Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 14 Bauvertrag / d) Vereinbarung der VOB/B

Rz. 145 Da die VOB/B Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und keine gesetzliche Verordnung sind, muss die Anwendung der VOB/B ausdrücklich vereinbart werden. Dies geschieht am besten dadurch, dass im Vertrag auf die VOB/B Bezug genommen und diese als Vertragsbestandteil aufgenommen wird. Wenn die VOB/B vereinbart ist, gilt automatisch die VOB/C, § 1 Abs. 1 S. 2 VOB/B. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Vorliegen einer Auslandsberührung

Rz. 357 Unter welchen Umständen das Grundbuchamt Anlass hat, von einer Auslandsberührung auszugehen, die entsprechende Prüfungen des anwendbaren Rechts gebietet, ist nicht für alle Fälle eindeutig zu sagen.[1036] Sicherlich sind dies die Vornahme des Rechtsgeschäfts im Ausland oder die Beteiligung einer Gesellschaft ausländischen Rechts oder einer Gesellschaft mit Sitz im Au...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Warn- und Schutzfunktion

Rz. 11 Die Warn- und Schutzfunktion als weitere Aufgabe des Grundbuchs ist seit dem Vordringen öffentlich-rechtlicher Beschränkungen des Grundstücksrechts und insbes. der Grundstücksnutzung nur lückenhaft ausgeprägt.[20] Je mehr das öffentliche Recht in den privaten Grundstücksverkehr eingreift, desto dringender wird zur Verhinderung einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen (...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Die Rangregulierung

Rz. 42 Sie wird unter bestimmten Voraussetzungen bei Veränderungen im Grundstücksbestand (Vereinigungen, Bestandteilszuschreibungen) erforderlich, insbesondere um die in § 5 Abs. 2 GBO geregelte Besorgnis der Verwirrung zu beseitigen (dazu § 5 GBO Rdn 13, 18). Beispiel: BestVerz. Nr. 1 ist mit einer Hypothek (III/1), BestVerz. Nr. 2 mit einer Grundschuld (III/2) belastet. Die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Besonderheiten der ZGB-Hypothek

Rz. 34 Für die Überleitung der auch heute noch eingetragenen Hypotheken gelten Art. 233 § 3 und § 6 EGBGB. Im Grundsatz bleibende Rechte mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen. Art. 233 § 6 EGBGB bestimmt aber Besonderheiten für die Übertragung und Aufhebung der Hypothek:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Voraussetzungen der Verfahrenseinleitung (Abs. 1)

Rz. 2 Anlass für eine Verfahrenseinleitung kann ein Eintragungs- oder Berichtigungsantrag eines Beteiligten sein, anlässlich dessen Bearbeitung das gegenstandslose Recht vom Grundbuchamt bemerkt wird. Ebenso kann ein Antrag eines Beteiligten auf Löschung eines gegenstandslosen Rechts Anlass zur Verfahrenseinleitung geben, wobei es sich bei diesem Antrag nur um eine Anregung ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Wirkung

Rz. 50 Die Grundstücksteile werden durch die Eintragung zu selbstständigen Grundstücken im Rechtssinne. Rechte am bisherigen Grundstück bestehen an den neuen Grundstücken fort, Grundpfandrechte lasten nunmehr als Gesamtrechte gem. § 1132 BGB, das gilt auch für sog. Zwangshypotheken nach §§ 866, 867 ZPO, obwohl sie als ursprüngliches Gesamtrecht unzulässig sind (§ 867 Abs. 2 ...mehr

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AGS 01/2024, Die Entwicklun... / 2. Pauschale Abgeltung – nicht aufwandsbezogen

Die Vergütung des Rechtsanwaltes bemisst sich nach den Vorschriften des RVG und ist dort in § 44 RVG sowie den Nrn. 2500 ff. VV geregelt. Es handelt sich bei den Beratungshilfegebühren – entgegen den für die gleiche Tätigkeit außerhalb der Beratungshilfe geltenden Regeln – um streitwertunabhängige Pauschgebühren.[4] Damit soll das Abrechnungsverfahren erleichtert[5] und – oh...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Allgemeines

Rz. 50 Wird ein Recht im Grundbuch materiell zu Unrecht gelöscht (siehe Rdn 6), hat dies auf sein Fortbestehen keine Auswirkung. Es existiert vielmehr dennoch außerhalb des Grundbuchs weiter.[112] Beispiele: Die Aufgabeerklärung (§ 875 Abs. 1 BGB) ist wegen Geschäftsunfähigkeit oder nach Anfechtung[113] nichtig oder dem Erklärenden fehlt die Verfügungsbefugnis (z.B. Insolvenz...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Keine Voreintragung des Erben

Rz. 14 Bei Übertragung oder Aufhebung eines Rechts ist die Voreintragung des Erben stets überflüssig. Da in diesen Fällen entweder das Recht oder der Berechtigte gleich wieder aus dem Grundbuch verschwinden würde, hält es das Gesetz für gerechtfertigt, den starren Eintragungszwang zu lockern, um dem Erben Kosten zu sparen. Diesem Gedanken wird insoweit auch der innere Zusamm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Die Darstellung des Ranges im Grundbuch

Rz. 3 § 45 GBO bestimmt, wie die äußere Erscheinungsform des Grundbuchs, die den materiellen Rang der Rechte bestimmt, zustande kommt, wenn Rechte, die dasselbe Recht betreffen, in das Grundbuch einzutragen sind. Er stellt die Regel auf, dass der früher gestellte Antrag zur besseren Rangstelle führt und damit das den Regeln des § 879 BGB entsprechende Rangverhältnis zum Ausd...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Rechtsbehelfe

Rz. 14 Teilt das Grundbuchamt den Beteiligten mit, dass es das Grundbuchblatt umzuschreiben beabsichtigt, so ist gegen diese Mitteilung Erinnerung (Beschwerde) unzulässig, weil es sich dabei erst um die Ankündigung eines gerichtlichen Verfahrens handelt. Hat das Grundbuchamt die Umschreibung vorgenommen, so ist gegen die Umschreibung im Ganzen ein Rechtsbehelf ebenfalls unzu...mehr

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§ 16 Internationales und eu... / XV. Betriebliche Mitbestimmung

Rz. 76 Von der unternehmerischen ist die betriebliche Mitbestimmung zu trennen. Auf der Ebene der betrieblichen Mitbestimmung ist man von der Rechtsform des Unternehmens und seiner Ausgestaltung unabhängig. Daher ist ausschließlich darauf abzustellen, in welchem Land der Betrieb eingerichtet ist. In einem inländischen Betrieb muss auch dann ein Betriebsrat nach deutschem Rec...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Aufgebotsverfahren

Rz. 6 Das Verfahren erfolgt nach den §§ 447 ff. FamFG. Das Gericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstück liegt, erlässt auf Antrag des Eigentümers das Aufgebot (§ 448 FamFG). Der Antragsteller hat die Voraussetzungen des Aufgebotsverfahrens – Unbekanntheit des Berechtigten, 30-jährige Grundbucheintragung und Nichtanerkennung – glaubhaft zu machen (§ 449 FamFG). Das Aufg...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / 1. Rechtslage ab 1.1.2024 durch das MoPeG: Voreintragung im Gesellschaftsregister

Rz. 17 Das MoPeG[11] bringt mit Wirkung ab 1.1.2024 bedeutende Änderungen. Bevor eine GbR als Rechtsinhaberin im Grundbuch eingetragen werden kann, muss sie in das ebenfalls durch das MoPeG eingeführte Gesellschaftsregister (§§ 707 ff. BGB n.F.) eingetragen sein; sie muss den Namenszusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" zu führen (§ 707a Abs. 2 S....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Trennung von materiellen und formellen Erklärungen

Rz. 34 Die getrennte Kodifizierung und die verschiedenen Denkweisen des materiellen und formellen Rechts führen auch im Liegenschaftsrecht zu einer getrennten rechtlichen Behandlung der Erklärungen des materiellen Grundstücks- und formellen Grundbuchrechts und der sonstigen materiellen Rechtsänderungs- und formellen Eintragungsvoraussetzungen. Vorschriften aus dem einen Rech...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Art. 16 EGBGB a.F.

Rz. 252 Als Exklusivnorm, d.h., einseitige Kollisionsnorm zum Schutz des inländischen Rechtsverkehrs, erklärt Art. 16 EGBGB a.F. bestimmte Vorschriften des deutschen Eherechts für anwendbar (für eingetragene Lebenspartner enthält Art. 17b Abs. 2 S. 2 und Abs. 4 eine parallele Regelung).[792] Das Vertrauen des Geschäftsverkehrs in die Anwendung des deutschen Rechts wird insow...mehr

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§ 16 Internationales und eu... / 3. Ausländische Gesellschaften mit effektivem Verwaltungssitz im Inland

Rz. 14 Unterlag eine im Ausland gegründete Kapitalgesellschaft wegen ihres effektiven Verwaltungssitzes in Deutschland dem deutschen Recht, so wurde lange Zeit angenommen, es handele sich um ein "Nullum".[15] Seit der Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 1.7.2002 ("Jersey") ist jedoch anerkannt, dass diese Konstellation nach den kollisionsrechtlichen Regeln für einen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Verhältnis von Einsicht und Abschrift/Ausdruck

Rz. 1 § 131 GBO fasst die Besonderheiten des maschinellen Grundbuchs in Bezug auf den Ausdruck zusammen, § 132 GBO betrifft die Grundbucheinsicht, die jedoch anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm auch durch Einsicht in einen Ausdruck stattfinden kann, § 79 Abs. 2 GBV. Beide Tatbestände hängen daher eng zusammen. Der mit dem DaBaGG eingefügte Abs. 2 eröffnet eine Veror...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Aufhebung von Sondereigentum

Rz. 83 Die Aufhebung von Sondereigentum stellt eine Inhaltsänderung dar, da WE in gewöhnliches Miteigentum (§ 1008 BGB) oder bei Vereinigung aller Anteile in einer Hand in Alleineigentum umgewandelt wird. Eine Aufgabe durch Verzicht ist nicht möglich.[350] Das gilt bereits bei einem einfachen Miteigentumsanteil an einem Grundstück,[351] und erst recht für ein WE oder TE, wei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsätze

Rz. 9 Aus der Regelung des § 54 GBO folgt allein, dass die Eintragung der öffentlichen Last als solche grundsätzlich unzulässig ist. Die Norm trifft dagegen keine Aussage dahingehend, dass auch die Sicherung der aus den öffentlichen Lasten herrührenden Verpflichtungen durch Eintragung dinglicher Rechte unzulässig wäre.[20] Im Gegenteil wollte der Gesetzgeber klarstellen, das...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Durchführung der Löschung und dessen Wirkung

Rz. 16 Die Löschung einer gegenstandslosen Eintragung folgt gem. § 46 Abs. 1 GBO durch Eintragung eines Löschungsvermerks (vgl. § 46 GBO Rdn 5) oder gem. § 46 Abs. 2 GBO durch Nichtübertragung auf ein anderes Grundstücksblatt mit anschließender Rötung gem. § 17 GBV (siehe § 46 GBO Rdn 6). Die Aufnahme eines Hinweises, dass die Löschung auf ein Verfahren gem. §§ 84 ff. GBO be...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1

§ 15 [Bezeichnung von Berechtigten] (seit 1.1.2024 geltende Fassung) (1) Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Grundbuch anzugeben:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Einheitshypothek

Rz. 22 Drei Hypotheken von bisher: 1 20.000 EUR 2 10.000 EUR 3 30.000 EUR werden zusammengefasst zu: 60.000 EUR Zitat Die Hypotheken Nr. 1, 2 und 3 sind zusammengefasst zu einer einheitlichen Hypothek für sechzigtausend EUR Darlehen mit bis zu 8 % Jahreszinsen und bis zu 5 % weiteren Nebenleistungen gegen den jeweiligen Eigentümer sofort vollstreckbar. Die bisherigen Hypothekenbrie...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Mitteilungen nach Blattumschreibung

Rz. 2 § 39 GBV schreibt die Mitteilung von der Umschreibung eines Grundbuchblattes vor. Die Vorschrift gilt für alle Fälle einer Blattumschreibung (§ 23 Abs. 1, § 28 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und b GBV). Mitzuteilen ist hierbei grundsätzlich nur die Tatsache der Umschreibung.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Keine Besorgnis der Verwirrung

Rz. 6 Schließlich darf durch die Zusammenschreibung keine Verwirrung zu besorgen sein. Der Begriff der "Verwirrung" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.[6] Die Feststellung einer Verwirrung ist keine Ermessensentscheidung.[7] Bei der erforderlichen Feststellung ist nicht nur das öffentliche Interesse an einer reibungslosen Grundbuchführung, sondern auch das private Interesse ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / hh) Österreich

Rz. 404 Nach österreichischem Recht können öffentliche Testamente vom Gericht oder Notar durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer vom Testator eigenhändig unterschriebenen Urkunde errichtet werden, §§ 587 ff. ABGB, 70 ff. Notariatsordnung. Rz. 405 Beim gerichtlichen Testament müssen der Richter und eine zweite beeidete Gerichtsperson, z.B. ein Schriftführer, mitwirken.[1...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Erfasste Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Rz. 43 Das Gesellschaftsstatut erfasst neben den Personengesellschaften die juristischen Personen. Seine Grundsätze treffen damit auch auf Vereine und Stiftungen zu.[168] Der Geltungsanspruch des Gesellschaftsstatuts erstreckt sich auch auf handelsrechtliche Gesellschaften ohne Rechtsfähigkeit sowie allgemein auf Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit eigener Organisat...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Art. 16 Abs. 2 EGBGB a.F.

Rz. 254 Art. 16 Abs. 2 EGBGB a.F. beruft in bestimmten Fällen die §§ 1357, 1362, 1431 bzw. 1456 BGB unter Verdrängung an sich anwendbaren ausländischen Rechts zur Anwendung. Im Unterschied zu Art. 16 Abs. 1 EGBGB a.F., wo nur positive Kenntnis schadet, ist der Maßstab des guten Glaubens dem § 932 Abs. 2 BGB zu entnehmen, so dass der Dritte keine Kenntnis oder grob fahrlässig...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Überblick

Rz. 1 Der Nacherbenvermerk soll im Sinne des § 892 Abs. 1 S. 2 BGB die Rechte des Nacherben dokumentieren, die die Verfügungsrechte des Vorerben über das zum Nachlass gehörende Grundstückseigentum oder Grundstücksrechte beschränken. Die Eintragung allein des Vorerben (als Erben) im Grundbuch gäbe die Rechtslage nur unvollständig wieder. Der Nacherbenvermerk schützt die aus d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Andere Fälle der Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 8 Durch die Rechtsprechung ist § 40 GBO auf andere erbgangsähnliche Fälle der Gesamtrechtsnachfolge ausgedehnt worden:[18]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Nicht eintragungsbedürftige Rechtsübergänge

Rz. 106 Der Übergang des Rechts, auf dem die Grundbuchunrichtigkeit beruht und das mithin Grundlage des Widerspruchs ist, kann ebenso außerhalb des Grundbuchs erfolgen. Beispiel: X ist als Gläubiger einer nicht bestehenden Grundschuld eingetragen; der nachrangige Briefgrundschuldgläubiger A erwirkt die Eintragung eines Widerspruchs gegen das vermeintlich vorrangige Recht.[251...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Öffentliche Verfügung von Todes wegen

Rz. 388 Auch durch ausländische Urkundspersonen erstellte öffentliche Urkunden, die Verfügungen von Todes wegen beinhalten, können nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO zum Nachweis der Erbfolge vorgelegt werden.[1166] Das Grundbuchamt kann diese Dokumente berücksichtigen und eine Prüfung der Erbfolge vornehmen, muss das aber nicht. Rz. 389 Eine öffentliche Urkunde liegt vor, wenn sie vo...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (1) Bürgschaft

Rz. 205 Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge ggü. dem Gläubiger eines Dritten (des sog. Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen.[150] Der Gläubiger will sich durch die Bürgschaft im Fall einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners absichern. Die Bürgschaft sichert damit als eigene Leistungsverpflichtu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Eintragungsvoraussetzungen

Rz. 20 Der Nacherbenvermerk ist im Grundbuch nur einzutragen,mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 87 Erteilung von Briefen

Rz. 1 Die grundbuchmäßige Behandlung von Briefrechten und die Ausstellung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen richten sich auch bei maschineller Grundbuchführung grundsätzlich nach §§ 56 ff. GBO, §§ 47 ff. GBV. Zum anderen können die Briefe nach § 87 GBV maschinell erstellt werden. Das Nebeneinander dieser beiden Briefvarianten, das nach § 87 GBV a.F. möglic...mehr

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§ 6 Franchiserecht / VI. Gebühren bei Franchise-Systemen

Rz. 100 Bei Franchise-Systemen wird üblicherweise differenziert zwischen Rz. 101 Darüber hinaus gibt es Franchise-Systeme, bei denen zusätzlich noch Leistungen für die Schulung und Weiterbildung der Franchise-Nehmer (sog. Schulungsgebühr) geleistet werden müssen sowie unterschiedliche Kostenpauschalen (wie...mehr

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§ 3 Firmenrecht / 3. Buchstabenkombinationen

Rz. 79 Für Buchstabenkombinationen,[197] die sich zunehmender Beliebtheit erfreuen, galt nach altem Firmenrecht Folgendes: Ein Firmenbestandteil, der als Kurzwort aus den Anfangsbuchstaben weiterer Firmenbestandteile gebildet worden ist, genießt firmenrechtlichen Schutz, sofern die Buchstabenkombination aussprechbar ist. Die Kombination ist dann ohne Verkehrsdurchsetzung sch...mehr

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§ 3 Einzelne Vertragsklauseln / IV. Alternative Regelungsvorschläge

Rz. 241 Muster 3.33: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge Muster 3.33: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge (1) Für Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge, die der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber oder im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber oder aufgrund seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber ode...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Inhalt

Rz. 139 Belastungsgegenstand des Dauerwohnrechts kann eine Wohnung sein, jedoch auch nur ein einzelner Raum oder ein ganzes Gebäude.[615] Belastungsgegenstand beim Dauernutzungsrecht ist jeder Raum, der Gegenstand von Teileigentum sein kann, daneben auch Wohnungen, beispielsweise bei vorübergehender, wenn auch längerdauernder beruflicher Nutzung als Büro. Beide Arten von Recht...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 1. Unternehmens- oder betriebsbezogene Unterrichtung?

Rz. 60 Die Frage, ob das Unternehmen den Wirtschaftsausschuss ausschließlich über unternehmensbezogene wirtschaftliche Angelegenheiten unterrichten muss oder ob sich die Unterrichtungspflicht auch auf betriebsbezogene Daten bezieht, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Ihre Beantwortung richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Fest steht lediglich, dass ...mehr

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§ 2 Vermögensausgleich nach... / A. Überblick

Rz. 1 Der Gesetzgeber hat auf die zunehmende Verbreitung nichtehelicher Lebensgemeinschaften durch punktuelle Regelungen in verschiedenen Bereichen der Rechtsordnung reagiert. Gemeinsames Merkmal all dieser gesetzgeberischen Aktivitäten ist, dass sie nur das Außenverhältnis der Lebensgefährten zu Dritten im Privat-, Straf- oder öffentlichen Recht betreffen. Dagegen fehlen sp...mehr

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§ 6 Franchiserecht / I. Franchise-Vertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB)

Rz. 168 Franchise-Verträge werden i.d.R. vom Franchise-Geber formularmäßig gestaltet. Hierzu zwingt nicht nur die Notwendigkeit, den Franchise-Vertrag ggü. allen Franchise-Nehmern einheitlich zu gestalten, sondern auch der Grundsatz der Gleichbehandlung der Franchise-Nehmer gem. § 242 BGB i.V.m. § 20 GWB. Franchise-Verträge sind also sog. Formularverträge. Sie unterliegen da...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Anforderungen an die Bestimmtheit der Bewilligung

Rz. 31 Die Bestimmtheit des schuldrechtlichen Anspruchs richtet sich nach Schuldrecht. Danach müssen der Gläubiger bestimmt, bei Verträgen zugunsten Dritter bestimmbar, der Schuldner bestimmt und der Inhalt der Leistung bestimmt oder eindeutig bestimmbar sein.[88] Wegen der durch die Vormerkung vermittelten Drittwirkung des gesicherten Anspruchs (Sicherungs- und Rangwahrungs...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / cc) Verschärfte Informationspflichten

Rz. 203 Nach § 61 UmwG ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf vor der Einberufung der Hauptversammlung, die über die Zustimmung beschließen soll, zum Zweck der Bekanntmachung beim Registergericht jeder beteiligten AG einzureichen.[459] Diese Einreichung ist nach h.M. verzichtbar, obwohl sie auch den Interessen der Gläubiger dient.[460] Darüber hinaus sieht § 63 UmwG ...mehr

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§ 2 Handels- und Unternehme... / 7. Einsichtnahmerecht

Rz. 291 Vor dem 1.1.2020 waren – neben Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden und Verpflichteten i.S.d. § 2 GwG – nur Personen zur Einsicht in das Transparenzregister berechtigt, die der registerführenden Stelle darlegten, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hatten. Gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG kann seit 1.1.2020 in Umsetzung von Art. 1 Nr. 15 lit....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Juristische Personen

Rz. 9 Für die Eintragung der juristischen Person gilt das zur Handelsgesellschaft Gesagte entsprechend. Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG, aber auch e.G. oder KGaA) sind unter ihrer Firma und dem Sitz einzutragen; der gesetzliche Vertreter wird nicht namentlich genannt.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Bedeutung des guten Glaubens (§ 892 BGB) im Grundbuchverfahren

Rz. 82 Ist die Grundbucheintragung auf der Grundlage der Bewilligung eines Nichtberechtigten bereits erfolgt, muss das GBA das eingetragene Recht gem. § 891 BGB als wirksames Vollrecht behandeln, solange ihm nicht mit Sicherheit bekannt oder in Form des § 29 GBO nachgewiesen wird,[205] dass das Grundbuch unrichtig ist. Rz. 83 Das GBA hat einen Eintragungsantrag abzulehnen, we...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Eintragung

Rz. 125 Das Wohnungsgrundbuch als besonderes Grundbuchblatt für das einzelne WE- oder TE-Recht bildet die Grundlage für die rechtliche Selbstständigkeit des WE-Rechts und macht durch den der Bewilligung als Anlage beigefügten Aufteilungsplan (§ 7 Abs. 4 WEG) die Aufteilung des Gebäudes und die Lage und Größe der im Sonder- und Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile für...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Sicherung durch Reallast

Rz. 197 Der Erbbauzins wird regelmäßig durch eine Reallast am Erbbaurecht gesichert, [827] die in wiederkehrenden Geldleistungen[828] an den jeweiligen Eigentümer des Erbbaugrundstücks besteht (§ 9 Abs. 1 ErbbauRG), daher nicht dem jeweiligen Inhaber eines Miteigentumsanteils am Erbbaurechtsgrundstück zugewiesen werden kann,[829] vom Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben ist[8...mehr