Frist zwischen Geldeinlage und Verkehrsgeschäft.[953] Erforderlich ist eine von der GmbH nachzuweisende Absprache (§ 19 Abs. 5 S. 1 GmbHG, vgl. Rdn 255) zwischen GmbH und Inferent. Nach der überholten Vor-MoMiG-Rspr. sollte ein zeitlicher Zusammenhang g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 52 Die Parteien schließen einen Vertrag, aufgrund dessen der Auftragnehmer für den Auftraggeber eine bestimmte Software[93] pflegen soll. Dabei können sowohl periodisch wiederkehrende, allgemeine Pflegeleistungen vereinbart werden als auch die Beseitigung von Funktionsstörungen innerhalb bestimmter Fristen. Der Auftraggeber soll im Wesentlichen zur Zahlung einer wiederke...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 17 Der Auftragnehmer entwickelt für den Auftraggeber eine bestimmte Software. Die Pflege der Software und die Fehlerbeseitigung sollen anschließend grundsätzlich durch den Auftragnehmer durchgeführt werden. Die Parteien wollen jedoch auch Vorsorge für den Fall treffen, dass Pflege und Fehlerbeseitigung im weiteren Zeitverlauf nicht mehr durch den Auftragnehmer durchgefüh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / c) Insolvenzfeste Gestaltung

Rz. 48 Im Gegensatz zu Softwareüberlassungsverträgen ist es bei SaaS-Verträgen schwierig, diese insolvenzfest zu gestalten, gerade weil keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden.[91] Während man bei der Softwaremiete ohne SaaS-Charakter (also mit Installation auf den Systemen des Nutzers oder auch im ASP-Betrieb) durch lange Grundlaufzeiten und der damit verb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / 3. Weisungsrecht der Gesellschafter

Rz. 152 Das Weisungsrecht der Gesellschafter(-Versammlung) erlaubt selbst wirtschaftlich nachteilige Weisungen, jedenfalls solange die GmbH dadurch nicht in die unmittelbare Gefahr einer Insolvenz gerät (vgl. Rdn 331 ff.).[609] Die Weigerung des Geschäftsführers, solche Weisungen zu befolgen, rechtfertigt seine fristlose Kündigung.[610] Die Gesellschafterversammlung hat unte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / d) Verzicht auf Formen und Fristen, schriftliche Stimmabgabe

Rz. 159 Möglich ist der – auch konkludente – Verzicht auf Form und Frist der Einberufung, wenn in einer Vollversammlung alle Gesellschafter erschienen oder vertreten sind, § 51 Abs. 3 GmbHG. Nach h.M. können Gesellschafter(vertreter) trotz Anwesenheit der Beschlussfassung wegen eines Einberufungsfehlers widersprechen;[635] rügen müssen sie vor dem Beschluss.[636] Die Abhaltu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 148 Geschäftsführer der Trakel und Kollegen Taxelex GmbH aus dem Fall D. I (vgl. Rdn 80) sind die Herren Baumeister und Meilinger. Zur Feststellung des Jahresabschlusses und zum Beschluss über die Ergebnisverwendung soll eine ordentliche Gesellschafterversammlung einberufen werden. Alternativ: Rz. 149 Die Gesellschafter Meier (Geschäftsanteil 50.000 EUR) und Gutmann (Gesch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / III. Checkliste: Bargründung einer GmbH

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / 1. Gesellschafterbeschluss und Anmeldung

Rz. 99 Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer (sowie Bestellung von Prokuristen[306]) beschließen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht,[307] nach der Gründung (vgl. Rdn 9) gem. § 46 Nr. 5 und Nr. 7 GmbHG die Gesellschafter. Nach h.M. kann der Gesellschafter-Geschäftsführer außer bei der Abberufung aus wichtigem Grund mitstimmen (vgl. Rdn 161). Mit ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / IX. Muster: Nießbrauch an einem Geschäftsanteil

Rz. 203 Muster 17.28: Nießbrauch an einem Geschäftsanteil Muster 17.28: Nießbrauch an einem Geschäftsanteil Verhandelt zu _____ am _____ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _____ mit dem Amtssitz in _____ erschienen: 1. Herr Tobias Trakel, Kaufmann, wohnhaft in _____, geb. am 27.7.1956 – Erschienener zu 1 – 2. Frau Marie Trakel, Steuerberaterin, wohnhaft in _____, geb. 29.7.1963 – Er...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / bb) Standardfall: "Umwandlung" einer Forderung gegen die GmbH in eine Beteiligung an der GmbH

Rz. 252 § 19 Abs. 4 S. 1 GmbHG erfasst einen der wichtigsten Standardfälle der verschleierten Sacheinlage, die Zeichnung einer Barkapitalerhöhung durch einen GmbH-Gläubiger, dessen Forderung gegen die GmbH mit dem frischen Geld der Kapitalerhöhung beglichen wird.[960] Zwar erweckt § 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG den Eindruck einer gegenständlichen Betrachtung, wonach die GmbH vom Ges...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / a) Vertretungsbefugnis

Rz. 32 Es ist üblich und zweckmäßig, die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer zu regeln, zumal ob Einzel- [132] oder Gesamtgeschäftsführungsbefugnis gilt.[133] Es empfiehlt sich eine explizite Regelung mit der Möglichkeit, abweichende Gesellschafterbeschlüsse zu fassen. Bei mehreren Geschäftsführern hat es sich oft bewährt, die Gesellschaft durch je zwei Geschäftsführer od...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / 2. Veräußerung von Teilgeschäftsanteilen

Rz. 190 Auch Teile eines Geschäftsanteils können veräußert werden.[775] Nach § 46 Nr. 4 GmbHG entscheiden die Gesellschafter über Teilung (ggf. auf Vorrat[776]) und Zusammenlegung von Anteilen. Der Gesellschaftsvertrag kann die Teilung beschränken. Unbeschadet solcher Regeln genügt zur Bestimmtheit, dass die Zustimmung auf die Teilungserklärung im Vertrag Bezug nimmt, in dem...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Der Auftragnehmer entwickelt für den Auftraggeber eine bestimmte Software nach dessen Bedürfnissen. Der Auftraggeber beabsichtigt zwar in erster Linie, die Software für eigene Zwecke in seinem Unternehmen einzusetzen. Er möchte jedoch die Nutzungsrechte möglichst weitgehend erwerben, etwa um die Nutzung der Software durch Konkurrenten auszuschließen und so einen Wettbe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / c) Handelsregisteranmeldung und Bekanntmachung

Rz. 266 Ein Jahr nach der Bekanntmachung müssen alle Geschäftsführer die Kapitalherabsetzung in öffentlich beglaubigter Form zum Handelsregister anmelden; dabei müssen sie versichern, dass die Gläubiger, die sich gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, befriedigt oder sichergestellt sind. Das Registergericht prüft die Anmeldung und trägt sie ein, wenn es keine ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / 10. Durchgriffshaftung

Rz. 340 Nach der in der Rspr. ständig wiederholten Formel darf über die Rechtsform einer juristischen Person "nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden". Die Rspr. lässt aber in bestimmten Fällen den Durchgriff der Haftung auf den Gesellschafter zu.[1259] Beispiele:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / cc) Offenlegungspflicht? – Registerkontrolle

Rz. 253 In § 19 Abs. 4 GmbHG geregelte Konstellationen sind nach h.M. gegenüber dem Registergericht offenzulegen.[962] Im Gesetzgebungsverfahren ist aus Abs. 4 S. 4 abgeleitet worden, dass der Registerrichter bei verdeckter Sacheinlage die Eintragung ablehnen könne.[963] ME trifft das nach dem Sinn der Regelung nicht zu, denn durch die Anrechnung erlischt die Einlageforderun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / e) Geltung des § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG für die Vergangenheit

Rz. 256 § 3 Abs. 4 S. 1 EGGmbHG ordnet partiell rückwirkendes Inkrafttreten von § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG an.[980]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / III. Checkliste: Unternehmergesellschaft auf einen Blick

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / a) Kapitalerhöhungsbeschluss

Rz. 234 Die Kapitalerhöhung bedarf eines satzungsändernden Beschlusses der Gesellschafter. Er muss die Höhe der Kapitalveränderung und des neuen Stammkapitals festlegen sowie die Satzung ändern. Möglich ist die Setzung eines Rahmens der Kapitalerhöhung (z.B. "mindestens 20.000 EUR und höchstens 50.000 EUR"), dessen Ausfüllung insb. von der Bereitschaft zur Zeichnung des erhö...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / a) Grundsatz

Rz. 247 Die Rspr. unterstellte seit langem ohne (ausdrückliche) gesetzliche Grundlage eine verdeckte (oder "verschleierte") Sacheinlage, wenn bei einer Barkapitalerhöhung die Beteiligten die formellen Sacheinlagevorschriften dadurch umgehen, dass sie in sachlichem Zusammenhang mit der Barkapitalerhöhung (aufgrund nachgewiesener oder vermuteter Absprachen) Transaktionen vorne...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / bb) Ab 2021: Modifizierung der Insolvenzgründe und Insolvenzantragspflicht

Rz. 115 Mit Wirkung ab 2021 hat das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)[405] erneute Änderungen gebracht. Die gesetzliche Höchstfrist für die Antragstellung (vgl. Rdn 113) beträgt gem. § 15 Abs. 1 S. 2 InsO n.F. nur noch bei Zahlungsunfähigkeit drei Wochen, demgegenüber bei Überschuldung sechs Wochen. Das soll den erfolgreichen Abschlus...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / 1. Effektive Kapitalerhöhung

Rz. 233 Die Kapitalerhöhung dient der Zufuhr neuer Eigenmittel in das Vermögen der GmbH von außen. Man verwendet daher auch den Begriff "effektive Kapitalerhöhung". Daneben gibt es die nominelle Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gem. §§ 57c–57o GmbHG (vgl. Rdn 262) sowie genehmigtes Kapital (vgl. Rdn 230 ff.). Die bedingte Kapitalerhöhung entsprechend §§ 192 ff. AktG ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 23 Ein Softwarehersteller schließt mit einem Vertriebsunternehmen einen Vertrag über die Herstellung von Vervielfältigungsstücken einer Software sowie den anschließenden Vertrieb der Vervielfältigungsstücke. Innerhalb dieser grundsätzlichen Gestaltung werden dabei in der Praxis eine Reihe sehr unterschiedlicher Vertriebsbindungen vereinbart, die zum Beispiel vorsehen, das...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 3. Checkliste: Softwareentwicklungsvertrag

Rz. 6 Im ersten Mandantengespräch sind insb. die folgenden Informationen einzuholen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 10 Ein Softwareunternehmen entwickelt eine bestimmte Software. Da die eigenen personellen Ressourcen des Unternehmens nicht ausreichen oder bestimmtes Know-how nicht vorhanden ist, soll ein Dritter von außen als freier Mitarbeiter in das Entwicklungsprojekt eingebunden werden. Dabei soll sichergestellt werden, dass das Softwareunternehmen möglichst umfangreiche ausschlie...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / 4. Alternative (4): Genehmigtes Kapital

Rz. 230 Im Fall D I (siehe Rdn 80) läuft das Geschäft der GmbH sehr gut. Sie möchte nun auch in Indien expandieren. Der Geschäftsführer Trakel hat gute Kontakte zu finanzkräftigen Investoren aufgebaut, die bereit sind, sich am Stammkapital zu beteiligen und wichtig für den Geschäftsaufbau in Indien sind. Herr Trakel hat mit ihnen erfolgversprechende Gespräche geführt. Seine ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / b) Wesentlicher Inhalt des Auszahlungsverbots nach § 30 Abs. 1 GmbHG

Rz. 283 § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG verbietet die Auskehr von Vermögen an Gesellschafter, wenn und soweit dadurch das Stammkapital nicht mehr durch Vermögen gedeckt bzw. eine Unterdeckung vertieft wird.[1034] Das Verbot richtet sich zumal gegen die Geschäftsführer – nicht unmittelbar gegen Prokuristen und sonstige Mitarbeiter.[1035]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / a) Bargründung

Rz. 15 Die einfachste Gründungsform ist Bargründung, die das GmbHG als Normalfall sieht. Bei ihr muss jeder Gründer seine Einlageverpflichtung in bar aufbringen. Problematisch sind Gestaltungen, bei denen der Gesellschafter die Bareinlage zwar erbringt, kurz darauf jedoch z.B. ein Auto, Grundstück o.Ä. der GmbH verkauft. Das sollen i.d.R. unerlaubte verschleierte Sacheinlage...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / b) Mehrheit

Rz. 218 Gem. § 53 Abs. 2 GmbHG erfordert der Änderungsbeschluss mindestens ¾der abgegebenen Stimmen. Das kann der Gesellschaftsvertrag nicht abschwächen, aber ausweiten, z.B. vorschreiben: Beschlussfähigkeit, Einstimmigkeit, Zustimmung bestimmter oder aller Gesellschafter[859] (vgl. allg. Rdn 160) oder höheres Quorum der Zustimmung. Solche Klauseln der Satzung können nur mit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / d) Auszahlungen an Gesellschafter

Rz. 285 Der Wortlaut des GmbHG verbietet nur die Auszahlung. Nach einhelliger Auffassung sind zudem Leistungen aller Art verboten, die wirtschaftlich betrachtet das GmbH-Vermögen verringern.[1040] Verboten sind offene und verdeckte, unmittelbare und mittelbare Zuwendungen inkl. Umgehungstatbeständen sowie der Verzicht auf eine Forderung gegen Gesellschafter.[1041] Aber nicht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / IV. Muster: Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung

Rz. 163 Muster 17.20: Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung Muster 17.20: Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung Einschreiben Den Gesellschaftern der Trakel und Kollegen Taxelex GmbH Ich, der unterzeichnende Geschäftsführer der Trakel und Kollegen Taxelex GmbH, lade Sie hiermit zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft am _____...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / III. Muster: Nachfolgeklauseln

Rz. 213 Muster 17.29: Nachfolgeklauseln Muster 17.29: Nachfolgeklauseln Einziehung Ist ein Gesellschafter nicht ausschließlich von anderen Gesellschaftern, seinem Ehegatten oder seinen Abkömmlingen beerbt worden, kann der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters gegen Entgelt eingezogen werden. Statt der Einziehung kann die Gesellschaft verlangen, dass der Anteil ganz ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / 4. Kapitalherabsetzung

Rz. 263 Das Gesetz schützt das Stammkapital durch strikte Regelungen in §§ 30 und 31 GmbHG (vgl. Rdn 268 ff.). Möglich ist aber eine Kapitalherabsetzung in der Form der ordentlichen (effektiven) Kapitalherabsetzung (§ 58 GmbHG), die zur Rückzahlung eines Teils des Gesellschaftsvermögens führt. Zudem besteht nach §§ 58a–58f GmbHG die Möglichkeit zur vereinfachten (nominellen)...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / IV. Muster: Gesellschafterbeschluss Bestellung Geschäftsführer und Prokurist

Rz. 138 Muster 17.15: Gesellschafterbeschluss Bestellung Geschäftsführer und Prokurist Muster 17.15: Gesellschafterbeschluss Bestellung Geschäftsführer und Prokurist Gesellschafterbeschluss der Taxelex GmbH Der unterzeichnende Tobias Trakel ist alleiniger Gesellschafter der Taxelex GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB _____. Unter Ve...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / 2. Gesellschafterdarlehen in der Krise der GmbH

Rz. 296 Den Gesellschaftern steht frei, wie sie die GmbH finanzieren, insb. ob sie eine bestimmte Höhe des Stammkapitals vorsehen, ob sie Darlehen gewähren oder Gegenstände mietweise überlassen. §§ 32a und 32b GmbHG a.F. sowie §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO a.F., § 6 AnfG a.F. – sowie nach dem MoMiG (vgl. Rdn 32) die grundlegend reformierten Vorschriften[1101] insb. von §§ 39 ...mehr