Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Begriff und Gegenüberstellung der Gründungstheorie

Rz. 39 Ausländische Gesellschaften können als Begünstigte in das deutsche Grundbuch eingetragen werden, wenn sie nach dem anzuwendenden Gesellschaftsrecht aus der Perspektive der deutschen Rechtsordnung rechtsfähig sind.[116] Ein förmlicher Beweis der Rechtsfähigkeit gegenüber dem Grundbuchamt ist hierbei im Hinblick auf die Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) nicht erforderli...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Allgemeines

Rz. 116 Eine eigene Fusionskontrolle gibt es im europäischen Recht erst seit 1990. Sie ist heute im Wesentlichen in der Fusionskontrollverordnung Nr. 139/2004 ("FKVO").[193] geregelt. Wichtige Einzelheiten – insb. zum Verfahren – regelt auch die Durchführungs-Verordnung Nr. 802/2004 [194] i.d.F. der Durchführungs-Verordnung Nr. 1269/2013 [195] ("Durchführungs-VO"). Im Anhang z...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Nachholung eines unterbliebenen Vermerkes

Rz. 31 Ist jemand als Erbe ohne das seine Verfügungsbefugnis beschränkende Recht des Nacherben im Grundbuch eintragen worden – z.B. weil bei seiner Eintragung die Anordnung der Nacherbfolge dem Grundbuchamt noch nicht bekannt war –, so ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO im Hinblick auf die unterbliebene Eintragung der Verfügungsbeschränkung des V...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / ee) Italien

Rz. 400 Ein öffentliches Testament wird nach italienischem Erbrecht vor einem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen errichtet, indem der Notar den erklärten Willen schriftlich abfasst und verliest und alle Beteiligten unterschreiben, Art. 603 CC. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind im italienischen Recht verboten; zulässig ist allenfalls die Zusammenfassung gleich...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Bekanntgabe

Rz. 4 Die Entscheidung muss den Beteiligten gem. § 41 Abs. 1 S. 1 FamFG bekannt gegeben werden. Eine formlose Übersendung der Entscheidung (vgl. § 15 Abs. 3 FamFG) genügt nur dann ausnahmsweise, wenn gegen die Entscheidung die Einlegung einer befristeten Erinnerung (vgl. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG) nicht statthaft ist,[4] also der Richter die Entscheidung nach § 86 GBO getroffen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Unbedingte Gestattung der Eintragungstätigkeit des GBA

Rz. 17 Die Bewilligung muss das Einverständnis des Betroffenen mit der Grundbucheintragung unzweideutig zum Ausdruck bringen,[19] ohne den Ausdruck "Bewilligung" verwenden zu müssen.[20] Es genügen z.B. die Formulierungen "bitten", "verlangen", "beantragen",[21] "mit der Eintragung einverstanden sein", "GBA wird ermächtigt". Auf den Kontext, in dem die Eintragungsbewilligung...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (3) Sicherungsübereignung

Rz. 223 Die Sicherungsübereignung ist das in der Praxis wohl am häufigsten eingesetzte Kreditsicherungsmittel der Kreditinstitute.[166] Bei der Sicherungsübereignung überträgt der Kreditnehmer das Eigentum an einer beweglichen Sache an den Kreditgeber. Die Übereignung erfolgt durch Einigung (§ 929 Satz 1 BGB) über den Eigentumsübergang und Vereinbarung eines Besitzkonstituts ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Löschung des Vermerks

Rz. 50 Die Löschungserleichterungsklausel wird mit dem Recht gelöscht. Soll sie früher gelöscht werden, so ist hierfür die Löschungsbewilligung des Eigentümers erforderlich, nicht die des Rechtsinhabers:[136] Durch den Vermerk nach Abs. 2 wird allein der Eigentümer begünstigt, so dass durch die Löschung auch nur sein Recht im Sinne des § 19 GBO betroffen wird.mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / 3. Schranken des zivilrechtlichen Eigentums

Rz. 9 Eine erste Beschränkung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 903 S. 1 BGB, wonach die Rechte des Eigentümers nur soweit reichen, als nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Damit werden alle Vorschriften mit normativem Charakter erfasst, also insbesondere die Verfassungsgesetze, die einfachen Gesetze sowie die Rechtsverordnungen des Bundes und der Lä...mehr

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§ 8 Internationaler Handels... / 4. Auslegung und Inhaltskontrolle von AGB

Rz. 66 Die §§ 307–309 BGB unterwerfen die in einen Vertrag einbezogenen AGB einer Inhaltskontrolle, um Gewichtsverschiebungen aufzufangen, die daraus resultieren, dass häufig der marktstärkere Teil seine Bedingungen "diktiert". Rz. 67 Für diese Inhaltskontrolle ist auch bei UN-Kaufverträgen ausschließlich nationales Recht maßgeblich, zumal Rechtsfragen der Gültigkeit des Vert...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen der Grundbucheintragung

Rz. 68 Die Voraussetzungen der Eintragung, Löschung und Berichtigung des Widerspruchs richten sich nach den allgemeinen Regelungen des Grundbuchrechts. Nötig sind Antrag (§ 13 GBO) und Bewilligung (§ 19 GBO) in der Form des § 29 GBO. Rz. 69 Die Bewilligung muss alle Voraussetzungen erfüllen, die an eine wirksame Bewilligung gestellt werden. Aus ihr muss sich ergeben:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Praktische Lösungsmöglichkeiten

Rz. 257 Der Rückgriff auf die Gutglaubensvorschriften der §§ 892 BGB, Art. 16 EGBGB a.F. ist entbehrlich, wo bereits das anwendbare ausländische Eherecht Mechanismen zum Schutze des Rechtsverkehrs vorsieht und deren Bedingungen eingehalten sind.[807] Im Übrigen besteht selbstverständlich im Rahmen der Vertragsgestaltung die Möglichkeit, auf der Basis der ausländischen Rechts...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 259 Auch das Sachrecht unterscheidet sich im hier interessierenden Bereich im Grundsätzlichen vom britischen nicht. Es herrscht der Grundsatz der Gütertrennung, so dass jeder Ehegatte Alleineigentümer dessen bleibt, was er vor der Ehe besaß, und dessen wird, was er während der Ehe im eigenen Namen erwirbt.[810] Jeder Ehegatte verwaltet sein Eigentum selbst und hat das Re...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Zurückweisung zwingend geboten

Rz. 34 Eine Wahlmöglichkeit zwischen Zurückweisung und Zwischenverfügung besteht nur, wenn die Zurückweisung nicht zwingend geboten ist. Sie ist zwingend geboten, wenn das Hindernis überhaupt nicht, nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Antrags oder jedenfalls nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden kann.[85] Mit einer Zwischenverfügung kann deswegen nicht aufgegeben wer...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Anknüpfung

Rz. 348 Das internationale Sachenrecht wird vom Grundsatz der Lex rei sitae beherrscht, Art. 43 Abs. 1 EGBGB, so dass sich deutsche Grundstücke in dinglicher Hinsicht stets nach deutschem, ausländische stets nach dem dortigen Recht richten. Eine Rechtswahl ist hier ausgeschlossen.[1015] Rück- und Weiterverweisungen durch das IPR des Lageortes sind zwar zu beachten; Art. 4 Ab...mehr

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§ 1 Vergütungsrecht / bb) Angeordnete geänderte/zusätzliche Leistungen

Rz. 42 Bei den meisten Bauvorhaben kommt es im Laufe der Arbeiten neben den in § 2 Abs. 3 VOB/B abgehandelten Änderungen der Massen aufgrund der Umstände zu Änderungen der Leistungsinhalte. Diese können der Anpassung der Planung an tatsächliche Gegebenheiten dienen, aus der Korrektur von Planungs- oder Ausschreibungsfehlern folgen oder schlicht Änderungswünsche des Bauherrn ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Geschäftsrecht, Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 EGBGB

Rz. 185 Mit dem Recht, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, meint Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 EGBGB das Vollmachtsstatut. Die Rechtsordnung, die das der Vollmacht zugrunde liegende Rechtsverhältnis beherrscht, ist hier ebenso bedeutungslos wie diejenige, die auf das vom Vertreter getätigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist.[623] Dies ist das konseque...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / cc) Ziel der Beschwerdeberechtigung

Rz. 72 Die der Antragsberechtigung entsprechende Beschwerdeberechtigung ist nur zu dem Zweck eingeräumt, dem Antragsrecht zum Erfolg zu verhelfen, also den verfahrensrechtlichen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch zu ermöglichen, nicht aber, um eine Eintragung in das Grundbuch zu verhindern.[270] Deshalb kann mit der Beschwerde nicht begehrt werden, den Eintragungsantra...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Praktische Bedeutung

Rz. 30 § 1010 BGB schafft interne Bindungen, die an das Gemeinschaftsrecht des §§ 10 WEG erinnern, trotzdem aber davon zu unterscheiden sind. Bei Sondereigentum besteht Eigentum (§ 13 WEG), bei § 1010 BGB kein dingliches Recht, sondern ein "verdinglichtes" Rechtsverhältnis ("inter partes") auf Benutzung von Wohnungen, Gebäudeteilen oder Flächen im Freien. Im Rang hinter Grun...mehr

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§ 14 Bauvertrag / 12. Gerichtsstand/Schiedsgericht

Rz. 52 Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nur möglich, wenn beide Parteien Kaufleute sind sowie in den weiteren gesetzlich vorgesehenen Fällen, § 38 ZPO. Zu beachten ist insbesondere die Möglichkeit zur Gerichtsstandsvereinbarung in Fällen mit Auslandsberührung. Hier besteht eine grundsätzlich freiere Möglichkeit der Bestimmung des Gerichtsstandes im Vertrag, § 38 Abs. 2 ZP...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / (1) Natürliche Personen

Rz. 117 Der Kreis der natürlichen Personen, die mit einer Führungsperson eng verbunden sind, umfasst nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 MMVO:mehr

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§ 1 Vergütungsrecht / b) Skontoabzug

Rz. 290 Genau wie die Gewährleistungssicherheit, so muss auch das Recht zum Abzug von Skonto vereinbart werden. Dieses folgt weder aus dem Gesetz (BGB) noch aus der VOB/B noch aus Gewohnheitsrecht.[331] In § 16 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B ist sogar ausdrücklich klargestellt, dass ein Skontoabzug ohne Vereinbarung unzulässig ist. Rz. 291 Der Auftraggeber muss also zunächst einmal vortr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) IPR

Rz. 266 Für Staatsangehörige der Staaten Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden knüpft die zwischen diesen Ländern abgeschlossene sog. Nordische Konvention vom 6.2.1931[829] das Güterstatut an das Recht des Vertragsstaates, in dem die Ehegatten bei Eingehung der Ehe ihren Wohnsitz genommen haben, wobei sich dieses Statut mit späterer Wohnsitzverlegung in einen and...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Maßgeblichkeit des aktuellen Buchstands

Rz. 154 Die Berichtigungsbewilligung des Buchberechtigten reicht nicht weiter als sein aktuelles Buchrecht. Ist dieses seit Entstehung der Unrichtigkeit durch spätere Eintragungen beeinträchtigt, so kann die Berichtigung nur das veränderte Buchrecht in seinem derzeitigen Bestand umfassen. Beispiel: Das Grundstück des A ist mit einer Grundschuld für B belastet, die zu Unrecht ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Gesellschaftsformen

Rz. 123 Die österreichische OHG wird von jedem Gesellschafter einzeln vertreten, es sei denn, es sind Abweichungen hiervon im Handelsregister (sog. "Firmenbuch") eingetragen, § 125 HGB.[441] Der Umfang der Vertretungsmacht kann Dritten gegenüber nicht beschränkt werden.[442] Rz. 124 Wie im deutschen Recht sind bei der KG nach österreichischem Recht die Kommanditisten von der ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Vertragsfreiheit und ihre Ausnahmen

Rz. 106 Zur Regelung der internen Rechtsbeziehung besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, mit folgenden Ausnahmen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 302 Gesetzlicher Güterstand ist eine Kombination von Gütertrennung und Gütergemeinschaft, letztere allerdings aufgeschoben auf die Beendigung der Ehe.[922] Jeder Ehegatte ist Eigentümer der von ihm in die Ehe eingebrachten oder in der Ehe erworbenen Gegenstände.[923] Soweit diese aber zum Gattenanteilsgut gehören, hat der andere Ehegatte einen latenten Anspruch, zukünfti...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / aa) Zivilrecht

Rz. 114 Die Eintrittsklausel[205] ist gleichfalls eine rechtsgeschäftliche (Nachfolge-)Klausel. Denn sie zielt i.R.d. zivilrechtlich Möglichen auf eine Rechtsnachfolge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, und zwar unabhängig von einer eventuellen Erbenstellung des Nachfolgers. Da sie die Nachfolge nicht unmittelbar anordnet, sondern von der Ausübung eines Gestaltungsrec...mehr

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§ 5 Architektenrecht / b) Fälligkeit nach HOAI 2013

Rz. 32 In Annäherung an die Regelungen des BGB ist für die Fälligkeit des Honoraranspruches neben der Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung nunmehr die Abnahme der Leistung des Architekten. Abweichende Vereinbarungen bedürfen gem. § 15 Abs. 1 HOAI 2013 der Schriftform.[85] Unter der Abnahme versteht man die Billigung des Werks als einer im Wesentlichen vertragsgemäßen Leist...mehr

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§ 14 Bauvertrag / 5. Zahlungen

Rz. 110 § 16 Abs. 1 VOB/B sieht ein Recht auf Abschlagszahlungen vor, und zwar in Höhe der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung. Die Abschlagsrechnung ist in voller Höhe zu bezahlen, also zu 100 % und nicht zu 90 % des berechtigten Betrages. Soweit eine dahingehende Beschränkung auf 90 % der erbrachten Leistung vorliegt, liegt ein Eingriff in die VOB/B vor.[18] Hierin lie...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / cc) Rück- und Weiterverweisung

Rz. 8 Behandelt eine ausländische Rechtsordnung, auf die das deutsche IPR verweist, die Frage der Geschäftsfähigkeit abweichend, so wird dies wegen des allgemeinen Grundsatzes des Art. 4 Abs. 1 EGBGB relevant; eine etwaige Rück- oder Weiterverweisung ist somit beachtlich.[15] Dies spielt zum einen dann eine Rolle, wenn das ausländische IPR für das Geschäftsfähigkeitsstatut e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Formstatut

Rz. 352 Für Verfügungsgeschäfte schreibt Art. 11 Abs. 4 EGBGB die Einhaltung der Formerfordernisse des Geschäftsstatuts vor, so dass auch insoweit die Lex rei sitae maßgebend ist. Anders als beim schuldrechtlichen Geschäft scheidet hier die Form des Ortes, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird, aus. Das Eigentum an deutschem Grundbesitz kann deshalb nur in der durch § 9...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Praxis-Beispiele: Mindestlohn / 8 Entsendezulage – als Differenzzahlung zum Mindestlohn und zur Erstattung der Entsendekosten

Sachverhalt Der Arbeitgeber A mit Sitz im Ausland zahlt seinen Arbeitnehmern, die er im Rahmen der Ausführung eines durch ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland erteilten Auftrags beschäftigt, eine Entsendezulage. Der nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Recht zu zahlende Stundenlohn ist niedriger als der nach deutschem Recht geschuldete Mindestlohn. Ausweislich...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / bb) Objektive Anknüpfung nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F.

Rz. 212 Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. strebt durch die Verweisung auf Art. 14 EGBGB den Gleichlauf mit dem allgemeinen Ehewirkungsstatut im Interesse einer möglichst einheitlichen Anknüpfung aller Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten und im Verhältnis zu ihren Kindern (Familienstatut) an.[687] Indes durchbricht diese Norm den Gleichlauf sogleich auch wieder, indem sie die Un...mehr

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§ 2 Handels- und Unternehme... / 4. Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen

Rz. 59 Ferner ist zur Gruppe der nicht publizitätsfähigen Tatsachen die Bestellung eines Nießbrauchs am Anteil an einer Personenhandelsgesellschaft zu erwähnen. Zulässig ist eine derartige Verfügung sowohl hinsichtlich der Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters als auch in Bezug auf Kommanditbeteiligungen,[79] sofern sämtliche Gesellschafter einverstanden sin...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Inhalt der Vorschrift

Rz. 1 § 26 GBO lässt in Abweichung vom Grundsatz des § 19 GBO anstelle der Bewilligung die jeweilige materiell-rechtliche Erklärung des von der dinglichen Rechtsänderung Betroffenen genügen, wenn im Grundbuch eingetragen werden soll:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Dienstbarkeit und Wohnungsrecht

Rz. 7 Wesentlicher Gegenstand des Altenteils ist das Recht, den belasteten Grundbesitz zu bewohnen. Dies kann durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §§ 1090–1092 BGB als "Mitwohnrecht" oder durch das eigentliche Wohnungsrecht nach § 1093 BGB gesichert werden (zur Unterscheidung siehe § 6 Einl. Rdn 158 ff.).[22] Gerade beim Wohnungsrecht als Teil des Altenteils...mehr

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§ 2 Sachmangelrecht/Mangelp... / 4. Selbstvornahme, Kostenerstattung und Kostenvorschuss

Rz. 20 Wenn der Unternehmer einen Mangel trotz angemessener Nachfristsetzung nicht beseitigt, stehen dem Besteller die sekundären Mängelrechte zu. Hierzu gehört das Recht zur Selbstvornahme, § 637 BGB. Selbstvornahme bedeutet, dass der Besteller selbst den Mangel beseitigt oder durch einen Dritten den Mangel beseitigen lässt und vom Unternehmer die Kosten für die Mangelbesei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) IPR

Rz. 313 Nach § 21 des tschechischen IPRG unterliegen die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen von Eheleuten dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörige sie sind, hilfsweise dem tschechischen Recht, wobei die Anknüpfung mit einem Staatsangehörigkeitswechsel wandelbar ist.[946] Treffen die Eheleute auf der Basis des anwendbaren Güterrechts eine vertragliche Ver...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Zweck des Vermerks

Rz. 17 Zur Sicherung etwaiger Ansprüche nach dem SachenRBerG konnte gem. Art. 233 § 2c Abs. 2 EGBGB ein Vermerk eingetragen werden, wenn ein Recht zum Besitz i.S.v. § 2a des Art. 233 EGBGB bestand.[14] Dieser Vermerk (aber auch die Eintragung von Gebäudeeigentum bzw. Nutzungsrecht oder das Notarvermerks gem. § 92 Abs. 5 SachenRBerG) sollte verhindern, dass gem. § 111 SachenR...mehr

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§ 3 Firmenrecht / 4. Anknüpfung für Firmenordnungsrecht

Rz. 223 Unabhängig von den voranstehenden europarechtlichen Überlegungen aufgrund der jüngsten EuGH-Rspr. unterstellt die h.M. auch weiterhin zu Recht das Firmenordnungsrecht und, soweit relevant – wie z.B. bei der Zweigniederlassung –, das Registerrecht nicht dem Personal- bzw. Gesellschaftsstatut. So ist die Frage der Pflicht der Firmenanmeldung öffentlich-rechtlicher Natu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 26 Der Eigentümer muss sein Grundstück nicht unentgeltlich oder entschädigungslos zur Nutzung zur Verfügung stellen. Die Zahlung einer Entschädigung ist notwendiges Korrektiv zur kraft Gesetzes entstandenen Dienstbarkeit zur angemessenen Wahrung der Interessen des Eigentümers.[26] Dies regelt für die Leitungsrechte der Energieversorger § 9 Abs. 3 GBBerG. Berechtigter der...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Das Grundbuchblatt wird ferner geschlossen, wenn das Grundstück sich in der Örtlichkeit nicht nachweisen läßt. (2) Vor der Schließung sind alle, denen ein im Grundbuch eingetragenes Recht an dem Grundstück oder an einem solchen Recht zusteht, aufzufordern, binnen einer vom Grundbuchamt zu bestimmenden angemessenen Frist das Grundstück in der Örtlichkeit nachzuweisen, mit...mehr

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§ 10 Gewillkürte Erbfolge / A. Allgemeines

Rz. 1 Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass eine Absicherung des überlebenden Lebensgefährten über den Tod des Erstversterbenden hinaus mangels gesetzlichen Erbrechts nur rechtsgeschäftlich erfolgen kann, sei es durch Verfügung von Todes wegen, sei es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (z.B. Einräumung eines Wohnrechts, Vertrag zugunsten Dritter, insbesonder...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Staatsverträge

Rz. 31 Das Internationale Privatrecht der Betreuung, Pflegschaft und Vormundschaft wird weitgehend durch Staatsverträge beherrscht.[94] Für die Anwendung des nationalen Kollisionsrechts verbleibt nur ein sehr schmaler Anwendungsbereich.[95] Vor allem ist hier, wenn es sich um einen Minderjährigen oder ein Kind handelt, das Haager Minderjährigenschutzabkommen bzw. als dessen N...mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / IV. VO (EG) Nr. 593/2008 "ROM I"

Rz. 94 Die Rom I-Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom I-VO") gilt seit dem 17.12.2009[129] für schuldrechtliche Rechtsverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, wenn die Verträge eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen (Art. 1 Rom I-VO). Der dingliche Übertragungsvertrag ist nicht von der Rom I-VO erfasst. Bei größ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Begriff

Rz. 22 Das Recht steht auch hier den Berechtigten gemeinsam und in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zu; wesentlich ist jedoch, dass im Unterschied zur Gesamthand der einzelne Gläubiger die Leistung an sich allein verlangen kann und diese Leistung den Schuldner auch gegenüber den anderen Mitberechtigten befreit. Die Gesamtberechtigung ist, wenn auch zögernd, von der Rec...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Vormerkung als Sicherungsinstrument

Rz. 3 Die Vormerkung ist kein dingliches Recht, sondern ein sachenrechtliches Sicherungsmittel, das dem geschützten schuldrechtlichen Anspruch dingliche Wirkungen im Sinne einer dinglichen Gebundenheit des Grundstücks verleiht,[1] als grundbuchmäßiges Recht nach den Vorschriften des Grundbuchrechts zu behandeln ist und trotz seines dinglichen Charakters das rechtliche Schick...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Bezeichnung des Berechtigten

Rz. 15 Die Richtigstellung der Bezeichnung des Berechtigten, die seine Identität unverändert lässt, ist ebenfalls kein Fall des Abs. 1 S. 1. Sie erfolgt von Amts wegen, wobei das Strengbeweisverfahren nach § 29 Abs. 1 GBO nicht gilt.[44] Rz. 16 Beispiele:[45] Reine Namensberichtigungen (z.B. wegen Heirat, Scheidung, Adoption, Änderung des Geschlechts nach dem TSG [46]), Änderu...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / 4. Höchstdauer der Unterhaltspflicht

Rz. 491 Der Unterhaltsverzicht kann so ausgestaltet sein, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte zunächst für eine Übergangsphase Unterhalt erhält, der Unterhaltsanspruch aber mit einer festen Frist versehen ist, nach deren Ablauf der Unterhaltsanspruch erlischt. Ggf. kann für den Unterhalt wegen Kindesbetreuung eine Ausnahme gemacht werden. Rz. 492 Muster in Ihr Textverarbe...mehr