Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vorbehaltsklausel, Art 40 III.

Rn 20 Art 40 III enthält eine spezielle ordre public-Regelung für Deliktsansprüche, die ggü Art 6 vorrangig, aber wie dieser mit Zurückhaltung anzuwenden ist (s nur Palandt/Heldrich 67. Aufl 08 Art 40 Rz 19). Der vAw zu berücksichtigende Art 40 III greift ein, wenn die Anwendung ausländischen Rechts als Deliktsstatut zu gravierenden Widersprüchen zu den Grundvorstellungen un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wesen und Entstehung.

Rn 1 Die Gemeinschaft iSd §§ 741 ff ist die Innehabung eines Rechts durch mehrere Rechtsträger zu ideellen Bruchteilen. Es handelt sich um eine geteilte Rechtszuständigkeit. Der gemeinsam gehaltene Gegenstand bleibt dagegen ungeteilt. Das Recht des einzelnen Mitglieds der Gemeinschaft besteht daher in einem ideellen Bruchteil an dem ungeteilten Gegenstand (eingehend Staud/v ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sanktion: Ergebniskorrektur.

Rn 18 Art 6 schreibt als Rechtsfolge die Nichtanwendung einer ausl Rechtsnorm vor. Wie die hierdurch entstandene Lücke zu füllen ist, bleibt offen. Nach hM ist dafür auf das ausl Recht selbst zurückzugreifen, hilfsweise auf deutsches Recht (BGHZ 120, 37; RGZ 106, 85 f; München NJW-RR 12, 1097; KG NJW-RR 08, 1111; Hamm FamRZ 93, 116), nach aA von vornherein auf deutsches Rech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 47 KSÜ

Art 47 KSÜ0 Gelten in einem Staat in Bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zwei oder mehr Rechtssysteme oder Gesamtheiten von Regeln in verschiedenen Gebietseinheiten, so ist jede Verweisungmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift gewährleistet den Gleichlauf des sachenrechtlichen Schicksals von Urkunde und verbrieftem Recht, wobei das Recht am Papier dem Recht aus dem Papier folgt. Bei den Urkunden des § 952 liegt der Primat also bei der Rechtsinhaberschaft, während bei den Inhaber- und Orderpapieren umgekehrt das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt. Eine Übereignung na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anknüpfung an das Herkunftsland nach Art 45 I.

Rn 4 Nach Art 45 I gilt für die bezeichneten Fahrzeugtypen das Herkunftslandprinzip. Bei Flugzeugen ist das Herkunftsland gem I Nr 1 iVm Art 17 des Chicagoer Abk v 7.12.44 über die internationale Zivilluftfahrt der Staat, in dem sie registriert sind. Auch Wasserfahrzeuge unterliegen, soweit sie registriert sind, dem Recht des Registerstaates, wobei es stets auf das Register ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Vo...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Pflichtteilsrecht und family provision

Rz. 120 Ob ein Erblasser das Recht hat, über sein gesamtes Vermögen nach seinem Gutdünken zu verfügen oder ob ein bestimmter Teil seinen Kindern und seinem Ehegatten vorbehalten ist, unterliegt nach englischem IPR dem Erbstatut, also dem auf die succession anwendbaren Recht.[129] Beispiel Hinterlässt ein mit domicile in York verstorbener Engländer ein Ferienhaus in Marseille,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Umfang der Drittberechtigung.

Rn 27 Nach II soll durch Auslegung auch festgestellt werden, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen soll. Das Recht kann also unter Bedingungen oder Befristungen begründet werden. Eine solche Bedingung kann etwa in der Übernahme einer Gegenleistungspflicht oder in der Erbringung einer Gegenleistung liegen. Rn 28 Weiter soll die Ausle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Begründung, die Auflösung und die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1104 fallenden allgemeinen Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates. 2Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 16. Gesellschaften i.S.v. § 1 Abs. 1 KStG mit statuarischem Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft zu behandeln sind

Rz. 1030.36 [Autor/Stand] Zeitgleich mit der Erweiterung des Kreises der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG erfassten Personenvereinigungen um die zur Körperschaftsbesteuerung optierenden Gesellschaften i.S.v. § 1a Abs. 1 KStG durch Art. 7 KöMoG vom 25.6.2021[2] dehnte der Gesetzgeber den Kreis der von § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG umfassten Personenmehrheiten du...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Das Erlöschen.

Rn 14 Das Recht kann grds ohne zeitliche oder sonstige Beschränkung bestellt werden, sog Ewigkeitsreallast. Es ist dann auch wiederholt vererblich. Erlöschen kann es durch Aufhebung, § 875, durch Ablösung (s.u. Rn 21), durch Ausschluss, § 1112, durch die Zuschlagswirkung des § 91 ZVG (zu deren Ausschluss LG Hagen Rpfleger 09, 564 [LG Hagen 11.05.2009 - 3 T 791/08]) oder durc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ehescheidung.

Rn 4 Gem I (iVm § 1587 BGB) findet der VA zwischen geschiedenen Eheleuten statt. Damit ist ein vorzeitiger Ausgleich schon während des Getrenntlebens – anders als beim Zugewinnausgleich (§§ 1385, 1386 BGB) – ausgeschlossen. Für die Durchführung des VA wird vielmehr ein Scheidungsausspruch vorausgesetzt. Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Scheidung bereits rkr ist, w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Privatscheidung nach der Brüssel IIb-VO.

Rn 4 Eine Ehescheidung ohne eine gerichtliche Entscheidung wird zunehmend auch im Recht der EU-Staaten zugelassen (Nachw Gruber/Möller IPRax 20, 393, 401; C Mayer StAZ 20, 193 f.; Rieländer FF 21, 9, 15; Sonnentag/Haselbeck IPRax 22, 22; Jayme/Buccianti IPRax 22, 74 [Italien]). Für die Anerkennung von ›Privatscheidungen‹ aus EU-Staaten ist (nach einer nicht unbestrittenen Ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist ein Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mehr als einem Jahr ein Wohngebäude mehrfach für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum zu Übernachtungszwecken zu nutzen. 2Bei der Berechnung der Vertragsdauer sind ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) WEigtümer.

Rn 32 Verstoßen die WEigtümer gegen Öffentliches Recht, ist das rechtswidrig. Die Folge dieses Verstoßes kann bspw darin liegen, dass die GdW ein Messergebnis nicht nutzen darf (OVG Münster NZM 16, 773 [OVG Nordrhein-Westfalen 25.07.2016 - 4 A 1150/15]; VG Köln ZWE 15, 292; 15, 293). Ferner kann ein Bußgeld verwirkt sein. Schließlich kann der Staat durch einen Verwaltungsakt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamtmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirksamkeit (Abs 3).

Rn 9 Die materielle Wirksamkeit der Rechtshandlung, durch welche die Rechtswahl vorgenommen wird, unterliegt dem gewählten Recht (III). Es kommt also auf das Recht an, das bei Wirksamkeit anwendbar wäre. Eine Rechtswahl ist auch dann wirksam, wenn das gewählte Recht keine Rechtswahl in Erbsachen vorsieht (Erw 40). Die materielle Wirksamkeit der Rechtswahlerklärung richtet si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verfahrensrecht.

Rn 4 Das Haager Übereinkommen zur internationalen Durchsetzung von Kindesunterhalt u anderen familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen von 2007 ist für die EU-Staaten am 1.8.14 in Kraft getreten (s IPR-Anh 8 Vor HaagUntProt Rn 3). Die EU-Verordnung Nr 4/2009 vom 18.12.08 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung u Vollstreckung von Entscheidungen u die Zus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Zusammenfassung

Art 16 KSÜ(1) Die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. (2) Die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung durch eine Vereinbarung oder ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne Einschre...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Begründung der Adoption

Rz. 154 Wurde eine Adoption vorgenommen, stellt sich die Frage, ob diese wirksam ist, welche Wirkungen ihr zukommen und ob sie ein gesetzliches Erbrecht zum Annehmenden begründet bzw. ein solches im Verhältnis zu den leiblichen Verwandten beendet. Art. 22 EGBGB unterstellt die Adoption im Inland dem deutschen Recht. Rz. 155 Ist die Adoption im Ausland vom Gericht ausgesproche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. (2) Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht anzuwenden, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Wirkungen des Verstoßes gegen § 1 PrKG (§ 8 PrKG).

Rn 30 Abw von § 134 (s § 134 Rn 25; vgl zum alten Recht Gruber Geldwertschwankungen 203f) begründet das Verbot keine Nichtigkeit ex tunc und auch keine schwebende Unwirksamkeit (so das alte Recht: BGHZ 101, 296, 303) mehr. Erforderlich ist vielmehr eine rechtskräftige Feststellung des Verstoßes gegen § 1 I PrKG, die allerdings nur ex nunc wirkt. Die Rechtswirkungen der Klaus...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Anknüpfung des Erbstatuts für Erbfälle vor dem 17.8.2015

Rz. 98 Gem. Art. 28 des griechischen ZGB von 1940[90] unterlagen die erbrechtlichen Beziehungen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Eine Rechtswahl wurde nicht anerkannt. Damit trat nach einem griechischen Erblasser keine Rückverweisung auf das deutsche Recht ein.[91] Für die Erbfolge nach einem deutschen Erblasser hingegen galt auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anknüpfungsregeln.

Rn 2 Bei Ansprüchen wegen Umweltschädigungen kann dann, wenn keine Rechtswahl iSd Art 14 vorliegt, gem Art 7 entweder über Art 4 I das Recht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsortrecht), oder nach Wahl des Geschädigten das Recht des Handlungsortes angewendet werden. An dieser Stelle wird also zur Stärkung des Umwelt- und Geschädigtenschutzes (KOM [03] 427 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsvoraussetzungen.

Rn 11 Zunächst muss (1) das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts ein anderes Recht als das nach Art 3 ff bestimmte Vertragsstatut sein, nach dem (2) der streitige Vertrag grds wirksam abgeschlossen wurde, und es darf zudem (3) nicht gerechtfertigt sein, eine durch ein fremdes Vertragsstatut bereits gebundene Partei am Vertragsschluss festzuhalten (vgl Köln NJW-RR 97, 182, 183)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Drittstaats sind die in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen seines Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit diese zurück- oder weiterverweisen auf: (2) Rück- u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. 3Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe b...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 98. Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohnungseigentumsförderung vom 15.12.1995 BStBl I 1995, 775

Rn. 118 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Das neue Gesetz, das 15 Artikel umfaßt, ist durch den Bundestag am 27.10.1995 und durch den Bundesrat am 24.11.1995 verabschiedet worden. Das Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) ist in Art. 1 geregelt und umfaßt 19 Paragraphen. Art. 2 ändert die Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO, Art. 3 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unlauterer Wettbewerb, Art 6 I, II.

Rn 4 Entscheidend für die Anknüpfung von Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerbsverhalten ist nach Art 6 I in erster Linie das Recht am Ort der Beeinträchtigung der Wettbewerbsbeziehungen bzw der kollektiven Interessen der Verbraucher (bzw – analog – bei Beeinträchtigung der kollektiven Interessen sonstiger Marktteilnehmer, Köhler FS Coester-Waltjen 501, 506). Hier wird idR au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Entstehung, Ausübung, Änderung und Ende des Fürsorgeverhältnisses (I).

Rn 28 Anknüpfungspunkt für Entstehung, Ausübung, Änderung u Ende eines Fürsorgeverhältnisses (dazu Rn 3) ist grds der gewöhnl Aufenthalt (dazu näher Art 5 Rn 29) des Fürsorgebedürftigen (Abs 1). Der gewöhnl Aufenthalt ist in Einklang mit den Maßstäben der Brüssel IIb-VO zu bestimmen (zu Kindern s Art 21 Rn 10; Art 5 KSÜ Rn 1 IPR-Anh 9). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Entsteh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 19 KSÜ

Zusammenfassung Art 19 KSÜ(1) Die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts zwischen einem Dritten und einer anderen Person, die nach dem Recht des Staates, in dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde, als gesetzlicher Vertreter zu handeln befugt wäre, kann nicht allein deswegen bestritten und der Dritte nicht nur deswegen verantwortlich gemacht werden, weil die andere Person nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 18 HaagUntProt – Koordinierung mit den früheren Haager Übereinkommen über Unterhaltspflichten.

Gesetzestext Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses Protokoll das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht und das Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht. Rn 1 Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt das HaagUntProt ...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 6. Pflichtteilsrechtliche Relevanz güterrechtlicher Vereinbarungen

Rz. 206 Im französischen Recht gilt die Vereinbarung derart abweichender Quoten für die Zwecke des Pflichtteilsrechts nur in bestimmten Konstellationen als unentgeltlich. Derartige Vereinbarungen sind daher im französischen Erbrecht in allen anderen Konstellationen entgeltliche Verfügungen und damit "pflichtteilsfest". Ähnliches ergibt sich für die Vereinbarung einer joint t...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. (2) Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines besti...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Einfache Rückverweisung

Rz. 92 Beispiel Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Er lebte die letzten zehn Jahre seines Lebens mit seinem Lebensgefährten in Kairo, wo beide zusammen einen Computergroßhandel aufgebaut hatten. Testamentarisch hatte er seinen Anteil am Unternehmen seinem Partner vermacht. Die in Hamburg lebenden Eltern des Erblassers machen gegen den Lebensgefährten Pflichtteils...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anwendungsbereich.

Rn 8 Die Vorschrift gilt für bewegliche und unbewegliche Sachen, wobei hierunter wie nach § 90 körperliche Gegenstände zu verstehen sind (Grüneberg/Thorn Rz 1; für einen in Zweifelsfällen normativ erweiterten Sachbegriff MüKo/Wendehorst Rz 14 ff). Allerdings ist dem berufenen Sachstatut zu entnehmen, ob eine Sache wesentlicher Bestandteil oder Zubehör einer anderen Sache ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Fehlen ausl Kollisionsnorm.

Rn 7 Es gibt Rechtsordnungen, die nicht für alle Fragen über Kollisionsnormen verfügen, sondern Rechtsanwendungsfragen letztlich nach dem Territorialitätsprinzip in der Weise lösen, dass bei internationaler Zuständigkeit der eigenen Gerichte stets eigenes Recht angewandt wird (zB verschiedene US-Bundesstaaten für das Scheidungsrecht). Eine Gesamtverweisung lässt sich hier nu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 20 EuErbVO – Universelle Anwendung.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Rn 1 Das anzuwendende Recht wird in Kap III (Art 20–38) geregelt. Die Anknüpfung nach der EuErbVO weicht erheblich von der bisherigen Regelung in Art 25, 26 EGBGB ab (krit Sonnentag EWS 12, 457 ff). Für die objektive Anknüpfung kommt es in ers...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Materielles Pflichtteilsrecht

Rz. 539 Die Pflichtteilsberechtigung verlangt nach ukrainischem Recht neben einer bestimmten familienrechtlichen Beziehung auch die Bedürftigkeit des Angehörigen. Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 1241 ukr. ZGB die Kinder des Erblassers, soweit sie minderjährig oder volljährig, aber arbeitsunfähig sind. Ebenfalls pflichtteilsberechtigt sind die arbeitsunfähigen Eltern un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1103 BGB – Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht.

Gesetzestext (1) Ein zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden. (2) Ein zu Gunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden. Rn 1 Das persönliche Recht kann nicht in ein subjektiv-dingliches Recht um...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Interlokales Kollisionsrecht (Abs 1).

Rn 2 Für Mehrrechtsstaaten kommt es in erster Linie auf deren interlokales Recht an (I). Dieses bestimmt die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Das gilt auch bei Rechtswahl, falls nur das Recht des Gesamtstaates gewählt wurde. Das interlokale Recht des Mehrrechtsstaats entscheidet, ob eine Rechtswahl der jeweiligen Teilrechtsordnung zulässig ist (Heine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. (2) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe wählenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Interlokales Kollisionsrecht.

Rn 2 Für Mehrrechtsstaaten kommt es nach der indirekten Verweisung des Art 33 in erster Linie auf deren interlokales Recht an (I). Dieses bestimmt die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Das gilt auch bei Rechtswahl, falls nur das Recht des Gesamtstaates gewählt wurde. Das interlokale Recht des Mehrrechtsstaats entscheidet, ob eine Rechtswahl der jeweil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HKÜ Art 5 HKÜ

Art 5 HKÜ0 Im Sinn dieses Übereinkommens umfasstmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Scheidung nur durch richterliche Entscheidung.

Rn 3 Die Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung durch Beschl geschieden werden. Das gilt auch für nach ausländischem Recht in Deutschland zu scheidende Ehen (BGH FamRZ 82, 44) oder für Ehescheidungen im Ausland, auf die deutsches Recht anwendbar ist (München FamRZ 13, 1484 zur Anerkennung einer in Ägypten, KG FamRZ 13, 1484 zu einer in Thailand oder Nürnbg FamRZ 17, 36...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich (S 1).

Rn 4 Art 16 S 1 bestimmt das anwendbare Recht für die Inanspruchnahme im Gesamtschuldnerausgleich: Die Norm knüpft an das Vertragsstatut der getilgten Forderung an. Es bestimmt, ob und inwieweit sich der zahlende Hauptschuldner im Innenverhältnis seinerseits bei gesamtschuldnerisch haftenden Mitschuldnern erholen kann. Ist deutsches Recht Vertragsstatut, gilt § 426 I BGB. Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsgeschäftliche Bestimmung.

Rn 4 Durch einseitiges eintragungsbedürftiges Rechtsgeschäft kann der Berechtigte bestimmen, dass das Recht nur mit einem der künftigen Teile verbunden sein soll. Werden mehr als zwei Teile geschaffen, so wird auch eine Bestimmung zulässig sein, dass das Recht zugunsten mehrerer Teile fortbesteht. Rn 5 Wird eines der neu zu bildenden Grundstücke zusammen mit der Teilung veräu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HKÜ Art 3 HKÜ

Zusammenfassung Art 3 HKÜ0 Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich, wennmehr