Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 120 [Inhalt des Aufgebots]

Gesetzestext In das Aufgebot sind aufzunehmen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Begriffliches

Rz. 5 "Liegenschaftsrecht" umfasst als Oberbegriff das gesamte materielle und formelle Recht.[11] Unter "Grundbuchrecht" versteht man heute meist nur das formelle Recht;[12] man sollte aber besser den Begriff Grundbuchverfahrensrecht verwenden (oder das Attribut "formelles" voranstellen), um Unklarheiten zu vermeiden.[13]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Gesellschaftsformen

Rz. 103 Die unserer OHG im Wesentlichen gleichkommende società in nome collettivo (S.N.C.) wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer ("amministratore") vertreten.[377] Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer, wobei abweichende Vereinbarungen häufig und im Handelsregister einzutragen sind.[378] Andernfalls schadet einem Vertrag...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Kette

Rz. 62 Die Urkunden müssen in ununterbrochenem Zusammenhang auf einen eingetragenen Berechtigten zurückführen.[108] Trotz der Ausdrucksweise (§ 1155 BGB) genügt bereits eine einzige derartige Zwischenurkunde.[109] Die Ausdrucksweise des § 1155 BGB ist auf das materielle Recht zugeschnitten. Als eingetragener Berechtigter gilt bei einer Eigentümergrundschuld auch der eingetra...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Unterbleiben der Eintragung

Rz. 25 Der Vorerbe allein kann nicht beantragen, sein Recht ohne den Nacherbschaftsvermerk einzutragen. Auch der Erblasser kann die Eintragung nicht ausschließen. Rz. 26 Die Eintragung unterbleibt jedoch, wenn alle Nacherben, die ohne den Verzicht im Vermerk zu bezeichnen und damit vom Unterbleiben der Eintragung betroffen wären, also Nacherben, Ersatznacherben [52] und Nachna...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Erlöschen

Rz. 149 Ein Erlöschen des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechts nach § 875 BGB geschieht nicht durch die Zerstörung des Gebäudes.[645] Ist das Recht an einem Erbbaurecht begründet, so erlischt es nicht beim Heimfall des Erbbaurechts (§ 42 Abs. 2 WEG). Diese Regelung ist jedoch mit dinglicher Wirkung abdingbar.[646] In jedem Fall erlischt das Recht jedoch bei einem Erlöschen des...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Voraussetzungen, Zuständigkeit

Rz. 2 Die Voraussetzungen für die Einsicht der Grundakten und für die Erteilung von Abschriften aus den Grundakten sind die gleichen wie für die Einsicht des Grundbuches und die Erteilung von Abschriften aus dem Grundbuch. Die Einsicht von Grundakten ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Dem Recht auf Akteneinsicht wird dadurch genügt, dass die Grundakt...mehr

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / a) Klagebefugnis des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum

Rz. 23 Der Erwerber kann Mängel am Sondereigentum selbstständig geltend machen, sofern nicht ausnahmsweise gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer beeinträchtigt sind. Mängel am Gemeinschaftseigentum kann der einzelne Erwerber geltend machen, solange die Wohnungseigentümergemeinschaft die Verfolgung der Ansprüche nicht an sich gezogen hat.[33] Der einzelne Er...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Anwartschaftsschutz

Rz. 26 Der Schutz des Auflassungsempfängers gegen Beeinträchtigungen seiner Rechtsstellung besteht nur während des Eintragungsverfahrens, ist nicht vom Anspruch abhängig, aber in keiner Stufe absolut (siehe Rdn 8, 13, 20).[53] Denn dieser Schutz setzt voraus, dass der Antrag zur Eintragung führt (§ 878 BGB), das Grundbuchamt sich an die Antragsreihenfolge hält (§ 17 GBO), de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Allgemeines

Rz. 168 Die Behandlung der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung im IPR ist restlos umstritten, und zwar sowohl in den Grundzügen wie auch in den Details. Vorgaben seitens des Gesetzgebers gibt es nicht. Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom I-VO, nimmt Fragen der Vertretungsmacht von Stellvertretern aus dem Regelungsprogramm der Rom I-VO heraus.[554] Der Versuch der Haager Konvention, du...mehr

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§ 7 Baustofflieferung / Literaturtipps

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Eintragung von Löschungsvermerken

Rz. 2 Die Löschung von Eintragungen (Abs. 2), gleichgültig, ob Haupt- oder Veränderungseintragungen, in Abt. II oder III geschieht durch Eintragung eines Löschungsvermerks in der Löschungsspalte. In Abt. III ist, sofern ein Grundpfandrecht teilweise gelöscht wird, der Geldbetrag im Löschungsvermerk anzugeben; z.B. Zitat "1.000 EUR gelöscht am …" Bei der Löschung von Veränderung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Klarstellungsvermerke und Wirksamkeitsvermerke

Rz. 85 Ihre Eintragungsfähigkeit ist gesetzlich nicht geregelt, jedoch allgemein anerkannt.[153] Zu nennen sind:mehr

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§ 14 Bauvertrag / 9. Abnahme

Rz. 280 Die förmliche Abnahme nach § 12 Abs. 4 VOB/B hat für beide Vertragsparteien den Vorteil, dass aufgrund des schriftlichen Abnahmeprotokolls Klarheit über die Feststellungen und getroffenen Absprachen bei der Abnahme gegeben ist. Die förmliche Abnahme hat nach § 12 Abs. 4 VOB/B auf Verlangen einer Vertragspartei stattzufinden, wobei die Vereinbarung über die förmliche ...mehr

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Praxis-Beispiele: Mindestlohn / 10 Entsendezulage – zur Erstattung der Entsendekosten

Sachverhalt Der Arbeitgeber A mit Sitz im Ausland zahlt seinen Arbeitnehmern, die er im Rahmen der Ausführung eines durch ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland erteilten Auftrags beschäftigt, eine Entsendezulage. Der nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Recht zu zahlende Stundenlohn ist niedriger als der nach deutschem Recht geschuldete Mindestlohn. A zahlt die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Nicht eintragungsfähige Beschränkungen

Rz. 29 Nicht eintragungsfähig sind z.B. Teilungsvereinbarungen,[57] Vereinbarungen gegen zwingendes Recht z.B. §§ 741, 747, 749 Abs. 2,[58] 751 S. 2 BGB, § 84 Abs. 2 InsO oder Regelungen, die nicht die Miteigentumsanteile betreffen, sondern ein daran eingetragenes dingliches Recht.mehr

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Bearbeiterverzeichnis

Teil 1: Handelsrecht § 1 Kaufmannsbegriff Miller § 2 Handels- & Unternehmensregister A. Allgemeines zum Handelsregister Krafka B. Registerrechtliche Funktionsmechanismen Krafka C. Publizität des Handelsregisters Krafka D. Handelsregisteranmeldungen Krafka E. Eintragungen im Handelsregister Krafka F. Amtswegige Registereintragungen Krafka G. Muster für Handelsregisteranmeldungen Krafka...mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / Literaturtipps

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§ 1 Vergütungsrecht / c) Weitere Fälligkeitsvoraussetzungen im BGB-Bauvertrag

Rz. 195 Nach dem bis zum 31.12.2017 geltenden Recht wird die Vergütung im BGB-Vertrag mit dem Zeitpunkt der Abnahme fällig. Weitere Voraussetzungen gibt es (sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist) nicht, vor allen Dingen ist nach dem "alten" Recht die Einreichung einer Schlussrechnung nach ständiger Rechtsprechung keine Fälligkeitsvoraussetzung.[234] Rz. 196 Das hei...mehr

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Anhang: Berufsrechtliche As... / V. Anforderungen an die Fallliste

Rz. 55 Zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen sieht § 6 Abs. 3 Satz 1 FAO vor, dass der Antragsteller eine Fallliste vorzulegen hat. Auf gesonderte Aufforderung durch den Fachausschuss ist diese ggf. noch durch anonymisierte Arbeitsproben zu ergänzen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 FAO). Die folgenden Angaben müssen in der Fallliste regelmäßig enthalten sein:mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / b) Mehrheitserfordernisse

Rz. 451 Der Zustimmungsbeschluss der Anteilsinhaber bedarf bei allen drei Formen der grenzüberschreitenden Umwandlung einer qualifizierten Mehrheit. Wie dargestellt richten sich nach Art. 86h, 126, 160h GesRRL die Anforderungen an den Umwandlungsbeschluss grds. nach nationalem Recht. Für den Spaltungsbeschluss und den Formwechselbeschluss macht die UmwRL jedoch – anders als ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Voraussetzungen der Grundbucheintragung

Rz. 82 Es gilt der Antragsgrundsatz, sofern nicht ausnahmsweise die Eintragung von Amts wegen vorgeschrieben ist (z.B. §§ 51, 52 GBO). Auch öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen hat das Grundbuchamt nur auf Ersuchen (§ 38 GBO) oder auf eine wie ein Ersuchen zu behandelnde Mitteilung[199] der dafür zuständigen Behörde einzutragen, allerdings mit der im Interesse des ...mehr

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§ 19 Minderjährige im Gesel... / 1. Problemstellung

Rz. 74 Gem. §§ 1643 Abs. 1, 1850 Nr. 1 (bis zum 31.12.2022: § 1821 Abs. 1 Nr. 1) BGB bedarf die Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück der familiengerichtlichen Genehmigung. Verfügung ist jede unmittelbare Einwirkung auf ein bestehendes Recht, sei es durch Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufgabe.[171] Genehmigungsbedürftig ist auch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Erlöschensgründe

Rz. 199 Der Nießbrauch erlischt durch Tod der natürlichen oder Erlöschen der juristischen Person (§ 1061 BGB). Rz. 200 Er erlischt durch Bedingungseintritt oder Endtermin, aber auch Tod eines Dritten. Das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen und mit einer bestimmten Frist zu kündigen, ist als Inhalt des Nießbrauches zwar unzulässig, kann jedoch als auflösende Bedingung ged...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Glaubhaftmachung

Rz. 8 Wenn jemand ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht im Verfahren anmeldet, kann verlangt werden, dass der Anmeldende sein Recht glaubhaft macht. Dieses Verlangen, das an keine Frist gebunden ist, kann jederzeit das Grundbuchamt oder auch ein Beteiligter stellen. Das Verlangen bedarf keiner Begründung. Die Art der Glaubhaftmachung richtet sich nach § 31 A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Vorbehalt

Rz. 31 Die – grundsätzlich vorbehaltlose[71] – Eintragungsbewilligung kann den ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalt enthalten, dass eine Eintragung nur mit einer weiteren erfolgen darf.[72] Ein solcher Vorbehalt kann auch der Auflassung trotz § 925 Abs. 2 BGB beigefügt werden.[73] Bedingt ist hier nicht das Recht an sich, sondern das Tätigwerden des Grundbuchamtes...mehr

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Ehegatten / 1 Rechtsgültige Ehe

Die Ehegattengemeinschaft setzt das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe voraus. Eine Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor einem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.[1] Die Rechtsgültigkeit der Ehe setzt voraus, dass die Eheschließenden ehemündig sind[2], keine Eheverbote vorliegen[3], die Eheschließenden gleichzeitig persönlic...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Wesen

Rz. 2 Das altrechtliche Erbbaurecht war (wie das Erbbaurecht nach dem ErbbauRG, siehe unten Rdn 5 ff.) gleichfalls eine Grundstücksbelastung des Inhalts, dass dem Gläubiger das veräußerliche und vererbliche Recht zustand, auf oder unter der Oberfläche des Grundstückes ein Bauwerk zu haben (§ 1012 BGB); es konnte auf die Benutzung eines für das Bauwerk nicht erforderlichen Te...mehr

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§ 6 Franchiserecht / 7. Genossenschaften und freiwillige Handelsketten

Rz. 40 Genossenschaften und Handelsketten unterscheiden sich ebenfalls in ihrer Struktur vom Franchising, auch wenn einzelne Handelsketten vereinzelt dem Franchising zugeordnet werden. Die überwiegende Meinung unterscheidet aber zu Recht zwischen Franchise-Systemen auf der einen und freiwilligen Handelsketten und Genossenschaften auf der anderen Seite.[78] Genossenschaften s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Vorrang des Einzelstatuts, Art. 3a Abs. 2 EGBGB

Rz. 209 Grundsätzlich bestimmt das Güterstatut als Gesamtstatut, ob und inwieweit ein bestimmter Gegenstand durch das Ehegüterrecht in seiner Zuordnung beeinflusst wird.[684] Art. 3a Abs. 2 EGBGB gebietet den Vorrang des Einzelstatuts jedoch für solche Gegenstände, die sich nicht in dem Staat befinden, dessen Recht Güterrechtsstatut ist, wenn sie nach dem Recht desjenigen St...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Sonstiger Inhalt

Rz. 42 Soweit Klauseln auf das Bestehen einer persönlichen Forderung abstellen, sind sie nicht eintragungsfähig (§ 1192 Abs. 1 BGB), zu nennen sind:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Ausländische öffentliche Urkunde

Rz. 164 Im Gegensatz dazu kann aber das ausländische Testament, wenn es aus deutscher Sicht öffentlich beurkundet ist, Grundlage einer Grundbuchberichtigung nach Abs. 1 S. 2 sein. Eine Übersetzung kann selbstverständlich verlangt werden. Ebenso müssen die Formalien der Anerkennung, soweit erforderlich, eingehalten sein (Apostille, Legalisation). Entsprechend den Vorgaben zu ...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / a) Rechtsverlust gem. § 44 WpHG

Rz. 242 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WpHG bestehen keine Rechte aus Aktien, die dem Meldepflichtigen gehören, solange die Mitteilungspflicht nach §§ 33, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1 WpHG nicht erfüllt wird. Erfasst sind damit:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Rechtsfähigkeit, Eintragungsfähigkeit, Erwerbsfähigkeit, Grundbuchfähigkeit

Rz. 42 Die Voraussetzungen der Rechtsfähigkeit sind durch Gesetz, Rechtsprechung und Rechtslehre weitgehend geklärt. Für die Voraussetzungen der Eintragungsfähigkeit und Grundbuchfähigkeit trifft dies nicht durchweg zu, obwohl es sich hier um wichtige Fragen im Grundstücksverkehr und Grundbuchverfahren handelt. Grundsätzlich ist die Grundbuchfähigkeit Ausfluss der Rechtsfähi...mehr

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§ 12 Unternehmenskauf / b) Verwertungsrechte bezüglich Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen

Rz. 203 Besonderheiten ergeben sich aus der Tatsache, dass an zum Unternehmen gehörenden bzw. für die Fortführung des Unternehmens notwendigen Vermögensgegenständen üblicherweise in weitem Ausmaß Absonderungsrechte Dritter bestehen (vgl. §§ 49, 50 InsO). Um eine funktions- und lebensfähige Einheit zu erhalten, ist der Erwerber daran interessiert, auch diese Wirtschaftsgüter ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Eintragungsfähigkeit allgemein

Rz. 77 Zur Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit ist zu prüfen, ob es sich überhaupt um eine Verfügungsbeeinträchtigung handelt, wenn ja, ob sie absoluter, relativer oder vertraglicher Art ist, einen gutgläubigen Erwerb verhindert, mit Grundbucheintragung oder außerhalb des Grundbuchs entsteht, auf privatem oder öffentlichem Recht beruht und ob das Gesetz ihre Eintragun...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / b) Stiller Gesellschafter

Rz. 75 Der stille Gesellschafter muss keine besonderen persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Stiller Gesellschafter kann deshalb jeder sein, der nach geltendem Recht Träger von Rechten und Pflichten sein kann, d.h. jede natürliche oder juristische Person, Handelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, ebenso wie eine GbR, Erbengemeinschaft oder ein nicht rechtsfähiger Ver...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Zustimmung der dinglich Berechtigten zur Begründung von WE

Rz. 60 Die Zustimmung dinglich Berechtigter am Grundstück ist nur notwendig, soweit die dinglich Berechtigten davon betroffen werden oder möglicherweise nachteilig berührt werden können.[235] Wurde die Zustimmung erteilt und vorgelegt, so wirkt sie gegen Sonderrechtsnachfolger; jedoch ist deren gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Rechtszustand des Grundbuchs möglich.[23...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Übergangsrecht

Rz. 45 Eintragungen der GbR unter Nennung der Gesellschafter, die vor dem 1.1.2024 vorgenommen worden sind, bleiben als solche im Grundbuch bestehen. Für weitere Verfügungen fehlt der GbR aber verfahrensrechtlich die Voreintragung im Sinne des § 39 GBO (dazu Rdn 53); sie muss erst als solche in das Grundbuch eingetragen werden, um verfügen zu können. Das Übergangsrecht zu die...mehr

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§ 16 Internationales und eu... / XIV. Unternehmerische Mitbestimmung

Rz. 74 Die unternehmerische Mitbestimmung ist eine deutsche Spezialität und in den meisten anderen Ländern unbekannt bzw. weniger weitreichend.[132] Die fehlende Mitbestimmung wird daher auch vielfach als besonderer Vorteil der Verwendung einer limited für Geschäftsaktivitäten im Inland aufgeführt. Rz. 75 Im Allgemeinen wird aus dem Umstand, dass die einschlägigen Mitbestimmu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 27 Nach § 874 BGB kann bei der Eintragung eines Rechts auf die Bewilligung Bezug genommen werden. Das zulässigerweise in Bezug Genommene gilt als eingetragen (sog. "mittelbare Eintragung") und ist Bestandteil des Grundbuchinhalts. Abs. 2 schreibt vor, von der Bezugnahmemöglichkeit soweit wie möglich Gebrauch zu machen. In Abs. 2 S. 2 ist geregelt, wie das eintragungstechn...mehr

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§ 16 Internationales und eu... / a) Aktionärsrechterichtlinien

Rz. 168 Am 11.7.2007 ist die Richtlinie 2007/36/EG[330] über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften verabschiedet worden. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte in Deutschland durch das "Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie" (ARUG) vom 28.5.2009.[331] Die Richtlinie soll durch die Einführung von Mindeststandards die grenz...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Die Pfanderstreckung (nachträgliche Mitbelastung)

Rz. 21 Auch bei der nachträglichen Mitbelastung von Grundstücken ergeben sich Rangprobleme. Beispiel 1: Auf dem Grundstück BestVerz. Nr. 1 lastet eine Hypothek Abt. III/1, das Recht soll auf das bisher unbelastete Grundstück BestVerz. Nr. 2 erstreckt werden. Die auf BestVerz. Nr. 2 nunmehr neu einzutragende (= durch den Mitbelastungsvermerk zu vermerkende) Hypothek hat auf dem...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Verfügungsbeschränkungen und -befreiungen des Vorerben im Grundstücksverkehr

Rz. 8 Über Grundstücke und Rechte an Grundstücken, die der Nacherbfolge unterliegen, kann der Vorerbe materiell-rechtlich zwar uneingeschränkt verfügen, § 2113 Abs. 1 BGB. Die Verfügungen können aber mit Eintritt der Nacherbfolge vergleichbar § 883 Abs. 2 BGB unwirksam werden, soweit sie das Nacherbenrecht vereiteln oder beeinträchtigen würden. "Verfügungen" in diesem Sinn s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Löschung

Rz. 5 Die Eintragung der Vormerkung oder des Widerspruchs ist rot zu unterstreichen, soweit ein Löschungsantrag gestellt und die Löschung vom Berechtigten bewilligt ist oder – von Amts wegen – sofern sie durch die endgültige Eintragung ihre Bedeutung verliert (Abs. 2). Ob sie ihre Bedeutung verliert, ist in jedem Fall sorgsam zu prüfen. Maßgebend dafür ist nicht die materiel...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Mehrheit von Vorkaufsberechtigten

Rz. 212 Das Gemeinschaftsverhältnis richtet sich grundsätzlich nach § 472 BGB und bedarf nach bisher h.M. hierwegen keiner besonderen Eintragung nach § 47 GBO.[802] Hiergegen wird eingewandt,[803] die Regelung des § 47 GBO bezwecke nicht die Verlautbarung der Unteilbarkeit eines Rechtes sondern gerade umgekehrt die Verlautbarung der Verschiedenheit der Gestaltungsmöglichkeit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Nießbrauch und beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Rz. 3 Nach § 6 Abs. 1 GBBerG unterliegen auch der Nießbrauch, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit und das im Grundbuch eingetragene Mitbenutzungsrecht (§ 321 ZGB) dem Aufgebotsverfahren.[4] Das Aufgebotsverfahren ist dann zulässig, wenn seit der letzten Eintragung betreffend dieser Rechte 30 Jahre verstrichen sind (beim Mitbenutzungsrecht nach § 321 ZGB praktisch nicht ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Vollstreckungstitel für und gegen die GbR

Rz. 54 Soll eine Eintragung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen, muss die GbR als Gläubigerin oder als betroffene Schuldnerin seit 1.1.2024 grundsätzlich mit ihrem im Gesellschaftsregister eingetragenen Namen und den vertretungsberechtigten Gesellschaftern im Vollstreckungstitel bezeichnet sein.[140] Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / VIII. Muster: Gesellschaftsvertrag einer typischen Unterbeteiligung

Rz. 370 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 11.3: Gesellschaftsvertrag einer typischen Unterbeteiligung Gesellschaftsvertrag einer typischen Unterbeteiligung zwischen _________________________ – nachfolgend der "Hauptbeteiligte"– und _________________________ – nachfolgend der "Unterbeteiligte" – § 1 Unterbeteiligung (1) Der Hauptbeteiligte ist Gesellschafter der ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Rechtsfortbildung, Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1

Rz. 23 Erforderlich ist die Zulassung, wenn es um die Fortbildung des Rechts geht. Dieser Zulassungsgrund deckt sich weitgehend mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Der Einzelfall muss Veranlassung geben, für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen entweder des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts Grundsätze zu bilden oder Gesetzeslücken auszufüllen.[50] ...mehr