Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.2 Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 292 Abs. 3 Satz 2)

Rn 38 Der Treuhänder untersteht wie der Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58), da gemäß § 290 Abs. 3 Satz 2 die Vorschrift des § 58 uneingeschränkt gilt. Deshalb kann das Insolvenzgericht jederzeit und uneingeschränkt vom Treuhänder Auskünfte, Berichte und Sachstandsmitteilungen verlangen. Der Umfang der Verpflichtung ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Einstellung des Verfahrens (§ 207 Abs. 1 Satz 1)

Rn 26 Grundlegende Folge der festgestellten Massearmut ist, dass das nach §§ 2, 3 zuständige Insolvenzgericht das Verfahren zwingend einzustellen hat. Ein Ermessen steht dem Gericht nicht zu. Rn 27 Die Einstellung darf erst dann angeordnet werden, wenn der Verwalter zuvor die Verteilung vorgenommen hat.[65] Zudem muss der Verwalter nach § 66 Abs. 1 eine Schlussrechnung gelegt...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Zwangsvorführung und Haftanordnung (Abs. 2)

Rn 10 Wie schon nach § 101 Abs. 2 KO kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach seiner Anhörung in Haft nehmen lassen, wenn die in Nr. 1-3 geregelten Voraussetzungen vorliegen. Dabei dienen die auf der Grundlage von Nr. 1 verhängten Zwangsmittel der Erzwingung einer bestimmten Handlung des Schuldners, wogegen Zwangsmittel nach Nr. 2 und 3 dort näher bestim...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Zweck der Regelung

Rn 3 Die Gläubigerversammlung kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch die Anordnung der Eigenverwaltung veranlassen, obwohl das Gericht bei Verfahrenseröffnung einen entsprechenden Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung abgelehnt hat.[2] Die Regelung verfolgt den Zweck, die Gläubigerautonomie zu stärken. Gleichzeitig stellt die Norm klar, dass eine Anordnung ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.1. Vor Fristablauf (S. 1)

Rn 49 Die Aufhebung des Verfahrens ist nur vor Fristablauf erforderlich. Ein Rechtsmittel gegen die Aufhebung ist nicht vorgesehen.[65] Nach Fristablauf hat das Gericht nach Abs. 4 Satz 3 ohnehin über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden.[66] 6.1.1. Sanierung aussichtslos Rn 50 Aufzuheben ist der Schutzschirm allerdings, wenn die angestrebte Sanierung aussichts...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Aufhebungsbeschluss

Rn 7 Sieht das Insolvenzgericht die zuvor erörterten Voraussetzungen als gegeben an, hebt es durch Beschluss die betreffende Entscheidung der Gläubigerversammlung auf. Dieser Beschluss ist allein schon wegen des dagegen möglichen Rechtsmittels zu begründen. Darin hat das Gericht zumindest die verschiedenen, oftmals entgegengesetzten Gläubigerinteressen darzulegen und die dur...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Wirkung der Entscheidung

Rn 23 Erteilt das Arbeitsgericht die Zustimmung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1, kann der Insolvenzverwalter die Betriebsänderung durchführen, ohne dass die Sanktionen des § 113 Abs. 3 BetrVG drohen (§ 122 Abs. 1 Satz 2). Damit sind individuelle Abfindungsansprüche der Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich präjudiziert, obwohl sie nicht an dem Beschlussverfahren beteiligt waren.[29] D...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 182 regelt, nach welchen Maßstäben der Streitwert für eine Feststellungsklage nach §§ 179, 180 zu bestimmen ist. Der Streitwert ist maßgeblich für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit – also für die Frage, ob das Amts- oder Landgericht zuständig ist –, die Beschwer bei der Einlegung von Rechtsmitteln sowie für die Berechnung der Kosten des Rechtsstreites (Geric...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.3 Titulierte Forderungen (§ 179 Abs. 2)

Rn 7 Liegt für die Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder Endurteil vor, so ist die Feststellungsklage durch den Widersprechenden zu erheben. Sie ist gerichtet auf "Feststellung der Begründetheit des Widerspruchs".[4] Dieser Antrag ist mit dem Rechtsmittel, welches gegen die Titulierung eröffnet ist (vgl. § 179 Rn. 7), zu verbinden.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Überblick über das bisherige Recht

Rn 11 Nach altem Recht (§ 146 Abs. 1 a.F.) betrug die Verjährungsfrist zwei Jahre (zum Übergangsrecht siehe oben Rn. 2). Nach § 200 BGB war Fristbeginn der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs und damit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. der im Eröffnungsbeschluss angegebenen Zeitpunkt. Dieser Zeitpunkt darf nicht abweichend vom Zeitpunkt der Unterzeichnung gewähl...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Anfechtung und Unwirksamkeit

Rn 12 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung ist wegen der Regelung in § 6 Abs. 1 keine Beschwerdemöglichkeit gegeben. Dies entspricht dem bisherigen Rechtszustand nach der KO.[15] Mittelbar steht aber ein Rechtsmittel über die Vorschrift des § 78 zur Verfügung. Danach kann ein überstimmter Insolvenz- bzw. Absonderungsgläubiger noch in der Gläubigerversammlung die Aufhebu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Entscheidung

Rn 14 Liegen die Voraussetzungen vor, hat das Gericht dem Antrag Folge zu leisten und den Zustimmungsvorbehalt ohne weitere Voraussetzung anzuordnen. Die Anordnung erfolgt durch Beschluss, in dem die bestimmten Rechtsgeschäfte zu benennen sind. Sind die Rechtsgeschäfte im Beschluss der Gläubigerversammlung oder im Antrag des Gläubigers nicht bestimmt genug bezeichnet, wird m...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Betroffene Rechtsstreitigkeiten; Umfang der Unterbrechung

Rn 2 Die Vorschrift gilt, falls die Insolvenzmasse irgendwie betroffen ist (dazu sogleich), nicht nur für zivilprozessuale Klageverfahren jeder Art (Leistungs-, Feststellungs-, Gestaltungs- und Unterlassungsklagen) und in jedem Rechtszug, sondern (entsprechend) auch für Mahnverfahren (ab Zustellung des Mahnbescheids),[6] Verfahren zur Erwirkung eines Arrestes oder einer eins...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.3.1 Einstellungsvoraussetzungen

Rn 96 Materielle Voraussetzung der einstweiligen Einstellung der Zwangsverwaltung ist, dass durch die Fortsetzung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert wird. Die wesentliche Erschwernis der wirtschaftlich sinnvollen Nutzung der Insolvenzmasse i.S. von § 153b Abs. 1 ZVG hat der Insolvenzverwalter i.S. des § 294 ZPO ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Schmälerung der Insolvenzmasse durch den Schuldner (Nr. 4)

Rn 55 Die Sperrfristen sollten entsprechend dem Unwertsgehalt der vom Schuldner begangenen Pflichtverstöße angehoben werden.[103] Deshalb wurde auch die Jahresfrist in Nr. 4 angehoben. Hat der Schuldner in den letzten drei Jahren (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 n. F.) ("im letzten Jahr" § 290 Abs. 1 Nr. 4 a. F.) vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Stellung die...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Abweisung mangels Masse

Rn 46 Reicht das Schuldnervermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht aus und wird auch kein entsprechender Kostenvorschuss eingezahlt, hat das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zurückzuweisen, sofern dem Schuldner nicht die Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4a bewilligt wird. Rn 47 Ein Ermessen des Insolvenzg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Statthaftigkeit

Rn 31 § 180 Abs. 2 betrifft den Fall, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die bestrittene Forderung anhängig war und dieser gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden ist. In diesem Fall ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits nach § 250 ZPO zu betreiben. Eine gesonderte neue Feststellungsklage ist nicht zulässig. Auf diese W...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Nichterfüllung von Verwalterpflichten

Rn 10 Erfüllt der Verwalter seine formellen Pflichten im Insolvenzverfahren[14] nicht, so liegt eine Voraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsgeldes vor. Verweigert der Verwalter trotz Aufforderung durch das Gericht die Abgabe eines Zwischenberichts oder die gebotene Aufklärung zu einzelnen unklaren Verfahrensvorgängen, versäumt er die fristgemäße Vorlage der von ihm nu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Beschlussmängel

Rn 8 Ist ein Beschluss aus formellen Gründen nichtig oder verstößt er gegen insolvenzrechtliche Vorschriften bzw. vorangegangene Beschlüsse der Gläubigerversammlung, so können sich Unsicherheiten und Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Bindungswirkung einer solchen Abstimmung bzw. eines solchen Beschlusses ergeben. Da die InsO wegen der Regelung in § 6 Abs. 1 kein Rechts...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Festsetzungsbeschluss

Rn 16 Nach § 64 Abs. 1 setzt das Insolvenzgericht nach Prüfung des Festsetzungsantrags die dem Gläubigerausschussmitglied zustehende Vergütung sowie die zu erstattenden Auslagen durch Beschluss fest. Analog zur Notwendigkeit einer individuellen Antragstellung jedes Gläubigerausschussmitglieds werden Vergütung und Auslagen durch isolierte Beschlüsse für jedes Ausschussmitglie...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Rechtsverhältnis zu den Postdienstleistern

Rn 11 Die Änderung des § 99 Abs. 1 Satz 1 durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens,[20] die einen Vorschlag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Insolvenzrecht" aufgreift,[21] soll mit Blick auf den Wegfall des Postmonopols klarstellen, dass auch andere Postdienstleistungsunternehmen als die Deutsche Post AG verpflichtet sind, an der Postsperre mitzuwirken.[22] E...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

Rn 8 Die Insolvenzfeststellungsklage ist erst dann statthaft, wenn die betreffende Forderung zur Tabelle angemeldet, geprüft und i.S. des § 179 Abs. 1 bestritten worden ist. Hierbei handelt es sich um in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzungen.[5] Der Nachweis der ordnungsgemäßen Anmeldung sowie der weiteren Voraussetzungen kann durch ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Antrag

Rn 13 Erforderlich ist also zunächst ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung. Im Hinblick auf die individuellen Bemessungskriterien (berufliche Qualifikation, individueller Zeitaufwand sowie Umfang der Tätigkeit des einzelnen Gläubigerausschussmitglieds) ist ein individueller Antrag eines jeden Gläubigerausschussmitglieds erforderlich. Ein pauschaler Festsetzungsantrag des ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 297 wurde ab dem 1.7.2014 dahingehend ergänzt, dass mit der neu eingeführten Legaldefinition des in § 287 Abs. 1 Satz 1 n. F. bestimmten Zeitraums der Dauer der Abtretung ("Zeitraum zwischen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist") sowie der Einführung einer Erheblichkeitsschwelle bei dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 n. F. Re...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Insolvenzgericht

Rn 18 Nach Abs. 2 hat das Insolvenzgericht vor der Gläubigerversammlung die Schlussrechnung des Verwalters zu prüfen. Damit konkretisiert die InsO einen Prüfungsauftrag des Gerichts erstmals in einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Daraus dürfte sich jetzt also eine Amtspflicht des Insolvenzgerichts i. S. d. § 839 BGB insbesondere gegenüber den am Verfahren beteiligten...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Verwaltung und Verteilung (§ 292 Abs. 1 Satz 2)

Rn 13 Vor der Benachrichtigung richtet der Treuhänder zur getrennten Aufbewahrung von seinem Vermögen ein Treuhandkonto für die an ihn abzuführenden, pfändbaren Anteile der Bezüge und ggf. an ihn fließenden sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter ein. Kreditinstitut und Kontonummer teilt er mit der Benachrichtigung mit. Rn 14 Die auf dem Treuhandkonto eingehenden Zah...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Auswahl, Bestellung und Entlassung

Rn 5 Abs. 1 erklärt für den Sachwalter die § 56 (Bestellung des Insolvenzverwalters), § 56a (Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung), § 57 (Wahl eines anderen Verwalters) und § 59 (Entlassung des Insolvenzverwalters) für entsprechend anwendbar. Rn 6 Nach § 56 muss der Sachwalter daher eine für den Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläub...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Antrag eines Gläubigers

Rn 7 Auch ein absonderungsberechtigter Gläubiger (§§ 49ff.) oder Insolvenzgläubiger (§ 38) kann die Aufhebung der Eigenverwaltung beantragen. Zunächst muss dafür die Voraussetzung des § 270 Abs. 2 Nr. 2 weggefallen sein. Die Anordnung der Eigenverwaltung setzt voraus, dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger fü...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Vor Erlöschen des Amtes eines Gläubigerausschussmitgliedes gemäß § 259 mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Aufhebung der Planüberwachung gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2, § 268 kann es durch Entlassung beendet werden. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung in § 92 KO sieht nunmehr das Gesetz generell die Entlassung durch das Insolvenzgericht vor, gleichgültig ob das ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsfolge

Rn 13 Liegt ein Aufhebungsgrund nach Abs. 2 vor, hat das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung aufzuheben, ohne dass ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Bei Aufhebung gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 3 besteht kein Rechtsmittel, so dass der Beschluss über die Aufhebung bereits mit Erlass[12] rechtskräftig ist.[13] Da gegen die Aufhebung gemäß Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 die sofortige ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Voraussetzungen und Umfang der Postsperre

Rn 4 Entsprechend der mit der Postsperre verbundenen Unterstützungsfunktion bei den vom Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren durchzuführenden Tätigkeiten steht ihm auch ein Initiativrecht zu, beim Insolvenzgericht eine Postsperre zu bewirken. Daneben kann natürlich das Insolvenzgericht wie schon nach bisherigem Recht auch von Amts wegen tätig werden, wenn der Insolvenz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Folgen der vorzeitigen Beendigung

Rn 8 Eine klare Regelung, ob es bei der vorzeitigen Beendigung eines besonderen gerichtlichen Beschlusses bedarf, fehlt. Statt eines Aktenvermerks wäre hier ein Beschluss zur Feststellung der in § 299 festgehaltenen Rechtsfolgen wünschenswert.[18] Dies gilt besonders für die durch § 299 nicht direkt geregelten Fälle der vorzeitigen Beendigung. In den gesetzlich geregelten Fo...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 289 geändert und neu gefasst.[3] §§ 288 und 289 a. F. wurden durch die §§ 287 bis 289 n. F. ersetzt. § 289 trat zum 1.7.2014 in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Änderung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Verzögerung der Aufnahme (Abs. 1 Satz 2)

Rn 10 Wie sich aus der Regelung in Abs. 1 Satz 1 ergibt, soll das dort geregelte Recht zur Aufnahme des Rechtsstreits zunächst nur dem Insolvenzverwalter zustehen. Dadurch soll ihm eine gewisse Zeit zur Prüfung der Erfolgsaussichten des unterbrochenen Rechtsstreits und zur Beantwortung der Frage eingeräumt werden, ob er diesen für die Masse fortführen will. Verzögert der Ver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Öffnungsbefugnis des Verwalters (Abs. 2)

Rn 13 Den modernen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird des Weiteren durch § 99 Abs. 2 Rechnung getragen. Dort wird ausdrücklich die Befugnis des Verwalters hervorgehoben, die ihm nach Abs. 1 zugeleiteten Sendungen zu öffnen. Eine solche zunächst als selbstverständlich erscheinende ausdrückliche Regelung ist notwendig, da der Schutzbereich des Grundrechts nach Art. 10 A...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 25 Bähr/Landry, Zur Verfahrensunterbrechung durch die Anordnung der Eigenverwaltung, EWiR 2007, 249 [BGH 07.12.2006 - V ZB 93/06]; Bork, Zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bei beantragter Eigenverwaltung, EWiR 2003, 871 [LG Bonn 23.07.2003 - 6 T 135/03]; Braun, Auf dem Weg zu einer (neuen) Insolvenzplankultur in Deutschland – Ein Beitrag zu dem Regierungsentwurf für ei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufnahme von Aktivprozessen durch den Verwalter (Abs. 1 Satz 1)

Rn 5 Nach dem Wortlaut des § 85 muss als Voraussetzung für eine Aufnahme nach dieser Vorschrift für den Schuldner ein Rechtsstreit anhängig (genauer: rechtshängig) sein. Erforderlich ist also zunächst, dass der Schuldner in dem betreffenden Verfahren die Rolle einer Partei eingenommen hat, d.h., die Stellung eines (nicht streitgenössischen) Nebenintervenienten, gesetzlichen ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufgaben des Treuhänders (§ 312 Abs. 1 Satz 1 a. F.)

Rn 36 Mit der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses und der Treuhänderbestellung erlischt die Befugnis des Schuldners, sein Vermögen, soweit es zur Masse gehört, zu verwalten und darüber zu verfügen. Vom Schuldner kann weder erwartet werden, dass er sein Vermögen in der gebotenen Weise verwaltet und in dieser Weise hierüber verfügt, noch dass er sein Vermögen zur gleichmäßig...mehr

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Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG: Eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen auf der Einkommensteuererklärung

Leitsatz Eine Einkommensteuererklärung kann auch wirksam per Fax an das FA übermittelt werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Einkommensteuererklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Normenkette §§ 25 Abs. 3, 46 Abs. 2 Nr. 8 Sätze 1 und 2, 52 Abs. 55j Satz 2 EStG, § 150 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AO, § 126 BGB Sach...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / V. Rechtsmittel

Der betroffene Beteiligte hat die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung nach § 127 ZPO i.V.m. § 567 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG; zu entscheiden hat in Familiensachen das OLG (§ 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG). Dem beigeordneten Rechtsanwalt und dem Gegner steht gegen die Entscheidung über die Aufhebung grundsätzlich kein eigenes Beschwerderecht zu.[74] Die Rechtsans...mehr

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FF 10/2014, Verletzung des ... / 1 Gründe:

[1] I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Adoption einer Volljährigen. [2] 1. Die Beschwerdeführerin ist die leibliche Tochter des 2009 verstorbenen Annehmenden, der im Jahr 1993 seine damals bereits volljährige Stieftochter adoptierte. Die Annahme wurde mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 2.12.1993 mit den Wirkungen einer Erwachsenenadoption ausgesprochen. [3] Im...mehr

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FF 10/2014, Verletzung des ... / Leitsatz

1. Auch wenn Zweifel bestehen, ob ein Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich gehalten, von dem etwaigen fachgerichtlichen Rechtsschutz Gebrauch zu machen. Unzumutbar ist die Einlegung eines Rechtsmittels erst dann, wenn dessen Zulässigkeit höchst zweifelhaft ist. 2. Beginnt eine Anhöru...mehr

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AGS 10/2014, Neues vom auße... / I. Entscheidung OLG Stuttgart: Beratungshilfesache wegen außergerichtlichen Einigungsversuchs

"1. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12.11.2013 wird zurückgewiesen." 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Antragstellern für ihre Tätigkeit in dem außergerichtlichen Schuldenberein...mehr

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Ein Vertrag ohne Regelungen zur Schadenregulierung ist eine Veräußerung und keine Rückabwicklung eines zuvor geschlossenen Kaufvertrags

Leitsatz Wird ein Vertrag aus Kaufvertrag bezeichnet und enthält er keinerlei Regelungen zu den üblichen Fragen einer Schadensregulierung, handelt es sich um ein Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 EStG und nicht um eine nicht steuerbare Rückabwicklung des ursprünglichen Anschaffungsgeschäfts. Sachverhalt Die Kläger hatten sich in den Jahren 1997 und 1998 an zwei vermög...mehr

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AGS 10/2014, Terminsgebühr ... / 2 Aus den Gründen

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das FamG hat es zu Recht abgelehnt, eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV festzusetzen. Diese steht dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht zu. Die Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV für das Entstehen einer Terminsgebühr sind nicht erfüllt. Ein gerichtlicher Termin hat nicht stattgefunden. Zwischen den ...mehr

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zerb 10/2014, Grundstücksau... / Sachverhalt

Im Grundbuch waren seit 12.5.2006 die Eheleute Rosa und Alfons St. als Grundstückseigentümer je zu 1/2 eingetragen. Im gemeinschaftlichen Testament vom 27.9.2005 setzten sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Sie ordneten für beide Erbfälle Testamentsvollstreckung an und benannten jeweils denselben Testamentsvollstrecker. Nach dem Tod des...mehr

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FF 10/2014, Anwaltszwang in... / 1 Gründe:

I. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wendet sich die nicht anwaltlich vertretene Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, aufseiten beider Ehegatten hätten Anrechte in der privaten Altersversorgung best...mehr

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AGS 10/2014, Auftraggeberme... / 1 Sachverhalt

Der zwischenzeitlich verstorbene Beklagte C wurde als Rechtsanwalt vom Kläger, seinem ehemaligen Mandanten, auf Schadenersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch genommen. Die letzte mündliche Verhandlung, aufgrund der das Urteil erging, fand am 18.10.2013 statt. Das Urteil wurde am 22.11.2013 verkündet. Die Klage wurde abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. ...mehr

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zerb 10/2014, Zur Aufnahme ... / Aus den Gründen

(...) II. 1. Die vorliegende Beschwerde ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 374 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG form- und fristgerecht eingelegt. (...) 2. Das Rechtsmittel hat allerdings in der Sache selbst keinen Erfolg. Das AG hat es zu Recht abgelehnt, die am 18.3.2014 eingereichte Gesellschafte...mehr

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AGS 10/2014, Streitwertberechnung einer erst nachträglich begründeten Beschlussanfechtungsklage; Nachbetrachtung zu LG Braunschweig, Beschl. v. 31.3.2014 – 6 T 727/13

In AGS 2014, 341 wurde folgende Entscheidung des LG Braunschweig mit zustimmender Anmerkung von N. Schneider veröffentlicht: Hinweis Wird zunächst innerhalb der Zweimonatsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG Klage gegen einen in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschluss erhoben und erst innerhalb der weiteren Zwei-Monats-Frist ein auf einen Tagesordnungspunkt beschränkt...mehr