Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Wahl des Ordnungsmittels

Rz. 29 Das Gericht entscheidet nach seinem Ermessen über die Möglichkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes oder der Ordnungshaft (OLG Brandenburg, Magazindienst 2009, 325; OLG Frankfurt am Main, GRUR 1987, 940). Es prüft lediglich ob eine Handlung gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot verstößt, nicht dagegen, ob der Titel zu Recht ergangen ist (OLG Köln, 30.1.2009, 6 ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.4 Angabe Anteilverhältnis

Rz. 26a Die Eintragung setzt u. a. voraus, dass sich im Vollstreckungstitel bezüglich Art und Inhalt des Gemeinschaftsverhältnisses mehrerer Gläubiger eine Grundlage findet. Soll nämlich ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, sind nach § 47 Abs. 1 GBO in der Eintragung entweder die Anteile der Beteiligten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Privatrechtliche Theorie

Rz. 6 Auf der Basis einer nicht hoheitlichen Einordnung der Zwangsvollstreckung sieht die heute kaum noch vertretene privatrechtliche Theorie (vgl. zu den Vertretern dieses Standpunkts die Nachweise in: Gaul/Schilken/Becker-Eberhardt, § 50 Rn. 47) im Pfändungspfandrecht eine dritte Art des bürgerlich-rechtlichen Pfandrechts neben vertraglichem und gesetzlichem Pfandrecht. En...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Durchsetzung des gepfändeten Anspruchs

Rz. 16 Geschuldet wird eine angemessene Vergütung und zwar nicht dem Schuldner selbst, sondern allein im Verhältnis zu den Gläubigern (LAG Baden-Württemberg, ZInsO 2011, 1856). Angemessen (vgl. auch Rz. 17) ist eine Vergütung, die der Drittschuldner einem fremden Arbeitnehmer für eine entsprechende Dienstleistung üblicherweise gewähren müsste. Praktisch ist danach zu fragen,...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.2 Anwartschaftsrecht

Rz. 124 Das Anwartschaftsrecht stellt ein Vermögensrecht des Schuldners dar. Somit kann ein Zugriff i. R. d. Zwangsvollstreckung erfolgen. Erforderlich ist eine Doppelpfändung (BGH, NJW 1954, 1325 = LM Nr. 2 zu § 857 ZPO): Der Gläubiger muss das Anwartschaftsrecht im Wege der Forderungspfändung nach §§ 857, 829 ZPO durch Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusse...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.5 Klageverbindung (Absatz 3)

Rz. 10 Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung gegen den Pfändungsgläubiger kann mit einer Klage aus materiellem Recht gegen den Schuldner, der möglicherweise ebenfalls das Bestehen eines Pfandrechts bestreitet und/oder der Befriedigung des Klägers widerspricht, verbunden werden. In der Praxis wird sie in den Fällen unumgänglich, in denen der Verwertungserlös hinterlegt ist ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Öffentlich-rechtliche Geldforderungen

Rz. 12 Der Pfändung steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Forderung ihren Rechtsgrund im öffentlichen Recht hat (Stöber, Forderungspfändung, Rn. 22), z. B. als Steuererstattungsanspruch, als Anspruch auf Sozialleistungen, als Anspruch auf Entschädigung aus Enteignung usw. Insoweit kommt es allerdings darauf an, ob die jeweiligen öffentlich-rechtlichen Sondergesetze di...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzungen

Rz. 4 Die Norm setzt den Gewahrsam des Gläubigers oder eines Dritten im Zeitpunkt der Pfändung voraus. Nur dieser entscheidet über die Wirksamkeit eines Pfandrechts (AG Balingen, DGVZ 1995, 27). Dritter ist, wer nach dem Titel bzw. Vollstreckungsklausel weder Schuldner noch Gläubiger ist. Dritter kann auch der Gerichtsvollzieher sein (AG Rheine, JurBüro 1983, 1416; LG Kleve,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich (Abs. 1)

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers , was sich bereits aus der Stellung der Norm im Allgemeinen Teil ergibt. Die Norm findet auch im Insolvenzverfahren Anwendung (AG Rosenheim, InsbürO 2017, 37 = NZI 2017, 87 = ZVI 2017, 242-243 = DGVZ 2018, 185; AG München, Beschluss v. 12.02.2016, 1503 IN 3339/15; Siebert, NZI 2016, 541 f.). Rz. 3 Der Gru...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Verordnungsermächtigung (Absatz 8)

Rz. 10 Die Norm enthält die Verordnungsermächtigung zur Regelung der Einzelheiten der Abdruckerteilung. Es gelten diesbezüglich die Regelungen der SchuldnerverzeichnisabdruckVO (BGBl. 2012, 1658). Einer besonderen Regelung der Berechtigung von Verwaltungsbehörden zum Bezug von Abdrucken bedurfte es wie schon im bis zum 31.12.2012 geltenden Recht nicht. Zwar wird bei ihnen and...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Rechtskräftiger Titel

Rz. 2 Der Titel muss (formell) rechtskräftig sein. In Betracht kommen daher Urteile, Beschlüsse, einstweilige (Leistungs-) Verfügungen (OLG Hamburg, NJW-RR 1991, 382; a. A. OLG München, GWR 2010, 139), Anwaltsvergleiche (soweit gerichtlich für vollstreckbar erklärt; § 796 ZPO), Schiedssprüche, soweit diese für vollstreckbar erklärt wurden (BGH, BB 1961, 264). Die Norm gilt n...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 16 Ein Verstoß gegen Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 macht die Pfändung nicht unwirksam – da Ordnungsvorschrift (vgl. Rz. 5), sondern lediglich mittels Erinnerung (§ 766 ZPO) anfechtbar (OLG Dresden, JurBüro 2007, 100; BGH, NJW 1975, 738 = WM 1975, 194). Der Schuldner muss dabei detailliert darlegen, welche sonstigen Gegenstände der Gerichtsvollzieher hätte pfänden müssen. Er muss...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Haftdauer (Abs. 1)

Rz. 1 Abs. 1 beschränkt die Ausübung des Beugezwangs auf sechs Monate (BT-Drucks. 10069/29; Fristbeginn: Verhaftung § 802g Abs. 2 ZPO). Die Beugehaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das besonders gewichtige Recht auf die Freiheit der Person dar (BVerfG, UPR 2010, 27 = NuR 2010, 116). Die Frist ist von Amts wegen (Abs. 1 Satz 2) durch den Leiter der Vollzugsanstalt z...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Beschlagnahme im Wege der Zwangsversteigerung

Rz. 6 Die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks bewirkt eine sog. Beschlagnahme zu Gunsten des Gläubigers (vgl. § 20 Abs. 1 ZVG). Die Beschlagnahme begründet allein kein Pfandrecht, sondern nur ein Vorzugsrecht für die Befriedigung aus dem Grundstück und den mithaftenden Gegenständen (Goebel/Mock, § 8 Rn. 45). Sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Anordnu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.1.2.6 Umwandlungsrecht

Rz. 209g Zudem erwirbt der Gläubiger durch Pfändung das Recht auf Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung (§ 165 VVG). Damit der Versicherer nicht zur aufwändigen und – auch für die Versichertengemeinschaft nachteiligen – kostenungünstigen (Fort-)Führung von Kleinstlebensversicherungen verpflichtet ist, kann allerdings gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 VVG verei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Anwendbar ist die Vorschrift nur dann, wenn die Hypothek zum Zeitpunkt der Pfändung besteht, was sich letztendlich nach materiellem Recht beurteilt (Thomas/Putzo/Seiler, § 830 Rn. 2; Hk-ZPO/Kemper, § 830 Rn. 2). Entsteht die Hypothek somit erst nach der Forderungspfändung, so wird sie bereits von dieser (Forderungs-)Pfändung erfasst (OLG Hamm, OLGZ 1981, 19 = JMBl NW 1...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Unterhaltsvorschusskasse vollstreckt mittels Vollstreckungsbescheid

Rz. 21 Die Praxis der jeweiligen Bundesländer (Unterhaltsvorschusskassen) übergegangene Unterhaltsrückstände nach § 7 UVG mittels Vollstreckungsbescheid zu titulieren lassen und die Lohnpfändung nach § 850d Abs. 1 ZPO zu beantragen, hat der der BGH (BGH, Vollstreckung effektiv 2016, 116 = MDR 2016, 811 = FoVo 2016, 132 = NJW 2016, 1663) verneint (vgl. auch Rz 5a). Zum Nachwe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.13 Sonderfall – Forderungspfändung nach Art. VIII Abs. 5 (g) und 9 NATO-Truppenstatut

Rz. 223 Art. VIII Abs. 5 (g) und Abs. 9 des NATO-Truppenstatuts schließen die Zwangsvollstreckung gegen Mitglieder der im Bundesgebiet stationierten Truppen bzw. ihres zivilen Gefolges nur insoweit aus, wie sich die mit der Vollstreckung durchzusetzenden Forderungen auf die dienstliche Tätigkeit des Schuldners beziehen. In allen anderen (privaten) Angelegenheiten lässt das N...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Umfang

Rz. 4 Ein Verzicht auf die Pfändung beinhaltet zwangsläufig auch einen solchen auf Überweisung. Wurde hingegen allein auf das Recht aus der Überweisung verzichtet, bleibt die Forderung beschlagnahmt und das Pfändungspfandrecht an ihr bestehen. Der Vollstreckungsgläubiger verliert daher nur seine durch die Überweisung erworbenen Befugnisse (§ 835 ZPO). Nach Pfändung und Überw...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Rechtsbehelfe

Rz. 39 Hat das Vollstreckungsgericht gem. Nr. 2, 2a und 4 nach Anhörung der Beteiligten einen Beschluss erlassen, so steht dem jew. beschwerten das Recht der sofortigen Beschwerde zu. Er lässt das Gericht zugleich mit dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Anordnung nach Nr. 2, 2a, so steht dem Schuldner die unbefristete Vollstreckungserinnerun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.12.1 Gebrauchs- Geschmacksmuster

Rz. 74 Das Urheberrecht an einem Gebrauchsmuster (§ 1 GebrMG) ist übertragbar und damit pfändbar (LG Berlin, WRP 1960, 291). Voraussetzung der Pfändbarkeit ist, dass es sich um ein bereits vorhandenes, übertragbares Recht handelt (Stöber, Rn. 1541). Die Pfändung erfolgt nach Abs. 2 durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner (als Urheber), weil ein Drittschuld...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.16 Vollmacht

Rz. 99 Die Vollmacht unterliegt der Pfändung dann, wenn das Recht aus der Vollmacht pfändbar, die Vollmacht im Interesse des Bevollmächtigten unwiderruflich erteilt ist und die Ausübung einem Dritten überlassen werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Erteilung der Vollmacht dem Erwerb von Vermögenswerten des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten dienen ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren

Rz. 8 Der Gläubiger hat bei dem Grundbuchamt einen Antrag auf Eintragung der Vormerkung oder des Widerspruchs einzureichen (Zöller/Seibel, § 895 Rn. 1). Dem Antrag ist der Titel sowie der Nachweis der vorläufigen Vollstreckbarkeit (Erbringung einer zumeist auferlegten Sicherheitsleistung, § 709 ZPO) beizufügen. Der Klausel oder Zustellung bedarf der Titel ebenso wenig wie im...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Übertragung auf den Gläubiger

Rz. 10 Die Übertragung auf den Gläubiger erfolgt durch Übernahme an Zahlungs statt. Das Gericht überträgt das Recht gegen einen festzusetzenden Betrag (z. B. Schätzwert unterhalb des Nennwerts) unter Anrechnung auf die Vollstreckungsforderung. Bei der Überweisung an Zahlungs statt zu einem geringeren Wert als dem Nennwert richtet sich die Wirksamkeit der Anordnung nach den a...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1.2.2 Vorpfändung und Hauptpfändung liegen vor der Krise

Rz. 22 Liegen sowohl Vor- als auch Hauptpfändung vor der Krise, genießen sie in der Insolvenz des Schuldners Bestandsschutz und sind anfechtungs- und daher insolvenzfest. Der Gläubiger hat somit ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gem. § 50 Abs. 1 InsO mit der Folge, dass ein Anspruch darauf besteht, dass er aus dem Erlös der Forderung vorzugsweise aus der Insolvenzmasse ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.4.5 Prämiensparverträge

Rz. 146 Die Forderung aus einem nach dem Sparprämiengesetz begünstigten Sparvertrag ist pfändbar (LG Essen, JurBüro 1973, 257). Ein Sparguthaben, das aufgrund des Spar-Prämiengesetzes festgelegt ist, kann gepfändet werden und ist nach Kündigung durch den Gläubiger an diesen auszuzahlen (LG Bamberg, MDR 1987, 243). . Mit der Pfändung des Prämiensparguthabens hat der Gläubiger...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 22 Ein Verstoß gegen § 809 ZPO macht die Pfändung nicht nichtig sondern anfechtbar. Der Gläubiger kann bei Ablehnung der Pfändung Erinnerung (§ 766 ZPO) einlegen. Der Schuldner kann keine Erinnerung einlegen. Mit der Pfändung bei dem herausgabebereiten Dritten verliert dieser sein Drittwiderspruchsrecht nach § 771 ZPO (BGH, MDR 1978, 401). Der Dritte kann allerdings sein...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 11 Dem Gläubiger und allen Beteiligten, die angehört wurden, steht die sofortige Beschwerde (§ 11 RPflG, § 793 ZPO) zur Verfügung. Wurde der Schuldner vor Erweiterung der Pfändung nicht gehört, hat er das Recht der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO. Gleiches gilt für den Gläubiger, wenn seine gebotene Anhörung unterblieben ist. Sind bereits beim Erlass unrichtige U...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Bereitschaft des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft

Rz. 6 Ist der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft bereit, so nimmt sie ihm der Gerichtsvollzieher ab. Dem Gläubiger ist die Teilnahme zu ermöglichen, wenn er dies beantragt hat und die Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt (Abs. 1 Satz 3). Dazu setzt sich der Gerichtsvollzieher i. d. R. fernmündlich mit dem Gläubiger in Verbindung. Ist dieser telefoni...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Pfändbarkeit nach Beendigung der Gemeinschaft (Absatz 2)

Rz. 2 Abs. 2 regelt eine Ausnahme: Nach Beendigung der Gütergemeinschaft ist der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten pfändbar; dies, obwohl er nach materiellem Recht auch im Zuge der Auseinandersetzung nicht übertragbar ist (§§ 1471 Abs. 2, 1419 Abs. 1 BGB). Drittschuldner sind die übrigen Mitglieder der beendeten, aber noch nicht auseinan...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Aufhebung bzw. einstweilige Aussetzung der Eintragungsanordnung (Nr. 3)

Rz. 9 Die Vorschrift regelt die Löschung, wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist. Hierunter fällt die erfolgreiche Anfechtung der Eintragungsanordnung durch den Schuldner. Eine Löschung ist auch dann erforderlich, wenn der Schuldner zwar eine einstw...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Norm bezweckt, den aufgestellten Plan möglichst rasch zur Ausführung zu bringen. Im nicht öffentlichen Verteilungstermin haben daher die beteiligten Gläubiger die Möglichkeit, hiergegen Widerspruch einzulegen oder sich mit dem Plan einverstanden zu erklären. Hiernach richtet sich dann der weitere Verfahrensgang. Eine entsprechende Anwendung der Regelung auf die sof...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Kein Ausschluss der Pfändung

Rz. 4 Die Pfändung darf nicht ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn die Früchte mit der Trennung Zubehör werden (§ 865 Abs. 2 ZPO, §§ 97, 98 BGB) oder nach § 811 Nr. 2 bis 4 ZPO unpfändbar sind. Zubehör können bewegliche Sachen sein, die nicht bereits Bestandteile des Grundstücks sind. Die Haftung für das Grundstück setzt voraus, dass die Sachen im Eigentum des Grunds...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 12 Dem Gläubiger, dessen Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses zurückgewiesen wurde, steht die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 793, 567 ff. ZPO) zu. Gegen den Pfändungsbeschluss können der Schuldner und der Drittschuldner, soweit verfahrensrechtliche Rügen geltend gemacht werden (z. B. Unpfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 ZPO), Erinnerung nach § 766 ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 21 Dem Schuldner und Drittschuldner steht das Recht der Erinnerung nach § 766 ZPO zu. Dem Gläubiger steht bei Antragszurückweisung die sofortige Beschwerde gem. § 11 RPflG, § 793 ZPO zu. Ein Dritter kann die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben. Bei Verfahrensverstößen des Grundbuchamts greift § 71 GBO als lex specialis. Im Eintragungsantragsverfahren ist jedoch...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Fehlerhafte Eintragung (Absatz 4)

Rz. 10 Der Schuldner kann gegen eine aus seiner Sicht fehlerhafte Eintragung durch Widerspruch nach § 882d Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgehen. Mit dem Widerspruch kann er sowohl das Fehlen eines Eintragungsgrundes als auch Fehler des Inhalts der Eintragung rügen. Ist eine Eintragung zwar ursprünglich zu Recht erfolgt, der Eintragungsgrund aber später weggefallen, kann der Schuldner ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Schuldnerwiderspruch bei Sofortabnahme (Abs. 2)

Rz. 11 Der Schuldner hat aufgrund der fehlenden Vorbereitungszeit gem. Abs. 2 das Recht, der Sofortabnahme zu widersprechen. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Dies entspricht der Regelung in § 900 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung. Der Widerspruch ist als wesentlicher Vorgang nach § 762 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu protokollieren. Das Wide...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 17 Bei Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts vgl. § 829 Rz. 225 ff. . Bei Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers (z. B. Briefwegnahme) ist die Erinnerung gem. § 766 ZPO gegeben. Gegen die Tätigkeit des Grundbuchamts ist das Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 71 GBO zulässig. Wenn der nachpfändende Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich einer Briefg...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten

Rz. 27 Bei der Auswahl der zu pfändenden Gegenstände hat der Gerichtsvollzieher darauf zu achten, dass der Gläubiger auf dem kürzesten Wege befriedigt wird, ohne dass der Hausstand des Schuldners unnötig beeinträchtigt wird. Der Gerichtsvollzieher richtet daher die Pfändung in erster Linie auf Geld, Kostbarkeiten oder solche Wertpapiere, die den Vorschriften über die Zwangsv...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Andere Verwertungsarten

Rz. 3 Als Verwertungsarten in Betracht kommen insbes. die öffentliche Versteigerung der gepfändeten Forderung, die freihändige Veräußerung (zur Verwertung der Forderung einer gepfändeten Lebensversicherung durch Verkauf vgl. Goebel, Vollstreckung effektiv 2000, 132), die Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert der Forderung (auch unter dem Nennwert; zur Verwertung des...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift regelt – entsprechend der Vollstreckung in Forderungen – die Zwangsvollstreckung in Anteile an gesamthänderisch gebundenen Vermögensmassen. Dabei betrifft Abs. 1 die Pfändung in Anteile an Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei der Zwangsvollstreckung in Anteile an Handelsgesellschaftenund die Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Par...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Probleme der internationalen Forderungsvollstreckung

Rz. 3 Bei der Vollstreckung in eine Geldforderung (§ 829 Abs. 1 ZPO) wird nicht unterschieden, welche Rechtsordnung der Forderung zugrunde liegt, ob sie nach deutschem oder ausländischem Recht begründet ist. Auch spielt es, sofern die Zuständigkeit eines inländischen Amtsgerichts zum Erlass des Pfändungsbeschlusses gegeben ist (§ 828 Abs. 1 und 2 ZPO), keine Rolle, ob der Sc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Vollstreckungsrechtliche Voraussetzungen

Rz. 9 In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht müssen für die Eintragung einer Zwangshypothek ein Antrag des Gläubigers, zu dem der Schuldner nicht zu hören ist (OLG Frankfurt am Main, 2.2.2005, 20 W 121/05 – Juris), vorliegen (Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zudem ist ein Titel erforderlich, aus dem neben dem verpflichteten Schuldner und der auf einen bestimmten Geldbetrag lautenden fälli...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren

Rz. 2 Der Verzicht als Prozesshandlung erfolgt durch eine dem Schuldner und dem Drittschuldner (Satz 3) zuzustellende Erklärung. Die Zustellung muss im Parteibetrieb erfolgen (§ 192 Abs. 2 ZPO; vgl. Rz. 3). Aber auch ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Form kann der Gläubiger auf die Rechte wirksam verzichten (BGH. NJW 1983, 886 = WM 1983, 217 = Rpfleger 1983, 118 = ZIP 198...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr