Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsmittel (§ 298 Abs. 3, § 296 Abs. 3) und Kosten

Rn 22 Entsprechend § 296 Abs. 3 ist gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts für den Treuhänder im Falle der Zurückweisung seines Antrags und für den Schuldner im Falle der Entscheidung zur Versagung der Restschuldbefreiung die sofortige Beschwerde (§ 6) statthaft. Die Insolvenzgläubiger sind nicht beschwerdeberechtigt, da Antragsteller nur der Treuhänder sein kann (§ 29...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsmittel (§ 297a Abs. 2 i. V. m. § 296 Abs. 3)

Rn 7 Gegen den Beschluss über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Sie steht dem Gläubiger bei Verwerfung des Antrags oder dem Schuldner bei Versagung der Restschuldbefreiung zu (§ 297a Abs. 2 i. V. m. § 296 Abs. 3). Die Beschwerdeschrift ist beim Insolvenzgericht, das den Beschluss erlassen hat einzureichen (§ 6 Satz 2).[8...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Rechtsmittel

Rn 30 Gemäß § 122 Abs. 3 Satz 1 findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet nur dann statt, wenn sie in dem Beschluss des Arbeitsgerichts zugelassen wurde (§ 122 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz). Rn 31 Hinsichtlich der Voraussetzungen der Zulassung und der Bindung des Bundesarbeitsgerichts gilt § 22 Abs....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsmittel (§ 297 Abs. 2 i. V. m. § 296 Abs. 3)

Rn 16 Gegen den Beschluss über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Sie steht dem Gläubiger bei Verwerfung des Antrags oder dem Schuldner bei Versagung der Restschuldbefreiung zu (§ 297 Abs. 2 i. V. m. § 296 Abs. 3). Die Beschwerdeschrift ist beim Insolvenzgericht, das den Beschluss erlassen hat einzureichen (§ 6 Satz 2).[1...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Grundsätze der Haftanordnung und Rechtsmittel (Abs. 3)

Rn 17 Gem. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, § 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG kann nur der (Insolvenz-)Richter durch Beschluss anordnen, dass der Schuldner in Haft genommen werden soll. Schon aus dem bei hoheitlichen Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen stets zu beachtenden allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass Haft nicht angeordnet werden darf, wenn sie zu ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Statthaftigkeit

Rn 20 Die befristete Erinnerung ist nur gegen solche Entscheidungen des Rechtspflegers möglich,[22] die nicht nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts anfechtbar sind.[23] Soweit daher die Beteiligten zur sofortigen Beschwerde befugt sind (Rn. 3 ff.), ist ausschließlich diese zulässig. Alle übrigen am Verfahren Beteiligten können aber im Wege der befristeten Erinneru...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Normzweck und Systematik

Rn 2 § 141 ist kein eigenständiger Anfechtungstatbestand.[2] Vielmehr kommt der Norm klarstellende Funktion einerseits,[3] aber auch ein eigener Regelungsgehalt andererseits zu. Dieser kommt darin zum Ausdruck, dass die Norm den Begriff der Rechtshandlung i.S. des § 129 (klarstellend) ergänzt.[4] Rn 3 Die Klarstellungsfunktion besagt, dass trotz Mitwirkung eines staatlichen O...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Wird das Insolvenzverfahren nach §§ 207, 212 oder 213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach § 207 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Bisherige gesetzliche Regelungen: § 73 Abs. 3 KO, § 20 GesO – § 330 RegE, § 319...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Befristete Erinnerung gegen Entscheidungen des Rechtspflegers (§ 11 Abs. 2 RPflG)

3.1 Statthaftigkeit Rn 20 Die befristete Erinnerung ist nur gegen solche Entscheidungen des Rechtspflegers möglich,[22] die nicht nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts anfechtbar sind.[23] Soweit daher die Beteiligten zur sofortigen Beschwerde befugt sind (Rn. 3 ff.), ist ausschließlich diese zulässig. Alle übrigen am Verfahren Beteiligten können aber im Wege der b...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Sofortige Beschwerde (§ 216)

2.1 Kreis der Berechtigten (für die einzelnen Einstellungsmodalitäten) Rn 3 Der Kreis der Anfechtungsberechtigten ist in § 216 nicht nur genau definiert, sondern gegenüber dem bisherigen Recht (nach dem der Gemeinschuldner, der Konkursverwalter und auch jeder sonst am Verfahren Beteiligte zur Anfechtung berechtigt waren[3]) auch eingeschränkt worden, insbesondere steht dem Ve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 30 Gerhardt, Die Beschwerde im Insolvenzverfahren, FS-Uhlenbruck, S. 75; siehe auch bei § 6 und § 253.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Kreis der Berechtigten (für die einzelnen Einstellungsmodalitäten)

Rn 3 Der Kreis der Anfechtungsberechtigten ist in § 216 nicht nur genau definiert, sondern gegenüber dem bisherigen Recht (nach dem der Gemeinschuldner, der Konkursverwalter und auch jeder sonst am Verfahren Beteiligte zur Anfechtung berechtigt waren[3]) auch eingeschränkt worden, insbesondere steht dem Verwalter nach dem Wortlaut der Vorschrift ein Anfechtungsrecht ebenso w...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsfolgen der Unterbrechung

Rn 4 Die Rechtsfolgen der Unterbrechung ergeben sich aus § 249 ZPO: Der Lauf prozessualer Fristen für die Vornahme von Parteihandlungen (z.B. nach § 234 Abs. 1, § 276 Abs. 1 und 3, § 339, § 517, § 520 Abs. 2, § 548, § 551 Abs. 2, § 569 Abs. 1 ZPO) oder zur Vorbereitung der Partei auf einen Termin (z.B. nach § 217, § 274 Abs. 3 ZPO) endet oder kann gar nicht erst beginnen.[26...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Vollstreckungsverbot für oktroyierte Masseverbindlichkeiten (Abs. 1)

Rn 4 Das in § 90 geregelte Vollstreckungsverbot erfasst nicht alle Masseverbindlichkeiten, sondern ist beschränkt auf solche, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind. Damit fallen unter Abs. 1 nur die Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Fallgruppe, die in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 211

Rn 8 Die sofortige Beschwerde ist bei einer Einstellung nach § 211 wegen Masseunzulänglichkeit unzulässig. Weil diese Einstellung erst nach Verteilung des Schuldnervermögens erfolgt, entspricht die Situation einer Aufhebung nach Schlussverteilung oder Planbestätigung, wo gleichfalls keine Beschwerdemöglichkeit vorgesehen ist.[8]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Frist und Form

Rn 23 Die Erinnerung ist nach § 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG wie die Beschwerde frist- und formgebunden (siehe dazu Rn. 16 ff.).[24] Ihre Einlegung beim Beschwerdegericht ist (anders als bei der Beschwerde) richtigerweise nicht fristwahrend.[25] Die Erinnerung ist in diesen Fällen an den Rechtspfleger am Amtsgericht zu verweisen, so dass es für die Fristwahrung dann auf den Eingan...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.4 Antrag auf Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger nach § 213

Rn 13 Fraglich ist, ob das Recht zur Beschwerde einem Insolvenzgläubiger nach § 216 Abs. 1 1. Halbsatz 3. Fall auch dann zustehen soll, wenn er selbst vorher seine Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens erteilt hat. Der Wortlaut der Vorschrift spricht mangels Differenzierung dafür. Bedenken daran könnten sich aus dem in § 242 BGB festgelegten Verbot widersprüchlichen Verh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsfolgen

Rn 26 Eine Anfechtung des Einstellungsbeschlusses hat keine aufschiebende Wirkung (§ 570 Abs. 1 ZPO, § 4), die Einstellung ist zunächst wirksam (vgl. § 215 Rn. 7). Allerdings können sowohl der Richter als auch der Rechtspfleger (bei der Erinnerung) die Vollziehung der angegriffenen Entscheidung aussetzen.[29] Rn 27 Führen Beschwerde oder Erinnerung zur Aufhebung des Einstellu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Entscheidungsbefugnis

Rn 18 Nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO (entspricht § 6 Abs. 2 Satz 2 a.F.) kann das Insolvenzgericht (d.h. Rechtspfleger oder Richter) der Beschwerde zunächst selbst abhelfen.[16] Anderenfalls entscheidet das nächsthöhere Gericht, also das zuständige Landgericht nach Vorlage der Akten.[17] Nach § 119 Abs. 3 GVG kann durch Landesgesetz auch eine Zuständigkeit für Berufungen und B...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Kreis der Berechtigten

Rn 21 In dem nicht in § 216 Abs. 1 genannten Fall der Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit (§§ 208–211) bleibt den Beteiligten – und damit auch dem Insolvenzverwalter und den Massegläubigern – bei Entscheidungen des Rechtspflegers die Möglichkeit einer sofortigen Erinnerung. Rn 22 Soweit in den übrigen Einstellungsmodalitäten der analogen Anwendung des § 216 auf den Verwal...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Frist und Form

Rn 16 Die sofortige Beschwerde bedarf nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 4 der Schriftform und ist wahlweise bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat (iudex a quo), oder demjenigen, das über die Beschwerde zu entscheiden hat (iudex ad quem). Sie kann auch zu Protokoll des Urkundsbeamten erhoben werden.[12] Wegen der Abhilfebefugnis empfiehlt sich die Einleg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Entscheidungsbefugnis und Kosten

Rn 24 Der Rechtspfleger kann der Erinnerung künftig selbst (auch teilweise[26]) abhelfen, § 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG. Sieht er dazu keinen Anlass, legt er die Erinnerung dem Richter vor, der abschließend entscheidet.[27] Rn 25 Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 11 Abs. 4 RPflG. Allerdings können Auslagen und Anwaltsgebühren anfallen.[28]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.3 Antrag auf Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds nach § 212

Rn 9 Wenn das Gericht das Verfahren aufgrund eines Antrags des Schuldners nach § 212 einstellt, müssen sich die Insolvenzgläubiger künftig wieder an den Schuldner halten. Auch wenn sich nach der Einschätzung des Insolvenzgerichts zukünftig bei der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner keine Probleme ergeben dürften, sollen die Gläubiger bei Zweifeln an den Überlegungen des...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1 Einstellung wegen Massearmut nach § 207

Rn 5 Folgt das Insolvenzgericht der Feststellung des Verwalters und stellt das Insolvenzverfahren mangels Masse ein, so ist jeder Insolvenzgläubiger beschwerdebefugt (§ 216 Abs. 1 1. Halbsatz 1. Fall), nicht dagegen die nachrangigen Insolvenzgläubiger.[5] Diese Befugnis resultiert daraus, dass diese Gläubiger in einem massearmen Verfahren keine Befriedigung erhalten und folg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Verwertung nach Ablehnung eines Insolvenzplans

Rn 52 Wurde der Verwalter von der Gläubigerversammlung beauftragt, einen Insolvenzplan zu erstellen (§ 218 Abs. 2), beinhaltet dieser Auftrag eine Aussetzung der Verwertungspflicht für die Zeit bis zur Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Bestätigung des Plans (vgl. § 233 Rn. 11). Wird dem Plan die Bestätigung versagt, muss dies gleichwohl gelten, wenn die Gläubiger e...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2 Verjährung

Rn 51 Die Verjährung von Insolvenzforderungen und damit auch von nachrangigen Insolvenzforderungen wird nur dann gehemmt, wenn die Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 Var. 1 BGB). Eine Anmeldung zur Insolvenztabelle ist für nachrangige Insolvenzforderungen jedoch erst dann zulässig, wenn das Insolvenzgericht die Gläubiger zur Anme...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Grundsätze der Vergütung

Rn 3 In Abs. 1 Satz 1 wird zunächst der allgemeine Grundsatz festgelegt, dass dem Insolvenzverwalter ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung seiner Geschäftsführung – unabhängig von einem Erfolg – und auf Erstattung angemessener Auslagen und nicht nur eine Entschädigung zusteht. Die im Einzelfall angemessene Vergütung ist also durch das Gericht festzusetzen und kann auch dur...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Eidesstattliche Versicherung (Abs. 1)

Rn 2 In Erweiterung der früheren konkursrechtlichen Regelungen und in Anlehnung an § 69 Abs. 2 VergIO enthält § 98 Abs. 1 für das Insolvenzverfahren insgesamt auch die Möglichkeit, gegen den Schuldner Zwang zur richtigen und vollständigen Erteilung der von ihm verlangten Auskünfte auszuüben. Mit der eidesstattlichen Versicherung nach § 98 Abs. 1 sollen wahrheitsgemäße Angabe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Rechtsfolgen

Rn 14 Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, erklärt das Gesetz die betreffenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für unzulässig. Dies bedeutet, dass entsprechend der bisherigen Rechtslage materiell-rechtlich kein Pfändungspfandrecht und damit auch kein Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren nach § 50 Abs. 1 entstehen kann. Öffentlich-rechtlich bzw. vollstreckungsrecht...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Das Verfahren der Zwangsverwertung durch Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Rn 4 Nach § 165 kann das Grundstück im Wege der formalisierten Verfahren der Zwangsversteigerung (unten Rn. 7 ff.) und der Zwangsverwaltung (unten Rn. 31 ff.) verwertet werden. Zuständig für die Anordnung der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ist nach § 1 Abs. 1 ZVG das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht am Ort der Belegenheit des unbeweglichen Gegenstandes. Dor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Adressat der internen Rechnungslegung

Rn 18 Die interne Rechnungslegung dient der Information aller am Insolvenzverfahren Beteiligten (Gläubiger, Schuldner, Verwalter, Gericht). Zwangsmaßnahmen stehen allerdings ausschließlich dem Insolvenzgericht zur Verfügung. Erfüllt der Insolvenzverwalter seine Pflichten zur internen Rechnungslegung nicht bzw. (zeitlich oder inhaltlich) nur unzureichend, kann das Gericht nac...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.1 Allgemeines

Rn 38 Die eidesstattliche Versicherung nach Abs. 2 Satz 1 stellt eine Spezialregelung gegenüber der allgemeineren Bestimmung des § 98 Abs. 1 dar. Da Gesamtvollstreckung und Einzelvollstreckung zu unterscheiden sind und eine Einzelzwangsvollstreckung während des Insolvenzverfahrens ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen ist (§§ 89 f.), was zutreffender Rechtsprechung nach gerad...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Obliegenheit des Schuldners zur Erhebung einer Feststellungsklage

Rn 21 Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens wurde § 184 Abs. 2 neu eingefügt. Die Vorschrift gilt seit dem 1.7.2007. Für Verfahren, die vor diesem Datum eröffnet worden sind, bleibt es gem. Art. 103c Abs. 1 EGInsO bei der Anwendung des alten Rechts (vgl. unten Rn. 28 f.). Rn 22 Die Vorschrift ist § 179 Abs. 2 nachgebildet. Sie bezieht sich wie § 179 Abs. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die insolvenzrechtliche Regelung zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie während des Insolvenzverfahrens behält die schon früher geltenden Grundsätze (§ 129 Abs. 1, § 132 Abs. 1 KO) im Wesentlichen bei. Wegen der nach § 35 vorgenommenen Einbeziehung des sog. Neuerwerbs in die Insolvenzmasse dürfte sich aber nunmehr die Situation für den Schuldner und seine unter...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Steuerforderungen und andere öffentlich-rechtliche Forderungen

Rn 10 Zwar wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht das allgemeine Besteuerungsverfahren gegen den Schuldner unterbrochen (vgl. § 155 Abs. 1), jedoch erfasst die Unterbrechungswirkung ein bei Verfahrenseröffnung laufendes steuerliches Festsetzungs-, Erhebungs-, Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren (vgl. § 155 FGO) sowie auch das Vollstreckungsverfahren.[23]...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Begriff der Rechtshandlung

Rn 4 Rechtshandlungen in diesem Sinne sind alle Verhaltensweisen, die eine rechtliche Wirkung in Bezug auf die (künftige) Insolvenzmasse nach sich ziehen,[8] so dass sowohl Verhaltensweisen des (künftigen) Insolvenzschuldners [9] als auch solche seiner Gläubiger (z.B. Einzelzwangsvollstreckungen oder Arrestierungen, soweit sie nicht schon gemäß § 88 unwirksam sind) oder sonst...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.2 Abgabe und Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung

Rn 40 Entsprechend der Formulierungen in § 153 Abs. 2 Satz 1 ("… kann das Insolvenzgericht dem Schuldner aufgeben, … eidesstattlich zu versichern") und in § 98 ("…ordnet das Insolvenzgericht an, dass der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert …") ist – im Gegensatz zur bisherigen Regelung in § 125 KO – nunmehr das Insolvenzgericht zur Anordnung und Entgegennahme de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Aufnahme eines Rechtsstreits

Rn 16 War bereits zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ein Rechtsstreit über die angemeldete Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen (§ 184 Abs. 1 Satz 2). Dadurch wird sichergestellt, dass die im Rechtsstreit bislang erzielten Ergebnisse erhalten bleiben; ferner werden Mehrfachprozesse vermieden. Gegenstand des aufzune...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.3.2 Vorschussberechtigung

Rn 16 § 207 Abs. 1 Satz 2 lässt offen, wer als Vorschussberechtigter in Betracht kommt. Unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs wurde vertreten, dass nur die Beteiligten des Insolvenzverfahrens berechtigt seien, einen Vorschuss zu leisten.[35] Es besteht jedoch kein Grund, den Kreis der Vorschussberechtigten auf die Beteiligten zu beschränken. Vielmehr kan...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Aufgrund des am 7.7.2011 vom Bundestag verabschiedeten "Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung"[1] ist § 7 aufgehoben worden. Das Gesetz ist am 27. 10. 2011 in Kraft getreten[2], so dass die Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen – vorbehaltlich der Übergangsvorschrift des Art. 103 f. EGInsO – grundsätzlich nur noch dann zulässig ist, sofern diese vom Besc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Sofortige Beschwerde

Rn 18 Gegen den Festsetzungsbeschluss findet als Rechtsmittel die sofortige Beschwerde statt, auf die die besonderen insolvenzrechtlichen Vorschriften der §§ 4 und 6 sowie die allgemeinen zivilprozessualen Regelungen in §§ 567 ff. ZPO Anwendung finden. Rn 19 Beschwerdeberechtigt sind nach Abs. 3 grundsätzlich der Verwalter, Schuldner und jeder Insolvenzgläubiger, d.h. auch di...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.3.2 § 64 InsO

Rn 20 Neben den materiellen Rahmenbedingungen in § 63 InsO steckt § 64 InsO den verfahrensrechtlichen Rahmen ab, in dem der materielle Vergütungsanspruch für die Tätigkeit im Insolvenzverfahren mit Wirkung für und gegen alle Verfahrensbeteiligten konkretisiert und realisiert wird. Rn 21 Dazu bestimmt § 64 Abs. 1 InsO, dass sowohl die Vergütung als auch die dem Verwalter zu er...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

Rn 23 Wegen der auch im Hinblick auf die vorliegende Vergütungsvorschrift geltenden Regelung in § 7 ist auch der bisherige Streit über die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde nach dem ZPO-RG gegen Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse entschieden.[26] Allerdings ist nach dem ZPO-RG ab 1.1.2002 das weitere Rechtsmittel nicht mehr als Zulassungsbeschwerde, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Festsetzungsbeschluss

Rn 11 Nachdem die oben dargestellten Stadien des Festsetzungsverfahrens durchlaufen sind, hat das Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums[10] durch Beschluss die dem Antragsteller zustehende Vergütung festzusetzen.Wegen der Möglichkeit eines Rechtsmittels nach Abs. 3 ist der Beschluss zwingend mit einer Begründung zu versehen. Dies ergibt sich schon aus der in § 4 ent...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1. Allgemeines

Rn 7 In Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung normiert. Nicht ausdrücklich geregelt ist, ob es einen Anspruch auf Anordnung der Eigenverwaltung gibt.[9] Da im Gesetz nur zwei Voraussetzungen genannt sind, die für die Anordnung der Eigenverwaltung erfüllt sein müssen, und dem Gericht keine darüber hinaus gehende Entscheidungsbef...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1. Bestellung des vorläufigen Sachwalters

Rn 30 Bei Anordnung des Schutzschirms wird ein vorläufiger Sachwalter bestellt, der den Schuldner nach § 270a Abs. 1 Satz 2 zu beaufsichtigen hat.[35] Das Gericht ernennt – lediglich – einen vorläufigen Sachwalter und ordnet keinen Zustimmungsvorbehalt an (§ 270a Abs. 1). Der Sachwalter muss gemäß Abs. 2 Satz 1 verschieden von der Person des Ausstellers der Bescheinigung sei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Maßgeblicher Zeitpunkt

Rn 16 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Streitwerts und damit für die Schätzung der Quote ist gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 Fall 1 ZPO der Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage bzw. im Falle des § 180 Abs. 2 der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits gem. § 250 ZPO. Für die sachliche Zuständigkeit in der ersten Instanz kommt es also darauf an, ob bei Erh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Verfahren

Rn 14 Nach § 3 Nr. 2 e) RPflG ist für die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung der Rechtspfleger zuständig, es sei denn, der Richter hat sich das Insolvenzverfahren ganz oder teilweise gemäß § 18 Abs. 2 RPflG vorbehalten oder es handelt sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG [12] um ein Insolvenzplanverfahren. Rn 15 Gegen Entscheidungen bei der Abstimmung über die Eigenverwa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. § 574 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO

Rn 7 Entscheidungen des Beschwerdegerichtes im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, die nicht unmittelbar das Insolvenzverfahren betreffen, d. h. nicht innerhalb der InsO ausdrücklich rechtsmittelfähig sind, können nur dann mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden, wenn sich die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels aus § 567 ZPO ergibt. Gegen diese Beschwerdeentscheidungen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Gerichtliche Ablehnung der Eigenverwaltung (Abs. 4)

Rn 24 Lehnt das Gericht den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung ab, hat es die Entscheidung schriftlich zu begründen, obwohl es ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gibt. Das gilt auch für den Fall, dass der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung keine Zustimmung durch die Gläubiger erhält.[44] Die Dokumentation der Begründung im Eröffnungsbeschluss nach § 2...mehr