Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsatz

Rz. 11 Sind mehrere Nachlassgläubiger vorhanden, braucht der Erbe – solange er von der Zulänglichkeit des Nachlasses ausgehen darf – keine bestimmte Reihenfolge bei der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten einzuhalten (§ 1979 BGB).[26] Er kann also alle Nachlassgläubiger, auch die Minderberechtigten, nach freiem Belieben befriedigen bzw. deren Befriedigung im Wege der ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / 1. Einzelvollstreckung

Rz. 19 Der Erwerbsgrund, über den der Begünstigte verfügen kann, gehört zum Vermögen des Begünstigten, das dem Vollstreckungszugriff unterliegt. Er ist ein Vermögensrecht i.S.d. § 857 ZPO. Darunter fällt alles, was einen Geldwert darstellt, der sich zur Befriedigung des Gläubigers eignet,[21] es sei denn, es handelt sich um eine in der Person des Begünstigten höchstpersönlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Missbrauch und Ansprüche des Bedachten

Rz. 5 Missbraucht der Erblasser seine Verfügungsfreiheit, werden die vertragsmäßig Bedachten durch die §§ 2287, 2288 BGB geschützt. Allg. Vorschriften sind nur unter Berücksichtigung der Wertung der §§ 2287, 2288 BGB anwendbar; so impliziert die Existenz dieser Regelungen, dass das erbvertragswidrige Verhalten allein noch nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden Verträge gem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Schon § 1944 Abs. 2 BGB macht deutlich, dass der Grund der Berufung für Annahme und Ausschlagung wesentliche Bedeutung hat. § 1948 BGB regelt insoweit konsequent, dass Berufungen zum gewillkürten oder gesetzlichen Erben getrennt angenommen oder ausgeschlagen werden können. In dieser Regelung spiegelt sich auch die erhebliche gestalterische Funktion von Annahme und Auss...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Keine Inventarfristen

Rz. 2 Wie dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann dem Nachlasspfleger und dem Nachlassverwalter während der Dauer der Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Eine ihnen gleichwohl bestimmte Inventarfrist wäre unwirksam. Damit können der Nachlasspfleger und Nachlassverwalter das Recht des Erben zur Haftungsbeschränkung nicht verlie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Änderungsvorbehalt

Rz. 4 Der Rücktrittsvorbehalt ist von einem Änderungsvorbehalt zu unterscheiden, bei dem sich der Erblasser vorbehält, später abweichende Verfügungen von Todes wegen zu errichten. In diesem Falle ist der Erblasser an die entsprechende vertragsmäßige Verfügung von vorne herein erbvertraglich nicht gebunden, so dass er insoweit anderweitige widersprechende letztwillige Verfügu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Wahlrecht

Rz. 24 Bei Bestehen von Beschwerungen und/oder Beschränkungen, also im Falle des Vorliegens des Tatbestandes des Abs. 1, hat der Pflichtteilsberechtigte ein Wahlrecht, das ihm Hinterlassene anzunehmen (mit allen Beschwerungen und Beschränkungen)[106] oder es auszuschlagen, um seinen Pflichtteil zu verlangen. Dieses Wahlrecht entsteht mit der Ausschlagung von Gesetzes wegen, h...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Was

Rz. 2 Die offene Formulierung des § 2041 BGB ("Was … erworben wird") legt bereits nahe, dass nicht lediglich verkörperte Gegenstände Surrogate i.S.v. § 2041 BGB sind. Wie sich aus S. 2 ergibt, gehören hierzu auch Forderungen (siehe auch Rdn 8). Um einen umfassenden Schutz der Miterben und Nachlassgläubiger zu gewährleisten, hat der BGH aber auch entschieden, dass ein nicht ü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. 2Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 13 Der Nachvermächtnisnehmer kann sich nicht mit der Drittwiderspruchsklage gegen Pfändungen beim Vorvermächtnisnehmer wenden. Der schuldrechtliche Anspruch des Nachvermächtnisnehmers stellt kein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO dar.[38] Hat der Nachvermächtnisnehmer Kenntnis von einer drohenden Pfändung, kann er eine einstweilige Verfügung nach den §§ 9...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Frühere Verfügungen

Rz. 2 Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde, Abs. 1 S. 1. Anders als bei § 2258 BGB muss die letztwillige Verfügung also nicht dem Erbvertrag widersprechen, sie kann sogar mit dem Erbvertrag vereinbar sein.[3] Enthält die frühere Verfügung von Todes wegen eine Vermächtn...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / VI. Ausschlagung, Zurückweisung

Rz. 17 Nach allg. Meinung kann der Begünstige die Auflage nicht ausschlagen; § 2180 BGB gilt nicht entsprechend.[17] Aber diese Ansicht beruht auf der Annahme, dass es bei der Auflage – anders als bei einem Vermächtnis – nicht zu einem Anfall i.S. eines Soforterwerbs kommen kann. Das ist insofern richtig, als der Begünstigte keine Forderung gegen den Beschwerten erwirbt. Abe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Verfügungen des Überlebenden bei Wiederverheiratung

Rz. 60 Noch nicht entschieden ist damit aber die Frage, was mit den Verfügungen des Überlebenden im Ehegattentestament im Augenblick der Wiederheirat geschieht. Hier ist umstritten, ob diese Verfügungen automatisch gegenstandslos werden und als nicht geschrieben zu betrachten sind.[158] Der BGH hat diese Frage offengelassen.[159] Die wohl überwiegende Meinung geht dahin, das...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Entsprechende Anwendung von § 751 BGB

Rz. 30 § 751 BGB Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung ergänzt die Vorschriften zur Haftung des Erben (§§ 1978, 1979 BGB), gelegentlich der Verwaltung des Nachlasses. Dem Erben wird die Pflicht auferlegt, unverzüglich (vgl. § 121 BGB) das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, sobald er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses erlangt (im Einzelnen vgl. § 1975 Rdn 6, 7). ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 9 Die weitreichendsten Beschränkungen erfolgen bei der Verwaltungsvollstreckung, denn hier kann das Vermögen über Jahrzehnte dem Zugriff der Eigengläubiger vorenthalten werden. Zwar betrifft das Zugriffsverbot nach § 2214 BGB alle Zwangsvollstreckungsarten, dennoch bestehen einige Möglichkeiten, die Pfändung zu betreiben. Das Recht auf Pfändung des Erbrechts und Aussonde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Schmerzensgeld, Schadensersatz wegen Persönlichkeitsverletzung

Rz. 36 Aufgrund der Aufhebung des § 847 Abs. 1 S. 2 BGB sind nach dem 30.6.1990 entstandene Schmerzensgeldansprüche in vollem Umfang vererblich, und zwar auch dann, wenn der verletzte Erblasser zu Lebzeiten nicht den Willen begründet haben sollte, Schmerzensgeld zu fordern. Verstarb der Erblasser nach dem 30.6.1990, geht der Schmerzensgeldanspruch auf den Erben über, unabhän...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Hochzeitsgeschenke

Rz. 20 Bei den Hochzeitsgeschenken handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen anlässlich der Eheschließung. Diese unterfallen sämtlich dem Voraus. Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese Haushaltsgegenstände sind oder Grundstückszubehör darstellen. Die Hochzeitsgeschenke stehen in aller Regel im Miteigentum beider Ehegatten.[29] In diesem Fall fällt die Miteigentumshälfte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2088 BGB stellt klar, dass ein Nebeneinander von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge zulässig ist.[1] Rz. 2 Im Gegensatz zu § 2089 BGB regelt § 2088 BGB den Fall, dass die Erbeinsetzung (gewollt) nicht den gesamten Nachlass erschöpft (Auslegungsfrage, §§ 133, 2084 BGB; siehe § 2087 Rdn 24); es handelt sich um eine sog. Ergänzungsregel (Ergänzung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Ansprüche aus §§ 138 Abs. 1, 2287 BGB oder § 826 BGB?

Rz. 35 Bei einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag ist der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner bzw. Vertragserbe frei, über Nachlassgegenstände unter Lebenden zu verfügen, § 2286 BGB. Beschränkt wird dieses Recht durch § 2287 BGB ("Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen"; entsprechend auf das gemeinschaftliche Testament anzuwenden: ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unmittelbare dingliche Ersetzung

Rz. 1 Durch die Regelung des § 2019 BGB wird der wirtschaftliche Wert der Erbschaft für den Erben über Änderungen im Bestand der Erbschaft hinaus erhalten und gesichert. Alles, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, gilt als aus der Erbschaft erlangt i.S.d. § 2018 BGB und muss ebenso herausgegeben werden. Dies geschieht im Wege der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft stellt eines der großen praktischen Probleme im Recht der Erbengemeinschaft dar. § 2038 BGB ist eine von lediglich sieben Vorschriften, mit denen die Verwaltung der Erbengemeinschaft geregelt wird. Abs. 2 verweist ergänzend auf die entsprechende Anwendung ausgewählter Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft. Es ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einsetzung ungeborener Geschwister

Rz. 6 Nach Abs. 1 S. 2 Nr. 2 greift die Höchstfrist des S. 1 auch dann nicht, wenn ungeborene Geschwister des Vor- oder Nacherben zu (weiteren) Nacherben eingesetzt sind. Die zeitliche Grenze für die Wirksamkeit der Nacherbeinsetzung wird insoweit durch die Lebensdauer der Eltern des Geschwisters, das Nacherbe werden soll, gezogen. Zu den Geschwistern i.S.v. Nr. 1 zählen auc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Durchsetzung der Verpflichtung zur Erfüllung

Rz. 25 Auch ein Vollziehungsvertrag kann dem Begünstigten kein Recht geben, vom Vollziehungsberechtigten die Vollziehung zu verlangen. Da der Erblasser den Begünstigten nicht unmittelbar zum Vollziehungsberechtigten machen kann, kann er ihm eine Vollziehungsbefugnis auch nicht mittelbar verleihen, indem er seinen Vertrag mit dem Vollziehungsberechtigten als echten Vertrag zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 9. Entsprechende Anwendung von § 757 BGB

Rz. 48 § 757 BGB Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten. Rz. 49 § 757 BGB gilt nur bei einer Z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Insolvenz

Rz. 8 Bei der Frage nach der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses ist die Verpflichtung aus dem Untervermächtnis mitzuzählen. Sie resultiert schließlich nicht aus dem Vermächtnis des Erblassers i.S.d. § 1980 Abs. 1 S. 3 BGB.[10] Das Vermächtnis und die Auflage haben im Insolvenzverfahren denselben Rang (§ 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die Unteransprüche sind daher...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Angriffe, die sich nicht gegen den wahren Willen des Erblassers richten

Rz. 21 Unter die Verwirkungsklausel fällt es nicht, wenn sich das Verhalten nicht gegen den wahren Willen des Erblassers richtet. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Unechtheit oder Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung geltend gemacht wird oder wenn eine Anfechtung zu Recht erfolgt,[51] da Letztere Verfügungen, die nicht dem wahren bzw. dem richtig motivierten Willen d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Ausländernachlässe

Rz. 16 Die deutschen Nachlassgerichte sind für Maßnahmen der Nachlasssicherung zuständig, wenn eine allgemeine Zuständigkeit nach Art. 4 ff. EuErbVO gegeben ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der ausländische Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes im Inland hatte, vgl. Rdn 110 ff. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgeri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Hinzuziehungsrecht der Erben (Abs. 3)

Rz. 11 Vom Termin zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses sind die Erben vom Testamentsvollstrecker zu benachrichtigen, da andernfalls der Erbe sein Recht aus Abs. 3 nicht wahrnehmen kann. Das Hinzuziehungsrecht bedeutet aber nicht, dass die Erben bereits bei den Vorbereitungshandlungen zur Erstellung persönlich anwesend sein dürfen (z.B. Anwesenheit in der Immobilie bei Hau...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Adoptionen in der Zeit bis zum 31.12.1976

Rz. 5 Die Annahme an Kindes statt löste nach altem Recht (gültig bis 31.12.1976) das Verwandtschaftsband zu den natürlichen Eltern und Verwandten des zu adoptierenden Kindes nicht auf. Das Adoptivkind behielt also sein Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber seinen Blutsverwandten, § 1764 BGB a.F. Durch die Adoption erwarb das Kind zusätzlich ein Erb- und Pflichtteilsrecht nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Rechtsfolgen des Abs. 2

Rz. 35 Gem. Abs. 2 (alter und neuer Fassung) wird der zum Nacherben berufene Pflichtteilsberechtigte hinsichtlich seiner Ausschlagungsmöglichkeit nach Abs. 1 wie ein mit einer Beschränkung belasteter Erbe behandelt. Er hat daher gem. Abs. 1 stets die Wahlmöglichkeit, auszuschlagen und seinen Pflichtteil geltend zu machen. Da die Nacherbeinsetzung keinen (vollständigen) Aussc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundsatz – Quotenerbteil

Rz. 38 Für den Vergleich des tatsächlich hinterlassenen Erbteils mit dem gesetzlichen Pflichtteil sind grundsätzlich die vom Erblasser angeordneten Erbquoten maßgeblich.[159] Beschränkungen und Beschwerungen, mit denen der hinterlassene Erbteil belastet ist, bleiben hierbei unberücksichtigt.[160] Fällt dem Pflichtteilsberechtigten mehr als ein Erbteil zu, sind sämtliche Erbt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 12 Die Befugnis zur Geltendmachung ist ein eigenes Recht eines jeden Miterben.[19] Durch Klageerhebung eines Miterben wird die Verjährung zugunsten aller Miterben gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.[20] § 2039 BGB gewährt kein Vertretungsrecht, sondern ist ein Fall gesetzlicher Prozessstandschaft [21] (siehe auch Rdn 15). Klagen sämtliche Miterben, sind die einzelnen Miterben...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zuständigkeit des Nachlassgerichts zur Fristsetzung und Rechtsmittel

Rz. 18 Für die Fristsetzung ist das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht am Wohnsitz des Erblassers zuständig. In funktionaler Hinsicht ist der Rechtspfleger nach § 3 Nr. 2c RPflG i.V.m. § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG zuständig. Bei der Fristsetzung handelt es sich um eine sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgabe i.S.d. § 342 FamFG.[29] Rechtsmittel g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Gewillkürte Prozessstandschaft des Erben

Rz. 13 Der Testamentsvollstrecker hat die Möglichkeit, die Erben zur Prozessführung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft wirksam zu ermächtigen.[33] Die gewillkürte Prozessstandschaft bietet sich insbesondere in den Fällen an, in denen der Testamentsvollstrecker aufgrund des Risikos selbst nicht klagen will. Die Besonderheit dieser gewillkürten Prozessstandschaft lieg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Aufsicht durch das Nachlassgericht

Rz. 76 Der Nachlasspfleger führt sein Amt selbstständig und in eigener Verantwortung.[201] Bei seiner Tätigkeit untersteht er gem. §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1837 ff. BGB der Aufsicht des Nachlassgerichts. Neben den oben genannten Zustimmungserfordernissen, die auch der Aufsicht dienen, beinhaltet die Aufsicht vor allem die Überwachung der Tätigkeit des Nachlasspflegers dahingehen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nachlassinsolvenz

Rz. 5 Auch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt zur Haftungssonderung. Das in der Insolvenzordnung geregelte Verfahren ist an die Stelle des Nachlasskonkurses und Nachlassvergleichsverfahrens getreten. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist eines der Sonderinsolvenzverfahren. Es betrifft ausschließlich den Nachlass und nicht etwa (auch) das Eigenvermögen des Erben...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vorausvermächtnis

Rz. 17 Einigkeit besteht zwar in der Lit. darüber, dass die Anordnung als Vermächtnis (zur Formulierung siehe Rdn 27) ausgestaltet werden kann,[12] näher begründet wird dies hingegen nicht. In der Rspr. finden sich hierzu weder Entscheidungen "dafür" noch "dagegen". Unterschiedliche Auffassungen bestehen aber darüber, ob es sich um ein Vermächtnis gem. § 1939 BGB oder ein Vo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 37 Die Rechtsfolgen, die sich aus dem Bestehen von Beschwerungen und Belastungen i.S.d. § 2306 BGB ergeben, hängen – bei Erbfällen vor dem 1.1.2010 – vom Umfang des dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassenen Erbteils ab. Übersteigt dieser den gesetzlichen Pflichtteil nicht, gelten sämtliche Beschwerungen und Beschränkungen als nicht angeordnet. Ist er höher, hat der Pfl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Gutglaubensschutz

Rz. 1 Wird der Eintritt der Nacherbfolge durch den Erblasser an andere Bedingungen als den Tod des Vorerben geknüpft, insbesondere die Geburt des Nacherben, vgl. § 2101 Abs. 1 BGB, oder Eheschließung, so erfährt der Vorerbe hiervon regelmäßig nicht sogleich. Das Gesetz gewährt ihm in S. 1 unter der Bedingung solcher Nichtkenntnis ein verlängertes Verwaltungsrecht; dem gutglä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vermächtnisarten

Rz. 2 Dem Wortlaut nach ist § 2184 BGB anwendbar, wenn "ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht" wurde und es sich somit um ein Stückvermächtnis handelt.[2] Liegt dagegen ein Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB) oder Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB) vor, stehen dem Bedachten die Früchte, wie bspw. Zinsen und Nutzungen, erst ab Verzug zu (§§ 2080, 2081, 2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Subjektive Annahmefähigkeit

Rz. 7 Über die Annahme selbst kann nur der Erbe, nicht der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger entscheiden.[15] Insbesondere können auch der Insolvenzverwalter oder die Sozialbehörden nicht die Entscheidung über die Annahme an sich ziehen (vgl. § 1942 Rdn 12 und 13). Das Recht auf Annahme ist auch nicht pfändbar.[16] Die Annahme als (wenn auch nich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Voraus des Ehegatten/Dreißigster

Rz. 16 Gem. § 1932 BGB stehen dem Ehegatten, sofern er gesetzlicher Erbe ist, gewisse Gegenstände als Voraus zu (vgl. § 1932 Rdn 13 ff.) Dieses Recht auf den Voraus kann durch letztwillige Verfügung entzogen werden.[18] Gleiches gilt für den sog. Dreißigsten i.S.d. § 1969 BGB.[19]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. (2)1Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verjährung, Unterbrechung des Prozesses, Gerichtsstand

Rz. 17 Bei Ansprüchen für und gegen den Nachlass richtet sich die Verjährungshemmung nach § 211 BGB. Danach verjährt ein Anspruch, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen den Nachlass richtet, nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit der Amtsannahme durch den Testamentsvollstrecker, soweit der Anspruch der Testamentsvollstreckung unterliegt. Ist die Verjährungsfrist kürz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung regelt Elemente der Inventarerrichtung einschließlich der Inventarfrist in dem besonderen Fall, dass Ehegatten im vertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft (§§ 1415–1518 BGB) leben. Dabei werden die Besonderheiten des ehelichen Güterstandes berücksichtigt, sowohl hinsichtlich der haftungsrechtlichen Aspekte als auch in Bezug auf die einbezogenen Per...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolge

Rz. 4 Nach der Teilung haftet jeder Miterbe, in dessen Person die Voraussetzungen des § 2061 BGB vorliegen, also nicht nur der auffordernde, nur noch für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung. Maßgebend ist wie bei § 2060 BGB die Erbquote und nicht die Verteilungsquote (vgl. § 2060 Rdn 11). Die rechtzeitige Anmeldung einer Nachlassforderung i.R.d. Aufforderu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die von § 2062 BGB vorgesehene Modifikation des Antragsrechts aus § 1981 BGB auf Anordnung der Nachlassverwaltung trägt dem Umstand Rechnung, dass den Miterben das Recht zur Verwaltung des Nachlasses und zur Verfügung über die einzelnen Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich zusteht (§§ 2033 Abs. 2, 2038, 2040 BGB). Könnte der einzelne Miterbe oder eine Gruppe von Mi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. "Nachlass-Bilanz"

Rz. 19 Zu Begriff und Darstellungsweise vgl. Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 22.mehr