Fachbeiträge & Kommentare zu Rente

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Jansen, SGB VI § 254c Anpas... / 2.1.5 Künftige Rentenanpassungen bis 1.7.2023

Rz. 11 Für die Zeit bis 1.7.2023 wird der aktuelle Rentenwert (Ost) nach § 255a Abs. 1 noch im Verhältnis zum aktuellen Rentenwert und damit unabhängig von der Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern "gesetzlich" festgesetzt. Dabei wird der aktuelle Rentenwert (Ost) in 7 Schritten schrittweise gegenüber dem aktuellen Rentenwert angehoben (zu dieser Angleichung in 7 Schrit...mehr

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Jansen, SGB VI § 268a Änder... / 2.2.2.1 Versorgungsausgleichsverfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet

Rz. 15 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Zeitpunktes der Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens ist der Eingang des Scheidungsantrags oder des Antrags auf Durchführung bzw. Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht (zutreffend GRA der DRV zu § 268a SGB VI, Stand: 23.12.2020, Abschn. 4.1.1). Ist ein Abänderungsverfahren in Bezug auf den Ver...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2.4 Rentenanpassungen im Überblick

Rz. 14 Der aktuelle Rentenwert (West/Ost) beträgt nach der jeweiligen Rentenwertbestimmungsverordnung in den laufenden Jahren ab 2008: ab 1.7.2008 26,56 EUR bzw. 23,34 EUR (Art. 2 des Rentenanpassungsgesetzes 2008 v. 26.6.2008, BGBl. I S. 1076), ab 1.7.2009 27,20 EUR bzw. 24,13 EUR (Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 v. 17.6.2009, BGBl. I S. 1335), ab 1.7.2010 unverändert (Re...mehr

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Jansen, SGB VI § 264d Zugan... / 2.1 Tabellenlebensalter (Satz 1)

Rz. 9 Bei der Ermittlung des Zugangsfaktors für Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes, die vor dem 1.1.2024 beginnen bzw. bei denen der Tod vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, treten anstelle des 62. und 65. Lebensjahres (vgl. § 77 Abs. 2 und 3) die sich aus der Tabelle in § 264d Satz 1 zum jeweiligen Rentenbeginn bzw. Todeszeitpunkt ergebenden Lebensalter. Rz. 10...mehr

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Jansen, SGB VI § 266 Erhöhu... / 1.1 Regelungsinhalt und Normzweck

Rz. 2 § 266 enthält ergänzend zu § 93 eine Besitzschutzregelung für Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen, wenn am 31.12.1991 auf beide Renten ein Anspruch nach dem bis dahin geltenden "alten" Bundesrecht bestand. In diesen Fällen ist nicht allein der für "neue" Renten ab 1.1.1992 geltende Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3, bei dessen...mehr

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Jansen, SGB VI § 255c Anwen... / 2.1.2 Rentenanpassungsmitteilungen (Satz 2)

Rz. 13 Nach Satz 2 erhalten die Rentnerinnen und Rentner über die Anpassung ihrer Renten aufgrund des ab 1.7.2024 einheitlich geltenden aktuellen Rentenwert eine Anpassungsmitteilung. Rz. 14 Die Grundregelung zur Anpassungsmitteilung enthält § 118a; danach erfolgt kein Versand der Anpassungsmitteilung an den Rentner bei einer sog. Nullanpassung. Entspricht der aufgrund der An...mehr

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Jung, SGB VII § 79 Umfang d... / 2.1 Umfang der Abfindung

Rz. 5 Höchstbetrag der abzufindenden Rente ist die Hälfte der Rente. Der Unfallversicherungsträger kann aber auch einen geringeren Betrag abfinden, sofern der Versicherte dies beantragt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung "bis zur Hälfte". Demgegenüber kann die Abfindung nicht für einen kürzeren Zeitraum als 10 Jahre beantragt werden. Dies ergibt sich mittelbar a...mehr

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Jung, SGB VII § 76 Abfindun... / 2.1 Voraussetzungen der Abfindung

Rz. 6 Abgefunden werden nur Renten auf unbestimmte Zeit. Da in der Zeit, für die der Unfallversicherungsträger die Rente in Form einer vorläufigen Entschädigung leistet, angenommen wird, dass sich in den Folgen des Versicherungsfalls noch kein stabiler Zustand eingestellt hat, können diese nicht abgefunden werden. Voraussetzung für die Abfindung einer Rente auf unbestimmte Z...mehr

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Jansen, SGB VI § 266 Erhöhu... / 2.1 Rentenansprüche i. S. d. § 266 – Anwendungsbereich und Funktion

Rz. 8 Die Vorschrift gilt im sachlichen Anwendungsbereich für Renten, die nach dem 31.12.1991 neu festzustellen (vgl. § 300; vgl. zu den Fallgestaltungen GRA der DRV zu § 266 SGB VI, Stand: 24.1.2018, Abschn. 3.1) oder im unmittelbaren Anschluss an eine vor 1992 beginnende Rente desselben Berechtigten (z. B. Regelaltersrente im Anschluss an eine Rente wegen Berufsunfähigkeit o...mehr

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Jansen, SGB VI § 255b Veror... / 3 Literatur

Rz. 19 DRV Bund, Rentenanpassungsverfahren (RAV) 2023 beim Renten Service der Deutschen Post AG – Zahlungen der allgemeinen Rentenversicherung und Zahlungen der knappschaftlichen Rentenversicherung beim Renten Service unter den Postabrechnungsnummern (PANR) 705, 706, 905, RdSchr 1/2023. DRV Bund, Rentenanpassungsverfahren (RAV) 2022 beim Renten Service der Deutschen Post AG –...mehr

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Jung, SGB VII § 79 Umfang d... / 2.2 Höhe und Dauer der Abfindung

Rz. 10 Als Abfindungssumme wird das 9-fache des der Abfindung zugrundeliegenden Jahresbetrags der Rente gezahlt. Die Rente wird zwar für 10 Jahre abgefunden, der Versicherte erhält aber nur den 9-fachen Betrag der für diesen Zeitraum zu zahlenden Rente. Der Versicherte verliert somit einen Jahresbetrag des abgefundenen Rententeils. Diesem steht aber ein durch die Vorauszahlu...mehr

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Jansen, SGB VI § 255 Renten... / 2.1 Rentenartfaktor für große Witwen- und Witwerrenten (Abs. 1)

Rz. 6 Die Vertrauensschutzregelung des Abs. 1 (vgl. Rz. 1, 2) sichert für Rentenbezugszeiten nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres auch bei Todesfällen ab 1.1.2002 den bis zum 31.12.2001 geltenden günstigeren Rentenartfaktor von 0,6 (= 60 % der Vollrente des Verstorbenen) anstelle von 0,55 (= 55 % der Vollrente des Verstorbenen, vgl. § 67 Nr. 6) zu. Rz. 7 Abs. 1 sieht dabe...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2.3 Umsetzung der Rentenanpassung

Rz. 13 Der ab 1.7. jeden Jahres maßgebende aktuelle Rentenwert wird – nach der Verordnungsermächtigung i. S. d. § 69 Abs. 1 – ab dem Jahre 1992 durch Rechtsverordnung festgesetzt. Nach § 69 Abs. 1 hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1.7. eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30.6. des ...mehr

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Jung, SGB VII § 76 Abfindun... / 2.4 Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls

Rz. 18 Haben sich die Folgen einer auf Lebenszeit abgefundenen Rente dergestalt verschlimmert, dass sich die aus den Folgen des Versicherungsfalls resultierende MdE um wenigstens 10 % (vgl. § 73 Abs. 3) erhöht, ist die Rente insoweit zu zahlen. Eine abweichende (nachträgliche) medizinische Beurteilung der unveränderten Unfallfolgen genügt hingegen nicht (Bereiter-Hahn/Mehrte...mehr

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Jansen, SGB VI § 266 Erhöhu... / 2.2 Ermittlung des Grenzbetrags – Rechtsfolge

Rz. 12 Der Grenzbetrag ist grundsätzlich die Summengrenze bis zu der beide Leistungen – also Altersrente und Unfallrente – höchstens zu gewähren sind. Beide Rentenhöhen sind zu berechnen, die Summe der beiden Renten wird mit dem Grenzbetrag verglichen und nur wenn mit beiden Renten der Grenzbetrag nicht überschritten wird, wird keine Anrechnung der Unfallrente auf die Alters...mehr

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Jung, SGB VII § 78 Abfindun... / 1 Allgemeines

Rz. 4 Die Vorschrift regelt die sog. große Abfindung. Der Umfang der Abfindung, deren Berechnung und deren Auswirkungen sind in § 79 geregelt. Im Gegensatz zur lebenslangen Abfindung der sog. kleinen Renten nach einem Grad der MdE von unter 40 % gemäß § 76 ist die Abfindung dieser Renten lediglich für einen Zeitraum von 10 Jahren und dies auch nur bis zur Hälfte möglich. Die...mehr

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Jansen, SGB VI § 266 Erhöhu... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 19 SGB Office Professional (Redaktion), Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung / 4 Zusammentreffen von Leistungen der Renten-/Unfallversicherung. N.N., Meistbegünstigungs-Vorschrift ist bei Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Unfallversicherung anzuwenden – Anm.: zu BSG Urteil vom 23.5.2006 – B 13 RJ 16/05 R –, DB 2006, XVIII. N.N., Kei...mehr

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Jung, SGB VII § 80 Abfindun... / 2.1 Höhe der Abfindung

Rz. 6 Abfindungsbetrag ist der 24-fache monatliche Durchschnittsbetrag der Witwen- oder Witwerrente, der für die letzten 12 Monate vor Wegfall der Rente geleistet wurde. Hiermit wird sichergestellt, dass auch eventuell anzurechnendes Einkommen (vgl. § 65 Abs. 3) berücksichtigt wird. Erfolgt eine Wiederheirat aber nach Ablauf von 3 Kalendermonaten und vor Ablauf von 12 Kalend...mehr

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Jansen, SGB VI § 255e Nivea... / 3 Literatur

Rz. 45 Beuttler-Bohn, Gleichklang von Löhnen und Renten wiederherstellen – VdK-Stellungnahme zur Rentenanpassung 2022, SuP 2022, 207. Brettschneider, Von der "Rente ab 67" bis zur "Grundrente" – Eine Analyse der Rentenpolitik in der Ära Merkel, Sozialer Fortschritt 2023, 579. Drescher, Renten – Angleichung Ost ein Jahr früher als geplant, SozSich 2023, 134. Dünn/Bilgen, Das Ren...mehr

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Jung, SGB VII § 80 Abfindun... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Abfindung der Rente an Witwe/r und Lebenspartner bei einer erneuten Ehe oder Lebenspartnerschaft. Voraussetzung für den Abfindungsanspruch ist, dass die versicherte Person einen materiell-rechtlichen Anspruch nach § 65 hat. Eine Bewilligung oder bereits laufende Rentenzahlung ist nicht notwendig. Sofern die Rente mit bestandskräftigem Bescheid...mehr

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Jansen, SGB VI § 264c Zusch... / 2.2 Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) bei Waisenrenten (Abs. 1 Satz 2 a. F.)

Rz. 17 Für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten Ost oder West (zur Berechnung des Zuschlages vgl. § 78) gilt – allerdings bezogen auf die Rente des/der verstorbenen Versicherten – das zuvor Gesagte entsprechend: Liegen der Rente ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde, ist auch der Zuschlag nur in Entgeltpunkten (Ost) zu bemessen (Abs. 1 Satz 2). Anderenfalls best...mehr

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Jansen, SGB VI § 69 Verordn... / 3 Literatur

Rz. 30 Altmann, Rentenanpassung zum 1.7.2023, B+P 2023, 659. Berdysz/Ogrzewalla, Rentenanpassung 2020, Kompass/KBS 2020, Nr. 5/6, 15. Borth, Vorgezogene Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2023, FamRZ 2023, 1186. DRV Hessen, Rentenanpassung 2018 – Fragen und Antworten, NachrDRV HE 2018, Nr. 3, 14. Glombik, Das Rentenniveau in Deut...mehr

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Jansen, SGB VI § 269 Steige... / 2.1.1.4 Steigerungsbeträge – Voraussetzungen

Rz. 14 Die zusätzliche Absicherung bestand bzw. besteht nach Abs. 1 Satz 1 in dem sog. Steigerungsbetrag, der die spätere Rente durch eine Zusatzleistung erhöht. Die Steigerungsbeträge werden zusätzlich zu einer Rente aus Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Grundbeiträgen erbracht. Rz. 15 Voraussetzung für Steigerungsbetrag ist insoweit, dass überhaupt ein Rentenanspruch nach ...mehr

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Jung, SGB VII § 75 Abfindun... / 2.4 Rentenanspruch nach Gesamtvergütung

Rz. 13 Liegen nach Ablauf des Zeitraums, für den eine Gesamtvergütung geleistet wurde, weiterhin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente vor, wird die Rente auf Antrag des Versicherten auch über diesen Zeitraum hinaus geleistet. Der Antrag kann vor oder nach Ende des Gesamtvergütungszeitraumes gestellt werden. Zu beachten ist die Verjährungsregelung des § 45 SGB I....mehr

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Jansen, SGB VI § 264d Zugan... / 1.1 Regelungsinhalt und Normzweck

Rz. 2 § 264d regelt für eine bis 2023 reichende Übergangszeit, dass für die Ermittlung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 1.1.2024 beginnen, und bei Renten wegen Todes – bei Tod vor dem 1.1.2024 – die Tabelle zu § 264d Satz 1 maßgebend ist. Die Tabelle weist für einen Rentenbeginn/Todeszeitpunkt vor 2012, also für Renten/Todesfälle der Jahre 2008 bis ...mehr

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Jung, SGB VII § 79 Umfang d... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift bezieht sich auf Abfindungen nach § 78 und betrifft daher nur Renten auf unbestimmte Zeit von 40 % oder mehr bzw. Renten auf unbestimmte Zeit, die zusammen wenigstens einen Vomhundertsatz von 40 erreichen. Rz. 3 Durch die Beschränkung der Abfindung auf 10 Jahre bis zur Hälfte der Rente handelt es sich eigentlich nicht um eine echte Abfindung, sondern viel...mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 2.2 Alte Rechtslage bis 31.12.2017

Rz. 32 Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt gemäß § 255 a Abs. 1 Satz 1 am 30.6.2005 22,97 EUR. Er blieb damit seit Juli 2003 – nach Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 (vgl. Gesetz v. 27.12.2003, BGBl. I S. 3014) – unverändert. Dieser Betrag galt aufgrund der Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 v. 6.6.2005 (BGBl. I S. 1578) i. V. m. §§ 255 e, 255f (ab 1.7.2008 ges...mehr

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Jansen, SGB VI § 68a Schutz... / 2.1.3 Ausgleichsbedarf; sog. Nachholfaktor (Satz 2)

Rz. 17 Satz 2 beinhaltet zunächst die Legaldefinition des Begriffs Ausgleichsbedarf und definiert diesen als die nach Satz 1 angeordnete unterbliebene Minderungswirkung. Der Ausgleichsbedarf firmiert auch unter dem Begriff Nachholfaktor. Rz. 18 Außerdem beinhaltet Satz 2 auch die Rechtsfolge, was mit dem Ausgleichsbedarf künftig geschieht. Durch die Modifikation der Schutzkla...mehr

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Jansen, SGB VI § 256d Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten bei Rentenbezug vor dem 1. Juli 2000 (außer Kraft)

Die am 1.7.1998 in Kraft getretene Vorschrift – eingefügt durch das Rentenreformgesetz 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) – ist zeitlich überholt und wurde durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung v. 1.8.2004 aufgehoben. Sie regelte abweichend von § 70 Abs. 2, in welchem Umfang höhere persönliche Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ...mehr

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Jung, SGB VII § 78 Abfindun... / 2.3 Änderung in den Folgen des Versicherungsfalls

Rz. 13 Sofern sich die Folgen des Versicherungsfalls nach erfolgter Abfindung bessern und der Grad der MdE unter 40 % bzw. auf ein nichtrentenberechtigendes Ausmaß von weniger als 20 % absinkt, wird die in der Vergangenheit getroffene Abfindungsentscheidung hiervon nicht berührt. Das Risiko hierfür liegt somit beim Unfallversicherungsträger. Ist aber zu erwarten, dass sich i...mehr

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Jansen, SGB VI § 259a Beson... / 2.1.1.1 Betroffener Personenkreis

Rz. 7 Die Stichtagsregelung des Abs. 1 Satz 1 (gewöhnlicher Aufenthalt am 18.5.1990) und die Beschränkung auf vor dem 1.1.1937 geborene Versicherte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, und zwar weder wegen des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG noch wegen der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG. Rz. 8 Die Sonderregelung gilt nur für Versicherte der Geburtsjahrgänge...mehr

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Jansen, SGB VI § 268 Beginn... / 2 Rechtspraxis

Rz. 6 Der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift betrifft die in § 243 (Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten) genannten Renten nach dem letzten und vorletzten geschiedenen Ehegatten (vgl. auch GRA der DRV zu § 268 SGB VI, Stand: 11.8.2015, Abschn. 2). Rz. 7 Geschiedenenrenten werden im Unterschied zu den anderen Hinterbliebenenrenten (§ 99...mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 2.1.2.1 Grundregel (Satz 1)

Rz. 10 Für die Übergangszeit bis zur vollständigen Angleichung der Renten in Ost und West – also für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 1.7.2023 – ist ein Vergleichswert zu dem nach Abs. 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln, der dann nach der Konstruktion des Abs. 2 in ein Verhältnis zu dem in Abs. 1 ermittelten aktuellen Rentenwert (Ost) – Referenzwert – gestell...mehr

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Jung, SGB VII § 76 Abfindun... / 1 Allgemeines

Rz. 4 Die Abfindung der Rente erfolgt ausschließlich auf Antrag des Versicherten.Mit der Abfindung wird die laufende Rentenzahlung an den Versicherten abgelöst und der Rentenanspruch erlischt dauerhaft in Höhe des abgefundenen Anteils. Der Anspruch auf Heilbehandlung und Leistungen zur Teilhabe hingegen bleibt durch die Abfindung unberührt. Die Abfindung ist eine Ermessensle...mehr

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Jansen, SGB VI § 69 Verordn... / 2.1.4 Aktueller Rentenwert

Rz. 13 Nachdem 2000 nur eine "Inflationsanpassung" erfolgt war, kam es 2004 und 2006 zu keinen Rentenanpassungen (vgl. Art. 2 des 2. SGB VI-ÄndG = Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2004 v. 27.12.2003, BGBl. I S. 3013, bzw. das Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2006 = Art. 1 des Gesetzes über die Weitergeltung der ak...mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 3 Literatur

Rz. 42 Altmann, Rentenanpassung zum 1.7.2023, B+P 2023, 659. Borth, Vorgezogene Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2023, FamRZ 2023, 1186. Borth, Vorgezogene Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2023, FamRZ 2023, 1186. Drescher, Renten – Angleichung Ost ein Jahr früher als geplant,...mehr

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Jansen, SGB VI § 264d Zugan... / 2.3 35 anstelle von 40 Pflichtbeitragsjahren (Satz 2)

Rz. 20 Bei Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten verbleibt es im Übergangszeitraum bis zum Jahr 2023 für Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren bei dem bisher maßgebenden Lebensalter von 60 bzw. 63 Jahren (§ 264d Satz 2, vgl. Rz. 3). § 77 Abs. 4 i. d. F. ab 1.1.2008 – gefordert werden 40 Pflichtbeitragsjahre – gilt ab dem Jahr 2024. Rz. 21 Erziehungsrenten (§ 47...mehr

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Jung, SGB VII § 78 Abfindun... / 2.1 Voraussetzungen der Abfindung

Rz. 7 Abgefunden werden nur Renten auf unbestimmte Zeit. Dies ergibt sich mittelbar aus Abs. 2 Nr. 2, wonach nicht zu erwarten sein darf, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb des Abfindungszeitraums wesentlich sinkt. Eine Rente als vorläufige Entschädigung würde diese Voraussetzung nicht erfüllen. Die Prüfung und – bei Vorliegen der Voraussetzungen – die Gewähru...mehr

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Jansen, SGB VI § 262 Mindes... / 1.1 Regelungsinhalt und Normzweck

Rz. 2 § 262 Abs. 1 regelt für Rentenfälle ab 1992 – ergänzend zu § 70 Abs. 1 (vgl. auch § 228 i. V. m. § 256a) – die Mindestbewertung von Pflichtbeitragszeiten vor 1992 (Rente nach Mindesteinkommen) für langjährig Versicherte und schafft damit vor allem einen Ausgleich für unterbezahlte "Frauenarbeit", aber auch für regionale oder branchenbedingte Lohnunterschiede. Mindestent...mehr

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Jansen, SGB VI § 118a Anpas... / 1 Allgemeines/Rechtspraxis

Rz. 2 Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, wenn die individuell ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (§ 66), der Rentenartfaktor (§§ 67, 82) und der aktuelle Rentenwert (§ 68) miteinander vervielfältigt werden (§ 64). Dabei bewirkt der aktuelle Rentenwert die fortlaufende Dynamisierung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 verändert ...mehr

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Jansen, SGB VI § 255e Nivea... / 2.2.2 Rechtsfolge bei Unterschreiten des Sicherungsniveau – Anpassungspflicht

Rz. 16 Wird das Sicherungsniveau von 48 % vor Steuern unterschritten, dann regelt § 255e i. V. m. § 154 Abs. 3 Satz 1 die Rechtsfolge. In diesem Fall besteht eine gesetzliche Anpassungspflicht. Der aktuelle Rentenwert ist dann so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 % beträgt. Rz. 17 In den Jahren, in denen die Niveauschutzklausel zur Anwendung gelan...mehr

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Jung, SGB VII § 75 Abfindun... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 5 Während der ersten 3 Jahre nach dem Versicherungsfall soll die Rente als vorläufige Entschädigung festgestellt werden (§ 62 Abs. 1). Nur eine derartige Leistung kann im Sinne der Vorschrift als Gesamtvergütung abgefunden werden. Bezieht der Versicherte eine Rente auf unbestimmte Zeit (§ 62 Abs. 2), kann keine Gesamtvergütung festgestellt werden. Rz. 6 Eine Gesamtvergütu...mehr

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Jung, SGB VII § 75 Abfindun... / 2.3 Voraussichtlicher Rentenaufwand

Rz. 11 Nach Abschluss der Heilbehandlung wird der Unfallversicherungsträger mittels Gutachten eines medizinischen Sachverständigen prüfen, ob und inwieweit rentenberechtigende Folgen des Versicherungsfalls verblieben sind. Deuten die Art der Verletzung und die allgemeine Erfahrung darauf hin, dass zu einem Zeitpunkt, der vor Ablauf des 3. Jahres nach dem Versicherungsfall li...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Umben... / 2.1.1 Regelungsinhalt und Funktion

Rz. 13 § 254d regelt, in welchen Fällen anstelle von Entgeltpunkten (vgl. § 70) Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen sind, die – multipliziert mit dem Zugangsfaktor (§ 66, § 77, § 264c) – als persönliche Entgeltpunkte (Ost) über den aktuellen Rentenwert (Ost) zur Monatsrente (Ost) führen (§§ 254b, 255a). Sind sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) vorhanden, ergi...mehr

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Jansen, SGB VI § 269 Steige... / 2.2.2 Übersteigender Betrag (Satz 2)

Rz. 32 Übersteigt der anzurechnende Anspruch die Rente und sind in der Rente nach dem vorletzten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner Steigerungsbeträge der Höherversicherung enthalten, ist der übersteigende Betrag auch auf die Steigerungsbeträge der Höherversicherung anzurechnen; Satz 2 (GRA der DRV zu § 269 SGB VI, Stand: 18.6.2015, Abschn. 7.2).mehr

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Jansen, SGB VI § 255i Anpas... / 2.1 Festsetzung aktueller Rentenwert nach dem Mindestsicherungsniveau (§ 255e) – Satz 1

Rz. 7 Der zeitliche Anwendungsbereich bezieht sich auf Fallgestaltungen bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts bis zum Ablauf des 1.7.2025. Rz. 8 Wird innerhalb dieses Zeitraums der neue aktuelle Rentenwert zum 1.7. eines Jahres so festgesetzt, dass dieser exakt dem Wert nach § 255e Abs. 2 entspricht, so ordnet Satz 1 die Rechtsfolge an, dass in den folgenden Jahren bis...mehr

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Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 1.3 Normzweck

Rz. 11 § 70 hat zunächst die Funktion einer Umsetzungsnorm, der in § 63 Abs. 1 und Abs. 2 niedergelegten Grundsätze (vgl. Komm. zu 63). Sinn des § 70 ist daher insbesondere dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen und das Lebensleistungsprinzip real in der Rente und dessen Rangwert zu spiegeln. Das im Rentenrecht herrschende Äquivalenzprinzip ergibt sich aus § 63 Abs. 1. Das...mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 1.2 Korrespondierende Regelungen

Rz. 3 Der in § 68 geregelte aktuelle Rentenwert ist der Teil der Rentenformel (vgl. §§ 64, 254b), der die Rentendynamik bewirkt. Das bezieht sich zum einen auf die aktuelle Bewertung der während des gesamten "Versicherungslebens" erworbenen persönlichen Entgeltpunkte (vgl. § 66) und zum anderen auf die Anpassung der bereits laufend gezahlten Renten zum 1. Juli eines jeden Ja...mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Umben... / 1.2 Rechtspraxis

Rz. 9 § 254d in seiner ab 1.7.2024 gültigen Fassung ordnet an, dass ab diesem Zeitpunkt Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) treten. Rz. 10 Der Gesetzgeber hat mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575), ab 1.1.2018 in Kraft gesetzt, die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert umgesetzt. Der Gesetz...mehr

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Jansen, SGB VI § 269 Steige... / 3 Rechtsprechung

Rz. 36 Notwendig aber auch zureichende Voraussetzung für den Anspruch auf Steigerungsbetrag ist ein Bestehen des Rentenanspruchs dem Grunde nach (Stammrecht); die Steigerungsbeträge sind daher selbst dann durch die DRV Bund zu zahlen, wenn ein Zahlungsanspruch z. B. auf die große Witwenrente wegen einer Einkommensanrechnung nach § 97 auf Null herabgesetzt wäre: BFH, Urteil v....mehr