Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Zivil- und berufsrechtliche Hinweispflichten

Rz. 11 Ist für den Anwalt zu erkennen, dass beim Rechtsuchenden die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe gegeben sind, so muss er ihn auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinweisen.[8] Dies ist eine zivilrechtliche Nebenpflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB. Eine berufsrechtliche Hinweispflicht ergibt sich auch aus § 16 BORA.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Rz. 29 Hilft der Urkundsbeamte der Erinnerung gegen seine Entscheidung über die Beratungshilfevergütung nicht ab, entscheidet über die Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 S. 3 das nach § 4 Abs. 1 BerHG zuständige Gericht. Dieses Gericht, das in der Regel auch bereits die Vergütung festgesetzt hat (§ 55 Abs. 4; vgl. auch § 55 Rdn 103 ff.),[83] ist in der Regel das Gericht des allgem...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Mitteilung der Berechnung

Rz. 17 Die Mitteilung der Berechnung löst das Antragsverfahren nach § 55 noch nicht aus, kann aber mit der Antragstellung verbunden werden (zum Verfahren vgl. § 55 Rdn 160 ff.). Das erscheint indes nur sinnvoll, wenn sie erst am Schluss des Verfahrens eingereicht wird oder wenn abzusehen ist, dass es bei der Höhe der Restforderung voraussichtlich bleibt. Der Urkundsbeamte de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 24/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz), mit Wirkung seit dem 14.7.2006. Ziel der Richtlinie ist die Schaffung einer Rahmenregelung zum Schutz der Aktionärsinteressen bei Übernahmeangeboten und sonstig...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Anforderungen

Rz. 51 Für die Qualifikation als Gutachten ist allein sein Inhalt entscheidend. Die Bezeichnung "Gutachten" ist hingegen nicht zwingend erforderlich. Als Essentialia eines Gutachtens geltenmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Betragsrahmengebühren im Berufungsverfahren, VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1

Rz. 41 Nach VV 3204 erhält der Rechtsanwalt für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, eine Verfahrensgebühr i.H.v. 72 EUR bis 816 EUR (Mittelgebühr 444 EUR) und nach VV 3205 eine Terminsgebühr i.H.v. 60 EUR bis 610 EUR (Mittelgebühr 335 EUR). Für die Terminsgebühr gilt die Anmerkung zu VV 3106 mit der Maßgabe entsprechend, dass di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten Rechtsanwalt gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. 2Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs das Gericht, das für die gerichtliche Bestätigung der Bestellung zuständig ist. (2) 1Für den durch die Staatsanwaltsc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Fälle des Abs. 1, Abs. 3 S. 1

Rz. 63 Zahlungspflichtig ist bei der gerichtlichen Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe oder bei Bestellung zum Prozesspfleger nach §§ 57, 58 ZPO (Abs. 1) in Verfahren vor Gerichten des Bundes die Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes die jeweilige Landeskasse. Bei sonstigen gerichtlichen Beiordnungen oder Bestellungen (Abs. 3) erhält der Rechtsanwalt die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit

Rz. 62 Gegenüber dem Pauschalmodell bietet eine zeitabhängige Abrechnung den Vorteil, den tatsächlichen Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts vergütungstechnisch exakt widerspiegeln zu können. Auch das Modell der Zeitvergütung ist unabhängig davon zulässig, ob eine unter oder über den gesetzlichen Gebühren liegende Vergütung vereinbart wird.[99] In der Praxis ist das Zeithonorar ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Keine Entscheidung ohne Antrag

Rz. 68 Eine Wertfestsetzung nach Abs. 1 von Amts wegen kommt nie in Betracht; die Wertfestsetzung erfolgt immer nur auf Antrag. Um eine Zurückweisung des Antrags zu verhindern, sollte stets klargestellt werden, wer Antragsteller ist, nach welcher Vorschrift sich die Wertfestsetzung richtet und in welcher Höhe die Wertfestsetzung begehrt oder angeregt wird. Diese Angaben verm...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / h) Beratung über ein Rechtsmittel durch den nicht in der Vorinstanz tätigen Anwalt

Rz. 143 Wird ein Anwalt, der nicht in der Vorinstanz als Verteidiger tätig war, mit der Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren beauftragt und soll er zunächst nur über die Aussichten eines Rechtsmittels beraten, ohne es schon einzulegen, so erhält er gleichwohl die Vergütung nach VV 4124, 4130, VV 5113, VV 6207, 6211. Mit der Beauftragung als Verteidiger sind die VV 4124...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 8 Die Vorschrift des § 41a gilt nur für den Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt. Rz. 9 Der Musterkläger wird durch das OLG, bei dem das Musterverfahren anhängig ist, durch Beschluss bestimmt. Das OLG wählt den Musterkläger nach billigem Ermessen aus den Klägern, deren Verfahren nach § 8 KapMuG ausgesetzt wurden, aus (§ 9 Abs. 2 S. 1 KapMuG). Dabei sind zu berücksi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Zeitgebühr i.S.v. § 13 i.V.m. §§ 23 bis 39 StBVV

Rz. 44 Die Zeitgebühr, die gegenüber der Wertgebühr nach Rdn 6 nur eine untergeordnete Bedeutung hat, kommt in zwei Fallgestaltungen zum Tragen: I. Ausdrückliche Anordnung Rz. 45 Nach § 13 Nr. 1 StBVV hat eine Abrechnung auf Basis der Zeitgebühr zu erfolgen, wenn dies von der StBVV ausdrücklich vorgesehen ist. Eine solche Regelung enthält bspw. § 24 Abs. 4 StBVV, der für besti...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Abrechnung

Rz. 56 Die Abrechnung des vereinbarten Erfolgshonorars hat grundsätzlich in Form einer ordnungsgemäßen Berechnung nach § 10 zu erfolgen. Diese Vorschrift findet auch auf Vergütungsvereinbarungen Anwendung,[54] es sei denn, aus der Vereinbarung selbst ergibt sich etwas anderes. Die Reichweite der Anwendbarkeit des § 10 hängt davon ab, inwieweit sich die vereinbarte Vergütung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Vergütungsvereinbarung

Rz. 13 Soweit die Parteien eine Vergütungsvereinbarung treffen, ist die vereinbarte Vergütung maßgebend; die Vorschrift des Abs. 1 gilt dann nicht. Möglich ist allerdings, dass sich die Vergütungsvereinbarung lediglich auf die Vereinbarung eines abweichenden Gegenstandswerts oder eines von der gesetzlichen Regelung abweichenden Gebührensatzes beschränkt (siehe § 3a).[1] Dann...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 11 Die Vergütung nach § 41a kann nur im erstinstanzlichen Musterverfahren vor dem OLG anfallen. Sie entsteht dagegen nicht im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG; vgl. auch die Erl. zu § 16 Nr. 13.[5] Der BGH[6] hat hierzu festgestellt, dass weder eine planwidrige Regelungslücke bestehe noch die Interessenlage vergleichbar sei. Der Gesetzgeber habe mit § 41a einen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahren nach § 55

Rz. 53 Allein auf die Bewilligung einer besonderen Gebühr findet eine Auszahlung noch nicht statt. Die besondere Gebühr zuzüglich der Umsatzsteuer wird auf Antrag nach § 55 festgesetzt. Zuständig ist für die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des OLG (§ 55 Abs. 1 S. 1). Das OLG ist das Gericht des ersten Rechtszugs für das Musterverfahren.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Rechtskräftige Entscheidung

Rz. 90 Nur wenn z.B. über die Kürzung der Verfahrensgebühr aufgrund teilweiser Anrechnung einer entstandenen Geschäftsgebühr bereits bestandskräftig gerichtlich entschieden wurde (z.B. gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 durch abschließende Entscheidung des OLG[197]), kommt keine Nachliquidation mehr in Betracht.[198] Die Rechts- bzw. Bestandskraft einer Vergütungsfestset...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Ausstellung, Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach § 71 Abs. 1 AUG (Buchst. e)

Rz. 110 Die Norm wurde durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften mit Wirkung zum 17.8.2015 sprachlich – nicht inhaltlich – verändert. Rz. 111 Die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach § 71 Abs....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / gg) Fälligkeit und Vorschüsse

Rz. 71 Die Vergütung wird erst mit der Ablieferung des Gutachtens fällig (§ 8 Abs. 1 S. 1). Einer Abnahme nach § 640 BGB bedarf es nicht. Fraglich ist die Anwendung des § 9 auf Vereinbarungen gemäß § 34. Daher sollte die Leistung eines Vorschusses an den Anwalt Gegenstand der Gebührenvereinbarung sein.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Regelungsgegenstand

Rz. 2 Geregelt werden die Entstehung, Höhe und Fälligkeit eines zusätzlichen Vergütungsanspruchs des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse aus der Beiordnung, der über eine Zahlungsbestimmung des Gerichts zu Lasten der Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eröffnet wird. § 50 gewährt dem beigeordneten Anwalt als materielle Anspruchsgrundlage[1] einen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Zustellung

Rz. 166 Der Beschluss ist zuzustellen (§ 329 Abs. 2 S. 2 ZPO). Eine nur formlose Übersendung setzt jedenfalls die Frist nicht in Lauf. Wird eine Ausfertigung zugestellt, muss diese zur Wirksamkeit der Zustellung einen vollständigen Ausfertigungsvermerk mit Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle enthalten.[341] Die Frist beginnt mit dem Zugang der Aufforderung be...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Verfahren auf Vornahme einer Beweisaufnahme, einer Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen oder einer eidlichen Parteivernehmung nach § 106 Abs. 2 ArbGG

Rz. 43 Nach § 106 Abs. 1 ArbGG kann das Schiedsgericht Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm zur Verfügung gestellt werden. Zeugen und Sachverständige kann das Schiedsgericht nicht beeidigen, eidesstattliche Versicherungen nicht verlangen oder entgegennehmen. Hält das Schiedsgericht eine Beweiserhebung für erforderlich, die es nicht vornehmen kann, so ersucht es nach ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Begrenzung nach § 33 Abs. 2 FamGKG

Rz. 31 Sofern sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 i.V.m. den Vorschriften des FamGKG berechnet, findet sich dort in § 33 Abs. 2 FamGKG ebenfalls eine gleich lautende Vorschrift. Auch hier bedarf es der Beschränkung nach Abs. 2 S. 1 nicht mehr, da in diesen Fällen der Gegenstandswert bereits nach dem FamGKG nicht höher als 30 Mio. EUR liegen darf.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Abänderungsbefugnis

Rz. 123 Die Abänderungsbefugnis hängt nur vom Eingang der Beschwerde ab, nicht von deren Zulässigkeit. Über diese hat nur das Beschwerdegericht zu befinden.[82] Das Untergericht darf sich daher der erneuten Überprüfung seines Beschlusses nicht mit der vorgeschobenen Begründung entziehen, es fehle eine Zulässigkeitsvoraussetzung, beispielsweise die nach Abs. 3 S. 1 erforderli...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Entscheidung

Rz. 88 Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde bzw. der weiteren Beschwerde nicht verschuldet hat.[203] Im Fall der Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags ist der Beschluss dem Beschwerdeführer zuzustellen, da gegen die Ablehnung die Beschwerde statthaft ist, welche innerhalb von zwei Wochen ab Zustell...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Fiktion der Rechtsstellung als Partei bzw. Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens

Rz. 3 Ferner bestimmt die Vorschrift die Rechtsstellung des Rechtsanwalts hinsichtlich der Wertfestsetzung in einem gerichtlichen Verfahren (§ 23 Abs. 1 S. 1). Da der Rechtsanwalt nicht Partei (§ 50 ZPO) eines Rechtsstreits oder Beteiligter (§ 7 FamFG) eines gerichtlichen Verfahrens ist, hat er kein Beschwerderecht, das er unmittelbar aus § 68 GKG, § 59 FamGKG, § 83 GNotKG, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Rechtliches Gehör/Abhilfe

Rz. 17 Vor einer Abhilfe zugunsten des Erinnerungsführers wird der Urkundsbeamte nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens die Gegenseite anhören.[55] Bei Erinnerungen der Staatskasse ist dem Rechtsanwalt, bei einer Erinnerung des Rechtsanwalts ist der Staatskasse zuvor rechtliches Gehör zu gewähren.[56] Will der Urkundsbeamte dem Rechtsschutzbegehren des ...mehr

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AnwaltKommentar RVG / e) Höhe der Pauschale bei den einzelnen Gebühren

Rz. 38 Da nach VV 2501 ff. Festgebühren gewährt werden, kommen folglich nur folgende Postentgeltpauschalen in Betracht:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Mehrere Beschwerden

Rz. 33 Jedes Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten nach VV Teil 3 gilt als eigene Angelegenheit i.S.d. §§ 18 Abs. 1 Nr. 3, 17 Nr. 1 (Ausnahme § 16 Nr. 10). Das bedeutet, dass der Anwalt die Verfahrensgebühr nicht nur neben den Gebühren des Ausgangsverfahrens, also als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter neben der Verfahrensgebühr (VV 3100) erhält,[10] sondern auch, das...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Weitere Beschwerde

Rz. 255 Gegen die Entscheidung des LG als Beschwerdegericht ist die weitere Beschwerde gegeben, wenn das LG die Beschwerde zugelassen hat (§ 31 Abs. 3 S. 2 KostO). Gericht der weiteren Beschwerde ist dann das OLG. Rz. 256 Das OLG ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden, sofern die Beschwerde statthaft ist (§ 31 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 14 Abs. 4 S. 4 KostO). An nachträgliche...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Mehraufwand durch mehrere Auftraggeber

Rz. 37 Das Konzept, die Vergütung für eine Tätigkeit nur nach ihrem sachlichen Gehalt auszurichten, lässt etwaige Mehrarbeit unberücksichtigt, die lediglich darauf zurückzuführen ist, dass an derselben Sache mehrere Personen beteiligt sind. Soweit es um Gerichtsgebühren geht, wird das hingenommen. Kostenrechtlich macht es dort keinen Unterschied, ob eine Partei aus einer ode...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers

Rz. 271 Wird die Kündigung des Anwaltsvertrags durch vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers veranlasst, so steht dem Anwalt neben der Vergütung nach § 628 Abs. 2 BGB auch ein Anspruch auf Schadensersatz zu.[211] Die Vorschrift spielt in der Praxis allerdings kaum eine Rolle.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Kostenansatzverfahren nach den Gerichtskostengesetzen

Rz. 74 Die in gerichtlichen Verfahren anfallenden Kosten in Verfahren nach dem GKG, FamGKG oder dem GNotKG werden vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angesetzt (§ 19 GKG; § 18 FamGKG, § 18 GNotKG). Gegen dessen Kostenrechnung ist stets zunächst nur die Erinnerung möglich (§ 66 Abs. 1 GKG; § 57 Abs. 1 FamGKG; § 81 Abs. 1 GNotKG). Rz. 75 Erst gegen die Entscheidung über die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Bei Bestellung durch das Bundesamt für Justiz

Rz. 31 Für die Bestellung des Beistandes durch das Bundesamt für Justiz (§§ 87e, 53 IRG) verweist § 53 Abs. 3 IRG auf §§ 137 bis150 StPO mit Ausnahme der §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 StPO. § 161a Abs. 3 StPO ist damit nicht in Bezug genommen. Gleichwohl wird man für Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen Entscheidungen des Bundesamts für Justiz auch das Ver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Wichtiger Grund

Rz. 273 Kündigt der Anwalt aus wichtigem Grund, so gilt ebenfalls § 628 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB. Der Auftraggeber macht sich allerdings nicht nach § 628 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig. Rz. 274 Der wichtige Grund setzt im Gegensatz zum vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers kein Verschulden voraus. Ein wichtiger Grund liegt daher auch dann schon vor, wenn der Mandan...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Rückwirkung der Beiordnung oder Bestellung im Verfahren nach Zurückverweisung

Rz. 124 Wird der Anwalt erstmals in einem Verfahren nach Zurückverweisung bestellt oder beigeordnet, gilt nach dem eindeutigen Wortlaut die Regelung nach Abs. 6 S. 1, da es sich um den "ersten Rechtszug" handelt. Er erhält aus der Landeskasse auch die Vergütung für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Damit ist nicht nur das vorbereitende Verfahren gemeint ("...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Beschluss über die Inanspruchnahme des Betroffenen oder eines anderweitig Vertretenen

Rz. 29 Beschlüsse im Rahmen der §§ 52, 53 können vom bestellten oder beigeordneten Anwalt mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, wenn seinem Antrag nicht entsprochen wird, also soweit das Gericht die Inanspruchnahme des Betroffenen ablehnt oder nur in geringerem Umfang oder nur gegen Ratenzahlung zulässt. Umgekehrt kann der Betroffene oder der anderw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Rechtsnachfolger des Rechtsanwalts

Rz. 6 Der Rechtsnachfolger des gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts ist ebenfalls erinnerungsberechtigt.[14] Nach Abtretung des Vergütungsanspruchs an einen anderen Rechtsanwalt ist dieser erinnerungsbefugt.[15] Das gilt entsprechend bei wirksamer Abtretung an einen Nicht-Rechtsanwalt. Zur Abtretung der Gebührenforderung siehe auch § 1 Rdn 65 ff.; im Übrig...mehr

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AnwaltKommentar RVG / 1. Vergütungsanspruch bleibt bestehen

Rz. 4 § 8a BerHG regelt die Folgen, die die Aufhebung für den Vergütungsanspruch der Beratungsperson haben, und unter welchen Voraussetzungen die Staatskasse ggf. den Rechtsuchenden in Regress nehmen kann. Rz. 5 Den Grundsatz legt § 8a Abs. 1 S. 1 BerHG fest: Wird die Beratungshilfebewilligung aufgehoben, bleibt der Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Rechts- und Tatfrage

Rz. 159 Es ist zwischen der Rechtsfrage und der Tatfrage zu unterscheiden. Das Gericht der weiteren Beschwerde ist nur mit der Rechtsfrage befasst. Rz. 160 Angriffe auf die Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts sind unbeachtlich. Beweisfehler können nur darauf gestützt werden, dass bei der Beweiswürdigung gegen Rechtsnormen verstoßen worden ist, etwa gegen § 286 ZPO oder geg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Wirksame Beiordnung oder Bestellung als Rechtsgrundlage

Rz. 30 Zunächst muss eine wirksame Beiordnung oder Bestellung vorliegen. Diese brauchen nicht fehlerfrei zu sein. Es reicht, wenn sie zugunsten des beigeordneten oder bestellten Anwalts als Rechtsgrundlage für das Eingreifen eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse Geltung beanspruchen können. Das ist bereits der Fall, wenn kein Nichtigkeitsgrund vorliegt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Anhörung der Beteiligten (Abs. 2 S. 3)

Rz. 32 Nach Abs. 2 S. 3 sind die Beteiligten anzuhören, also insbesondere Rz. 33 Die Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nach §...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Zuständigkeit bei nicht gerichtlich anhängigen Verfahren

Rz. 11 Abs. 1 S. 2 trifft eine Zuständigkeitsregelung für Entscheidungen über Anträge, die grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszuges obliegen. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs das Gericht, das für die gerichtliche Bestätigung der Bestellung (§ 142 Abs. 4 StPO) zuständig ist. Diese Regelung er...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Keine Rechtsbehelfsbelehrung für die Staatskasse

Rz. 119 Der Staatskasse ist der Festsetzungsbeschluss nicht von Amts wegen mitzuteilen, nur um ihr die durch § 12c vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung zur Kenntnis zu bringen, zumal die Erinnerungsmöglichkeit gem. § 56 dem Vertreter der Staatskasse bekannt ist. Vor diesem Hintergrund ist für die Staatskasse eine Rechtsbehelfsbelehrung unter einer Festsetzung gem. § 55 ebe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Besondere Behandlung von Zahlungen der Partei gem. § 120 ZPO

Rz. 30 Soweit der Partei mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Raten und/oder Einmalzahlungen auferlegt wurden (§ 120 Abs. 1 ZPO), dienen diese zwar auch zur Befriedigung des Anwalts. Kostengläubigerin ist jedoch die Staatskasse (§ 120 Abs. 2 ZPO).[35] Der Vergütungsanspruch des Anwalts gegen die Partei erstreckt sich nicht unmittelbar auf diese Zahlungen; selbige finde...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anrechnung auch der Gebührenerhöhung

Rz. 82 Strittig war lange Zeit, wie bei mehreren Auftraggebern vorzugehen ist. Nach jetzt einhelliger Rspr. führt die Erhöhung nach VV 1008 nicht zu einer eigenen Gebühr, sondern führt nur zur Erhöhung einer bereits anderweitig entstandenen Gebühr. Daher nimmt auch die Erhöhung an der Anrechnung teil.[31]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Die Tätigkeit des Anwalts ist nicht von seiner Bestellung gedeckt

Rz. 17 Wird der Anwalt vom Beschuldigten mit Tätigkeiten beauftragt, für die er nicht bestellt ist, so braucht der Anwalt diese Tätigkeiten nur auszuführen, wenn ihm auch ein entsprechendes Wahlanwaltsmandat übertragen wird. Er kann dann für diese Tätigkeit ebenfalls unbeschadet der Regelung des § 52 seine Vergütung geltend machen. Ein solcher Fall wird sich insbesondere dan...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

Rz. 44 Auch wenn eine Beschwerde gegen eine vorläufige Wertfestsetzung nicht zulässig ist, kann die vorläufige Wertfestsetzung inzidenter angegriffen werden, nämlich dann, wenn die weitere Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung der Gerichtsgebühr abhängig gemacht wird. Gegen diesen Beschluss, kann nach § 67 Abs. 1 S. 1 GKG Beschwerde erhoben werden. Im Rahmen dies...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gebühren

Rz. 7 Die Beträge der Tabelle des § 13 , an die § 49 anknüpft, gehen davon aus, dass sich der jeweilige Gebührensatz auf 1,0 beläuft. Rz. 8 Dieses Prinzip wird von § 49 nicht durchbrochen, sondern findet auch dort Anwendung, wo "anstelle der Gebühr nach § 13 Abs. 1" jeweils nur eine reduzierte Gebühr vorgesehen ist. Die tabellarischen Beträge in § 49 geben nur die Gebühr an, w...mehr