Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

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§ 19 Länderübersicht / Literaturtipps

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / Literaturtipps

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§ 19 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 9 Durch Gesetz vom 31.7.2017 über die Reform des belgischen Erbrechts ist insbesondere auch das belgische Pflichtteilsrecht geändert worden – während die Regeln über die gesetzliche Erbfolge weitgehend unberührt blieben. Entsprechend einer europaweiten allgemeinen Tendenz werden die Gestaltungsmöglichkeiten des Erblassers erweitert und das Pflichtteilsrecht beschränkt. Di...mehr

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§ 19 Länderübersicht / II. Die Erbrechts- und Pflichtteilsreform 2006

Rz. 52 Das französische materielle Erbrecht beruhte bis 2006 weitestgehend noch auf der ursprünglichen Fassung des Code Civil von 1804. Diese war intensiv von zwei Charakteristika geprägt: zum einen den revolutionären Idealen, vor allem der égalité, die mit den alten Vorrechten der Primogenitur, langfristigen Vermögensbindungen in Fideikommissen etc., aufräumen wollten. Hier...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsberechtigte Personen

Rz. 73 Art. 912 code civil definiert die Pflichtteile als die den Pflichtteilsberechtigten frei von Belastungen vorbehaltenen Güter und Rechte (réserve légale, Pflichtteilsrechte). Freilich gilt dies seit der Reform 2006 nur noch sehr eingeschränkt: Der Pflichtteilsberechtigte kann auch dann, wenn er durch Geltendmachung der Herabsetzungsklage seine dingliche Beteiligung am ...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 5. Pflichtteilsverzicht

Rz. 86 Das französische Zivilrecht enthält den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass auf noch nicht entstandene Rechte nicht wirksam verzichtet werden kann.[80] Dementsprechend kann vor Eintritt des Erbfalls auf Erb- und Pflichtteilsrechte nicht verzichtet werden, Art. 791, 722, 1130 Abs. 2 c.c. Dies gilt selbst dann, wenn der Verzichtende eine angemessene Abfindung erhält.[81] ...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / I. Ausgangsüberlegung

Rz. 8 Durch die Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 19.4.2005 sah sich der Gesetzgeber zu einer Änderung des Pflichtteilsrechts veranlasst. Dies war seinerzeit insofern überraschend, als durch diese Entscheidung dem Gesetzgeber kein zu großer Gestaltungsspielraum verblieb (siehe bereits Rdn 7). Auch wenn durch das "Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts" vom 24....mehr

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§ 19 Länderübersicht / 1. Aktuelle Pflichtteilsquoteund Reformpläne

Rz. 404 Der Pflichtteil ist die den Pflichtteilsberechtigten vorbehaltende quotale Beteiligung am Vermögen des Erblassers, die der Verfügung des Erblassers entzogen ist (Noterbrecht). Diese Beteiligung muss den Pflichtteilsberechtigten ungemindert, unbelastet und unbedingt zukommen. Die Belastung mit Nacherbfolge oder lebenslanger Erbschaftsverwaltung ist also unzulässig. Um...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / Literaturtipps

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / (4) Pflegeleistungen nach § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 43 Die wohl wichtigste Kategorie im Rahmen des § 2057a BGB ist die der Pflegeleistungen. In der Praxis kommt es gerade in diesem Bereich zu häufigen Streitigkeiten zwischen den Abkömmlingen, wenn der Erblasser z.B. von einem Abkömmling versorgt und gepflegt wurde. Auch hier gilt, dass die Pflegetätigkeit über einen längeren Zeitraum zu erfolgen hat.[54] Ebenfalls gilt au...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 1. Australien

Rz. 1 Australien ist Mehrrechtsstaat mit interlokaler Rechtsspaltung. Das materielle Erbrecht wie auch das internationale und interlokale Kollisionsrecht sind in den australischen Einzelstaaten und den beiden Territorien partikular geregelt.[1] Es entspricht jedoch in sämtlichen Gebieten von den Grundzügen her dem englischen Recht. Daher kommt es nach einer mit gewöhnlichem ...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 2. Verjährung des Auskunftsanspruchs

Rz. 165 Nach der Reform des Erb- und Verjährungsrechts unterliegt der Auskunftsanspruch nunmehr ebenfalls der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB.[291] Insoweit soll es zu einem Gleichlauf zwischen Haupt- und Hilfsanspruch kommen.[292] Davor galt für den Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB nicht die dreijährige Verjährungsfrist des § 2332 BGB a.F.; es galt aber der Grun...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / Literaturtipps

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / aa) Gesetzgeberisches Anliegen

Rz. 48 § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB beinhaltet die deutlichste Veränderung des Rechts der Pflichtteilsentziehung, wurde dadurch doch der frühere Entziehungsgrund des § 2333 Nr. 5 BGB a.F. ersetzt. Dieser ermöglichte die Entziehung des Pflichtteils bei einem "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel". Dieser Entziehungsgrund, der auf den Schutz der Familienehre abstellte, wurde scho...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Einführung

Rz. 18 Zur Einstimmung auf das Erbschaftsteuerrecht des Pflichtteilsrechts mag folgendes einführende Beispiel dienen: Beispiel Der Steuerpflichtige S ist bei dem Tode seines Vaters V enterbt worden und hat daher von den Erben nur den Pflichtteil erhalten. Er meint, dass dieser Erwerb nicht steuerpflichtig sein dürfte, da er weder etwas geschenkt noch eine Erbschaft erhalten h...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / III. Übergangsrecht

Rz. 10 Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts trat am 1.1.2010 in Kraft (Art. 3 des Gesetzes). Die Übergangsregelung findet sich in Art. 229 § 23 EGBGB. Für das Pflichtteilsrecht ist dabei Abs. 4 einschlägig. Danach gelten für Erbfälle vor dem 1.1.2010 die Vorschriften des BGB in der vor dem 1.1.2010 geltenden Fassung. Dies ist unabhängig davon, ob an Ereigni...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / Literaturtipps

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / Literaturtipps

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / II. Obligatorische Güteverhandlung und außergerichtliche Konfliktbeilegung

Rz. 15 Nach § 278 ZPO ist in erster Instanz (Eingangsgerichte Amtsgericht und Landgericht) eine obligatorische Güteverhandlung durchzuführen.[28] Die Institutionalisierung des Schlichtungsgedankens war im Rahmen der ZPO-Reform ein zentrales Thema.[29] Einer Güteverhandlung bedarf es allerdings dann nicht, wenn bereits ein außergerichtlich erfolgloser Schlichtungsversuch (z.B....mehr

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§ 19 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 399 Erben erster Ordnung sind gem. Art. 457 ZGB die Kinder und bei deren Vorversterben ggf. weitere Abkömmlinge. Es tritt Repräsentation nach Stämmen ein. Uneheliche und eheliche Abkömmlinge sowie angenommene Kinder erben gleich. In zweiter Ordnung erben die Eltern bzw. deren Abkömmlinge, Art. 458 ZGB. In dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge berufen,...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 11. Irland

Rz. 193 Die Republik Irland gehört zu den Europäischen Mitgliedstaaten, in denen die Europäische Erbrechtsverordnung nicht in Kraft getreten ist (vgl. EG 82 EUErbVO). Daher wird das Erbstatut dort weiterhin nach den überkommenen Regeln bestimmt. Das irische Erbkollisionsrecht entspricht weitgehend dem des englischen common law (siehe Rdn 120). Insbesondere hat die Republik Ir...mehr

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§ 19 Länderübersicht / III. Materielles Pflichtteilsrecht

Rz. 258 Auch das materielle Erbrecht von Luxemburg beruht auf dem französischen code civil. Abkömmlinge erben bei gesetzlicher Erbfolge ohne Rücksicht auf eheliche oder uneheliche Abstammung. Der Ehegatte erhält – eingeführt durch die Reform von 1979 – den Nießbrauch an der den Eheleuten gehörenden, gemeinsam bewohnten Immobilie samt Einrichtungsgegenständen oder – nach sein...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 2. Inhalt letztwilliger Verfügungen

Rz. 69 Das französische Recht kennt allein gesetzliche Erben. Der Erblasser kann im Testament nur Vermächtnisse einsetzen. Das Vermächtnis von Einzelrechten hat nach französischem Recht dingliche Wirkung und verschafft dem Vermächtnisnehmer mit dem Erbfall unmittelbar das Eigentum am zugewandten Gegenstand (Vindikationslegat). Erblasser können mit unmittelbarer dinglicher Wi...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 2. Pflichtteilsquoten der Abkömmlinge

Rz. 77 Der nicht den Vorbehaltserben reservierte Teil des Nachlasses (genauer: die Quote des Nachlasses, über die der Erblasser frei verfügen kann) wird abhängig davon definiert, welche und wie viele pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden sind. Die den Pflichtteilsberechtigten vorbehaltenen Quoten betragen gem. Art. 913 c.c.:mehr

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§ 13 Das anwaltliche Mandat... / Literaturtipps

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§ 19 Länderübersicht / 4. Pflichtteilsergänzung

Rz. 83 Zur Berechnung des Umfangs der vom Vorbehaltserbrecht umfassten Güter und Rechte sind dem Nachlass sämtliche lebzeitigen Schenkungen des Erblassers, ohne zeitliche Beschränkung, zuzurechnen. Dies betrifft auch "indirekte Schenkungen" wie einen trust nach amerikanischem Recht.[78] Bei Schenkungen unter Eheleuten wird unterschieden: Handelt es sich um eine Schenkung geg...mehr

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§ 19 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 7 Das materielle Erbrecht in Belgien basiert auf dem französischen Recht. Derzeit bereitet man in Belgien eine umfassende Reform des Erbrechts vor. Dazu sind bereits wissenschaftliche Gutachten in Auftrag gegeben worden. In welchen Bereichen und wann die Erbrechtsreform in Kraft treten wird, ist aber noch völlig offen. Seit Inkrafttreten des Reformgesetzes von 1981[7] ist...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 1. Form der Entziehungsverfügung

Rz. 68 Aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit verlangt das Gesetz hinsichtlich Form und Inhalt der Entziehungserklärung die Erfüllung von bestimmten Anforderungen. Hieran hat sich durch die Reform des Pflichtteilsrechts nichts Grundsätzliches geändert. Die Beachtung der Formvorschriften wird von den Instanzgerichten mitunter überspannt – offenbar, um eine inhaltl...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 15 Unternehmensbewertung ... / Literaturtipps

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / (4) Ausschlagungsfrist

Rz. 30 In der Praxis bereitet große Probleme, dass die Ausschlagung fristgebunden ist, der Pflichtteilsberechtigte also unter "Zeitdruck" steht. Innerhalb der allgemeinen Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB muss er im Allgemeinen klären, ob die Annahme des belasteten Erbteils oder die Ausschlagung zur Pflichtteilserlangung günstiger ist. Vielfach wird daher die Faustreg...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / b) Verbrechen oder vorsätzlich schweres Vergehen (§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB)

Rz. 36 In dem neu gefassten § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB wurden gleichsam die vormaligen in Nr. 2 und Nr. 3 enthaltenen Pflichtteilsentziehungsgründe zusammengefasst und modifiziert. Früher konnte der Pflichtteil bei einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung (Nr. 2 a.F.) oder in den Fällen entzogen werden, in denen sich der Abkömmling eines Verbrechens oder eines schweren vor...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / aa) Allgemeines; Entziehung des Pflichtteils der Kinder

Rz. 43 Die Erbrechtsreform hat diesen Entziehungsgrund inhaltlich unverändert gelassen. Daher kann nach wie vor lediglich die Verletzung einer gegenüber dem Erblasser bestehenden Unterhaltspflicht diesen Tatbestand erfüllen, nicht aber gegenüber dem anderen Elternteil.[128] Rz. 44 Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Unterhaltspflicht" hat sich eng an den unterhaltsrechtlic...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 199 Für die Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, ist zu beachten, dass Art. 46 Abs. 1 des italienischen Gesetzes über die Reform des Internationalen Privatrechts (IPRG) vom 31.5.1995[228] das Erbstatut – wie die Vorgängernorm in Art. 23 disp. prel. C.C. – an die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpft. Dies gilt für den gesamten Nachlass. Der Erblasser k...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 21. Norwegen

Rz. 292 Die EUErbVO gilt in Norwegen nicht, da Norwegen kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Das Erbstatut wird vielmehr wie in Dänemark weiterhin an den Wohnsitz des Erblassers angeknüpft. Rückverweisungen werden aus norwegischer sicht nicht beachtet. Das Haager Testamentsformübereinkommen gilt seit dem 1.1.1973. Rz. 293 Im Pflichtteilsrecht besteht die Besonderhei...mehr

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§ 18 Internationales Pflich... / c) Angleichung auf kollisionsrechtlicher Ebene

Rz. 267 Schwierigkeiten wirft die genannte Methode auf, wenn die beteiligten Rechte eine unterschiedliche Form der Beteiligung gewähren, die nicht miteinander verrechenbar sind, beispielsweise statt des vollen Eigentums Unterhaltsrenten, Vorerben-, Nießbrauchs- oder Nutzungsrechte. Die Umrechnung der güterrechtlichen Ausgleichsansprüche in Noterbquoten ist bisweilen mit erhe...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / II. Die Änderungen des Pflichtteilsrechts im Überblick

Rz. 9 Im Einzelnen enthielt das "Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts" vom 24.9.2009 folgende für das Pflichtteilsrecht bedeutsamen Änderungen: (1) Durch die Änderung des § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB sollte die familiäre Pflege des Erblassers besser entlohnt werden; hierfür war – anders als nach dem damaligen § 2057a BGB – nicht mehr erforderlich, dass diese unter Ve...mehr

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§ 19 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht (legal rights)

Rz. 184 Der Pflichtteil (legal right) beläuft sich für den überlebenden Ehegatten bzw. den Partner aus einer gleichgeschlechtlichen civil partnership auf ein Drittel des beweglichen Vermögens neben Abkömmlingen des Erblassers[220] und auf die Hälfte, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterließ. Die Kinder, ggf. die Enkel des Erblassers erhalten neben einem Ehegatten zusa...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsberechtigung

Rz. 308 Das österreichische materielle Erbrecht ist durch das Erbrechtsänderungsgesetz 2015[339] mit Wirkung vom 1.1.2017 an wesentlich geändert worden. Im österreichischen Recht erwirbt der Pflichtteilsberechtigte wie im deutschen Recht eine Geldforderung gegen den Nachlass. Pflichtteilsberechtigt sind gem. § 762 ABGB der Ehegatte und die Abkömmlinge; fehlen Abkömmlinge, si...mehr

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§ 12 Kautelarpraxis und Ver... / 3. Socinische Klausel

Rz. 64 Die Socinische Klausel ist die "klassische Klausel" des Erbrechts im eigentlichen Sinn, geht sie doch auf den Sieneser Juristen Marianus Socini zurück, der 1556 gestorben ist. Der Klausel liegt folgende Überlegung zugrunde:[102]mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 3. Entstehungsgeschichte der geltenden Vorschriften zur Pflichtteilsentziehung

Rz. 21 Insbesondere vor dem Hintergrund dieser Vorgaben des BVerfG erblickte auch der Gesetzgeber dringenden Handlungsbedarf. Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009[50] sah in diesem Bereich die größten Veränderungen vor. Eines der Hauptanliegen der Reform war es, die Testierfreiheit des Erblassers zu stärken und dementsprechend die Gründe zu üb...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / Literaturtipps

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§ 19 Länderübersicht / 2. Pflichtteilsrechtliche Auswirkungen ehevertraglicher Modifikationen

Rz. 96 Der Vorrang der güterrechtlichen vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung gilt auch für den Fall vertraglich vereinbarter Güterstände. So ist in Frankreich eine Vertragsgestaltung verbreitet, wonach der überlebende Ehegatte vor der Teilung einen bestimmten Geldbetrag, bestimmte Sachen oder eine bestimmte Menge von Dingen bestimmter Art entnehmen kann (clause de préci...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 3. Weitere Voraussetzungen der Pflichtteilsberechtigung

Rz. 25 Dem Berechtigten steht ein Pflichtteilsanspruch grundsätzlich nur dann zu, wenn er im Falle des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden wäre, er aber durch eine Verfügung von Todes wegen seitens des Erblassers enterbt wurde. Rz. 26 Hat der Berechtigte selbst den Verlust des gesetzlichen Erbrechts herbeigeführt, z.B. durch Ausschlagung der Erbschaft nach § 195...mehr

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§ 16 Gesellschaftsrechtlich... / 1. Inhalt und Bedeutung des Wahlrechts nach § 139 HGB

Rz. 152 Soweit der Erbe durch Erbgang Gesellschafter einer OHG bzw. Komplementär einer KG geworden ist, kann er gem. § 139 Abs. 1 bis 3 HGB wählen, ob er unter Aufrechterhaltung der persönlichen Haftung Gesellschafter bleiben oder die Fortdauer seiner Gesellschafterstellung von der Einräumung des Kommanditistenstatus abhängig machen will. Wurde der Erblasser von mehreren Per...mehr

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§ 18 Internationales Pflich... / IV. Die Abstammung im internationalen Pflichtteilsrecht

Rz. 151 Das auf die Abstammung anwendbare Recht wird auch dann gem. Art. 19 Abs. 1 EGBGB angeknüpft, wenn ausländisches Recht Erbstatut ist (selbstständige Anknüpfung der Vorfrage).[97] Es gilt das am jeweils aktuellen Aufenthalt des Kindes geltende Recht. Das Abstammungsstatut kann also bei Übersiedlung des Kindes in einen anderen Staat wechseln, es ist wandelbar. Um eine F...mehr

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§ 19 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 245 Das ursprüngliche jugoslawische Bundesgesetz über die Beerbung von 1955 i.d.F. vom 1965 (ErbG), welches 1971 in das Partikularrecht der damaligen jugoslawischen Teilrepublik Kroatien überführt[285] und 1978 ergänzt wurde, galt zunächst auch im souveränen Kroatien – mit einigen durch die politischen Änderungen bedingten redaktionellen Änderungen – fort.[286] Am 3.10.2...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 7. Besteuerung des Pflichtteils

Rz. 16 Die pflichtteilsrechtlichen Bestimmungen sind trotz Reformen des Erbschaftsteuergesetzes unverändert geblieben. Gleichwohl gibt es zahlreiche mittelbare Änderungen, die sich auch auf die Besteuerung von Pflichtteilsfällen auswirken, insbesondere wenn anstelle des Pflichtteils-Barbetrages andere Wirtschaftsgüter übertragen werden. In diesen Fällen, insbesondere des § 3...mehr

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§ 19 Länderübersicht / II. Grundlagen des materiellen Erbrechts

Rz. 528 Das türkische materielle Zivilrecht ist vom schweizerischen Recht geprägt. Im Rahmen der Reformen Mustafa Kemals (Atatürk) war das Schweizer ZGB a.F. ins Türkische übersetzt und in der Türkei inhaltlich im Wesentlichen unverändert in Kraft gesetzt worden.[517] Ähnlich wie 1988 in der Schweiz erfolgte 1990 in der Türkei eine Gesetzesänderung, mit der die Nutznießung d...mehr

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§ 18 Internationales Pflich... / Literaturtipps

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