Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Erinnerung und Beschwerde nach den Gerichtskostengesetzen

Rz. 41 § 59 Abs. 2 S. 1 stellt klar, dass nicht nur für den Ansatz, sondern auch für die Rechtsbehelfe gegen die Geltendmachung der übergegangenen Forderungen das jeweilige Kostengesetz (GKG, FamGKG, GNotKG) entsprechend gilt.[43] Mithin kann der jeweilige "Kostenschuldner", wenn er den festgestellten Anspruch des Anwalts im Umfang des (vermeintlichen) Forderungsübergangs au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Zögerliche Bearbeitung des Festsetzungsantrags

Rz. 8 Wird der Antrag des Anwalts gemäß § 55 so zögerlich behandelt, dass jedenfalls nach längerem Zeitablauf die Untätigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einer Ablehnung der Festsetzung gleichkommt, ist auch dieses Unterlassen mit der Erinnerung angreifbar.[20] Den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle trifft eine gesetzliche Pflicht zur alsbaldigen Festsetzung. Nimm...mehr

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AGS 06/2021, Gegenstand des... / 1. Grundsatz

Nach Auffassung des Thür. LSG[1] im vorliegenden Fall ist Gegenstand des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens nach § 56 RVG grds. die gesamte "Kostenfestsetzung" (gemeint ist die Festsetzung der PKH- Anwaltsvergütung) und nicht nur die einzelne Gebühr. Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens betreffend die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung ist folglich der gesamte fes...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 277 Die Entscheidung des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann von jeder der Parteien angefochten werden, soweit sie beschwert ist. Der Auftraggeber kann einen Festsetzungsbeschluss sowohl mit der Begründung anfechten, dass der Festsetzungsantrag als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen, als auch mit der Begründung, dass die Festsetzun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 80 Nach 12c hat jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Die Entscheidung des OLG über die weitere Beschwerde ist keine anfechtbare Entscheidung i.S.v. § 12c, die deshalb nicht mit einer Rechtsb...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / aa) Gericht

Rz. 87 Für das Erinnerungsverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben.mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / b) Kosten

aa) Gericht Rz. 87 Für das Erinnerungsverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben. bb) Anwalt Rz. 88 Der Anwalt erhält eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3500 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3. Mehrere Erinnerungen gegen denselben Kostenfestsetzungsbeschluss gelten als eine Angelegenheit, § 16 Nr. 10a. Auch hier kommt eine Erhöhung bei mehreren Auftraggebern in Betracht, wenn der Geg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Rechtsanwälte

Rz. 4 Die Belehrungspflicht bei jeder anfechtbaren Entscheidung gilt generell. Die Belehrungspflicht besteht auch gegenüber Rechtsanwälten. Die Belehrung ist unabhängig davon zu erteilen, ob in dem Verfahren ein Anwaltszwang besteht. Eine derartige Einschränkung, wie es sie in § 232 S. 2 ZPO gibt, ist für das RVG-Verfahren nicht vorgesehen. Denn das Schutzbedürfnis des Manda...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Keine Geltung von § 57, § 62 OWiG

Rz. 28 Abs. 4 enthält keine Bestimmungen über die Ausgestaltung des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (z.B. Form, Frist, Inhalt und Abhilfemöglichkeit). Aus der Gesetzbegründung ergibt sich lediglich, dass Abs. 4 nach dem Vorbild des § 57 den Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Justizbehörde regeln soll.[23] Wird das als Verweisung auf das Verfahren ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Gerichtliche Entscheidung (Abs. 4 S. 1)

Rz. 26 Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Bundesamts für Justiz nach den Vorschriften des Abschnitts 8 (§§ 44 ff.), kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Abs. 4 soll nach dem Vorbild des § 57 den Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Justizbehörde regeln.[21] Abs. 4 erfasst alle Entscheidungen der Staatsanwaltschaft sowie des Bundesamtes...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Bei Beiordnung durch die Staatsanwaltschaft

Rz. 29 § 57 regelt aber nur den Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde nach §§ 44 ff. in Bußgeldsachen. Insoweit gilt § 62 OWiG. Die von § 59a Abs. 2 und 3 erfassten Verfahren sind aber keine Bußgeldsachen, sondern Strafsachen und Rechtshilfeverfahren mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (§ 1 Abs. 1, 2 IRG).[24] Bußgeldverfahren sind Verfahre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Regelungsgehalt

Rz. 418 Abs. 3 stellt klar, dass sich Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in den Kostenverfahren des RVG ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, also nach den Vorschriften des RVG, richten. Diese Ergänzung entspricht vergleichbaren Regelungen in anderen Kostengesetzen (§ 1 Abs. 6 GNotKG; § 1 Abs. 5 GKG; § 1 Abs. 2 FamGKG). Wenn allerdings eine Regelung des RVG wegen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn (2) 1Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Übrige Verfahren des RVG

Rz. 424 Des Weiteren bleibt das Verfahren nach § 59 unberührt, für das § 59 Abs. 2 S. 1 auf die Vorschriften zur Erinnerung und Beschwerde auf das jeweilige Kostengesetz verweist. Rz. 425 Auch die übrigen Kostenverfahren des RVG bleiben unberührt, da dort weder Rechtsmittel noch Rechtsbehelfe vorgesehen sind.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Einstellungsentscheidungen gem. § 120 Abs. 3 ZPO

Rz. 26 Weiterhin wird vertreten (so auch in der 6. Aufl. dieses Werks), dass der Rechtsanwalt, dessen Vergütungsinteresse die Staatskasse zu wahren hat, im eigenen Namen zum Widerspruch gegen eine Einstellung von Zahlungen oder gegen die Ablehnung einer angeregten Wiederaufnahme von Zahlungen in Form der Erinnerung berechtigt sei.[33] Mit diesem Rechtsbehelf solle der Rechts...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 1. Überblick

Rz. 209 In den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, in denen der Antragsteller die Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt beantragt, sowie in den Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gelten die Gebühren nach VV Teil 3. Es handelt sich ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Rz. 246 Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 84 GNotKG). Rz. 247 Im Übrigen entsprech...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Systematische Einordnung der Vorschrift

Rz. 14 Die Systematik des § 32 erklärt sich folgendermaßen: Grundsätzlich richtet sich die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten nach dem RVG, so dass das RVG den übrigen Kostengesetzen für die Abrechnung vorgeht. Die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem RVG richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit (§ 2 Abs. 1). Insoweit sich die Gerichts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Beschwer

Rz. 15 Die zur Definition eines Angriffs gegen den ergangenen Beschluss erforderliche Beschwer des Erinnerungsführers (vgl. Rdn 7) verlangt nur die Darlegung einer irgendwie gearteten nachteiligen Abweichung der Entscheidung vom Antrag. Insoweit reicht jedes persönliche Interesse (Rechtsschutzbedürfnis) an einer Korrektur der Entscheidung. Insbesondere bedarf es keiner Minde...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Erledigungsgebühr

Rz. 21 Für die Erledigungsgebühr nach VV 2508 müssen die Voraussetzungen der VV 1002 erfüllt sein. Im Rahmen der Beratungshilfe gelten keine geringeren Anforderungen.[36] Auch hier lässt die Rspr. ein bloßes Mitwirken eines Rechtsanwalts im Rahmen der allgemeinen Verfahrensförderung nicht ausreichen. Der Rechtsanwalt muss vielmehr eine besondere Tätigkeit entfalten, die über...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Abgeltungsbereich

Rz. 2 Das gerichtliche Verfahren beginnt, wie sich aus der Legaldefinition in Anm. zu VV 4104 ergibt, mit:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Beschwerde in der Sozialgerichtsbarkeit

Rz. 39 Nach wohl überwiegender Rechtsprechung der LSG ist in der Sozialgerichtsbarkeit die Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2 gegen die Erinnerungsentscheidung des Sozialgerichts (SG) an das Landessozialgericht (LSG) ausgeschlossen. Begründet wird das unter Verweis auf die Regelung in § 178 S. 1 SGG. Danach entscheide das SG endgültig, wenn gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IX. Beschwerdefrist (Abs. 3 S. 3; Abs. 5)

Rz. 114 Abweichend von § 68 Abs. 1 S. 3 GKG; § 59 Abs. 1 S. 3 FamGKG, § 81 Abs. 2 GNotKG, aber übereinstimmend mit § 10 Abs. 3 S. 3 BRAGO ist die Beschwerde befristet. Sie muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden (Abs. 3 S. 3). Eine formlose Mitteilung setzt die Frist nicht in Gang.[76] Rz. 115 Geht es um eine Entscheidung des ...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / b) Kosten

aa) Gericht Rz. 75 Im Beschwerdeverfahren entsteht bei Gericht eine Festgebühr von 66 EUR, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird (Nr. 1812 KV GKG). Eine Ermäßigung bei teilweiser Zurückweisung oder Verwerfung ist möglich (Anm. zu Nr. 1812 KV GKG). Ist die Beschwerde erfolgreich, ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. bb) Anwalt Rz. 76 Für den Anwalt entsteht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Besonderheiten bei Beratungshilfe

aa) Sachliche und örtliche Zuständigkeit Rz. 29 Hilft der Urkundsbeamte der Erinnerung gegen seine Entscheidung über die Beratungshilfevergütung nicht ab, entscheidet über die Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 S. 3 das nach § 4 Abs. 1 BerHG zuständige Gericht. Dieses Gericht, das in der Regel auch bereits die Vergütung festgesetzt hat (§ 55 Abs. 4; vgl. auch § 55 Rdn 103 ff.),[83]...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anfechtungsberechtigung

a) Rechtsanwalt und Staatskasse Rz. 4 Erinnerungsberechtigt sind der gerichtlich beigeordnete oder gerichtlich bestellte und der im Wege von Beratungshilfe tätig gewesene Anwalt sowie dessen Rechtsnachfolger (siehe Rdn 6),[5] der als Antragsteller eine Zahlung aus der Staatskasse begehrt hat, sowie der Vertreter der Staatskasse,[6] gegen die sich der Zahlungsanspruch richtet ...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / 3. Rechtsbeschwerde

Rz. 80 Möglich ist eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO. a) Verfahren Rz. 81 Voraussetzung für die Rechtsbeschwerde ist, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Das Erreichen einer bestimmten Beschwerdesumme ist im Gegensatz zur sofortigen Beschwerde nicht erforderlich.[48] Die Rechtsbeschwerde ist allerdings unzulässig, wenn bereits der Wert des Beschw...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / aa) Gericht

Rz. 82 Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht bei Gericht eine Festgebühr in Höhe von 132 EUR, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird (Nr. 1826 KV GKG). Eine Ermäßigung bei teilweiser Zurückweisung oder Verwerfung ist möglich (Anm. zu Nr. 1826 KV GKG). Ist die Rechtsbeschwerde erfolgreich, ist das Rechtsbeschwerdeverfahren gebührenfrei.mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / cc) Kostenerstattung

Rz. 78 Die Kosten eines Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich nach §§ 91, 97 ZPO zu erstatten. Erforderlich ist allerdings eine gesonderte Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Wird sie vergessen, kann eine Beschlussergänzung nach § 321 ZPO beantragt werden.mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / a) Verfahren

Rz. 86 Hierüber befindet zunächst der Rechtspfleger, der ihr abhelfen kann. Soweit er der Erinnerung nicht abhilft, legt er die Sache dem Richter vor. Dieser entscheidet endgültig. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingelegt werden.mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / bb) Anwalt

Rz. 88 Der Anwalt erhält eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3500 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3. Mehrere Erinnerungen gegen denselben Kostenfestsetzungsbeschluss gelten als eine Angelegenheit, § 16 Nr. 10a. Auch hier kommt eine Erhöhung bei mehreren Auftraggebern in Betracht, wenn der Gegenstand derselbe ist. Rz. 89 Dies ist der Fall, wenn gegen die Auftraggeber gesamtschuldnerisch ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Entscheidung über die Erinnerung

a) Abhilfeprüfung aa) Abhilfebefugnis/Keine Änderung von Amts wegen Rz. 16 Soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Erinnerung für begründet hält, muss er ihr abhelfen. Die Abhilfebefugnis ergibt sich aus Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 4 S. 1.[52] Eine Änderung der Festsetzung von Amts wegen durch den Urkundsbeamten kommt nicht in Betracht (vgl. § 55 Rdn 126).[53] Eine Änderung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verfahrensvoraussetzungen

a) Form Rz. 9 Die Erinnerung bedarf keiner Form. Sie kann gem. Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 7 S. 1 schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts eingelegt werden, ist dann aber von diesem unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Die Schriftform erfordert gem. § 126 Abs. 1 BGB zwar die eigenhändige Unterzeichnung des Schriftstücks durc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Erinnerungsentscheidung

aa) Zuständiges Gericht Rz. 20 Soweit der Urkundsbeamte die Erinnerung für unbegründet erachtet, hat er sie gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 1 unverzüglich dem Richter seines Gerichts zur Entscheidung vorzulegen.[61] Die Zuständigkeitsregelung in Abs. 1 ist an sich überflüssig. Aus der Eigenart des Instituts der Erinnerung folgt, dass sie von dem Richter des Gerichts zu ...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / 1. Sofortige Beschwerde

Rz. 66 Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss bzw. seine Ablehnung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. a) Verfahren Rz. 67 Sie ist allerdings nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 EUR übersteigt (§ 104 Abs. 3 S. 1, § 567 Abs. 2 ZPO). Wird der Wert nicht erreicht, ist nur die Erinnerung gegeben. Das gilt auch dann, wenn infolge einer Ab...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / aa) Gericht

Rz. 75 Im Beschwerdeverfahren entsteht bei Gericht eine Festgebühr von 66 EUR, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird (Nr. 1812 KV GKG). Eine Ermäßigung bei teilweiser Zurückweisung oder Verwerfung ist möglich (Anm. zu Nr. 1812 KV GKG). Ist die Beschwerde erfolgreich, ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Aufrechnung mit Verfahrenskosten

Rz. 61 Ob das nach §§ 458 Abs. 1, 462a Abs. 2 S. 1 StPO zuständige Gericht auch dann zu entscheiden hat, wenn die Staatskasse gegenüber dem Erstattungsanspruch mit Verfahrenskosten aufrechnet, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen. Das LG Mannheim[47] ist der Auffassung, dass für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Aufrechnungserklärung zwar das Strafgericht nach ...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / b) Kosten

aa) Gericht Rz. 82 Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht bei Gericht eine Festgebühr in Höhe von 132 EUR, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird (Nr. 1826 KV GKG). Eine Ermäßigung bei teilweiser Zurückweisung oder Verwerfung ist möglich (Anm. zu Nr. 1826 KV GKG). Ist die Rechtsbeschwerde erfolgreich, ist das Rechtsbeschwerdeverfahren gebührenfrei. bb) Anwalt Rz...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / bb) Anwalt

Rz. 83 Der Anwalt erhält eine 1,0-Gebühr nach VV 3502 i.V.m. § 17 Nr. 1a. Bei vorzeitiger Erledigung ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 0,5 (VV 3503). Soweit der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands vertritt, erhöht sich die Gebühr um 0,3 (VV 1008).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer

Rz. 60 Der in dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgesehene Entschädigungsanspruch gegen den Staat schließt eine Rechtsschutzlücke, die sowohl den Anforderungen des Grundgesetzes (GG) als auch denen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) widersprach.[94] Das deutsche Ve...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anfechtungsgegenstand

a) Entscheidungen des UdG Rz. 7 Sowohl die Festsetzung gem. § 55 als auch deren Ablehnung und sämtliche Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die im Festsetzungsverfahren gem. § 55 abschließend ergehen, sind mit der Erinnerung anfechtbar. Da die gemäß § 51 vom OLG oder vom BGH z.B. in Straf- und Bußgeldsachen und Verfahren nach dem IRG und IStGH-Gesetz festge...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / cc) Kostenerstattung

Rz. 84 Die Kosten eines Beschwerdeverfahrens sind nach §§ 91, 97 ZPO zu erstatten.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Entscheidungen über die unmittelbare Inanspruchnahme des anderweitig Vertretenen nach § 53 i.V.m. § 52 Abs. 6 S. 2

Rz. 14 Entscheidungen der Verwaltungsbehörde über die Inanspruchnahme eines anderweitig Vertretenen durch den gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt (§ 53 i.V.m. § 52 Abs. 6 S. 2) können ebenfalls mit dem Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / 4. Erinnerung

Rz. 85 Ist der Wert des Beschwerdegegenstands von mindestens 200,01 EUR nicht erreicht oder die Beschwerde ohnehin nicht statthaft, etwa bei erstinstanzlichen Festsetzungen des OLG, ist die Erinnerung gegeben. a) Verfahren Rz. 86 Hierüber befindet zunächst der Rechtspfleger, der ihr abhelfen kann. Soweit er der Erinnerung nicht abhilft, legt er die Sache dem Richter vor. Diese...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Folgen unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung

Rz. 20 Eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ist rechtlich nicht relevant. Die Festsetzung bzw. die gerichtliche Entscheidung ist wirksam. Durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung wird insbesondere ein gesetzlich ausgeschlossener Rechtsbehelf nicht eröffnet[36] und eine Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt.[37] Ist der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung im RVG...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Überblick

Rz. 49 Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kommt sowohl der Rechtsbehelf der Erinnerung als auch die sofortige Beschwerde in Betracht. Insoweit bestehen zwischen den einzelnen Verfahrensordnungen erhebliche Unterschiede.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Beispiele für anfechtbare Entscheidungen

Rz. 5 Beispiele anfechtbarer erstinstanzlicher RVG-Entscheidungen sind:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Abhilfeprüfung

aa) Abhilfebefugnis/Keine Änderung von Amts wegen Rz. 16 Soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Erinnerung für begründet hält, muss er ihr abhelfen. Die Abhilfebefugnis ergibt sich aus Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 4 S. 1.[52] Eine Änderung der Festsetzung von Amts wegen durch den Urkundsbeamten kommt nicht in Betracht (vgl. § 55 Rdn 126).[53] Eine Änderung entsprechend § 3...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Keine Kostenentscheidung

Rz. 23 In den Fällen nach § 765a ZPO, §§ 180 Abs. 2, 3, 30a ZVG hat keine Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO zu ergehen, eine Kostenerstattung durch den Unterlegenen findet daher nicht statt.[18] Die hierdurch entstandenen Kosten können daher nur vom eigenen Mandanten, ggf. nach § 11 mittels Kostenfestsetzungsbeschluss, eingefordert werden. Lediglich bei den Kosten sog. be...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 13. Gegenvorstellung

Rz. 228 Die Festsetzung des Streitwerts kann von demjenigen Gericht, das sie getroffen hat, geändert werden, in der höheren Instanz auch vom Rechtsmittelgericht (§ 63 Abs. 3 GKG). Das Wort "kann" besagt nicht, dass die Änderung im Ermessen des Gerichts steht, sondern regelt nur die Zuständigkeit.[99] Erkennt das Gericht, dass sein Wertansatz unzutreffend ist, dann ist es ver...mehr