Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 5 Die Vorschrift gilt für alle Rechtsanwälte, soweit sie nach dem RVG abrechnen. Sie gilt darüber hinaus auch dann, wenn einem Rechtsanwalt und einem Rechtsbeistand ein gemeinschaftlicher Auftrag erteilt worden ist oder wenn gemeinschaftlich mehrere Rechtsbeistände beauftragt werden. Rz. 6 Die Vorschrift gilt für alle Gebührentatbestände, unabhängig von der Art der jeweil...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Europäische Kontenpfändung

Rz. 5 In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO (Europäische Kontenpfändung), in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach VV Vorb. 3.3.3 Abs. 2 S. 1 wie bei der Vollziehung eines Arrests (vgl. VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4) die 0,3-Verfahrensgebühr VV 3309 und die 0,3-Terminsgebühr VV 3310.[5] Gem. § 63 Abs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ff) Anzeigepflicht auch bei Rückzahlung an den Zahlenden oder Dritte

Rz. 62 Auch Zahlungen oder Vorschüsse, für die ausdrücklich oder stillschweigend eine Rückzahlung vom Anwalt mit dem Einzahler vereinbart worden ist, müssen angezeigt werden.[135] Das gilt auch, wenn der im Wege der PKH beigeordnete Anwalt vereinnahmte Zahlungen von der Partei oder einem Dritten, die womöglich in Unkenntnis der Zahlungsbefreiung erbracht worden sind, an dies...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Einzelne Forderungen

Rz. 262 Haben die verschiedenen Auftraggeber den Anwalt zwar in derselben Sache, aber wegen verschiedener Gegenstände beauftragt, ist ähnlich zu rechnen. Die Gebühren berechnen sich jetzt aus dem zusammengerechneten Wert (§ 22 Abs. 1); eine Erhöhung nach § 7 Abs. 1 kommt nicht in Betracht. Beispiel: In einer Verkehrsunfallsache klagt der Fahrzeugeigentümer A auf Schadensersa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (3) Bezugnahme auf Tabelle

Rz. 321 Ob es für eine wirksame Festlegung der Vergütung ausreicht, wenn der Erblasser Bezug auf eine der Tabellen nimmt, die die Praxis zur Bestimmung der angemessenen Vergütung in § 2221 BGB entwickelt hat (siehe dazu Rdn 326 ff.), ist umstritten. Für die Wirksamkeit spricht, dass es sich bei derartigen Tabellen um offenkundige Tatsachen (§ 291 ZPO) handeln dürfte, über di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Anwendbarkeit von § 15a Abs. 1

Rz. 19 Dasselbe Ergebnis ergibt sich aber auch schon aus § 15a Abs. 1 i.V.m. § 58.[26] Denn der Rechtsanwalt kann über § 15a Abs. 1 wählen, an welchen Vergütungsschuldner er sich wendet.[27] Die Grenze ist lediglich, dass er nicht mehr als beide Gebühren gekürzt um den Anrechnungsbetrag beanspruchen kann.[28] Verlangt der Rechtsanwalt z.B. für die außergerichtliche Tätigkeit ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Höhe des Vergütungsanspruchs

Rz. 186 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den §§ 3 ff. VBVG. §§ 3 ff. VBVG sind mit Wirkung vom 27.7.2019 geändert worden.[312] Hierdurch ist insbesondere eine Erhöhung der Betreuer- und Vormündervergütung um durchschnittlich 17 % erfolgt und für die Vergütung der Berufsbetreuer ist die bis zum 26.7.2017 bestehende Kombination aus dem Produkt von Stundensatz und Stund...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Eigenartiges Gesamtschuldverhältnis

Rz. 50 Bei einer gemeinsamen fremdnützigen Beauftragung des Anwalts zugunsten eines Mandanten (ggf. mit mehreren Gegenständen) haften die Auftraggeber für alle Gebühren gesamtschuldnerisch, weil der Anwalt von ihnen die nämliche Vergütung einfordern kann. Diese Fallgestaltung ist jedoch in der Praxis nur selten anzutreffen. Hingegen findet sich häufig eine gemeinsame eigennü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / H. Verfahrensvorschriften

Rz. 114 Im Gegensatz zu § 61 gilt die Vorschrift des § 60 nur für die Vergütung, also für Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 S. 1). Die Vorschrift gilt nicht für Verfahrensregelungen. Werden also im RVG enthaltene Verfahrensregelungen, etwa für das Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 11) oder das Streitwertfestsetzungs- und Beschwerdeverfahren (§ 33) geändert, ist nicht auf § ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Verjährung

Rz. 35 Der Anspruch nach Abs. 1 S. 1 verjährt nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, und in Ermangelung einer gerichtlichen Entscheidung mit anderweitiger Erledigung (Abs. 5 S. 1). Das gilt auch dann, wenn der Pflichtverteidiger vor Rechtskraft ausschei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Bei Beiordnung durch die Staatsanwaltschaft

Rz. 29 § 57 regelt aber nur den Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde nach §§ 44 ff. in Bußgeldsachen. Insoweit gilt § 62 OWiG. Die von § 59a Abs. 2 und 3 erfassten Verfahren sind aber keine Bußgeldsachen, sondern Strafsachen und Rechtshilfeverfahren mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (§ 1 Abs. 1, 2 IRG).[24] Bußgeldverfahren sind Verfahre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 14. Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 73 InsO)

Rz. 379 Für die Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 67 InsO) ergibt sich der Anspruch auf Vergütung und Auslagenerstattung aus § 73 InsO i.V.m. § 17 InsVV. Nach § 17 InsVV beträgt die Vergütung je nach Umfang der erbrachten Tätigkeit zwischen 50 und 300 EUR pro Stunde, wobei insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu b...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XII. Bußgeldverfahren vor Verwaltungsbehörde und nachfolgendes gerichtliches Verfahren (Nr. 11)

Rz. 50 Auch in Bußgeldsachen war mit Einführung des RVG der Umfang der Angelegenheit strittig. Daher hat der Gesetzgeber die Nr. 11 durch das 2. KostRMoG nachträglich eingefügt. Sie entspricht der strafrechtlichen Regelung in Nr. 10 Buchst. a). Damit ist klargestellt, dass auch das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende erstinstanzliche gerichtliche Verfah...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Kriterien für die Ermittlung

Rz. 325 Welche Vergütung angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.[588] Maßgebend für die Vergütung des Testamentsvollstreckers sind der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Besondere Anrechnungsfälle

Rz. 45 Erhält der Anwalt Leistungen, die den "Vergütungen" für seine Tätigkeit als beigeordneter oder bestellter Anwalt mangels erkennbarer Zweckbestimmung nicht direkt zugeordnet werden können, weil noch andere Ansprüche offen sind, gilt auch insoweit der Grundsatz einer möglichst gläubigerfreundlichen Anrechnung. Ist der Anwalt in mehreren Angelegenheiten beigeordnet oder ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Anwaltliche Tätigkeit ist nach dem Gegenstandswert abzurechnen

Rz. 11 Eine Bindungswirkung ist nur möglich, wenn sich die Gebühren des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit überhaupt nach dem Wert richten. Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1), wenn das RVG keine den Gerichtskostengesetzen vorrangigen Wertregelungen (§ 2 Abs. 1) bestimmt. Nur insoweit greift die Fiktion des Abs. 1. E...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / h) Aufwendungen/Auslagen (bis 26.7.2019)

Rz. 207 Gem. § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG sind alle durch die Betreuung entstandenen Aufwendungen durch die Stundensätze des § 4 Abs. 1 VBVG abgegolten (siehe Rdn 187; zur Umsatzsteuer siehe Rdn 222 ff.). Neben der Vergütung nach § 4 VBVG kann der Berufsbetreuer daher einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 BGB nicht mehr geltend machen. Nur die gesonderte Geltendmachung von Auf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Verfahren nach VV Teil 6 Abschnitt 3 (Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG)

Rz. 61 Eine Pauschgebühr kann nach der zum 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG eingeführten Erweiterung in Abs. 1 S. 1 zukünftig auch in allen Verfahren bewilligt werden, in denen sich die Gebühren nach VV Teil 6 Abschnitt 3 richten, alsomehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 27 enthält eine von § 23 und § 55 GKG abweichende und ihnen vorgehende, eigenständige Regelung. Sie betrifft nur eine Zwangsverwaltung i.S.v. VV 3311, 3312 (siehe VV 3311–3312 Rdn 1 ff.). Sie umfasst nicht einen Streit über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung, die sich nicht nach dem RVG, sondern nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) bestimmt; der Wert eines s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Bestellung für mehrere Kinder

Rz. 295 Ist der Verfahrensbeistand in einer Kindschaftssache (§ 151 FamFG) für mehrere Kinder bestellt, so erhält er für jedes der von ihm betreuten Kinder die Vergütungspauschale nach § 158 Abs. 7 S. 2 und 3 FamFG i.H.v. 350 EUR bzw. 550 EUR.[529]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Anspruch gegen den Rechtsuchenden

Rz. 84 Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt die in VV 2500 geregelte Beratungshilfegebühr nach VV 2500 i.H.v. 15 EUR nicht gegen die Staatskasse, sondern gem. § 44 S. 2 nur gegen den Rechtsuchenden geltend machen (vgl. auch § 8 Abs. 2 S. 1 BerHG). Nach S. 2 der Anm. zu VV 2500 kann die Gebühr erlassen werden. Verzichtet der Rechtsanwalt auf die Gebühr, kann er sie nicht ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Hauptsache und einstweilige Anordnung

Rz. 300 Bei den im Rahmen des FamFG geführten Hauptsacheverfahren einerseits und Eilverfahren andererseits (einstweilige Anordnung) handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten, für die der – in beiden Verfahren bestellte – Verfahrensbeistand gem. § 158 Abs. 7 FamFG jeweils eine Vergütung beanspruchen kann. Die im FamFG geregelte verfahrensrechtliche Selbstständigkeit der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Kosten der Abrechnung

Rz. 88 Die Kosten der Abrechnung selbst sind allgemeine Geschäftskosten i.S.d. VV Vorb. 7 Abs. 1. Der Anwalt kann hierfür weder eine Vergütung (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14) noch Auslagen verlangen. Insbesondere erzeugt weder das Anfertigen der Kostenrechnung die Dokumentenpauschale nach VV 7000,[74] noch löst die Versendung der Kostenrechnung Postentgelte nach VV 7001 oder gar d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Unterbliebene gerichtliche Feststellung der berufsmäßigen Führung

Rz. 237 Ist die Feststellung der berufsmäßigen Führung der Pflegschaft bei der Bestellung unterblieben, so kann sie nicht nachgeholt werden. Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Pfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, ist unzulässig.[435] Das gilt auch, wenn die Feststellung versehentlich unterblieben ist.[436] Eine rückwirkende Korrektur der Bestellung i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Erfasste Beiordnungen

Rz. 10 Die Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe ist ein Institut der ZPO , steht hier aber als Synonym für sämtliche Beiordnungen, die darauf beruhen, dass die Partei einen zur Interessenvertretung erforderlichen Anwalt nicht (sofort) bezahlen kann (im Einzelnen siehe § 12 Rdn 5). Erfasst sind daher Beiordnungen gem. §§ 114 ff. ZPO, 76 ff. und § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Vertreter

Rz. 62 Bei der Tätigkeit eines Vertreters des beauftragten bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts gilt § 5. Nimmt der Rechtsanwalt eine Tätigkeit nicht persönlich vor, entsteht gleichwohl ein RVG-Vergütungsanspruch, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Refe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Mahnverfahren

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Entstehung des Vergütungsanspruchs

Rz. 268 Der Vergütungsanspruch entsteht gem. § 277 Abs. 2 S. 2 FamFG, § 1 Abs. 1 VBVG grds. nur, wenn im Beschluss über die Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen wird, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Wird die Feststellung im Bestellungsbeschluss nicht getroffen und deshalb nachgeholt, kommt ihr keine rückwirkende Kraft zu. Verg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (1) Nachlasswert

Rz. 326 Als Bemessungsgrundlage für die Vollstreckervergütung wird nach h.M. der Nachlasswert angesehen.[591] Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist demnach eine Wertgebühr. Dabei ist, wenn die Vollstreckung den ganzen Nachlass erfasst, vom Bruttowert (Aktivvermögen) des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls auszugehen.[592] Ist die Testamentsvollstreckung auf bestimmt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gerichts- und Anwaltskosten

Rz. 49 Die Entscheidung ergeht zudem gerichtsgebührenfrei. Denn im GKG-KostVerz., FamGKG-KostVerz. bzw. GNotKG-KostVerz. ist eine Gebührenpflicht für eine Anhörungsrüge nach § 12a nicht vorgesehen. Gebührentatbestände wie z.B. Nr. 1700 GKG-KostVerz. sind nicht einschlägig, weil sie lediglich die Anhörungsrüge aus den dem Kostenverfahren zugrunde liegenden Verfahren (z.B. § 3...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Vorschuss gem. § 47

Rz. 12 Das Verfahren zur Festsetzung des Vorschusses gem. § 47 richtet sich ebenfalls nach § 55.[17] Das ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut von § 55 Abs. 1 S. 1. Deshalb muss der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt in seinem Antrag auf Festsetzung des Vorschusses insbesondere auch gem. § 55 Abs. 5 S. 2 angeben, ob und welche Zahlungen er bis zum Tag der Beantra...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Nicht berufsmäßig bestellter Verfahrensbeistand

Rz. 283 Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands gilt gem. § 158 Abs. 7 S. 1 FamFG die für den Verfahrenspfleger geltende Regelung in § 277 Abs. 1 FamFG entsprechend. Der nicht berufsmäßige Verfahrensbeistand erhält danach Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Die Aufwandsentschädigung gem. § 1835a BGB erhält er nicht, we...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Entscheidung (Abs. 1 S. 1)

Rz. 37 Auch im Falle des § 42 ergeht die Entscheidung durch Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Abs. 1 S. 1). Ungeachtet dessen ist er zu begründen (§ 304 Abs. 4 StPO). Rz. 38 Auch wenn eine Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht möglich ist, bleibt eine Gegenvorstellung zulässig.[28] Rz. 39 Die Entscheidung des Gerichts befasst sich allein mit der Höhe der Vergütun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Kein gerichtliches Verfahren

Rz. 17 Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens wird der Anwalt tätig, wenn er keinen unbedingten Klageauftrag oder sonstigen Verfahrensauftrag hat. Denn schon mit dem Auftrag beginnt die auf den Rechtsstreit bezogene Tätigkeit, die den Anspruch auf die Verfahrensgebühr begründet (z.B. VV 3100, 3101 Nr. 1). Rz. 18 Eine sinngemäße Anwendung der für die Gerichtsgebühren geltend...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Vorschuss

Rz. 47 Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs (§ 8 Abs. 1) ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Festsetzungsantrag. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 gelten folgende Fälligkeitstatbestände für alle gerichtlichen Vergütungen nach dem RVG:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Beschwerdeverfahren

Rz. 31 Der Beschluss, mit dem die Vollstreckbarkeit angeordnet wird, unterliegt gem. § 2 Abs. 4 ZPVtrAUTAG der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 ZPO. Beschwerdegericht ist entweder das LG oder das OLG (vgl. § 1 Abs. 1 ZPVtrAUTAG). Im Beschwerdeverfahren erhält der Rechtsanwalt die erhöhten Gebühren nach VV 3200 (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2a; vgl. dazu VV Vorb. 3.2.1 Rdn 46).[11]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Einigungsgebühr, VV 1000, 1003, 1004

Rz. 27 Hinsichtlich der Einigungsgebühr gemäß Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 1000 gibt es keine Besonderheiten. Es muss unter Mitwirkung des Rechtsanwalts ein Vertrag – nicht zwingend ein Vergleich i.S.d. § 779 BGB – zustande gekommen sein, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich auss...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Selbstständiges Beweisverfahren

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (1) Schriftlichkeit

Rz. 52 Das Gutachten muss nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Abs. 1 S. 1 schriftlich erstellt sein. Eine mündliche oder fernmündliche Äußerung reicht selbst dann nicht, wenn sie höchst wissenschaftliche Ausführungen enthält und das Ergebnis einer ausführlichen Prüfung und Recherche ist.[59] Rz. 53 Das Schriftlichkeitserfordernis ist nicht gleichbedeutend mit dem Schriftform...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Erstattungspflicht des Gegners (§ 9 BerHG)

Rz. 86 Nach § 9 BerHG gehen Kostenerstattungsansprüche des Mandanten gegen den Gegner auf den Rechtsanwalt über. Dieser kann die Kostenerstattungsansprüche im eigenen Namen geltend machen. Durch diesen gesetzlichen Forderungsübergang sind etwaige Kostenerstattungsansprüche sowohl einer Aufrechnung durch den Gegner als auch einer durch einen Dritten entzogen. Der Anspruch bes...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Sorge- und Umgangsrechtsverfahren

Rz. 302 Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in einer Umgangsrechtssache bestellt worden ist, erhält für seine Tätigkeiten in beiden Verfahren gesonderte Vergütungspauschalen. Das gilt auch dann, wenn beide Angelegenheiten vom FamG in einem einzigen Verfahren behandelt worden sind.[539]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Patentanwalt neben Prozessbevollmächtigtem

Rz. 43 In bestimmten Fällen kann die Partei, soweit ein Patentanwalt in einem Rechtsstreit mitgewirkt hat, die Erstattung der Gebühren des Patentanwaltes verlangen. Die entsprechende Erstattungspflicht des unterlegenen Gegners richtet sich nicht nach § 91 ZPO, sondern nach § 143 Abs. 3 PatG, § 27 Abs. 3 GebrMG, § 140 Abs. 3 MarkenG. Nach der neueren Rspr. des BPatG[31] richt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Nichtabhilfebeschluss

Rz. 54 Soweit das Erinnerungsgericht nicht (teilweise) abändert, sondern bei seiner Entscheidung bleibt, ergeht ein so genannter Nichtabhilfebeschluss. Der Nichtabhilfebeschluss ist nicht anfechtbar. Bei Nichtabhilfe ist die Sache gem. Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 1 unverzüglich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.[142] Der Nichtabhilfebeschluss bedarf einer weite...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Vorschussrecht

Rz. 411 Gewähren die Vergütungsvereinbarung bzw. der Schiedsrichtervertrag kein Vorschussrecht, hat der Schiedsrichter nach den §§ 669, 675 BGB einen Anspruch auf Vorschuss für die zu erwartenden Auslagen.[739] Haben die Parteien die Geltung des § 9 vereinbart, erstreckt sich der Vorschussanspruch auf die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen.[7...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Regelungsgehalt

Rz. 5 Ein Rechtsanwalt erhält für die Vertretung eines Beteiligten in einem solchen Verfahren nach dem StaRUG eine 1,0-Verfahrensgebühr gemäß VV 3317 (vgl. VV 3317 Rdn 14). Als Wert bestimmt die Vorschrift, dass dieser unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Abs. 3 S. 2 zu bestimmen ist. Eine Anknüpfung an...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Mitteilung der Anrechnungsgrundlagen

Rz. 66 Abs. 5 S. 3 verpflichtet den Anwalt, Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr als solche zu qualifizieren und auch deren Berechnungsgrundlage mitzuteilen. Neben dem gezahlten Betrag sind bei anzurechnenden Wertgebühren einschl. der Geschäftsgebühr nach VV 2300 (Satzrahmengebühr, modifizierte Wertgebühr) der Gebührensatz und der zugrunde gelegte Gegenstandswert, bei anz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Mehrere Maßnahmen innerhalb des Zulassungsverfahren

Rz. 34 Nr. 7 regelt, wie das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme gemäß § 1041 Abs. 2 ZPO (Zulassungsentscheidung) und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 Abs. 3 ZPO) gebührenrechtlich zu werten ist. Diese Verfahren bilden nach Nr. 7 gebühr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Rechtsanwalt (Abs. 1 S. 1)

Rz. 96 Wer Rechtsanwalt i.S.d. Abs. 1 ist, richtet sich nach der BRAO. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde (§ 12 Abs. 1 BRAO).[161] Die Aushändigung ist erst zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt wurde (§ 12a BRAO) und den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicheru...mehr