Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 3 Einzelne Vertragsklauseln / V. Anlagen zum Muster

Rz. 243 Muster 3.34: Anlage 1 Meldung einer Diensterfindung Muster 3.34: Anlage 1 "Meldung einer Diensterfindung" Erfindungsmeldung: Sehr geehrte Damen und Herren, ich melde/wir melden hiermit folgende Diensterfindung an: Kurzbezeichnung der Diensterfindung: _________________________mehr

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§ 16 Internationales und eu... / 1. Bestimmung des Verwaltungssitzes

Rz. 10 Maßgeblich für die Anknüpfung ist nach der Sitztheorie allein der tatsächliche (effektive) Verwaltungssitz der Gesellschaft. Eine Legaldefinition des Verwaltungssitzes findet sich mittlerweile in § 706 Satz 1 BGB in der seit dem 1.1.2024 geltenden Fassung. Sitz der Gesellschaft ist demnach der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden. Der BGH rezipiert d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Reichweite des Unrichtigkeitsnachweises durch die materiell-rechtliche Erklärung

Rz. 62 § 26 GBO bestimmt für die materiell-rechtliche Abtretungs- oder Belastungserklärung des Verfügenden die Funktion als vereinfachter Unrichtigkeitsnachweis (vgl. Rdn 2, 41 f.). § 26 GBO knüpft damit an die Regelung des § 22 GBO an.[125] Bei einer rechtlichen Betroffenheit weiterer Personen muss jedoch deren Bewilligung nach § 19 GBO vorgelegt werden. Dies gilt aber nur ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Sitzverlegung

Rz. 48 Bei Sitzverlegungen in einen anderen Staat trat nach bisheriger deutscher Sicht regelmäßig ein Statutenwechsel ein. Die Rechtsfähigkeit bestand nur dann fort, wenn dies sowohl dem alten Statut als auch dem neuen entsprach.[196] An dieser Sichtweise wird man ungeachtet der neueren Rechtsprechung des EuGH zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung[197] von in der EU gegrün...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / b) Grundstruktur

Rz. 266 Die eigens für den Forderungserwerb gegründete Zweckgesellschaft kauft von dem die Vermögenswerte verbriefenden Unternehmen einen bestimmten Bestand an Vermögenswerten, meist Forderungen, an, der ihr sodann abgetreten wird. Die Zweckgesellschaft sollte keine gesellschaftsrechtliche Verbindung zum Originator besitzen. Sie ist insolvenzfest zu strukturieren, damit sie ...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / bb) Änderungsvorbehalt beim Ehegattentestament

Rz. 34 Beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament realisiert sich die Bindungswirkung durch die Wechselbezüglichkeit des § 2270 BGB. Als bindende Verfügungen gelten sowohl beim Erbvertrag als auch beim Ehegattentestament nur die Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen (§§ 2278 Abs. 2, 2271 Abs. 3 BGB). Als wechselbezüglich gilt die Verfügung eines Ehegatten, die er nicht o...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / IX. Offenlegung

Rz. 227 Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne Vollhaftung einer natürlichen Person unterliegen einer gesetzlichen Pflicht zur Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung von Jahresabschluss und Lagebericht sowie von Konzernabschluss und Konzernlagebericht (§§ 325–329 HGB). Bei börsennotierten Aktiengesellschaften muss auch die Erklärung zum Corp...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Besonderheiten beim Erlöschen eines Erbbaurechts

Rz. 17 Erbbaurechte werden gewöhnlich mit einem fest bestimmten Endtermin bestellt (vgl. § 23 GBO Rdn 7; zu Befristungen mit unbestimmtem Endtermin – dies certus an, incertus quando – siehe Rdn 5). Beim Erlöschen des Erbbaurechts mit Eintritt des Endtermins haftet nach § 28 ErbbauRG das Grundstück für die Entschädigungsforderung nach § 27 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG. Der Anspruch e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Beachtung der Form

Rz. 119 Wahrung der vorgeschriebenen Form. Auch hier ist wieder zu unterscheiden zwischen bewirkenden und bezeugenden Urkunden. Rz. 120 Bei der Ausstellung von bewirkenden Urkunden durch Behörden gilt für die Urkunde die verwaltungsrechtlich vorgeschriebene Form, erleichtert durch die Formvorschrift des Abs. 3. Diese Form ersetzt die der öffentlichen Beglaubigung, gleichgülti...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Wirkung der Zusammenschreibung

Rz. 8 Die Wirkungen der Zusammenschreibung beschränken sich auf den grundbuchtechnischen Vorgang; irgendwelche materiellrechtliche Bedeutung hat sie nicht. Die Grundstücke behalten ihre volle Selbstständigkeit, können getrennt veräußert, belastet oder zwangsversteigert werden; sie werden ja im Bestandsverzeichnis unter je einer eigenen laufenden Nummer geführt. Tritt mit Verä...mehr

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§ 16 Internationales und eu... / I. Grundzüge

Rz. 207 Treten ausländische Gesellschaften im Inland als Vertragspartei, Prozessbeteiligte oder in anderer Beziehung auf, so stellt sich nicht nur die Frage, ob diese Gesellschaft anzuerkennen ist und ob ihr nach dem für sie maßgeblichen Recht überhaupt hinreichende Rechts- und Beteiligtenfähigkeit zukommt, sondern auch, wer sie in welcher Weise vertreten kann. Probleme wirf...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / d) Gegenleistung Anteilsgewährung

Rz. 77 Des Weiteren folgt aus der Definition der Verschmelzung in § 2 UmwG, dass die "Gegenleistung" für die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger, die dadurch ja ihre Anteile bzw. Mitgliedschaften am erlöschenden Rechtsträger verlieren, in der Gewährung von – gleichwertigen – Anteilen oder Mitgliedschaften an dem aufnehmenden bzw. neu entstehenden Rechtsträger beste...mehr

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§ 26 Kartellrecht / c) Begriff des "Gesamtumsatzes"

Rz. 138 Art. 5 FKVO enthält detaillierte Vorgaben für die Berechnung des Gesamtumsatzes eines Unternehmens. Weitere Auslegungshilfen gibt die Kommission in ihrer Konsolidierten Mitteilung über Zuständigkeitsfragen.[223] "Gesamtumsatz" ist gem. Art. 5 Abs. 1 FKVO die Summe aller Umsätze, die ein beteiligtes Unternehmen im letzten Geschäftsjahr mit Waren und Dienstleitungen erz...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Eintragung des Erstehers als Eigentümer

Rz. 60 Zu ersuchen ist weiterhin um die Eintragung des Erstehers als Eigentümer (§§ 81, 90 ZVG). Im Hinblick auf § 9d GBV muss das Ersuchen das Datum des Zuschlagsbeschlusses angeben. Erwerben mehrere Beteiligte, so ist die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses notwendig (§ 47 GBO). Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts muss beigefügt sein.[110] Der Eigentümer is...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Normauslegung

Rz. 5 Einigkeit in der Normauslegung konnte bisher nicht erzielt werden; die Äußerungen gehen von einer weiten Beachtung des Voreintragungsgrundsatzes[10] bis hin zu restriktiver Normanwendung.[11] Eine klare Linie lässt sich wohl auch deswegen nicht ausmachen, weil § 39 GBO inmitten einiger gegenläufiger Grundsätze anzuwenden ist.[12] Rz. 6 § 39 GBO verhält sich nicht zum Ch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Reine Anträge

Rz. 4 Der (reine) Antrag veranlasst gem. § 18 GBO ein Tätigwerden des GBA, steckt zugleich aber durch Vorgabe des Eintragungsziels dessen Tätigkeitsumfang ab. Rz. 5 Reine Anträge sind somit z.B.: diejenigen Fälle, in welchen eine Eintragungsbewilligung oder eine sonstige Erklärung nicht erforderlich sind, z.B. bei Anträgen auf Anlage eines Grundbuchblatts für ein buchungsfrei...mehr

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§ 8 Internationaler Handels... / I. Vertragsstaaten

Rz. 10 Gem. Art. 1 CISG findet das Übereinkommen Anwendung auf Verträge, deren Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben oder wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen. Vertragsstaaten sind solche Staaten, die das UN-Kaufrecht als verbindliches Recht übernommen, also innerstaatlich umgesetz...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Belastungsgegenstand (dienendes Grundstück)

Rz. 100 Belastungsgegenstand können Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sein.[270] Grundstücksgleiche Rechte sind außer dem Erbbaurecht (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG), die in den Art. 63, 68, 196 EGBGB erwähnten, der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Erbpacht-, Abbau- und sonstigen Rechte. Keine grundstücksgleichen Rechte sondern echtes Grundstückseigentum sind Wohnun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Rangfähigkeit der Eintragung

Rz. 4 Die Vorschrift setzt die Rangfähigkeit einer Eintragung voraus. Rangfähig sind alle Grundstücksrechte des BGB, in seiner Doppelnatur auch das Erbbaurecht (vgl. nur § 10 ErbbauRG). Die Vorschrift betrifft aber nicht nur Grundstücksrechte im eigentlichen Sinn, sie ist auch anzuwenden auf sonstige Eintragungen, durch welche eine Rangfähigkeit vermitteln oder eine Wirksamke...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Die Grundbucheintragung durch Nennung aller Gesellschafter

Rz. 36 Mit den umfassenden Änderungen der §§ 705 ff. BGB ist die Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) seit 1.1.2024 gesetzlich geregelt (siehe Einl. § 4 Rdn 52 ff.). Der Begriff der Teilrechtsfähigkeit, der in der Anerkennung der Handelsgesellschaften durch § 124 HGB seinen Ursprung hat, darf nicht mit der Anerkennung als juristische Person verwechs...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Berechtigter des Vorkaufsrechts

Rz. 209 Das Vorkaufsrecht kann als subjektiv-persönliches und als subjektiv-dingliches Recht bestellt werden. Berechtigter des subjektiv-persönlichen Rechts kann jede erwerbsfähige natürliche und juristische Person sein; auch wenn sie bereits ein inhaltlich oder rangmäßig anderes Vorkaufsrecht am gleichen Grundstück hat.[790] Der Grundstückseigentümer selbst [791] kann nach de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Eintragung einer Vor-Gesellschaft

Rz. 51 Fraglich ist, ob und wie die GbR bereits vor ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister in das Grundbuch eingetragen werden kann.[129] Ein praktisches Bedürfnis hierfür kann schon dann bestehen, wenn ein Grundstückserwerb rasch vollzogen werden muss, die Registeranmeldung aber noch nicht erfolgt ist oder das Registergericht die Anmeldung noch nicht vollzogen hat. Das p...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Staatsverträge

Rz. 42 Der in Art. 3 EGBGB statuierte Vorrang der Staatsverträge gebietet die Beachtung der bilateralen Handels- und Niederlassungsabkommen, die Deutschland mit vielen anderen Staaten geschlossen hat und in denen häufig eine gegenseitige Anerkennung von Handelsgesellschaften vorgesehen ist.[150] Aus diesen Abkommen ergibt sich, teils ausdrücklich, teils konkludent, nach welc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Verfügungsbeschränkungen bei Gütergemeinschaft

Rz. 103 Über ihr Gesamtgut (§ 1416 BGB) können Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner (vgl. § 7 S. 2 LPartG) nur gemeinsam verfügen (siehe §§ 1421 f. BGB), wenn sie in ihrem Ehevertrag die Verwaltungs- und damit Verfügungsbefugnis nicht einem Ehegatten zugeordnet haben. Über Sonder- und Vorbehaltsgut kann ein Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen verfügen (§§ 1417, 1418 BG...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Inhalt der Reallast

Rz. 250 Art und Umfang der zu erbringenden Leistung: Gegenstand der Reallast können wiederkehrende Leistungen jeder Art sein. Die Leistungen können in Geld,[886] Naturalleistungen oder in Dienstleistungen (Handlungen) bestehen.[887] Sie müssen in keinem Zusammenhang mit dem Grundstück stehen oder aus dem Grundstück erwirtschaftet werden.[888] Die Verpflichtung des Eigentümer...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einrichtung und Führung der Bücher

Rz. 3 Die Einrichtung der Grundbücher richtet sich bis auf weiteres nach den Bestimmungen, die am Beitrittstag bestanden, bzw. nach den danach erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen, Abs. 1 Nr. 1 S. 1. Vgl. dazu aber auch § 150 GBO . Rz. 4 Nicht anzuwenden sind jedoch Regelungen, die mit dem materiellen Bundesrecht nicht vereinbar sind, insbesondere in Bezug auf den Inhalt ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eintragungsfähigkeit

Rz. 32 Eintragungsfähig sind nur die vom Gesetz zugelassenen Gesamthandsgemeinschaften. Es sind dies der nichtrechtsfähige Verein,[62] die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Gütergemeinschaft, die fortgesetzte Gütergemeinschaft und die Erbengemeinschaft. Eine vertragliche Begründung anderer Gesamthandsgemeinschaften ist nicht zulässig. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / VI. Gesetzgebungskompetenz

Rz. 95 [Autor/Stand] Ob für eine Neuregelung der Grundsteuer und Bestimmung der für sie nötigen Bemessungs- und Berechnungsgrundlagen eine Gesetzgebungskompetenz der Länder oder des Bundes besteht, war nicht erst im Zuge der Beratungen zur Grundsteuerreform umstritten, sondern bereits zuvor in der finanz- und steuerwissenschaftlichen Literatur. Rz. 96 [Autor/Stand] Offen war ...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / bb) Außerordentliche Kündigung

Rz. 339 Nach § 725 Abs. 2 Satz 1 BGB kann eine Unterbeteiligungsgesellschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich gekündigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie auf unbestimmte oder bestimmte Zeit eingegangen ist.[420] Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung der Unterbeteiligungsgesellschaft dem kündige...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / Literaturtipps

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt, gelten bei Eintragungen in das Grundbuch folgende Besonderheiten:mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / aa) Meldepflichtiger

Rz. 173 Meldepflichtig kann nach § 33 Abs. 1 Satz 1 WpHG jedermann ("Wer …") werden. Die Vorschrift findet damit auf natürliche und auf juristische Personen gleichermaßen Anwendung. Die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz bei natürlichen Personen ist dabei ebenso wenig von Belang wie der Sitz bei juristischen Personen. Auch ausländische Privataktionäre mit Wohnsitz im Ausla...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Eintragungen bei der Hypothek

Rz. 2 Alle Eintragungen, soweit sie bei der Hypothek erfolgen, sind auf dem Briefe zu vermerken. Hierher gehören Vormerkungen hinsichtlich der Hypothek, nach Abs. 1 S. 2 jedoch nicht Löschungsvormerkungen nach § 1179 BGB, Eintragung eines Nacherbenvermerks, Eintragung von Verfügungsbeschränkungen und teilweise oder gänzliche Löschung. Eine Umstellung des Kapitalbetrages der ...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / F. Pflichtteilsrechtliche Schranken

Rz. 32 Als Ausfluss der Testierfreiheit steht es dem Erblasser grundsätzlich frei, die Nachfolge in seinem Nachlass weitgehend nach Gutdünken und freiem Ermessen durch Verfügung von Todes wegen zu regeln.[22] Die Testierfreiheit umfasst auch das Recht, seine engsten Verwandten zu enterben. Allerdings sieht das Gesetz in den §§ 2303 ff. BGB für bestimmte Personenkreise (Abköm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Entgegenstehende Regelungen

Rz. 74 Die vorstehenden Grundsätze gelten jedoch nicht, soweit ausdrückliche gesetzliche Regelungen oder die materielle Rechtslage entgegenstehen. Beispielsweise hat das Ersuchen des Prozessgerichts nach § 941 ZPO nur die Wirkung eines Eintragungsantrags;[133] wurde im Rahmen der Zwangsversteigerung ein Recht versehentlich gelöscht und ersucht das Vollstreckungsgericht um Wi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Verhältnis zu § 19 GBO

Rz. 8 Abs. 1 stellt eine Ausnahme von § 19 GBO für die Fälle der Unrichtigkeit des Grundbuchs dar und gestattet damit eine Änderung des Grundbuchs ohne Bewilligung des formell Berechtigen. Zur Erleichterung des Grundbuchverkehrs genügt insoweit (alternativ) der Unrichtigkeitsnachweis.[16] Ein starres Festhalten am Bewilligungsgrundsatz könnte die Grundbuchberichtigung verzög...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Begriff des Nutzers (Abs. 1)

Rz. 2 Der hier gegebene und in § 4 Abs. 4 Nr. 2–4 verwendete Nutzerbegriff ist nicht der des § 9 SachenRBerG; dort kennzeichnet er alle aus dem Gesetz Berechtigten, hier kennzeichnet er – enger – alle aus dem Recht zum Besitz des Art. 233 § 2a EGBGB Berechtigten. Rz. 3 Die Definition geht zurück auf frühere Interpretationsempfehlungen der BMJ zu Art. 233 § 2b EGBGB.[1] Sie en...mehr

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§ 3 Einzelne Vertragsklauseln / 3. Sachgrund für Zustimmungserteilung

Rz. 177 Darüber hinaus ist empfehlenswert, den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Zustimmung (kurzum den Zustimmungsvorbehalt) mit einem Sachgrund zu versehen. Es wird zu Recht darauf hingewiesen, dass das BAG in früherer Zeit zwar keine Bedenken gegen Zustimmungsvorbehalte in Nebentätigkeitsklauseln erhoben hat, die die Maßstäbe zur Erteilung der Erlaubnis völlig offen ge...mehr

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§ 16 Internationales und eu... / IX. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 65 Dem Gesellschaftsstatut unterliegt auch die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft.[117] Dies gilt insb. für die Frage, welches Organ zur Vertretung der Gesellschaft berufen ist, in welcher Art und Weise dessen Mitglieder die Gesellschaft vertreten können (einzeln- oder gesamtvertretungsbefugt), welchen Grenzen und Einschränkungen die Vertretungsbefugnis unterli...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Grundsatz von Einigung und Eintragung im WEG

Rz. 56 Zur Einräumung von Sondereigentum und zur im Gesetz nicht geregelten Änderung des sachenrechtlichen Inhalts des WE sind Einigung durch vertragliche Vereinbarung aller Miteigentümer in Auflassungsform (§ 4 Abs. 2 WEG)[224] und Grundbucheintragung erforderlich (§ 4 Abs. 1 WEG). Formmängel des Gründungsaktes werden durch den gutgläubigen Erwerb eines Dritten geheilt.[225...mehr

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§ 6 Franchiserecht / IV. Franchise-Verträge und Verbraucherschutzrechte

Rz. 184 Die Widerrufsbelehrung hat sich seit der Entscheidung des BGH v. 16.4.1986[391] – also seit mehr als 30 Jahren – als einer der problematischsten Punkte bei Franchiseverträgen herausgestellt. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Das Recht zur Widerrufsbelehrung ist in den letzten Jahren mehrmals geändert worden, teilweise mehrmals in einem Jahr. Die Fülle der erg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Verteilung eines Grundpfandrechts

Rz. 17 Die auf dem ursprünglichen Grundstück lastenden Rechte können nach Anlegung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher auf die einzelnen Wohnungs- und Teileigentumsrechte verteilt werden. Insbesondere bei der Teilung nach § 8 WEG bleiben Grundpfandrechte aber grds. vollwertig an jedem Wohnungs- und Teileigentumsrecht erhalten, sie werden zu Gesamtrechten (oft als Glob...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Zusammentreffen mehrerer Rangbestimmungen

Rz. 23 Widersprechen Rangbestimmungen in einem Antrag oder mehreren Anträgen Rangbestimmungen in einer Bewilligung, so gilt nach allgemeiner Auffassung nur die letztere. Die Möglichkeit der Bestimmung im Antrag soll subsidiär sein, sie greift nur ein, wenn die Bewilligungen aller beteiligten Rechte schweigen. Enthält auch nur eine der Bewilligungen zur Rangfrage eine Regelun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Belastungen des zu teilenden Grundstücks

Rz. 4 Ist das zu teilende Grundstück mit dinglichen Rechten belastet, bestimmt sich deren Schicksal bzw. die Frage der weiteren Belastung der Teilflächen nach materiellem Recht. Bei einer Dienstbarkeit ist insbesondere § 1026 BGB zu beachten, der aber die hinreichende Bestimmung des Ausübungsbereichs der Dienstbarkeit voraussetzt. Grundpfandrechte werden kraft Gesetzes zu Ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Nutzer im Sinne dieser Verordnung ist, wer ein Grundstück im Umfang der Grundfläche eines darauf stehenden Gebäudes einschließlich seiner Funktionsflächen, bei einem Nutzungsrecht einschließlich der von dem Nutzungsrecht erfaßten Flächen unmittelbar oder mittelbar besitzt, weil er das Eigentum an dem Gebäude erworben, das Gebäude errichtet oder gekauft hat. (2) Bestehen ...mehr

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§ 3 Firmenrecht / 3. Rechtsformzusatz

Rz. 181 Auch die Firma der OHG bedarf nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB n.F. eines konkreten Rechtsformzusatzes, nämlich "Offene Handelsgesellschaft" oder einer allgemein verständlichen Abkürzung dieser Bezeichnung. Dies gilt auch, wenn sie nach §§ 21, 22, 24 HGB oder anderen Vorschriften fortgeführt wird. Es genügt jetzt nicht mehr ein allgemeiner, das Vorhandensein einer Gesellsc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Die Abtretung und ihre Folgen

Rz. 33 Bei Abtretung der Forderung, für die ein Grundstücksrecht (bzw. eine hypothekarisch gesicherte Forderung) gepfändet oder verpfändet wurde, geht das Pfandrecht am Grundstücksrecht nach §§ 401 Abs. 1, 1273 Abs. 2 S. 1, 1250 Abs. 1 S. 1 BGB mit über. Auch der Zessionar einer Forderung der geschilderten Kette (vgl. Rdn 28, 33) erwirbt die "untergeordneten" Pfandrechte bis...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Eingeschränkte Anwendung nach dem 31.12.2000 und nach dem 31.12.2011

Rz. 18 Der Vermerk nach Art. 233 § 2c Abs. 2 EGBGB hat die Wirkung einer Vormerkung. Sachenrechtlich ist er eigentlich auch nicht erforderlich, denn die Ansprüche des SachenRBerG auf Bestellung eines Erbbaurechtes oder auf Ankauf des Grundstücks hätte als Ansprüche auf Erwerb eines dinglichen Rechts ebenso durch Vormerkung nach § 883 BGB gesichert werden können. Nach Verjähr...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / e) Schwebende Geschäfte

Rz. 202 Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, nimmt der stille Gesellschafter nach § 235 Abs. 2 Satz 2 HGB am Gewinn und Verlust aus den zur Zeit der Auflösung der stillen Gesellschaft schwebenden Geschäften teil.[268] Rz. 203 Schwebende Geschäfte i.S.d. § 235 Abs. 2 HGB sind solche, an die sich der Geschäftsinhaber im Zeitpunkt der Auflösung der Gesel...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / II. Erfassung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers

Rz. 12 Ebenso akribisch sollte der Berater bei Erfassung des Vermögens des Erblassers vorgehen. Bei Aufstellung des Nachlassverzeichnisses sollte nach Immobilien, Geld und sonstigem Vermögen differenziert werden. Ebenso erfasst werden sollten Lebensversicherungen und Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall. In Bezug auf die Lebensversicherungen sollte die Art der Versic...mehr