Fachbeiträge & Kommentare zu Revision

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 126 Entscheidung über die Revision

1 Bedeutung Rz. 1 Die Vorschrift regelt die verschiedenen Möglichkeiten der Beendigung des Revisionsverfahrens durch eine Entscheidung des BFH: Unzulässige Revision: Verwerfung durch Beschluss[1], Unbegründete Revision: Zurückweisung durch Urteil[2], Begründete Revision: Entscheidung durch Urteil,mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7 Revisionsfrist

3.7.1 Monatsfrist – Berechnung Rz. 14 Die Revision ist binnen eines Monats vom Beginn der Frist (Rz. 15ff.) einzulegen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die – anders als die Revisionsbegründungsfrist (vgl. Rz. 29) – nicht verlängert werden kann. Mit der Versäumung der Frist geht die Befugnis, Revision einzulegen, verloren. Unter den Voraussetzungen des § 56 FGO (schul...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.2 Fristbeginn

3.7.2.1 Allgemeines Rz. 15 Die Revisionsfrist beginnt grundsätzlich mit der (wirksamen) Zustellung des vollständigen Urteils an die Beteiligten, sofern das FG die Revision zugelassen hat.[1] Die Zustellung ist auch dann entscheidend, wenn das Urteil verkündet und somit bereits mit der Verkündung wirksam wird. Dies gilt auch bei Zustellung an einen Prozessunfähigen.[2] Fehlt a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Inhalt der Revisionsschrift

3.3.1 Bezeichnung als Revision – Auslegung Rz. 4 Unter Revision ist zum einen das Rechtsmittel selbst zu verstehen, zum anderen der Schriftsatz, mit dem Revision eingelegt wird, d. h. die Revisionsschrift; Abs. 3 erfasst demgegenüber nur die Revisionsschrift. Die Verwendung des Wortes "Revision" in der Revisionsschrift ist nicht vorgeschrieben; anders in § 549 Abs. 1 Nr. 2 ZPO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.1 Zulässigkeitsvoraussetzung

Rz. 22 Nach § 120 Abs. 2 S. 1 FGO ist die fristgerechte Einreichung einer Revisionsbegründung unverzichtbares Erfordernis der Revision. Ohne Revisionsbegründung bzw. bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist die Revision unzulässig[1] und durch Beschluss – ohne jede Aussage zur Sache – zu verwerfen.[2] Die Anforderungen an die Revisionsbegründung orientieren sich an d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.4 Bezeichnung der Beteiligten

Rz. 7 Aus der Pflicht zur Bezeichnung des angefochtenen Urteils folgt nach allgemeiner Ansicht auch, dass die Revision die Beteiligten – grundsätzlich mit Namen und Anschrift – bezeichnen muss.[1] Die Revisionsschrift muss eindeutig erkennen lassen, wer Revision eingelegt hat und gegen wen sie sich richtet.[2] Denn eine Prozesserklärung ist nur i. V. m. einer bestimmten Pers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Entscheidung

Rz. 13 Die Entscheidung über die Zurückweisung der Revision erfolgt von dem voll besetzten Senat (5 Richter) durch Urteil[1], Gerichtsbescheid[2] oder Beschluss.[3] Auch bei Zurückweisung der Revision als unbegründet nach Abs. 4 wegen Ergebnisrichtigkeit wird das FG-Urteil, obwohl seine Begründung vom BFH beanstandet wird, nicht aufgehoben.[4] Entscheidend ist, dass es im Erg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Bedeutung

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die verschiedenen Möglichkeiten der Beendigung des Revisionsverfahrens durch eine Entscheidung des BFH: Unzulässige Revision: Verwerfung durch Beschluss[1], Unbegründete Revision: Zurückweisung durch Urteil[2], Begründete Revision: Entscheidung durch Urteil,mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.6 Vertretungszwang

Rz. 13 Für die Einlegung der Revision gilt in vollem Umfang der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO. Bei Nichteinhaltung des Vertretungszwangs, d. h. ohne Einlegung durch einen vor dem BFH vertretungsbefugten Bevollmächtigten (bzw. eine entsprechende Berufsgesellschaft), fehlt dem Beteiligten die Postulationsfähigkeit; das Rechtsmittel ist damit nicht wirksam eingelegt.[1]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Adressat

Rz. 3a Die Revision ist innerhalb der Revisionsfrist nach der Neufassung des Abs. 1 ab 2001 zwingend beim BFH, nicht beim FG einzulegen. Die Einlegung der Revision beim FG (häufiger Fehler) ist nicht geeignet, die Revisionsfrist zu wahren.[1] Leitet das FG die Revision zuständigkeitshalber an den BFH weiter und geht sie dort nach Ablauf der Revisionsfrist ein, ist die Frist ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.5 Weitere inhaltliche Anforderungen

Rz. 8 Die Revision ist in deutscher Sprache einzureichen.[1] Kurze, der Verdeutlichung dienende fremdsprachliche Passagen sind unschädlich. Davon macht auch der BFH in Urteilen Gebrauch.[2] Die Revision oder die – i. d. R. gesondert eingereichte – Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und ggf. die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Rücknahmeerklärung

Rz. 5 Die Rücknahme muss als Prozesshandlung klar und eindeutig erklärt werden.[1] Eine missverständliche Erklärung ist unwirksam, der BFH braucht sich nicht durch Rückfrage über den Inhalt der Erklärung zu vergewissern.[2] Die Rücknahme unter einer Bedingung ist daher unwirksam.[3] Nicht erforderlich ist die ausdrückliche Erklärung, die Revision zurücknehmen zu wollen; ausr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Rechtsfolge der Revisionsrücknahme

Rz. 16 Die Rücknahme der Revision bewirkt nur den Verlust der jeweils eingelegten Revision, nicht des Rechtsmittels überhaupt. Das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Das Recht, Revision einzulegen, kann deshalb, sofern die Revisionsfrist noch nicht abgelaufen ist, erneut (theoretisch mehrfach) wahrgenommen werden.[1] Deshalb wird das FG-Urteil, wenn die fristgerecht eingel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.2.2 Fristbeginn bei Gerichtsbescheid

Rz. 16 Entscheidet das FG durch Gerichtsbescheid, in dem die Revision zugelassen ist, beginnt die Revisionsfrist ebenfalls bereits mit der Zustellung des Gerichtsbescheids[1], nicht erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Gerichtsbescheid nach § 90a Abs. 3 FGO als Urteil wirkt.[2] Ist die Revision nicht zugelassen, ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.3 Beifügung einer Ausfertigung/Abschrift des FG-Urteils

Rz. 6a Der Revision soll nach Abs. 1 S. 3 eine Urteilsausfertigung oder Urteilsabschrift beigefügt werden, sofern dies nicht bereits mit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 116 Abs. 2 S. 3 FGO geschehen ist. Es handelt sich wie bei § 116 Abs. 2 S. 3 FGO um eine Sollvorschrift, keine Mussvorschrift.[1] Sie dient dazu, dem BFH, dem beim Eingang der Revision, wenn die Begründu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.2.4 Fristbeginn bei Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 17 Hat das FG die Revison nicht zugelassen, ist zunächst gegen das FG-Urteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.[1] Wird auf diese Beschwerde die Revision vom BFH zugelassen, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren regelmäßig – ohne Revisionseinlegung – unmittelbar in das Revisionsverfahren übergeleitet[2], wenn der BFH nicht ausnahmsweise bei Verfahrensmängeln die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Erfordernis der Revisionseinlegung

Rz. 3 Hat das FG in seinem Urteil die Revision zugelassen, muss der Beteiligte, der sich gegen das FG-Urteil wenden will, ausdrücklich Revision einlegen. Bei einer Zulassungsentscheidung im Gerichtsbescheid des FG steht wahlweise auch der Antrag auf mündliche Verhandlung zur Verfügung.[1] Auf einen Antrag auf mündliche Verhandlung wird das FG-Verfahren so fortgesetzt, wie wen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6 Anschlussrevision

6.1 Arten der Anschlussrevision Rz. 57 Obwohl die Anschlussrevision in der FGO nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist sie auch im finanzgerichtlichen Verfahren zulässig.[1] Bisher wurde zwischen selbstständiger und unselbstständiger Anschlussrevision unterschieden. Selbstständig war die Anschlussrevision, wenn sie der Revisionsbeklagte innerhalb der Revisionsfrist eingelegt h...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.5 Rüge einzelner Verfahrensmängel

4.6.5.1 Rüge mangelnder Sachaufklärung Rz. 46 Mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung wird die Verletzung der dem FG (nicht dem FA) auferlegten Amtsermittlung[1] gerügt. Die Rüge ist nur dann schlüssig, wenn das FG-Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.[2] Die pauschale Behauptung, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, genügt dazu nicht. Erforderl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Revisionsbegründung (Abs. 2, 3)

4.1 Zulässigkeitsvoraussetzung Rz. 22 Nach § 120 Abs. 2 S. 1 FGO ist die fristgerechte Einreichung einer Revisionsbegründung unverzichtbares Erfordernis der Revision. Ohne Revisionsbegründung bzw. bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist die Revision unzulässig[1] und durch Beschluss – ohne jede Aussage zur Sache – zu verwerfen.[2] Die Anforderungen an die Revisionsbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.3 Adressat

Rz. 25 Nach der Neuregelung in Abs. 2 S. 3 ab 2001 kann die Revisionsbegründung nur noch beim BFH angebracht werden. Wird die Revisionsbegründung – wie früher zulässig – beim FG eingereicht, gelten die Grundsätze für die Revisionseinlegung in Rz. 3a entsprechend.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Rechtsfolgen der Zurückverweisung (Abs. 5)

5.1 Fortgang des Verfahrens Rz. 27 Mit der Zurückverweisung wird das ursprüngliche Verfahren vor dem FG fortgesetzt, es wird nicht neu anhängig.[1] Die mündliche Verhandlung ist aber nicht wiederzueröffnen; vielmehr hat das FG eine neue mündliche Verhandlung durchzuführen.[2] Diese bildet mit der früheren Verhandlung eine Einheit. Es gelten §§ 63–113 FGO mit der Einschränkung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.3 Rüge materieller Rechtsfehler (Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a)

4.6.3.1 Angabe der verletzten Rechtsnorm Rz. 34 Wendet sich der Revisionskläger gegen die materielle Sicht des FG, muss aus der Revisionsbegründung eindeutig ersichtlich sein, welche Rechtsnorm der Revisionskläger als verletzt ansieht.[1] Dabei muss es sich grundsätzlich um eine Norm des Bundesrechts bzw. einen bundesrechtlichen allgemeinen Rechtsgrundsatz[2] handeln.[3] Dazu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4 Begründungsfrist

4.4.1 Fristberechnung Rz. 26 Die Begründungsfrist beträgt, wenn die Revision bereits in dem angefochtenen FG-Urteil zugelassen worden ist, zwei Monate ab Zustellung des vollständigen Urteils[1]. Dass Gleiche gilt, wenn das FG durch Gerichtsbescheid entschieden und die Revision zugelassen hat. Es handelt sich um eine selbstständige Frist, die – anders als früher – nicht mehr a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6 Inhalt der Revisionsbegründung

4.6.1 Revisionsantrag (Abs. 3 Nr. 1) Rz. 32 Die Revision oder die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten. Eine Revision, deren Begründung kein eindeutiger Antrag zu entnehmen ist, ist unzulässig.[1] Der Antrag braucht nicht förmlich ziffernmäßig oder in der Umschreibung des Sachverhalts bis in die Einzelheiten ausformuliert zu sein. Er braucht auch nicht fö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.2 Entscheidung

Rz. 59 Die Entscheidung über die Revision und über die Anschlussrevision erfolgt gemeinsam. Die Begründetheit der Anschlussrevision führt dazu, dass das FG-Urteil auch insoweit zum Nachteil des Revisionsklägers abgeändert werden kann, als er obsiegt hat. Das FG-Urteil kann somit unter Durchbrechung des "Verböserungsverbots" auch zum Nachteil des Revisionsklägers abgeändert we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.6 Rechtsfolge fehlender Angaben

Rz. 9 Das Fehlen hinreichend konkreter Angaben über das Rechtsmittel (Rz. 4ff.), über die angefochtene FG-Entscheidung (Rz. 6) oder über die Beteiligten (Rz. 7) führt zur Unzulässigkeit der Revision. Die Heilung dieser Mängel ist nur innerhalb der Revisionsfrist möglich.[1] Dabei ist entscheidend, ob die maßgeblichen Angaben innerhalb der Revisionsfrist dem BFH bekannt werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6 Gerichtsbescheid

Rz. 10 Haben die Beteiligten nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet und hält der BFH eine solche nicht für erforderlich, kann er ohne mündliche Verhandlung durch einen als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid[1] über die Revision entscheiden. Anders als der Beschluss nach § 126a FGO muss der Gerichtsbescheid eine ausführliche Begründung enthalten. Wird gegen den Gerichtsbes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Zurückweisung nach Abs. 2

Rz. 7 Ist die Revision zulässig, aber unbegründet, wird sie zurückgewiesen, Abs. 2. Unbegründetheit liegt vor, wenn das angefochtene FG-Urteil nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts beruht, § 118 Abs. 1 FGO. Das ist der Fall, wenn kein Verfahrensmangel vorliegt bzw. ein Verfahrensmangel nicht ursächlich ist und die Kausalität auch nicht bei einem absoluten Revisionsgru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.1 Allgemeines

Rz. 14 Ist die Revision begründet, d. h. die – im Ergebnis richtige – Entscheidung des FG kann trotz unzutreffender Rechtsanwendung auch nicht gem. Abs. 4 bestehen bleiben, hebt der BFH das angefochtene Urteil auf. Bei mehreren Streitgegenständen (z. B. mehrere Steuerarten oder Veranlagungszeiträume) oder teilbarem Streitgegenstand (z. B. selbstständige Teile eines Feststell...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.2.6 Anschlussrevision

Rz. 19 Für die Anschlussrevision (Begriff s. Rz. 57f.) beginnt die Frist mit der Zustellung wie für die normale Revision (vgl. Rz. 15). Die (unselbstständige) Anschlussrevision (zum Begriff s. Rz. 59) ist binnen eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung des Revisionsklägers einzulegen und zu begründen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.1 Arten der Anschlussrevision

Rz. 57 Obwohl die Anschlussrevision in der FGO nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist sie auch im finanzgerichtlichen Verfahren zulässig.[1] Bisher wurde zwischen selbstständiger und unselbstständiger Anschlussrevision unterschieden. Selbstständig war die Anschlussrevision, wenn sie der Revisionsbeklagte innerhalb der Revisionsfrist eingelegt hatte. Sie wurde zur selbstständ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Entscheidung

Rz. 3 Ist die Revision unzulässig, ist sie durch Beschluss zu verwerfen.[1] Eine Entscheidung durch Urteil oder Gerichtsbescheid ist nicht zulässig.[2] Auch ein Beschluss nach § 126a FGO mit Begründungserleichterung ist nicht möglich, da die Regelung eine unbegründete, nicht eine unzulässige Revision voraussetzt.[3] Der Revisionskläger soll eine Begründung für seine erfolglo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 120 FGO enthält die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision. Geregelt sind die förmlichen Voraussetzungen für die Einlegung und die Begründung der Revision sowie die inhaltlichen Anforderungen an die Revisionsbegründung. Seit 2001 ist die Revision beim BFH (und nicht wie früher beim FG) einzulegen. Ebenso ist die Revisionsbegründung beim BFH (früher wah...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Voraussetzungen einer Revisionsentscheidung durch Beschluss (S. 1)

Rz. 2 Eine Zurückweisung der Revision durch Beschluss darf nur ergehen, wenn der Senat (5 Richter) die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Das Procedere dient allgemein als Begründungserleichterung und Absehen von einer mündlichen Verhandlung der Entlastung des BFH. Die Beteilig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Zurückweisung bei Ergebnisrichtigkeit (Abs. 4)

Rz. 8 Die Revision ist auch dann zurückzuweisen – d. h., es ist durchzuerkennen – und die Sache nicht an das FG zurückzuverweisen, wenn die Entscheidungsgründe des FG-Urteils zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts ergeben, die Entscheidung sich aber aus anderen Gründen als zutreffend darstellt.[1] Das FG-Urteil wird dann nicht in seiner Begründung, sondern nur im Ergebn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.4 Unbedingte Einlegung

Rz. 10 Die Revision ist[1] bedingungsfeindlich, darf also nicht unter einer Bedingung eingelegt werden.[2] Dies erfordert die im Prozessrecht unabdingbare Klarheit über das Schweben oder Nichtschweben eines Rechtsstreits oder eines Rechtsmittels bzw. über die Rechtskraft einer finanzgerichtlichen Entscheidung. Ob eine Bedingung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln.[3] E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Revisionsrücknahme – Klagerücknahme

Rz. 2 Die Klage kann in jedem Verfahrensstadium bis zur Rechtskraft, also auch nach Verkündung oder Zustellung des FG-Urteils und noch im Revisionsverfahren – bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung –, zurückgenommen werden.[1] Voraussetzung ist die Statthaftigkeit der Revision, da anderenfalls die Rechtskraft des FG-Urteils bereits mit dem Ablauf der Rechtsmitt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Verfahren

Rz. 1a Die Anwendung des § 126a FGO setzt zwei Beschlüsse des Senats voraus, die ohne mündliche Verhandlung und im Umlaufverfahren ergehen können: Nach der Beratung im Senat ergeht zunächst der Beschluss, dass der Senat die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Dieser Beschluss ergeht in der Besetzung mit fünf Richtern und muss e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.2.5 Rechtsmittelfrist und Prozesskostenhilfe

Rz. 18 Einem Beteiligten ist wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist sämtliche Voraussetzungen erfüllt hat, die für eine Entscheidung über seinen PKH-Antrag erforderlich sind. Mit der Bewilligung oder Ablehnung der PKH ist das Hindernis weggefallen. Innerhalb der zwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 8 Anwendung im Wiederaufnahmeverfahren

Rz. 12 Ist das Wiederaufnahmebegehren zulässig und begründet, ist in dem ursprünglichen Verfahren neu zu entscheiden.[1] Über die Wiederaufnahme eines durch Beschluss rechtskräftig beendeten Verfahrens ist daher nicht durch Urteil, sondern wiederum durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.[2] Nach der Auffassung des BFH gilt dies nicht, wenn über die Revisio...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6 Begründungserleichterung (Abs. 6)

Rz. 44 Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit Rügen von Verfahrensmängeln erfolglos bleiben, es sei denn, es handelt sich um Rügen absoluter Revisionsgründe nach § 119 FGO.[1] Die Regelung betrifft sowohl die Erfolglosigkeit von Verfahrensrügen wegen Unzulässigkeit als auch wegen Unbegründetheit. Die Begründungserleichterung gilt für alle Fälle d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Zulässigkeitsprüfung

Rz. 2 Der BFH hat zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Revision zu prüfen;[1] zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision, die sich aus § 124 FGO ergeben, s. Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 124 FGO Rz. 5. Bei mehreren selbstständigen Streitgegenständen kann die Revision teilweise zulässig und teilweise unzulässig sein (s. Rz. 3). Zweifel über die Zulä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 125 FGO entspricht im Wesentlichen der Regelung über die Klagerücknahme in § 72 FGO. Die Revisionsrücknahme ist abzugrenzen vom Verzicht auf die Revision (Rechtsmittelverzicht, Rz. 16), von der Rücknahme der Klage, die auch noch im Revisionsverfahren erklärt werden kann (Rz. 2ff.) und von der Erledigung des Verfahrens (Rz. 1a). Die Rücknahmemöglichkeit entspricht der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.5 Form der Revisionseinlegung

Rz. 12 Die Revision ist schriftlich einzulegen, Abs. 1 S. 1. Eine Erklärung zur Niederschrift ist[1] nicht vorgesehen; sie ist unzulässig. Schriftform bedeutet grundsätzlich handschriftliche Unterzeichnung, und zwar mit einem die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug.[2] Der Name muss nicht voll ausgeschrieben oder lesbar sein. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.1 Revisionsantrag (Abs. 3 Nr. 1)

Rz. 32 Die Revision oder die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten. Eine Revision, deren Begründung kein eindeutiger Antrag zu entnehmen ist, ist unzulässig.[1] Der Antrag braucht nicht förmlich ziffernmäßig oder in der Umschreibung des Sachverhalts bis in die Einzelheiten ausformuliert zu sein. Er braucht auch nicht förmlich gestellt zu sein.[2] Es reich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rz. 20 Die Revisionsfrist ist eine gesetzliche Frist i. S. v. § 56 Abs. 1 FGO, sodass bei Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Revisionskläger ohne Verschulden verhindert war, die Revisionsfrist einzuhalten. Verschuldet ist die Säumnis, wenn die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Jedes ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.2 Bezeichnung des angefochtenen Urteils

Rz. 6 Die Revision ist wirksam eingelegt, wenn in dem Schriftsatz das angefochtene Urteil bezeichnet ist.[1] Mehr ist für eine zulässige Revisionseinlegung nicht erforderlich.[2] Bereits mit der Revision, nicht erst in der Revisionsbegründung, muss das FG-Urteil so genau bezeichnet werden, dass ein Irrtum ausgeschlossen ist. Dazu bedarf es grundsätzlich der Angabe der Vorins...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.2.3 Nachträgliche Urteilsberichtigung oder -ergänzung

Rz. 16a Wird das FG-Urteil nachträglich nach §§ 107-109 FGO ergänzt, gelten für den Beginn der Revisionsfrist folgende Grundsätze: Eine Berichtigung des Urteils nach § 107 FGO wegen Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten löst regelmäßig keine Beschwer aus, sodass grundsätzlich mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses keine neue Revisions...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.1 Monatsfrist – Berechnung

Rz. 14 Die Revision ist binnen eines Monats vom Beginn der Frist (Rz. 15ff.) einzulegen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die – anders als die Revisionsbegründungsfrist (vgl. Rz. 29) – nicht verlängert werden kann. Mit der Versäumung der Frist geht die Befugnis, Revision einzulegen, verloren. Unter den Voraussetzungen des § 56 FGO (schuldlose Verhinderung an der Fris...mehr