Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsvorschriften

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Versagung des Vorsteuerabzugs (§ 15 UStG) in Missbrauchsfällen

Rz. 1401 [Autor/Stand] Unter Bezugnahme auf die EuGH-Urteile vom 12.1.2006[2] und vom 6.7.2006[3] entschied der BFH mit Urteil vom 19.4.2007[4] zur Frage nach dem Recht auf Vorsteuerabzug, wenn die Vor-Vorlieferanten des Unternehmers zum Zweck der Umsatzsteuerhinterziehung gegründet worden sind und auch die unmittelbaren Vorlieferanten des Unternehmers in den Plan eingebunde...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Umgekehrter Irrtum: untauglicher Versuch oder Wahndelikt

Rz. 682 [Autor/Stand] Ein strafbarer Versuch der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO) liegt auch vor, wenn die Handlung des Täters – entgegen seiner Vorstellung (vgl. § 22 StGB) – aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen niemals zur Vollendung führen kann (sog. untauglicher Versuch), was aus § 23 Abs. 3 StGB folgt. Der Täter stellt sich in diesen Fällen einen Sachverhalt v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anforderungen an die Darstellung.

Rn 37 Nach dem BGH ist eine Heizkostenabrechnung zu erstellen, die den Anforderungen der HeizkostenV entspricht (BGH NJW 12, 603 Rz 13). Die HeizkostenV stellt jenseits von § 6a III 1 an die Darstellung der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten indes keine Anordnungen und regelt keine Heizkostenabrechnung. Die HeizkostenV regelt nur, welche Kosten ihr unterfallen und wel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. 2Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. 3Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Drittstaats sind die in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen seines Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit diese zurück- oder weiterverweisen auf: (2) Rück- u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Mit der Einführung eines eigenständigen Vertragstyps ›Verbraucherbauvertrag‹ will der Gesetzgeber den besonderen Schutzbedürfnissen des Verbrauchers im Zusammenhang mit der Ausführung von Bauleistungen Rechnung tragen. Dazu hat er in § 650i den Verbraucherbauvertrag definiert und damit den Anknüpfungspunkt für die nachfolgenden Vorschriften gelegt, die die Vertragsparte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausführungspflicht.

Rn 6 Unter den Voraussetzungen des II besteht eine Pflicht des Zahlungsdienstleisters, den Zahlungsauftrag auszuführen. Grundlage ist ein autorisierter Zahlungsauftrag. Erforderlich ist ferner eine Vereinbarung von Bedingungen für die Ausführung im Zahlungsdiensterahmenvertrag. Werden die vereinbarten Bedingungen eingehalten und liegt in der Ausführung auch kein Verstoß gege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Mussinhalt der Satzung.

Rn 1 Die Verletzung der zwingenden Vorschrift des § 57 I macht die Eintragung unzulässig und führt zur Amtslöschung (§ 395 FamFG). Das Registergericht prüft die Voraussetzungen der §§ 57, 58 und sonstige Nichtigkeitsgründe der Satzung (Verletzung zwingender Rechtsvorschriften). Unerheblich ist, ob das Gericht die Satzung für unzweckmäßig, unklar oder für redaktionell überarb...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 16. Stabilitätsgesetz vom 08.06.1967, BStBl I 67, 266

Rn. 21 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Das Stabilitätsgesetz ändert den § 35 Abs 2 EStG 1965 dahingehend, daß eine Anpassung der Vorauszahlungen an die Steuer des laufenden VZ auch noch in dem auf diesen VZ folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden kann. Besondere Voraussetzungen für eine solche Maßnahme brauchen nicht vorzuliegen. Darüber hinaus ändert § 26 Nr 3 Stabilitätsgesetz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zu § 356.

Rn 5 §§ 357, 357a stehen auch im Zusammenhang mit § 356, der die Voraussetzungen des Widerrufsrechts für Verträge regelt, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. Hervorzuheben ist dabei das Zusammenspiel von § 357a II 1, 2 und § 356 IV, die sich auf Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge über Dienstleistun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 § 9 setzt als spezieller Rechtfertigungsgrund (›Kirchenklausel‹) zu § 8 die Öffnungsklausel in Art 4 II RL 2000/78/EG um. Danach können Mitgliedstaaten bereits geltende Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten beibehalten, nach denen eine Ungleichbehandlung wegen Religion oder Weltanschauung keine Benachteiligung darstellt, wenn Religion oder Weltanschauung einer Person n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 38 EuErbVO – Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen.

Gesetzestext Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für die Rechtsnachfolge von Todes wegen hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden. Rn 1 Ein Mehrrechtsstaat, in dem die Gebietseinheiten über ihr eigenes Erbrecht verfügen, ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 35 EuPartVO – Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen.

Gesetzestext Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden. Rn 1 Art 35 EuPartVO über innerstaatliche Kollisionen entspricht Art 35 E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. DIRL und WKRL.

Rn 1 Die Norm wurde iRd Umsetzung der DIRL neu eingefügt. § 475a regelt das Verhältnis zwischen den neuen Vorschriften betr Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte gem §§ 327 ff nF und den Normen des Verbrauchsgüterkaufs (BTDrs 19/27653, 82, 83; vgl auch § 453, s dort). Die DIRL und WKRL sollen sich zwar ergänzen, zugleich schließen sich ihre Anwendung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Interlokales Kollisionsrecht (Abs 1).

Rn 2 Für Mehrrechtsstaaten kommt es in erster Linie auf deren interlokales Recht an (I). Dieses bestimmt die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Das gilt auch bei Rechtswahl, falls nur das Recht des Gesamtstaates gewählt wurde. Das interlokale Recht des Mehrrechtsstaats entscheidet, ob eine Rechtswahl der jeweiligen Teilrechtsordnung zulässig ist (Heine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 35 EuGüVO – Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen.

Gesetzestext Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden. Rn 1 Ein Mehrrechtsstaat, in dem die Gebietseinheiten über ihr eigenes Güterrecht verfügen, ist – ebenso wie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Interlokales Kollisionsrecht.

Rn 2 Für Mehrrechtsstaaten kommt es nach der indirekten Verweisung des Art 33 in erster Linie auf deren interlokales Recht an (I). Dieses bestimmt die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Das gilt auch bei Rechtswahl, falls nur das Recht des Gesamtstaates gewählt wurde. Das interlokale Recht des Mehrrechtsstaats entscheidet, ob eine Rechtswahl der jeweil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Nichtigkeitsgründe.

Rn 21 Ein Beschl ist nach § 23 IV 1 nichtig, wenn er gegen Vorschriften verstößt, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann (Rn 20). Solche unabdingbaren Rechtsvorschriften ergeben sich aus zwingenden Bestimmungen und Grundsätzen des WEG oder aus Normen des übrigen Rechtes, namentlich aus §§ 134, 138 BGB und § 56 S 2 ZVG (BGH V ZR 80/23 Rz 16; ZMR 12, 971 = NZM 12, 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) 1Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Die Entschädi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine schriftliche Verfügung von Todes wegen ist hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Arbeitgeberdarlehen und Förderdarlehen (Nr 4, 5).

Rn 34 Unter den Begriff des Arbeitgeberdarlehens (II 2 Nr 4) fallen auch Kredite, die von Unterstützungskassen gewährt werden sowie Darlehen, die Angehörige (Ehegatten, Kinder) mit Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers o ehemalige Arbeitnehmer erhalten (Pensionärsdarlehen). Die Vollausnahme setzt einen effektiven Zins voraus, der unter dem Marktüblichen Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Zusammenfassung

Gesetzestext (1) 1Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. 2Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren O...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unterrichtung bei Ablehnung.

Rn 2 Der Zahlungsdienstleister kann die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ablehnen. Eine Verpflichtung zur Ablehnung besteht aber nicht. Fehlende Angaben können ermittelt und ergänzt werden. Die Gründe, die zu einer Ablehnung berechtigen, sind in der Norm nicht genannt. Neben vorübergehenden Hindernissen (zB falsche Angaben, fehlende Deckung) können auch dauer...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Geldbußen

Rn. 1852 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Geldbußen iSd § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG sind die Maßnahmen, die in deutschen Rechtsvorschriften als Geldbußen bezeichnet werden und von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich des EStG oder von Organen der EG festgesetzt wurden. Im Einzelnen kommen für das Abzugsverbot in Betracht: Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht der ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Versagung der Steuerbefreiung bei Wissen bzw. Wissenmüssen der Beteiligung des Abnehmers an einem Umsatzsteuerbetrug

Rz. 1408 [Autor/Stand] Der Ursprung für die heutige Rspr. zur Versagung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist sicher bereits in den zum Vorsteuerabzug ergangenen EuGH-Urteilen (s. Rz. 1402) zu sehen. Konkret mit der möglichen Einschränkung der Steuerbefreiung für Lieferungen ins EU-Ausland bei missbräuchlicher Erlangung der Befreiung hatte der EuGH s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Kein Prozessrecht.

Rn 3 (Zu diesem vgl neben den ZPO-Kommentierungen zB Geimer/Schütze Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 6 Ordner, Loseblatt 65. Aufl 22; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht, 8. Aufl 21; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl 20; Rauscher (Hrsg) Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl 22 ff (5 Bde); nahezu voll...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Währungsrechtliche Basis des Euro.

Rn 5 Die währungsrechtliche Basis des Euro ergibt sich aus dem Unionsrecht, nämlich va aus Art 119, 127 ff AEUV, der Verordnung (EG) Nr 1103/97 des Rates vom 17.6.97 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (Euro I VO) und der Verordnung (EG) Nr 974/98 des Rates vom 3.5.98 über die Einführung des Euro (Euro II VO). Diese Regeln gelten als allg ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Keine oder unwesentliche Beeinträchtigung.

Rn 11 Einwirkungen, welche die Benutzung des von ihm betroffenen benachbarten (nicht notwendig unmittelbar angrenzenden) Grundstücks nicht beeinträchtigen, müssen hingenommen werden. Entgegen der aus § 903 folgenden negativen Befugnis des Grundstückseigentümers, andere von jeder Einwirkung auszuschließen, wird hier eine die Eigentümerbefugnisse einschränkende Duldungspflicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Drittstaatenfälle.

Rn 2 Anders steht es bei Drittstaaten, wozu auch nicht an die VO gebundene EU-Staaten gehören (Dörner ZEV 12, 505, 511; vgl Erw 57). Hier kann bei der objektiven Anknüpfung ein renvoi beachtlich sein (zu Mehrrechtsstaaten s Art 36). Dementsprechend kann etwa durch das englische Kollisionsrecht bzgl Mobilien auf das deutsche Recht des Domizils u bzgl deutschen Grundbesitzes a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksammehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Schulden

Rn. 190 Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Eine Schuld ist betrieblich veranlasst, wenn der sie auslösende Vorgang im betrieblichen Bereich liegt (BFH v 17.04.1985, I R 101/81, BStBl II 1985, 510; BFH v 05.06.1985, I R 289/81, BStBl II 1985, 619; BFH v 12.09.1985, VIII R 336/82, BStBl II 1986, 255; BFH v 06.02.1987, III R 203/83, BStBl II 1987, 423; BFH v 28.02.1990, I R 205/85, BSt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Europarechtliche Grundlagen der Norm, Funktion.

Rn 1 § 312 wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der VRRL und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (VRRL-UG; dazu Vor §§ 312 ff Rn 4) mWv 13.6.14 komplett neu gefasst. Die Norm regelt in I den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. In II bis VI sind Ausnahmetatbestände enthalten, die für bestimmte Vertragstypen den sachlichen Anwendungsbereich der Kapitel ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fahrlässigkeit.

Rn 9 Fahrlässigkeit ist tatsächlich der regelmäßige Haftungsstandard; sie wird als ›Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt‹ definiert (§ 276 II). Aufzubringen ist also die ›erforderliche‹, nicht nur die ›übliche‹ Sorgfalt; im Verkehr eingerissene Unsitten entlasten nicht, mögen sie auch im jeweiligen Verkehrskreis üblich sein (RGZ 128, 39, 44 [›in Jägerkreise...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 6.3 Wegfall der Bindungswirkung, Aufhebung bzw. Berichtigung des Feststellungsbescheids (§ 60a Abs. 3–6 AO)

Tz. 15c Stand: EL 138 – ET: 08/2024 In § 60a Abs. 3–5 AO (Anhang 1b) werden Änderungen der den Feststellungsbescheid bedingenden Voraussetzungen behandelt: Wegfall der Bindungswirkung nach § 60a Abs. 3 AO ( Anhang 1b) ab dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden (z. B. gesetzliche Änderung der Mustersatzung ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Keine Berücksichtigung eines Anspruchs auf Leistungen für Kinder nach ausländischem Recht, soweit dieser den Anspruch auf das inländische Kindergeld übersteigt (§ 31 S 7 EStG)

Rn. 371 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Besteht nach ausländischem Recht ein Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser Anspruch iRd Vergleichsrechnung nach § 31 S 4 Hs 1 und Hs 2 EStG nur bis zur Höhe des Anspruchs auf inländisches Kindergeld berücksichtigt. Ist der Abzug der Freibeträge günstiger als der Anspruch auf Kindergeld, wird die unter Berücksichtigung des Abzugs d...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 4. Deutsch-Sowjetischer Konsularvertrag

Rz. 23 Eine weitere erbrechtliche Kollisionsnorm enthält Art. 28 Abs. 3 des Deutsch-Sowjetischen Konsularvertrages [18] vom 25.4.1958.[19] Die Bestimmung lautet: Art. 28 Hinsichtlich der unbeweglichen Nachlassgegenstände finden die Rechtsvorschriften des Staates Anwendung, in dessen Gebiet diese Gegenstände belegen sind. Rz. 24 Zwar ist die Sowjetunion am 1.1.1992 untergegangen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / X. Besondere Vereinbarungen der Vertragsparteien.

Rn 71 Die auf einzelne Vorschriften beschränkten Regelungen zum Maklervertrag und die Möglichkeit zur Disposition über die Regelungen haben in der Praxis zu zahlreichen, weit verbreiteten Vereinbarungen geführt, die vom gesetzlichen Leitbild abweichen. Dabei ist zwischen Individualabreden und Vereinbarungen in AGB zu unterscheiden. Für Individualvereinbarungen stellen ledigl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. (2) 1Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbrau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1 § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. 2 § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Analoge Anwendung im Öffentlichen Recht.

Rn 4 Vgl § 194 Rn 4. Der Zweck der Verjährung (§ 194 Rn 3) besteht im Öffentlichen Recht gleichermaßen und grds selbst dann, wenn Gläubiger und Schuldner juristische Personen des Öffentlichen Rechts sind. Nach welchen Regeln sich hier die Verjährung richtet, wenn spezielle Vorschriften des einschlägigen Fachrechts fehlen, ist im Wege der Analogie zu entscheiden. Dabei ist na...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums des Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung im gesamten VZ entweder durch Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG oder Anspruch auf Kindergeld nach dem X. Abschn

Rn. 210 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 § 31 S 1 EStG besagt, dass die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums des Kindes sowie der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung durch die Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG oder durch das Kindergeld nach dem X. Abschn bewirkt wird. Diese Aussage ist im Zusammenhang mit § 31 S 3 und S 4 ESt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Vorbehalt für andere Ansprüche, Abs 5.

Rn 20 Gem V bleiben Ansprüche gegen den ArbG aus anderen Rechtsvorschriften unberührt. In Betracht kommen deliktische Ansprüche aus § 823 I BGB va bei Eingriffen in die Gesundheit oder das allg Persönlichkeitsrecht (§ 823 BGB Rn 24 ff, 104), aus § 823 II BGB bei Verletzung von Schutzgesetzen (zur abzulehnenden Schutzgesetzqualität von §§ 7, 11, 16, 19 AGG s § 7 Rn 2). Hat de...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / B. Auskünfte aus dem Grundbuch und aus den Grundakten, §§ 12, 12a GBO und § 46 GBV

Rz. 75 Nach § 12 GBO ist die Einsicht in das Grundbuch jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Dieses Einsichtsrecht erstreckt sich auch auf Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, des Weiteren auf noch nicht erledigte Eintragungs- und Löschungsanträge. Rz. 76 Der Begriff "berechtigtes Interesse" ist umfassender als d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vorbehaltsklausel.

Rn 1 Die Anwendung einer ausl Rechtsvorschrift darf – ebenso wie nach Art 12 ROM III, Art 35 EuErbVO – nur versagt werden, wenn dies mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. Der ordre public bezieht sich auf das Ergebnis im Einzelfall u greift nur in Ausnahmefällen ein (Bonomi, in Dutta/Weber 123, 141). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vorbehaltsklausel.

Rn 1 Die Anwendung einer ausl Rechtsvorschrift darf nur versagt werden, wenn dies mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. Der ordre public bezieht sich auf das Ergebnis im Einzelfall u greift nur in Ausnahmefällen ein (Stürner GPR 14, 317). Die Voraussetzung einer starken Inlandsbeziehung ist bei einem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Erwägungsgründe

(1–9) (nicht abgedruckt) (10) Diese Verordnung sollte weder für Steuersachen noch für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Art gelten. Daher sollte das innerstaatliche Recht bestimmen, wie beispielsweise Steuern oder sonstige Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Art berechnet und entrichtet werden, seien es vom Erblasser im Zeitpunkt seines Todes g...mehr