Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 17 Internationales Pflich... / IV. Die Abstammung im internationalen Pflichtteilsrecht

Rz. 152 Das auf die Abstammung anwendbare Recht wird auch dann gem. Art. 19 Abs. 1 EGBGB angeknüpft, wenn ausländisches Recht Erbstatut ist (selbstständige Anknüpfung der Vorfrage).[111] Es gilt das am jeweils aktuellen Aufenthalt des Kindes geltende Recht. Das Abstammungsstatut kann also bei Übersiedlung des Kindes in einen anderen Staat wechseln, es ist wandelbar. Um eine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Übertragung von Befugnissen (Abs 3).

Rn 6 Das den Verwalter bestellende Gericht kann ausnw, wenn das auf die Rechtsnachfolge vTw anzuwendende Recht das Recht eines Drittstaats ist, dem Verwalter alle Verwaltungsbefugnisse nach dem Recht des Bestellungslandes übertragen (III UA 1). Bei der Ausübung dieser Befugnisse respektieren die Nachlassverwalter jedoch insb die Bestimmung der Berechtigten u ihrer Nachlassan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bestellung und Befugnisse des Nachlassverwalters (Abs 1).

Rn 1 Art 29 enthält eine besondere Regelung für die Bestellung u Befugnisse eines Nachlassverwalters (›administrator‹) in bestimmten Situationen u zielt va auf die Nachlassabwicklung nach Common law ab. Wer ›Berechtigter‹ ist, bestimmt das Erbstatut (Erw 47). Ist die Bestellung eines Verwalters nach dem Recht des MS, dessen Gerichte nach der VO in der Erbsache zuständig sind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine schriftliche Verfügung von Todes wegen ist hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nachlass mehrerer Personen (Abs 2).

Rn 3 Bei Erbverträgen über den Nachlass mehrerer Personen ist eine kumulative Prüfung erforderlich (II). Nur wenn das hypothetische Erbstatut jedes beteiligten Erblassers den Abschluss eines Erbvertrages gestattet, kann der Erbvertrag insgesamt wirksam sein. Das ›ärgere Recht‹ setzt sich durch (Süß ZErb 19, 284, 285). Es entscheidet das Recht, das auf die Rechtsnachfolge vTw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 9 ROM III – Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung.

Gesetzestext (1) Bei Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung ist das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, sofern die Parteien nicht gemäß Artikel 5 etwas anderes vereinbart haben. (2) Sieht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. (2) Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in verschiedenen Staaten befinden, so ist er formgültig, wenn er die Formerfordernisse des Rechts,...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Materielle Wirksamkeit des Verzichts

Rz. 130 Der Pflichtteilsverzicht ist z.B. nach den Rechten Deutschlands, Österreichs, der Schweiz, der Türkei und der skandinavischen Länder sowie Polens, Ungarns und nach tschechischem Recht möglich.[76] Aber auch viele angloamerikanische Rechtsordnungen, wie der Staaten der USA, Irlands und Schottlands,[77] lassen einen Verzicht zu. In den romanischen Rechtsordnungen ist e...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / J. ABC des Bilanzansatzes

Rn. 1499 Stand: EL 134 – ET: 02/2019 Abbaurecht s Rn 1405ff Abbruchkosten s § 6 Rn 591ff (Dräger/Dorn/Hoffmann) Abbruchverpflichtung s Rn 885 Abfallentsorgung s Rn 884ff Abfindung Beispiele aus der BFH-Rspr zur Behandlung beim Leistenden:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verschaffung.

Rn 5 Entspr § 433 I 1 hat der Verkäufer dem Käufer die Inhaberschaft in der für das jeweilige Recht maßgeblichen Form so zu verschaffen, dass seine eigene Berechtigung endet und der Käufer das Recht ausüben kann (vgl Staud/Beckmann Rz 11–15). Je nach Art des Rechts sind die Formen divers: Abzutreten sind Forderungen (§ 398), mangels abw Regelung sonstige Rechte (§ 413) und P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Nichtermittelbarkeit.

Rn 56 Da bei Nichtfeststellbarkeit des ausl Rechts ein non liquet ausscheidet (s.o. Rn 52), ist ein Ersatzrecht heranzuziehen: Die Rspr greift grds auf die deutsche lex fori zurück, insb, wenn starke Inlandsbeziehungen bestehen und die Beteiligten einer Anwendung deutschen Rechts nicht widersprechen (BGHZ 89, 387). Nur wenn die Anwendung deutschen Rechts äußerst unbefriedige...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 6. Wege der Korrektur

Rz. 258 Greift Art. 35 EuErbVO ein, so ist nach überkommener Ansicht in Deutschland vor dem Ausweichen auf das deutsche Recht die Lösung zunächst durch Anpassung des ausländischen Rechts zu suchen, soweit dies sinnvoll möglich ist. Standardlösungen gibt es nicht. Stets sei der "geringste Eingriff" vorzuziehen.[246] Dabei muss man freilich ehrlicherweise anerkennen, dass die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Befugnisse zur Verwaltung des Nachlasses (Abs 2).

Rn 3 Ein bestellter Verwalter ist befugt, die in den II oder 3 genannten Befugnisse auszuüben (I UA 3). Er übt die ihm nach dem Erbstatut zustehenden Befugnisse zur Verwaltung des Nachlasses aus. So kann zB der Erbe als Verwalter tätig werden (Erw 44). Das Gericht kann besondere Bedingungen für die Ausübung dieser Befugnisse im Einklang mit dem Erbstatut festlegen (II UA 1)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mindestanforderung.

Rn 17 Eintragung ist der Vermerk des Rechts oder der Rechtsänderung im Grundbuch (vgl Schöner/Stöber Rz 225). Zur Wirksamkeit muss der Vermerk mindestens das Recht oder die Rechtsänderung hinreichend bestimmt bezeichnen, wobei durch Auslegung überwindbare Zweifel oder Lücken nicht schaden (vgl BayObLG NJW 61, 1263), und mit der Unterschrift der zuständigen Personen versehen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Betreuung.

Rn 5 Die deutsche ›rechtliche Betreuung‹ (§§ 1814–1881 BGB) findet begrifflich u inhaltlich nur wenig deckungsgleiche Entsprechung im Ausland. Der Betreuung am nächsten kommen die ›Sachwalterschaft‹ des österreichischen Rechts, die ›sauvegarde de justice‹ des frz Rechts sowie ›bewind‹ (betr Vermögenssorge) u ›mentorschap‹ (betr Personensorge) des niederländischen Rechts. Etl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inhalt.

Rn 2 Der Erbschein muss von sich heraus und ohne Bezugnahme auf andere Urkunden verständlich sein. Er soll den Erben durch die Richtigkeitsvermutung (§ 2365) legitimieren und den guten Glauben an seine Rechtsstellung zu schützen (§ 2366). Der Inhalt des Erbscheins ist daher dahin begrenzt, dass er das Erbrecht des berufenen Erben und etwaige Einschränkungen desselben zu beze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 22 ROM II – Beweis.

Gesetzestext (1) Das nach dieser Verordnung für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für außervertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt. (2) Zum Beweis einer Rechtshandlung sind alle Beweisarten des Rechts des angerufenen Gerichts oder eines der in Artikel 21 bezeichneten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. (2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden. (3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 6 Für die Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts (der lex fori) enthält II die bekannte Öffnungsklausel wie früher Art 7 II EVÜ und ex Art 34 EGBGB (dazu W.-H. Roth in Internationales Verbraucherschutzrecht 35, 56; relativierend BeckOGK/Maultzsch Rz 7 ff). Als solche gibt Art 9 statt einer klaren Kollisionsnorm eher einen ›Hinweis‹ auf Eingriffsnormen (so zum...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 5. Abgrenzung des Güterstatuts zum Erbstatut

Rz. 197 Beispiel Der deutsche Erblasser hatte mit seiner damaligen französischen Braut vor der Eheschließung im Jahr 1993 – noch als Student – bei einem Pariser Notar einen Ehevertrag beurkunden lassen, mit dem die Brautleute die Errungenschaftsgemeinschaft des französischen Rechts vereinbarten und dem überlebenden Ehegatten das Gesamtgut zuwachsen sollte (clause d’attributi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Rechtsmängel.

Rn 7 Entspr § 435 (dort Rn 2) gilt nicht Mängelrecht, sondern allg Leistungsstörungsrecht, wenn der Verkäufer seiner Hauptleistungspflicht nicht nachkommen kann. Dazu gehören beim Rechtskauf die 3 Fälle der Veritätshaftung (HP/Faust Rz 12, 16), dass (1) das Recht nicht besteht (AG Berlin-Mitte BeckRS 13, 03303; Eidenmüller ZGS 02, 290, 292), (2) unübertragbar ist oder (3) ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Schlichter Statutenwechsel, Abs 2.

Rn 17 Art 43 II regelt als allseitige Kollisionsnorm den Fall, dass eine (bewegliche) Sache vom Geltungsbereich einer Rechtsordnung in den einer anderen verbracht wird. Danach bestehen nach der alten lex rei sitae wirksam begründete Rechte an einer Sache grds auch bei Anwendbarkeit der neuen fort. Diese hat die an der Sache bestehenden Rechte grds hinzunehmen (sog Hinnahmeth...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abweichungen von Art 43 und 45.

Rn 3 Zum Eigentumsübergang an einem gestohlenen Fahrzeug an den Versicherer nach § 13 Abs 5 AKB aF war umstritten, ob hier unter Anwendung der Ausweichklausel eine Sonderanknüpfung zu befürworten war (befürwortend Grüneberg/Thorn Rz 3; NK-BGB/v Plehwe Rz 8; aA MüKo/Wendehorst Rz 36; unklar Brandbg NJW-RR 01, 597 [OLG Brandenburg 12.12.2000 - 11 U 14/00]). Nach A.2.5.5.4 AKB ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Umfang der Akteneinsicht

Rz. 406 [Autor/Stand] Der Verteidiger hat nach § 147 Abs. 1 und 3 StPO sowie Art. 6 EMRK [2] ein Recht auf vollständige Einsicht in alle be- und entlastenden Akten, die dem Gericht vorliegen oder bei Anklageerhebung vorzulegen wären (§ 199 Abs. 2 StPO).[3] Auf Einsicht in – aus Sicht der Verteidigung relevante – Akten, die bislang noch nicht verfahrensgegenständlich waren, be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Offensichtlich engere Verbindung, Art 4 III.

Rn 9 Die Anknüpfung an eine offensichtlich engere Verbindung nach Art 4 III ist ggü Art 4 I und II vorrangig und umfasst grds sämtliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen der unerlaubten Handlung (v Hein FS Kropholler 553, 564). Diese flexible Ausnahmeregelung ist grds eng auszulegen, was sich aus Wortlaut (›offensichtlich engere‹ Verbindung) und Entstehungsgeschichte (KOM [03...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1072 BGB – Beendigung des Nießbrauchs.

Gesetzestext Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist. Rn 1 Die Beendigung des Nießbrauchs richtet sich gem § 1068 II nach den §§ 1061–1064. Die Norm stellt klar, dass die §§ 1063, 1064 auch dann gelten, wenn das nießbrauchsbelastete R...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

Rz. 170 Das schottische internationale Erbrecht entspricht weitgehend dem englischen.[215] Insbesondere wird auch in Schottland – mangels opt in des Vereinigten Königreichs – die EU-Erbrechtsverordnung nicht in Kraft treten. Da das englische bzw. das schottische Kollisionsrecht zugleich auch für die interlokale Rechtskollision gilt, ergibt sich daraus praktisch ein einheitli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Verwaltungspflichten.

Rn 10 Zu den gesetzlichen Aufgaben der GdW zählen nach § 18 I zB die in §§ 18 II, IV, 19 II, 20 II, III, 23 II, 24 I, IV–VIII, 28 I 2, II 2, IV. Weitere gesetzliche Pflichten können vor allem aus Vorschriften des Öffentlichen Rechtes folgen. Neben den ausdrücklichen Pflichten muss die GdW die Pflichten erfüllen, die nach Sinn und Zweck vGw an sie nach § 18 I zu richten sind,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. (2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Formwirksamkeit des Verzichts

Rz. 134 Der Pflichtteilsverzicht fällt nicht unter den Anwendungsbereich des Haager Testamentsformübereinkommens vom 5.10.1961. Das auf die Formwirksamkeit anwendbare Recht bestimmt sich daher nach den Regeln in Art. 27 Abs. 1 EuErbVO. Maßgeblich ist also das an den gewöhnlichen Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Erblassers angeknüpfte Recht, und zwar ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Vereinbarung über den ehelichen Güterstand bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt. (2) Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung ihren gewöhnlichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätze.

Rn 1 Auch Rechte können mit einem Nießbrauch belastet werden, sofern sie übertragbar (§ 1069 Rn 2) und nutzbar (s.u. Rn 5) sind. Diesen Rechtsnießbrauch regeln die §§ 1068–1084, freilich unter weitgehendem Rekurs auf die §§ 1030–1067 (s.u. Rn 8). Rn 2 Praktisch bedeutsam ist insb der Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen und an Immaterialgüterrechten. In Betracht kommt auch der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Löschung.

Rn 11 Ein Recht bleibt außerhalb des Grundbuchs mit seinem Rang bestehen, wenn es im Grundbuch zu Unrecht gelöscht wird (MüKo/Lettmaier Rz 39). Durch Eintragung eines Grundstücksrecht für einen gutgläubigen Dritten entstehen relative Rangverhältnisse, weil das außerhalb des Grundbuchs fortbestehende Recht Rang nach dem zwischenzeitlich eingetragenen Recht hat, dieses jedoch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB E

eBay Vertragsschluss vor 145 ff 49 eBay, Widerruf 356 12 EBV IPR Art. 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt 449 23 EC-Karte 807 1; 675f 14 E-commerce Vertragsschluss im ~ 145 6 Effet utile Art. 1 ROM I 9; vor ROM I 14 EG-Recht Art. 11 ROM I 2, 4; Art. 12 EGBGB 2; Art. 6 EGBGB 3, 11; vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art. 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtliche Art. 17b EGBGB 1, 23 sonstig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. 2Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus. (2) 1Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. 2Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich. (3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beschränkte Rechtswahl (Abs 3).

Rn 5 Die Parteien können für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit (s Art 26) u die Bindungswirkungen ihres Erbvertrags, einschl der Voraussetzungen für seine Auflösung, ein Recht wählen, das die Person oder eine der Personen, deren Nachlass betroffen ist, nach Art 22 hätte wählen können, hypothetisches Erbstatut (III). Hierbei wird in Überwindung der Kumulation das E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zwischenverfügungen.

Rn 4 I 1 erfasst rechtsgeschäftliche Verfügungen des Rechtsinhabers während der Schwebezeit über das aufschiebend bedingt übertragene oder auflösend bedingt gehaltene Recht. Verfügung ist die Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung des betreffenden Rechts. Bei Forderungen sind daher jedenfalls Abtretung und Erlass (BGH NJW 99, 1783 [BGH 08.12.1998 - VI ZR 318/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Völkerrechtliche Vereinbarungen (Nr 2).

Rn 24 Staatsvertragliche Regelungen, die nicht nur, wie zB das EVÜ, die Staaten zur Schaffung einer mehr oder weniger genau vorgegebenen Regelung verpflichten, sondern nach Transformation selbst Rechte und Pflichten für die Privatrechtssubjekte erzeugen, schaffen unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht. Dieses hat nach Nr 2 Vorrang vor dem EGBGB. Soweit – wie dies bis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1026 BGB – Teilung des dienenden Grundstücks.

Gesetzestext Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei. Rn 1 Während § 1025 die Folgen einer Teilung des herrschenden Grundstücks regelt, behandelt § 1026 die Teilung des...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / IX. Internationales Unterhaltsrecht und internationales Pflichtteilsrecht

Rz. 217 Zwischen Pflichtteils- und Unterhaltsstatut ergeben sich Berührungspunkte, da das Pflichtteilsrecht Versorgungsfunktionen erfüllt – und zwar selbst dann, wenn es bedarfsunabhängig gewährt wird. So erhält z.B. der im französischen Recht neben Abkömmlingen pflichtteilslose Ehegatte im Fall seiner Bedürftigkeit einen Unterhaltsanspruch gegen den Nachlass (Art. 767 c.c.)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 48 KSÜ

Zusammenfassung Art 48 KSÜ0 Hat ein Staat zwei oder mehr Gebietseinheiten mit eigenen Rechtssystemen oder Gesamtheiten von Regeln für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, so gilt zur Bestimmung des nach Kapitel III anzuwendenden Rechts Folgendes:mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / a) Bei Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt

Rz. 110 Gemäß Art. 36 Abs. 2 lit. a EuErbVO gilt jede Verweisung aufgrund Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit, in der der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Konkret bedeutet das, dass bei einer Verweisung aufgrund von Art. 21 EuErbVO (sei es unmittelbar, sei es aufgrun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelne Anknüpfungen.

Rn 2 Für die Formwirksamkeit bestehen 5 alternative Anknüpfungen. Es genügt die Einhaltung des Rechts des Staates, in dem das Testament errichtet oder der Erbvertrag geschlossen wurde (I lit a = Art 1 I lit a HTÜ). Die Formwirksamkeit beurteilt sich auch nach dem Recht des Staates, dem zumindest einer der Verfügenden angehörte (I lit b; vgl Art 1 I lit b HTÜ). Zur Staatsange...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 4. New York

Rz. 605 Das Erbrecht ist im New York Estates, Powers and Trusts Law (E.P.T.L.) geregelt. Gem. § 3–5.1 (h) E.P.T.L. kann eine Person, die ihr domicile nicht in New York hat, für eine testamentarische Verfügung über dort belegenes bewegliches Vermögen die Geltung New Yorker Rechts testamentarisch wählen. Unklar war zunächst, ob sie auf diese Weise über die Wirksamkeit und Wirk...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Notwendigkeit eines ordre public-Vorbehalts

Rz. 240 Beispiel 1 Der ägyptische Erblasser hatte 1984 in Hamburg eine Deutsche geheiratet.[211] Im Jahr 2013 kehrte er nach Ägypten zurück. Seine Ehefrau blieb in Hamburg. Er hinterließ neben seiner Witwe eine Tochter und einen Sohn. Die Kinder sind beide getauft und leben in Deutschland. Einen in Alexandria lebenden Neffen hat er testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1455 BGB – Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten.

Gesetzestext Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegattenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zivilehe.

Rn 1 Eine Ehe iSd § 1310 kann nicht nur zwischen Mann und Frau geschlossen werden. § 1353 I 1 idF durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung (BGBl I 17 S 2787) ermöglicht eine Eheschließung auch Personen gleichen Geschlechts. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe erfolgt nach § 20a LPartG durch die persönliche Erklärung gegenüber dem Standesb...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Exkurs: Rechtsanwalt/Steuerberater als Zeugenbeistand

Ergänzender Hinweis: Nr. 49 Abs. 8 AStBV (St) 2023/2024 (s. AStBV Rz. 49). Schrifttum: Burhoff, Was man noch alles regeln will, StRR 2009, 89; Burhoff, Neuregelungen in der StPO durch das 2. OpferRRG, StRR 2009, 364; Burhoff, Neuregelungen der StPO durch das 2. Opferrechtsreformgesetz, ZAP 2010, 83; Felix, Der Steuerberater als "Zeugenanwalt" im Steuerstrafverfahren, KÖSDI 1986...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anknüpfungsregeln.

Rn 2 Art 10 führt trotz einer formalen Neuordnung der Anknüpfungstatbestände in vielen Fällen zu keinen anderen Ergebnissen, als sie bisher durch Art 38 EGBGB vorgegeben waren (ebenso: Wagner IPrax 08, 1, 11; v Hein VersR 07, 440, 450). Insb der Gleichlauf zwischen Leistungskondiktion und Vertragsstatut einerseits sowie Eingriffskondiktion und Deliktsstatut andererseits ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nachträglicher Erwerb.

Rn 1 Wird der Inhaber eines – beschränkten dinglichen oder grundstücksgleichen – Rechts an einem Grundstück zugleich Eigentümer dieses Grundstücks, bleibt das Recht grds unverändert bestehen. Dies gilt sowohl, wenn der Eigentümer später das Recht erwirbt als auch wenn der Rechtsinhaber nachträglich das Eigentum erwirbt. Bei einer Verfügung über das Grundstücksrecht oder das ...mehr