Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 2.3.2 Zuständige Krankenkasse

Rz. 56 Für die Befreiung war ursprünglich immer die Krankenkasse zuständig, die auch für die Durchführung der Versicherungspflicht zuständig gewesen wäre. Solche gesetzlichen Zuständigkeiten bestehen, nachdem sich die See-Krankenkasse mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vereinigt hat und auch die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu eine...mehr

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Sommer, SGB V § 7 Versicher... / 2.3 Versicherungspflicht und Befreiungsrecht ab 1.4.2003 (Abs. 2)

Rz. 25 Abs. 2 war der Vorschrift aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drs. 15/202) mit Wirkung zum 1.4.2003 angefügt worden, ohne dass dazu eine nähere Begründung gegeben wurde. Satz 1 enthält dabei, soweit ersichtlich, erstmalig im Zusammenhang mit einer Änderung der Merkmale für die Geringfügigkeit eine Regelung über die fortbestehende Krankenve...mehr

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 2.8 Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d Abs. 1 AufenthG (Abs. 1 Nr. 6 mit Wirkung zum 1.3.2024)

Rz. 68c Durch Art. 9 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung v. 16.8.2023 wurde Abs. 1 Nr. 6 mit einer Beitrittsmöglichkeit für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d Abs. 1 AufenthG innerhalb von 3 Monaten nach Aufenthaltnahme im Inland neu besetzt. Die Einführung setzt dabei die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und de...mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 2.2.10 Sonstige Befreiungsrechte

Rz. 50 § 8 enthält nur die Befreiungsrechte von Personen, die der Versicherungspflicht nach diesem Buch unterliegen. Weitere Befreiungsrechte werden oftmals im Zusammenhang mit gesetzlichen Neuregelungen als zumeist befristete Übergangsregelungen gewährt (z. B. Art. 56 Abs. 4 GRG, Art. 57 GRG, § 63 Abs. 2 KVLG '89, § 421a SGB III). Im Zusammenhang mit der Neuregelung der ger...mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 2.1.1 Antragserfordernis

Rz. 4 Die Befreiung von einer Krankenversicherungspflicht setzt einen Antrag voraus. Damit wird sichergestellt, dass die Ausnahme von der Krankenversicherungspflicht nur mit Willen und in eigener Verantwortlichkeit des Betroffenen erfolgt. Darin unterscheidet sich die Befreiung auf Antrag von der kraft Gesetzes bestehenden Versicherungsfreiheit. Eine Form für diesen Antrag i...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.4.1 Nachrang der Versicherungspflichten nach Abs. 1 Nr. 5 bis 8 (Abs. 6)

Rz. 359 Die Versicherungspflichten in den beschäftigungsähnlichen Betätigungen im Rahmen von Betreuungsverhältnissen als Jugendlicher, Rehabilitand oder behinderter Mensch nach Abs. 1 Nr. 5 bis 8 sind nachrangig gegenüber einer daneben bestehenden Versicherungspflicht als beschäftigter Arbeitnehmer oder bei betrieblicher Berufsausbildung nach Abs. 1 Nr. 1. Vorrang besteht in...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.11 Praktikanten, Auszubildende ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende des Zweiten Bildungsweges (Abs. 1 Nr. 10)

Rz. 192 In der Nr. 10 werden 3 verschiedene Personengruppen von Krankenversicherungspflichtigen zusammengefasst, die nur wenige Gemeinsamkeiten aufweisen. Es handelt sich einerseits um Praktikanten, die für den Zugang oder den Abschluss eines Studiums eine berufspraktische Tätigkeit ausüben und daher eher den Studenten nach Abs. 1 Nr. 9 zuzuordnen wären. Personen, die zur Be...mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 2.5 Nachweis des Bestehens eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall (Abs. 2 Satz 4)

Rz. 71 Die Regelung wurde durch Art. 1 Nr. 0 des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung v. 15.7.2013 (BGBl. I S. 2423) zum 1.8.2013 dem Abs. 2 angefügt. Mit dieser Norm bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung eines jederzeit zu gewährenden und bestehenden Krankenversicherungsschutzes. Insbesondere soll vermieden we...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.11.1 Praktikanten

Rz. 193 Die Versicherungspflicht von Praktikanten war durch das Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten v. 24.6.1975 (BGBl. I. S. 1536) eingeführt worden ( § 165 Abs. 1 Nr. 6 RVO) und war zunächst unverändert in Abs. 1 Nr. 10 übernommen worden. Mit der Anordnung der Versicherungspflicht für diesen Personenkreis wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es sich bei d...mehr

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Sommer, SGB V § 7 Versicher... / 2.3.1 Versicherungspflicht (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 26 Die grundsätzlich durch die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze ab 1.4.2003 eintretende Versicherungsfreiheit nach Abs. 1 wurde mit Abs. 2 Satz 1 a. F. im Sinne einer Übergangs- und Bestandsschutzregelung ausgeschlossen, und es wurde stattdessen der Fortbestand der Versicherungspflicht angeordnet. Voraussetzung dafür war und ist, dass am 31.3.2003 nur eine wegen Übersc...mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 73 Marburger, Auswirkungen der privaten Krankenversicherung auf die gesetzliche Krankenversicherung, DÖD 2001, 161. Müller, Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, WzS 2001, 200. Niemann, Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen des Beitragssatzsicherungsgesetzes (BSSichG) in der Krankenversicherung, NZS 2003, 1...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.2.1.1 Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Rz. 10 Die Versicherungsfreiheit nach Nr. 1 betrifft nur den Personenkreis, der dem Grunde nach der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 unterliegt, also die gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten (zu den Voraussetzungen vgl. § 5 und Komm. dort). Dass die Regelung, anders als § 5 Abs. 1 Nr. 1, noch auf Arbeiter und Angestellte abstellt, ist darauf zurückzuführen, da...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.10.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 156 Die Krankenversicherungspflicht von Studenten (KVdS) war durch das Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten v. 24.6.1975 (BGBl. I. S. 1536) angeordnet und in die allgemeine Krankenversicherung übernommen worden ( § 165 Abs. 1 Nr. 5 RVO). Begründet wurde die Einbeziehung in die allgemeine Krankenversicherung mit der Schutzbedürftigkeit der Studenten (BT-Drs. 7...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.11.2 Auszubildende ohne Arbeitsentgelt

Rz. 205 Für die ohne Arbeitsentgelt (Ausbildungsvergütung) zur Berufsausbildung Beschäftigten ist mit dem SGB V eine eigenständige Krankenversicherungspflicht angeordnet worden. Diese Personen waren zuvor nach § 165 Abs. 2 i. V. m. § 165a RVO als Lehrlinge auch ohne Arbeitsentgelt wie Beschäftigte versichert. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/2237 S. 159) führt dazu aus, da...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.11.3 Auszubildende des Zweiten Bildungsweges

Rz. 210 Der Personenkreis der Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges (ZBW) (Nr. 10 HS 2) ist als krankenversicherungspflichtiger Personenkreis im SGB V neu hinzugekommen. Dieser Personenkreis war zuvor lediglich als beitrittsberechtigt zur freiwilligen Krankenversicherung genannt (§ 176 Abs. 1 Nr. 5 RVO). Dieser Personenkreis wurde jedoch erst so spät in das Gesetzgebungsv...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.14 Bezieher von Waisenrente oder entsprechender Versorgung (Abs. 1 Nr. 11b)

Rz. 280a Nach der bis zum 31.12.2016 geltenden Rechtslage waren Halb- oder Vollwaisenrentner in der gesetzlichen Krankenversicherung nur nach Nr. 11 versicherungspflichtig, wenn sie selbst oder die Person, von der die gesetzliche Rente abgleitet wurde, die Vorversicherungszeit für die KVdR erfüllten. Andernfalls kam für Halb- oder Vollwaisenrentner eine beitragsfreie Familie...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.1.2 Betriebliche Berufsausbildung

Rz. 27 Der Krankenversicherungspflicht unterliegen auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Damit werden von den in § 7 Abs. 2 SGB IV genannten Personen, die zum Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung tätig sind, für die Krankenversicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 1 an sich nur die erfasst, die sich in betr...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.5 Wiederherstellung privater Krankenversicherungsverträge (Abs. 9)

Rz. 375 Abs. 9 enthielt ursprünglich die Regelung zur Kündigung eines privaten Krankenversicherungsvertrags bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht oder Familienversicherung (zur Nichtanwendbarkeit, wenn der Vertrag neben einer gesetzlichen Versicherungspflicht abgeschlossen worden war, vgl. BSG, Urteil v. 29.11.2006, B 12 P 1/05 R, BSGE 97, 285 zur inhaltsgleichen Rege...mehr

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 2.7 Optionsrentner (Abs. 1 Nr. 6 i. d. F. bis zum 10.5.2019)

Rz. 63 Die durch Art. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 2 des 10. SGB V-ÄndG ab 29.3.2002 angefügte Regelung des Abs. 1 Nr. 6 gewährte bis dahin freiwillig versicherten Rentnern die Option (daher wird der Ausdruck Optionsrentner verwandt), statt der ab 1.4.2002 eintretenden Krankenversicherungspflicht als Rentner die freiwillige Versicherung durch Erklärung des Beitritts mit Rückwirkung...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.3.2 Ausschluss von der Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 2a (Abs. 5a)

Rz. 70 Mit Abs. 5a, auf den es in Abs. 1 Nr. 2a keinen Vorbehalt oder Hinweis gibt, werden seit dem 1.1.2009 Ausschlussgründe für die Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 2a genannt. Aufgrund des Satzes 2 des Abs. 5a gilt dieser Ausschluss für alle Fälle, in denen ALG II/Bürgergeld ab dem 1.1.2009 neu beantragt wird. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3100 S. 94 f.) hatte zu...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.16.2 Zuordnung der Versicherten

Rz. 298 Entsprechend der Absicht des Gesetzgebers, den Krankenversicherungsschutz der Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall in Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung vorzunehmen, wird die Zuordnung nach der letzten Art der Versicherung vorgenommen. Dabei ist dies für die Krankenversicherungspflicht nach Nr. 13 in der Weise vorgenommen, dass n...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.12 Krankenversicherung der Rentner – KVdR (Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2)

2.2.12.1 Rechtsentwicklung der KVdR Rz. 219 Die KVdR war durch das Gesetz v. 12.6.1956 (BGBl. I S. 500) in die Vorschriften der RVO übernommen worden. Die für die Krankenversicherungspflicht als Rentner erforderlichen Voraussetzungen und die zu zahlenden Beiträge waren mehrfach geändert worden (vgl. K. Peters, in: KassKomm. SGB V, § 5 Rz. 120 ff., Stand: September 2015; Schum...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.1 Krankenversicherungspflicht

Rz. 7 Krankenversicherungspflicht besteht, wenn der gesetzliche Tatbestand dafür erfüllt ist und keine Ausschlussgründe (Versicherungsfreiheit, Befreiung oder hauptberuflich selbständige Tätigkeit) vorliegen. Damit besteht die Versicherungspflicht aufgrund öffentlichen Rechts kraft Gesetzes. Weder wird dafür Kenntnis seitens des Versicherten noch der Krankenkasse oder des Me...mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 2.1.2 Eintreten von Krankenversicherungspflicht

Rz. 7 Für alle Befreiungstatbestände ist Voraussetzung, dass durch bestimmte Tatbestände des § 5 Abs. 1 Krankenversicherungspflicht eintritt. Bis zur Klarstellung des Gesetzgebers in Abs. 1 Satz 2 ging die herrschende Auffassung in der Literatur (vgl. Baier, in: Krauskopf, SozKV, SGB V, § 8 Rz. 3; Just, in: Becker/Kingreen, SGB V, 1. Aufl., § 8 Rz. 2) im Einklang mit der Rec...mehr

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift beinhaltet die rechtlichen Voraussetzungen für die Berechtigung zur Fortsetzung der Mitgliedschaft (Weiterversicherung) oder für den originären Zugang (Beitritt) zur gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillig Versicherter i. S. d. Versicherungsberechtigung nach § 2 Abs. 1 SGB IV in der Sozialversicherung. Sie übernimmt zum Teil die früheren Rechte a...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.4 Rangfolgen der Versicherungspflichten (Abs. 6 bis 8a)

Rz. 356 Die jeweils eigene Anordnung von Krankenversicherungspflicht für verschiedene Tatbestände schließt die Möglichkeit ein, dass grundsätzlich auch mehrfach Krankenversicherungspflicht bestehen kann, weil zeitgleich die Voraussetzungen mehrerer Pflichttatbestände erfüllt sind. Dabei ist die Feststellung der Versicherungspflichten vor der Beurteilung der Rangfolge vorzune...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.15 Fremdrentner und Verfolgte (Abs. 1 Nr. 12)

Rz. 281 Abs. 1 Nr. 12 ist durch Art. 6 Nr. 1 des Renten-Überleitungsgesetzes v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.8.1991 hinsichtlich des Personenkreises geändert worden. Dadurch sollte der Änderung von § 17a FRG und § 20 WGSVG auch für die KVdR Rechnung getragen werden und vertriebene Verfolgte, die sich im Vertreibungsgebiet wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judent...mehr

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 2.3.2 Vorversicherungszeiten

Rz. 33 Während ursprünglich eine freiwillige Weiterversicherung im Anschluss an eine Familienversicherung auch bei nur kurzer Dauer der Familienversicherung möglich war, wurde mit dem GKV-GRG 2000 ab dem 1.1.2000 auch für die Weiterversicherung im Anschluss an eine Familienversicherung das Erfordernis einer Vorversicherungszeit eingeführt. Rz. 34 Als Vorversicherungszeiten si...mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 2.2.5 Herabsetzung der Arbeitszeit (Nr. 3)

Rz. 28 Das Befreiungsrecht wegen einer Reduzierung der Arbeitszeit, das auf §§ 173 f. RVO zurückgeht, besteht für Personen, die zuvor wegen der Höhe des Arbeitsentgeltes krankenversicherungsfrei waren und durch die Reduzierung der Arbeitszeit und damit verbunden des Arbeitsentgeltes krankenversicherungspflichtig werden. Die Regelung beruht auf dem Gedanken der Beibehaltung d...mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 2.2.3 Nicht volle Erwerbstätigkeit während der Elternzeit (Nr. 2)

Rz. 22 Dieses Befreiungsrecht, das auf § 173e Abs. 1 RVO zurückgeht, war ursprünglich (BT-Drs. 10/3792 S. 22) mit der "relativ kurzen Zeit des Erziehungsurlaubs", in der auch keine Erwerbstätigkeit zulässig war, zur Ermöglichung der Aufrechterhaltung des privaten Krankenversicherungsschutzes begründet worden, wurde jedoch trotz der Ausdehnung des Erziehungsurlaubs bzw. jetzt...mehr

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 2.12 Beitrittsfristen (Abs. 2)

Rz. 99 Der Beginn oder die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliger Versicherung tritt im Regelfall (zu Ausnahmen vgl. Komm. zu § 188) nur durch eine entsprechende Erklärung des Berechtigten ein, ist also willensabhängig. Die Erklärung, eine freiwillige Versicherung begründen zu wollen (Beitrittserklärung), hat nach § 188 Abs. 3...mehr

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Sommer, SGB V § 7 Versicher... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Regelung übernahm in der ursprünglichen Fassung inhaltlich weitgehend die Vorschrift des § 168 RVO. Sie knüpft an das Vorliegen einer abhängigen entgeltlichen Beschäftigung i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV und § 5 Abs. 1 Nr. 1 an und regelt als Ausnahme zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Krankenversicherungsfreiheit einer wegen der Dauer der Beschäftigung oder der Höhe der Entlohnu...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.10.2 Begrenzung der KVdS

Rz. 163 Die KVdS ist durch die Vollendung des 30. Lebensjahres (und war in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung zudem auch auf die Dauer von 14 Fachsemestern) mit einer Öffnungsklausel begrenzt. , Diese gilt auch dann, wenn während des Studiums die KVdS wegen der Vorrangigkeit der Familienversicherung nicht bestand oder durch eine vorrangige Versicherungspflicht (Abs. 7 ...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 5 ist die zentrale Vorschrift über den in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Personenkreis. Mit dem Gesundheitsreformgesetz (GRG) wurden die bisher in verschiedenen Gesetzen und Vorschriften enthaltenen Regelungen in einer Vorschrift zusammengefasst. Es ist jedoch teilweise dabei verblieben, dass die Versicherungspflicht selbst in anderen Gesetz...mehr

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 2.4 Beitrittsrecht versicherungsfreier Beschäftigter (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 38 Das bereits in der Ausgangsfassung des Gesetzes in Nr. 3 vorgesehene Beitrittsrecht zu einer freiwilligen Versicherung von nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreien Beschäftigten beruhte auf der Erwägung, dass beschäftigte Personen typischerweise dem der Sozialversicherung zugehörigen Personenkreis der Arbeitnehmer angehören und wegen der erstmaligen Aufnahme einer Be...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.9 Behinderte Menschen in Anstalten oder Heimen (Abs. 1 Nr. 8)

Rz. 146 Die Krankenversicherungspflicht von behinderten Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt werden, war mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter (SVBG) v. 7.5.1975 (BGBl. I S. 1061) eingeführt und in den Voraussetzungen auch dort geregelt worden. Ergänzend sah § 2 Abs. 2 SVBG vor, dass als beschäftigt auc...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.12.1 Rechtsentwicklung der KVdR

Rz. 219 Die KVdR war durch das Gesetz v. 12.6.1956 (BGBl. I S. 500) in die Vorschriften der RVO übernommen worden. Die für die Krankenversicherungspflicht als Rentner erforderlichen Voraussetzungen und die zu zahlenden Beiträge waren mehrfach geändert worden (vgl. K. Peters, in: KassKomm. SGB V, § 5 Rz. 120 ff., Stand: September 2015; Schumacher/Basel, a. a. O.; BSG, Urteil ...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.4 Versicherungsfreiheit wegen Alters (Abs. 3a)

Rz. 69 Die Regelung der Versicherungsfreiheit wegen Alters war durch Art. 1 Nr. 3, Art. 22 Abs. 1 GKV-GesundheitsreformG 2000 mit Wirkung zum 1.7.2000 eingeführt worden. Sie war damit begründet worden, dass eine klare Abgrenzung zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung und dem Schutz der Solidargemeinschaft getroffen werden solle (BT-Drs. 14/1245 S. 59)...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 6 regelt die Versicherungsfreiheit von Personen, welche an sich die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 als Beschäftigte erfüllen, die jedoch von dieser Versicherungspflicht kraft Gesetzes ausgenommen werden. Hintergrund für diese Regelungen war bisher, dass nach Auffassung des Gesetzgebers ein Schutzbedürfnis für eine Einbeziehung dies...mehr

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 2.12.1 Frist nach Ende Versicherungspflicht (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 103 Die Beitrittsfrist errechnet sich bei einem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht ab dem Folgetag des Endes der Pflichtmitgliedschaft. Diese bestimmt sich im Regelfall gemäß § 190 nach dem Ablauf des Kalendertages. Sofern Ausschlusstatbestände gegenüber einer Pflichtversicherung eingreifen, ist der Ablauf des letzten Tages vor Eintritt des Ausschlusstatbestandes d...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 4 Nr. 2, Art. 85 Abs. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261, 2355) wurde der Wortlaut "Beitragsbemessungsgrenze nach §...mehr

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Sommer, SGB V § 7 Versicher... / 2.3.2 Befreiungsrecht (Abs. 2 Satz 2 bis 4)

Rz. 33 Das in Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Befreiungsrecht auf Antrag, das rechtssystematisch § 8 zuzuordnen ist, steht lediglich den Personen zu, die der Bestandsschutzregelung des Abs. 2 Satz 1 unterliegen und nicht die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen. Rz. 34 Das Recht auf Befreiung war innerhalb von 3 Monaten (§ 8 Abs. 2) mit einem entsprechenden Antrag...mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 2.2.8 Arzt im Praktikum (Nr. 6)

Rz. 46 Das Befreiungsrecht für Ärzte im Praktikum (AiP) nach § 34a der Approbationsordnung war mit dem GRG neu eingeführt worden. Für bereits krankenversicherungspflichtige AiP enthielt Art. 57 GRG ein befristetes Befreiungsrecht. Zweck dieses Befreiungsrechts war die Annahme, dass deren Tätigkeit später zu einer wegen der Höhe des Entgeltes versicherungsfreien Beschäftigung...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.18.3 Auszubildende bei geistlichen Genossenschaften (Satz 3)

Rz. 328 Die Regelung des Abs. 4a (jetzt) Satz 3 ist durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 mit Wirkung zum 1.1.2000 eingefügt worden. Im Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/1245 S. 3) wurde dies damit begründet, dass klargestellt werden solle, "dass Postulanten und Novizen, die in der Zeit ihrer Ausbildung für den Dienst in einer geistlichen Genossenschaft noch keine satzungsmäßig...mehr

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 2.9.4 Beitrittsrechte, Beitrittsfristen, Beitrittserklärung, Mitgliedschaftsbeginn

Rz. 81 Spätaussiedlern und ihren als leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 2 BVFG anerkannten Ehegatten bzw. Abkömmlingen steht jeweils eigenständig ein zweimaliges Beitrittsrecht zu, ohne dass dafür Vorversicherungszeiten im Inland erforderlich wären. Einerseits besteht dies nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland, was dem ständigen Aufenthalt nach § 30 SGB I entspricht (vgl. ...mehr

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 2.11 Beitrittsrecht ausgeschiedener Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (Abs. 1 Nr. 8 i. d. F. ab 1.1.2019)

Rz. 88 Mit Art. 2 Nr. 1 des GKV-VEG v. 11.12.2018 ist mit Wirkung zum 1.1.2019 in Abs. 1 Nr. 8 eine neue Beitrittsmöglichkeit für Personen, die ab dem 31.12.2018 als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit aus dem Dienst ausgeschieden sind, eingeführt worden. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit dieser Neueinführung die Gewährleistung eines einheitlichen Zugangs zur gesetzlichen Kra...mehr

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Sommer, SGB V § 7 Versicher... / 2.4 Versicherungspflicht und Befreiungsrecht ab 1.1.2013 (Abs. 3 – aufgehoben)

Rz. 39 Der mit Wirkung zum 1.1.2013 angefügte Abs. 3 stellte, wie Abs. 2, eine Bestandsschutzregelung für am 31.12.2012 versicherungspflichtig Beschäftigte dar, die durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf 450,00 EUR ab dem 1.1.2013 an sich wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei geworden wären. Diese Personen sollten bis 31.12.2014 krankenversicherungspflichtig als...mehr

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 2.14 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft

Rz. 121 Obwohl die Beitrittsfristen in Abs. 2 einheitlich sind, gelten unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn der Mitgliedschaft. Bei den Weiterversicherungsberechtigten nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 führt die Beitrittserklärung zu einem rückwirkenden Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft nahtlos im unmittelbaren Anschluss an das Ende der Pflichtmitgliedschaft oder der Famili...mehr

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 2.16 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft

Rz. 126a Die freiwillige Mitgliedschaft endet nach Maßgabe des § 191 nur in den Fällen des Todes des Mitglieds, dem Eintritt einer Pflichtmitgliedschaft oder durch dessen Kündigung (Austritt). Für eine wirksame Kündigung ist jedoch der Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes erforderlich. Das Recht der Krankenkassen, freiwillig Versicherte wegen Beitragsrückstands auszus...mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift fasst die verschiedenen einzelnen Vorschriften der RVO über Befreiungsrechte zusammen, die neben der nunmehr kraft Gesetzes für bestimmte Personengruppen bestehenden Versicherungsfreiheit (§ 6) noch verblieben sind. Durch die Befreiungsrechte wird aus verschiedenen gesetzgeberischen Motiven bestimmten Personengruppen das Recht eingeräumt, für sich die kr...mehr