Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / II. Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss

Rz. 116 Die Regelung des § 11a I AVB hat nur sehr begrenzte Bedeutung. Die AVB werden erst Bestandteil des Vertrages, wenn der Vertrag geschlossen ist. Vorher können sie keine rechtlichen Wirkungen entfalten. Die Klausel zielt aber gerade auf ein Verhalten des Antragstellers vor Abschluss des Vertrages ab. Dennoch trifft die Klausel die ohnehin bestehende Rechtslage gem. § 1...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / 1. Allgemeines

Rz. 119 Nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten, dem Versicherer den Fall anzuzeigen und daran mitzuwirken, dass der Sachverhalt richtig aufgeklärt wird.[273] Darauf ist der Versicherer in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung noch dringender angewiesen als im Sachschadenbereich oder auch bei der Kfz-Haftpflichtversicherung,...mehr

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§ 17 Grundlagen der Berufsh... / Literaturtipps

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 3 § 3 Abs. 1a UStG ist mit Wirkung ab 1.1.1993 durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz[1] in das nationale Recht eingefügt worden. Die Regelung steht im Zusammenhang mit den zum 1.1.1993 zwingend umzusetzenden Vorschriften zum Europäischen Binnenmarkt und basiert auf der Änderungsrichtlinie 91/680/EWG[2] aus 1991. Rz. 4 Zum Zeitpunkt der erstmaligen Einführung zum 1.1.199...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / bb) Rechtsprechung der Untergerichte

Rz. 84 Erreicht der Instanzenzug das oberste Bundesgericht nicht, so wird der Rechtsanwalt die Rechtsprechung des – örtlich und sachlich zuständigen – (Unter-)Gerichts der letzten Instanz für den Mandatsgegenstand zu berücksichtigen haben.[416] Dies galt etwa für die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in bestimmten Familien-Folgesachen (§ 629 Abs. 1 ZPO a.F.)[417] und in ...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / (2) Aufklärung des Auftraggebers

Rz. 289 Der Rechtsanwalt muss den Mandanten auf Vor- und Nachteile des beabsichtigten Vergleichs hinweisen.[1115] Eine Aufklärung ist insb. dann erforderlich, wenn der Rechtsanwalt sich nicht sicher sein kann, dass der Auftraggeber Inhalt und Tragweite des Vergleichs vollständig erfasst, sondern vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Mandant erwartet, durch eine...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / 2. Einzelheiten

Rz. 122 Der Versicherungsfall ist in § 5 I AVB definiert. Demnach entsteht die Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers schon dann, wenn er von Umständen erfährt, die Haftpflichtansprüche gegen ihn auslösen "könnten". Der Anwalt, der sich der Möglichkeit seiner Inanspruchnahme durch den Mandanten ausgesetzt sieht, sollte dies ernst nehmen und die Meldung ggü. dem Versich...mehr

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§ 8 Grundlagen der Dritthaftung

Rz. 1 Rechtsberater (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ihre Gesellschaften) – und andere berufliche Fachleute – haften ihren Auftraggebern für eine schuldhafte Pflichtverletzung aus dem Vertrag und/oder aus Deliktsrecht. Insoweit steht die "Dritt-, Berufs-, Expertenhaftung" auf den sicheren rechtlichen Fundamenten eines – regelmäßig vorliegenden – Dienstver...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / Literaturtipps

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.1 Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs (Abs. 1 Nr. 1)

Rn 44 Der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist Voraussetzung des Eintritts in das gerichtliche Verfahren (s. o. Rn. 11). Zum Nachweis der Durchführung des außergerichtlichen Verfahrens hat der Schuldner mit seinem Eröffnungsantrag eine Bescheinigung vorzulegen, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt worden ist. Diese muss sich des amtlich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 9. Aufsatzliteratur

Rn 144 Ahrens, Rücknahmefiktion und Beschwerderecht bei § 305 Abs. 3, NZI 2000, 201; Baumann/Schmitz-Winnenthal, Die Verbraucherinsolvenzberatungsstelle – Organisation und Arbeitsablauf, ZVI 2009, 143; Frind, Störeinflüsse im Privatinsolvenz-Planverfahren, ZInsO 2014, 280; ders., Schlecht beraten, wenn nicht persönlich beraten?, ZInsO 2016, 307; ders., Bescheinigungsprüfung ...mehr

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§ 9 Familienrecht / b) Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Rz. 36 Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung der während der Ehe angesammelten Renten- und Pensionsansprüche . Dabei werden, grob gesagt, die Rentenanwartschaften der Ehepartner durch das Gericht mit Hilfe der Sozialversicherungsträger ermittelt und gegeneinander gestellt. Der Ausgleich findet dadurch statt, dass das Gericht die Hälfte der Differenz in der Höhe der A...mehr

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§ 36 Änderungen des Vollstreckungsrechts

Rz. 1 Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung wurde am 13.6.2008 vom Bundesrat beschlossen, es ist zum 1.1.2013 in Kraft getreten und hat das Vollstreckungsrecht ganz erheblich verändert.[1] Gerade Leser, die dieses Werk beispielsweise zur Vorbereitung auf den Rechtsfachwirtkurs zur Hand nehmen und lange nicht mehr im Bereich der Zwangsvollstrecku...mehr

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§ 43 Einführung

Rz. 1 Die 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung (InsO) hat in den Gebieten der früheren Bundesrepublik die frühere Konkurs- und Vergleichsordnung und in den sog. neuen Bundesländern die Gesamtvollstreckungsordnung, die auch nach der Wiedervereinigung bis ins Jahr 1999 fortgalt, abgelöst. Im Vordergrund stand und steht bei der InsO die Zielsetzung, das frühere nahezu funk...mehr

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§ 16 Rechtsmittel / 8. Kosten des Berufungsverfahrens

Rz. 13 Gerichtskosten An Gerichtskosten fallen im Berufungsverfahren gem. Anlage 1 zu § 11 GKG (Kostenverzeichnis), Teil 1, Abschnitt 2, Nr. 1220 eine 4,0 Verfahrensgebühr an Diese Gebühr beinhaltet auch die Kosten für ein Urteil. Wird die Klage in der Berufungsinstanz zurückgenommen oder die Berufung als solche zurückgenommen, ermäßigt sich die gerichtliche Verfahrensgebühr ...mehr

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§ 10 Erbrecht / II. Entzug des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 44 Die Entziehung des Pflichtteils des Abkömmlings ist nur unter den erschwerten Bedingungen des § 2333 BGB möglich. In diesem Fall geht der gesetzliche Erbe völlig leer aus. Rz. 45 Zum 1.1.2010 ist die Erbrechtsreform in Kraft getreten. Anwendbar sind die neuen Vorschriften erst für Erbfälle ab dem 1.1.2010. Ein wesentliches Anliegen dieser Reform ist die Stärkung der Te...mehr

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§ 12 Allgemeine Vorschriften / II. Landgericht

Rz. 7 Das Landgericht (LG) ist sowohl Eingangs- als auch Rechtsmittelgericht : Als Eingangsgericht ist es zuständig für alle Klagen oberhalb von 5.000,00 EUR (§ 71 GVG) und als Berufungsgericht für die gegen Entscheidungen der ihm zugeordneten AG eingelegten Berufungen (§ 72 GVG). Der Landgerichtsbezirk umfasst regelmäßig mehrere Amtsgerichtsbezirke. Rz. 8 Anders als bei den A...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / P. Nachhaftung und Restschuldbefreiung des Gemeinschuldners

Rz. 25 Juristische Personen werden nach Beendigung des Insolvenzverfahrens in dem jeweiligen Register gelöscht und werden damit rechtlich gegenstandslos . Bei natürlichen Personen gibt die InsO dem Schuldner die Möglichkeit, die Nachhaftung zu begrenzen . In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren nur für natürliche Personen vorgesehe...mehr

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§ 12 Allgemeine Vorschriften / 2. Ausschließung und Ablehnung

Rz. 18 Der Richter soll das Verfahren unabhängig und unparteiisch führen. Um die Unabhängigkeit zu gewährleisten, sind Richter im Unterschied zu Beamten nicht weisungsabhängig. Es gibt also keinen Vorgesetzten, der sie anweisen kann, wie zu entscheiden ist. Auch der Kammer- oder Senatsvorsitzende hätte insoweit keinerlei Handhabe, Druck auf ein Kammer- oder Senatsmitglied au...mehr

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§ 12 Allgemeine Vorschriften / A. Einleitung

Rz. 1 Während sich das im 2. Abschnitt beschriebene materielle Recht damit befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen ausgehend im Wesentlichen von dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Ansprüche unter Personen bestehen und wie diese inhaltlich ggfs. näher ausgestaltet sind, beschäftigt sich der 3. Abschnitt des Buches mit den für die Rechtspraxis mindestens genauso bedeutend...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.3.2007 (BGBl. I, S. 368) mit Wirkung zum 31.3.2007 eingefügt. § 851c ZPO steht neben der Vorschrift des § 850i ZPO (BGH, NZI 2018, 326 = ZIP 2018, 737 = NJW-RR 2018, 625 = Rpfleger 2018, 482 = NZM 2018, 867 = NJW-Spezial 2018, 311 = FoVo 2018, 114 = Vollstreckung effektiv 2018, 112). Grund da...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH (BGH, Vollstreckung effektiv 2005, 78 = NJW 2005, 681 = NZM 2005, 192 = DWW 2005, 77 = Rpfleger 2005, 206 4 = MDR 2005, 650) waren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außerhalb des von der Regelung umfassten Bereichs grds. uneingeschränkt pfändbar. Diese Rechtsprechung hat der BGH (BGH, DB 2014, 1737 = WM 2014, 1485 = ZIP 201...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 18 erhielt seine jetzige Fassung durch Art. 4 des Beistandsgesetzes v. 4.12.1997, Art. 13 des Kindschaftsrechtsreformgesetzes v. 16.12.1997 und Art. 4 Abs. 11 des Kindesunterhaltsgesetzes v. 6.4.1998 und Art. 1 Nr. 6 des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes v. 8.9.2005. Rz. 2 Nach dem bis zum 1.7.1998 geltenden § 18 Abs. 2 hatte die Mutter einen Rechtsans...mehr

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I Grundlagen / 1.2.3 MoMiG ("Große GmbH-Reform")

Rz. 12 Zu grundlegenden Reformen des GmbH-Rechts hat das "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen" (MoMiG)[1] geführt. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit diesem Gesetz zum einen, die Attraktivität der deutschen GmbH durch Vereinfachung und Modernisierung gegenüber konkurrierenden ausländischen Rechtsformen zu steigern. Zum anderen sollte ...mehr

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I Grundlagen / 1.2.1 "Kleine GmbH-Reform"

Rz. 10 Zahlreiche Vorschläge zu einer umfassenden Novellierung des bis 1980 nur in Randbereichen geänderten GmbHG wurden vom Gesetzgeber nicht verwirklicht.[1] Das "Gesetz zur Änderung des GmbHG und anderer handelsrechtlicher Vorschriften" vom 7.4.1980[2] beseitigte die dringendsten Missstände der GmbH[3] u. a. durch Anpassung der Regelungen über Stammkapital, Sacheinlagen, ...mehr

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I Grundlagen / 1.2.15 Reform der Bilanzrichtlinie und Umsetzungsgesetz

Rz. 38 Am 19.7.2013 ist die reformierte EU-Bilanzrichtlinie in Kraft getreten.[1] Dadurch können die Mitgliedsstaaten u. a. die Schwellenwerte zur Einstufung eines Unternehmens als kleine Gesellschaft um etwa 20 % gegenüber dem bisherigen Wert erhöhen, um mehr Unternehmen die für kleine Unternehmen geltenden Erleichterungen bei der Aufstellung und Offenlegung von Abschlüssen...mehr

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I Grundlagen / 1.2 Reformen

Rz. 9 Das GmbH-Gesetz von 1892 unterlag seit seiner Neubekanntmachung vom 20.5.1898 zahlreichen Änderungen. Die wichtigsten Reformen werden im Folgenden zusammengefasst. 1.2.1 "Kleine GmbH-Reform" Rz. 10 Zahlreiche Vorschläge zu einer umfassenden Novellierung des bis 1980 nur in Randbereichen geänderten GmbHG wurden vom Gesetzgeber nicht verwirklicht.[1] Das "Gesetz zur Änderu...mehr

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I Grundlagen / 1.2.3.3 Beteiligungstransparenz und Rechtssicherheit beim Anteilserwerb

Rz. 18 Zur Stärkung der Beteiligungstransparenz und Rechtssicherheit beim Anteilserwerb können nach der Neufassung des § 16 Abs. 1 GmbHG Mitgliedschaftsrechte gegenüber der GmbH nur noch von Gesellschaftern ausgeübt werden, die in die Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) aufgenommen wurden. Ein gutgläubiger Erwerb von Anteilen kommt nach dem neuen § 16 Abs. 3 GmbHG in Betracht.mehr

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Sommer, SGB V § 135a Verpfl... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die mit Wirkung zum 1.1.1993 durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2288) neu in das SGB V aufgenommene Vorschrift regelte ursprünglich – zur Schließung der Gesetzeslücke zwischen der Qualitätssicherung in der ambulanten vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung ...mehr

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I Grundlagen / 1.2.9 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Rz. 26 2009 ist mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)[1] die umfangreichste Reform des Handelsbilanzrechts seit 25 Jahren in Kraft getreten. Rz. 27 Insbesondere durch die Streichung bzw. Modifizierung zahlreicher handelsrechtlicher Ansatz-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechte sollten mittelständische Unternehmen in Deutschland bis zu 2,5 Milliar­den EUR jährlich be...mehr

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I Grundlagen / 1.2.3.2 Kapital der GmbH

Rz. 15 Auch das bislang maßgeblich von der Rechtsprechung ausdifferenzierte Recht der Kapitalaufbringung und -erhaltung wurde durch das MoMiG grundlegend verändert. Die Kapitalaufbringung hat vor allem durch die neu geschaffene Möglichkeit, verdeckte Sacheinlagen auf den Bareinlageanspruch anzurechnen (§ 19 Abs. 4 GmbHG), eine bedeutende Vereinfachung erfahren. Zudem wurde d...mehr

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I Grundlagen / 1.2.3.4 Bekämpfung von Missbrauch

Rz. 19 Zur Bekämpfung von Missbräuchen wurden die Gründe für eine Amtsunfähigkeit (Inhabilität) der Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG) erweitert und mit einem Haftungstatbestand für Gesellschafter sanktioniert (§ 6 Abs. 5 GmbHG). Geschäftsführer sind nunmehr zum Ersatz für Zahlungen an Gesellschafter verpflichtet, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft f...mehr

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I Grundlagen / 1.2.3.1 Gründung der GmbH

Rz. 13 Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit wurde die Gründung der GmbH erheblich vereinfacht. Die wichtigsten Änderungen in diesem Bereich waren: Verzicht auf Beifügung der Genehmigungsurkunde in dem Fall, dass der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG a. F.) Verzicht auf Sicherheitsleistung für die Resteinlage bei Gründung de...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 8.1 Gerichtliche Durchsetzung von Informationsrechten durch den Gesellschafter

Rz. 360 Wird dem Gesellschafter die ihm nach § 51a GmbHG zustehende Auskunft oder Einsicht nicht gewährt, so ist die Möglichkeit einer gerichtlichen Durchsetzung seines Anspruches erforderlich. § 51b GmbHG stellt hierfür ein Informationserzwingungsverfahren zur Verfügung, das den Regelungen bei der AG (§ 132 Abs. 1, 3 und 4 AktG) vergleichbar ist. Antragsberechtigt ist gem. §...mehr

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Zugewinnausgleich / 2 Details

Die Vorschriften über den Zugewinnausgleich sollen für den Regelfall einer Zugewinngemeinschaftsehe ("gesetzlicher Güterstand") sicherstellen, dass die Ehepartner im Falle einer Scheidung an dem während der Ehe erworbenen Vermögen je zur Hälfte partizipieren. Die hälftige Teilung des Zugewinns basiert auf der Vermutung, dass beide Ehepartner zu dem in der Ehe erwirtschaftete...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.2.3.3 Missbrauch der Anfechtungsbefugnis

Rz. 618 Die Anfechtungsbefugnis verliert, wer sein Recht missbraucht. Eine Anfechtungsklage wird damit unbegründet.[1] Praktischer Hauptanwendungsfall sind Anfechtungsklagen, die ausschließlich erhoben werden, um sich den Lästigkeitswert der Klage "abkaufen" zu lassen, d. h. um einen individuellen Vorteil zu erzielen oder um die Anfechtungsklage in anderer Weise als Druckmit...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.15 Kreditgewährung an Mitglieder der Geschäftsführung

Rz. 861 Nach § 43a Satz 1 GmbHG darf die GmbH einem Geschäftsführungsmitglied einen Kredit nur gewähren, soweit das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht angetastet wird. Gleiches gilt für solche Kredite, die den Geschäftsführern nahestehenden Personen gewährt werden sollen.[1] Rz. 862 Die Gewährung eines Kredites an Geschäftsführer kann bereits im Anst...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 2.2.2 Gesellschafterversammlungen im Ausland

Rz. 410 Bei einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag kann die Gesellschafterversammlung einer deutschen GmbH grundsätzlich auch im Ausland stattfinden,[1] jedenfalls dann, wenn der vorgesehene Ort im Ausland ohne übermäßigen zeitlichen oder finanziellen Aufwand erreichbar ist. Danach bestehen keine Bedenken, gut erreichbare Städte wie Zürich oder Amsterdam für G...mehr

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I Grundlagen / 1.2.16 Aktienrechtsnovelle 2016

Rz. 39 Infolge der Aktienrechtsnovelle 2016[1] muss die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr stets durch drei teilbar sein, sondern nur noch, wenn es aus Gründen der Arbeitnehmer-Mitbestimmung erforderlich ist, d. h. bei Gesellschaften – auch in der Rechtsform der GmbH –, die dem Drittelbeteiligungsgesetz unterliegen. Dem Aufsichtsrat müssen aber weiterhin mindestens ...mehr

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I Grundlagen / 1.2.12.1 Verzicht auf Anhang zum Jahresabschluss (JA)

Rz. 31 Die Gesellschaft kann gem. § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB auf einen Anhang zum Jahresabschluss verzichten, wenn der Jahresabschluss für sich allein die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln kann.mehr

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I Grundlagen / 1.2.2 EHUG

Rz. 11 Das "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG)[1] hat zum 1.1.2007 die Einführung eines elektronischen Handelsregisters und eines Unternehmensregisters gebracht sowie Vereinfachungen der Zweigniederlassungsregelungen und verschärfte Sanktionen bei Nichtbefolgung der Jahresabschlussoffenlegungspflicht.mehr

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I Grundlagen / 1.2.11 Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)

Rz. 29 Am 7.12.2011 wurde das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom Bundestag verabschiedet.[1] Es ist in großen Teilen bereits am 1.3.2012 und vollständig am 1.1.2013 in Kraft getreten. Als Reaktion auf einen vom Gesetzgeber beobachteten "Insolvenztourismus"[2] bricht das Gesetz die ehemals strikte Trennung zwischen Insolvenz- und Gesell...mehr

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I Grundlagen / 1.2.8 Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG)

Rz. 25 Durch das im Herbst 2008 eingeführte "Finanzmarktstabilisierungsgesetz" (FMStG)[1] wurde u. a. der Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS oder SoFFin) eingerichtet, der Unternehmen des Finanzsektors[2] durch die Übernahme von Garantien sowie den Erwerb von Beteiligungen und Risikopositionen stützen soll.mehr

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I Grundlagen / 1.2.10 Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)

Rz. 28 Die Vergütungsregelungen der Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder sind in den letzten Jahren verstärkt zum Gegenstand regulatorischer Eingriffe des Gesetzgebers geworden. Durch das am 5.8.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung ­(VorstAG)[1] sollten Fehlanreize durch kurzfristige Vergütungsinstrumente eingedämmt werden.[2] § 52 Abs. 1...mehr

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I Grundlagen / 1.2.12 Kleinstkapitalgesellschaften Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)

Rz. 30 In Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU wurde zum Ende des Jahres 2012 das MicroBilG verabschiedet, um die Bilanzierung von Kleinstunternehmen zu erleichtern. Das Gesetz trat am 28.12.2012 in Kraft.[1] Terminologisch wurde hierzu eine Unterkategorie der "kleinen Kapitalgesellschaften" als "Kleinstkapitalgesellschaften", § 267a Abs. 1 HGB, eingeführt. Für eine Kleinstkap...mehr

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I Grundlagen / 1.2.12.4 Änderungen bzgl. der Konzernabschlussregelungen

Rz. 34 Bestanden bisherige Erleichterungen gem. § 264 Abs. 3 HGB zum Jahresabschluss nur für Tochterkapitalgesellschaften von inländischen Konzernmüttern, so erstreckt das MicroBilG die Erleichterungen auch auf Tochtergesellschaften von Konzernmüttern mit Sitz in der EU oder dem EWR. Klargestellt wurde, dass die Bereichsausnahme bzgl. der Pflicht zur Aufstellung eines Konzer...mehr

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I Grundlagen / 1.2.12.2 Bilanzverkürzung, verkürzte GuV

Rz. 32 Nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB beschränkt sich die Bilanzgliederung in vorgegebener Reihenfolge auf die in § 266 Abs. 2 HGB benannten Buchstabenposten. Eine Aktiv-/Passivlistung latenter Steuern muss lediglich im Falle einer freiwilligen Anwendung von § 274 HGB erfolgen, § 274a HGB. In Anlehnung an das Gesamtkostenverfahren nach § 275 Abs. 2 HGB und entsprechend der Mög...mehr

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I Grundlagen / 1.2.14 Frauenquote

Rz. 37 Mit Wirkung zum 1.5.2015 wurde durch das "Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst"[1] in §§ 36 und 52 GmbHG die Verpflichtung eingeführt, Zielgrößen für den Frauenanteil in Geschäftsführung und Aufsichtsrat einer mitbestimmten GmbH festzulegen. Liegt der Frauenanteil bei ...mehr

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I Grundlagen / 1.2.6 Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)/Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)

Rz. 23 Durch das 2008 beschlossene Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) wurde das Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG) eingeführt sowie u. a. steuerliche Änderungen. Dadurch soll die Finanzierung junger, mittelständischer Unternehmen erleichtert werden.[1]mehr

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I Grundlagen / 1.2.4 ARUG

Rz. 20 Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) hat einige Unklarheiten des MoMiG beseitigt und weitere Vereinfachungen eingeführt.[1] Neben einer Umgestaltung des § 10 Abs. 2 GmbHG hinsichtlich der Eintragung von Änderungen zum genehmigten Kapital hat das ARUG für Kapitalmaßnahmen bis 2009 ggf. erforderliche Genehmigungen ebenso ersatzlos gestrichen wie...mehr