Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.3.9 Neuregelung der Steuerfristen und des Verspätungszuschlags

Die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen wurden ab 2018 um 2 Monate verlängert. Die allgemeine Steuererklärungsfrist für alle Steuerpflichtigen nach § 149 Abs. 2 AO ist von 5 auf 7 Monate verlängert worden. Wer also seine Steuererklärung selbst fertigt, muss seine Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben. Soweit Steuererklärungen durch einen Angehörige...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.3.12 Erstattungsfälle und Herabsetzung der Steuerschuld

Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Verspätungszuschlag auch dann festgesetzt werden, wenn sich aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung ein Erstattungsanspruch ergibt.[1] Ferner hat der BFH entschieden, dass bei einem Änderungsbescheid, der zu einer Herabsetzung der Steuerschuld führt, zu prüfen ist, in welchem Umfang die für die Festsetzung des Verspätungszuschla...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.3 Verspätungszuschlag: Wenn Steuererklärungen zu spät abgegeben werden

Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.[1] Das Finanzamt kann von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags absehen, wenn die Säumnis entschuldbar erscheint. Der Verspätungszuschlag gehört zu den steuerlichen Nebenleistungen.[2] Das bedeutet, dass er ...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / Wo die Probleme sind:

Das richtige Konto Abzugsfähige Betriebsausgaben Nichtabzugsfähiger Aufwand Abgrenzungsfragenmehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 3 Nicht als Betriebsausgabe abzugsfähige Steuerarten

Steuern lassen sich nur unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben in Ansatz bringen: Sie müssen rein betrieblich veranlasst, dürfen also keine Personensteuern sein bzw. ihre gewinn- und damit steuermindernde Berücksichtigung ist gesetzlich entweder ausdrücklich zugelassen oder der Betriebsausgabenabzug nicht ausgeschlossen. Gesetzlich ist klargestellt, dass "persö...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.2.1 Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes

Säumniszuschläge sind zusätzliche Abgaben, die bei verspäteter Zahlung einer Gebühr, eines Beitrags oder einer Steuer fällig werden. Bei Gebühren sehen die unterschiedlichen Verwaltungsverfahrensgesetze häufig die Möglichkeit vor, im Rahmen von Billigkeitsregelungen von der Einziehung abzusehen. Anders bei Steuern und Beiträgen. Hier entstehen die Säumniszuschläge kraft Geset...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.2.14 Hinausschieben der Fälligkeit durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung

Die Fälligkeit einer Steuerschuld wird durch deren Stundung oder deren Aussetzung der Vollziehung hinausgeschoben, nicht hingegen nur durch die Einlegung eines Einspruchs. Folge ist, dass bis zum neuen Fälligkeitstermin keine Säumniszuschläge anfallen, dafür werden aber Stundungs- bzw. Aussetzungszinsen festgesetzt. Beim ursprünglichen Fälligkeitstermin bleibt es nur dann, w...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.1.3 Keine Aussetzungszinsen bei Fehlern des Finanzamts

Hatte ein Rechtsbehelf in vollem Umfang Erfolg, können nach dem Urteil des BFH vom 31.8.2011[1] auch dann keine Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO festgesetzt werden, wenn das Finanzamt rechtsirrig einen zu hohen Betrag von der Vollziehung ausgesetzt hatte. Im entschiedenen Fall erfolgte die Aussetzung zu einem höheren Umfang, als es der Streitgegenstand erfordert hätte. Das Fi...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.2.7 Eine Verrechnung mit Erstattungsansprüchen ist möglich

Falls der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt ein Steuererstattungsanspruch hat, kann eine Verrechnung mit Säumniszuschlägen beantragt werden. Praxis-Beispiel Verrechnung von Säumniszuschlägen Laut Einkommensteuerbescheid vom 25.3.01 erhält Unternehmer Hans Groß vom Finanzamt eine Erstattung zu viel gezahlter Einkommensteuer i. H. v. 1.500 EUR. Nach Absprache mit Hans Gro...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.2.6 Niederschlagung und Vollstreckungsaufschub ändern nichts an der Fälligkeit

Ein Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO berührt nicht die Fälligkeit des Steueranspruchs. Säumniszuschläge fallen weiterhin an. Entsprechendes gilt bei der Niederschlagung nach § 261 AO. Eine andere Frage ist, ob in einem derartigen Fall dem Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge entsprochen wird. Praxis-Beispiel Erlass von Säumniszuschlägen Das Finanzamt hat Unternehmer Hans ...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.2.15 Erlass der Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen

Das Finanzamt kann Säumniszuschläge ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Ein derartiger sachlicher Grund liegt bspw. vor, wenn der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde, der Einspruch aber trotzdem Erfolg hat.[1] Außerdem sind Säumniszuschläge, die auf einer materiell rechtswidrigen und deshalb auf Gr...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.2.5 Keine Entstehung von Säumniszuschlägen zwischen anfechtbarer Zahlung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das Finanzamt kann keine Säumniszuschläge auf infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung wieder aufgelebte Steuerforderungen festsetzen. Das hat der BFH mit Urteil vom 22.11.2017 entschieden.[1] Nach Auffassung des BFH ist Voraussetzung für die Entstehung der Säumniszuschläge allein die Säumnis. Diese entfalle jedoch mit Entrichtung der Hauptforderung. Die Rückgewähr infolge ...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.2.10 Erlass von Säumniszuschlägen bei zu Unrecht versagter Aussetzung der Vollziehung

Nach dem Urteil des BFH vom 24.4.2014 sind Säumniszuschläge in vollem Umfang zu erlassen, wenn eine rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Steuerpflichtige zuvor alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen und diese abgelehnt worden ist.[1] Im entschiedenen Fall setzte das Finanzamt Umsatzsteuer und Säumniszuschläge fest. Einen gegen die Ste...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.1.2 Beginn des Zinslaufs: Am Tag des Eingangs

Aussetzungszinsen sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, für volle Monate zu zahlen. Dabei beginnt der Zinslauf am Tag des Eingangs des Einspruchs bzw. der Klage. Er endet mit Ablauf der gewährten Vollziehungsaussetzung. Praxis-Beispiel Berechnung von Aussetzungszinsen Hans Groß legt gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 3.5.01 am 16.5.01 Einspruch ein und beantragt d...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.1.1 Für Aussetzungszinsen anzuwendender Zinssatz

Die Zinshöhe beträgt 0,5 % pro vollen Monat.[1] Aussetzungszinsen sind Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Diese werden allerdings nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Das ist bei Aussetzungszinsen der Fall.[2] Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen und auf die entsprechenden Erstattungszinsen werden allerdings nicht verzinst. Aussetzungszinsen werd...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.2.13 Erlass der Säumniszuschläge schriftlich oder Abrechnungsbescheid beantragen

Der Rechtsschutz gegen Säumniszuschläge ist sehr schwierig. Dies deshalb, weil Säumniszuschläge nicht durch einen besonderen Bescheid festgesetzt, sondern direkt durch eine Zahlungsaufforderung erhoben werden. Die Zahlungsaufforderung ist in aller Regel nicht mit dem Einspruch angreifbar. Will man sich gegen einen Säumniszuschlag zur Wehr setzen, sollte man wie folgt verfahre...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.2.9 Erlass von Säumniszuschlägen bei Rücktritt vom Kaufvertrag

Grundsätzlich ist der Erlass von Säumniszuschlägen nach § 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen geboten, wenn deren Einziehung mit Rücksicht auf deren Zweck nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. So entschied der BFH mit Urteil vom 9.9.2015...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.4.10 Erfüllt der Steuerpflichtige seine Pflichten – keine Beitreibung

Erfüllt der Steuerpflichtige seine Verpflichtung zur Vornahme der zu erzwingenden Handlung – er gibt seine Steuererklärung ab –, ist der Vollzug einzustellen. Das Finanzamt darf ein festgesetztes Zwangsgeld nicht mehr beitreiben.mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.4.2 Nicht erzwingbare und durchsetzbare Verwaltungsakte

Bestimmte Verwaltungsakte sind nicht erzwingbar, so insbesondere das Auskunftsersuchen bei Vorliegen eines Auskunftsverweigerungsrechts,[1] die Versicherung an Eides statt,[2] die Befolgung von "Soll-Vorschriften", wie z. B. die Bezeichnung des Verwaltungsakts bei Einlegung eines Rechtsbehelfs und dessen Begründung,[3] Amtshilfepflichten der Behörden,[4] die Auskunftserteilung un...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.4 Zwangsgeld: Wenn das Finanzamt zum Handeln auffordert –aber nicht gehandelt wird

Die Finanzbehörde kann einen Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsgeld durchsetzen.[1] Dies sind insbesondere alle Verwaltungsakte im Rahmen des Besteuerungsverfahrens. Praxis-Beispiel Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung Der Möbelhändler Franz Skoda hat seine Umsatzsteuererklärung ...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.4.8 Adressat bei Bevollmächtigung

Hat der Steuerpflichtige einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme z. B. seiner Steuerbescheide bestellt, muss die Zwangsgeldandrohung unmittelbar an den Steuerpflichtigen gerichtet werden. Eine Androhung an den Bevollmächtigten kommt nicht in Betracht. Praxis-Beispiel Bevollmächtigter als Adressat Max Müller lässt seine steuerlichen Angelegenheiten von Steuerberater Fleißig er...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.3.6 Besonderheiten bei der Umsatzsteuervoranmeldung

Hier kann das Finanzamt bei auch nur kurzfristiger Überschreitung der Abgabefrist einen Verspätungszuschlag festsetzen, ohne dass ein Ermessensfehler vorliegt. Dies gilt erst recht, wenn der Steuerpflichtige eine bereits verlängerte Abgabefrist versäumt. Diese Ermessensentscheidung kann das Finanzamt mit dem bloßen Hinweis auf § 152 Abs. 1 AO begründen. Grundsätzlich darf das...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.3.5 Das Verschulden des Steuerberaters wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet

Steuerpflichtige müssen sich grundsätzlich das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.[1] Erfüllungsgehilfen sind alle diejenigen Personen, derer sich der Steuerpflichtige zur Erstellung und Abgabe seiner Steuererklärung bedient. Praxis-Beispiel Verschulden des Steuerberaters verursacht Verspätungszuschlag für den Unternehmer Herr Hub...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.4.4 Das Zwangsgeld muss immer schriftlich angedroht werden

Folgenden Inhalt muss die Androhung haben: die Bezeichnung des Adressaten, die Angabe der zu erzwingenden Handlung, die Setzung einer angemessenen Frist zur Befolgung der Anordnung, die Höhe des angedrohten Zwangsgelds, die Begründung der Androhung. Nach Ablauf der festgesetzten Frist kann das Zwangsgeld erhoben werden. Dabei darf das Zwangsgeld 25.000 EUR nicht überschreiten.mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.4.6 Die Androhung richtet sich an denjenigen, der die geforderte Handlung vorzunehmen hat

Soweit mehrere Steuerpflichtige die betreffende Handlung zu befolgen haben, muss gegenüber jedem Einzelnen eine gesonderte Zwangsgeldandrohung erfolgen. Bei Ehegatten ist eine an "Herrn und Frau ..." gerichtete Zwangsgeldandrohung unwirksam. Bei Kapitalgesellschaften kann bei Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten Zwangsgeld gegen diese angedroht und festgesetzt werden. Ab...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 6 Verzögerungsgeld: Wenn der Steuerpflichtige bei der Außenprüfung nicht mitwirkt

Nach § 146 Abs. 2c AO kann gegen einen Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR bis 250.000 EUR festgesetzt werden, wenn dieser u. a. seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Zu derartigen Mitwirkungspflichten gehören beispielsweise die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen und Be...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.4.3 Die Durchsetzung des Zwangsgelds ist mehrstufig aufgebaut

Bis es zur Vollstreckung des Zwangsgelds kommt, müssen eine ganze Reihe aufeinander aufbauender Verwaltungsakte ergehen: Am Anfang steht die Aufforderung zur Vornahme der betreffenden Handlung. Wird diese nicht befolgt, erfolgt eine Mahnung. Diese ist jedoch nicht zwingende Voraussetzung. Bleibt der Steuerpflichtige weiterhin tatenlos, erfolgt die Androhung des Zwangsgelds.[1] ...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.4.12 Zwangsgeld gegen Insolvenzverwalter

Die Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung der steuerlichen Erklärungspflichten des Insolvenzverwalters ist weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft, auch wenn voraussichtlich nicht mit steuerlichen Auswirkungen zu rechnen ist.[1]mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.4.1 Nur bestimmte Verwaltungsakte sind erzwingbar und durchsetzbar

Als durch Zwangsgeld erzwingbare Verwaltungsakte kommen insbesondere in Betracht: die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen,[1] die Aufforderung auf Auskunfterteilung,[2] die Aufforderung auf Vorlegung von Urkunden,[3] die Aufforderung auf Duldung einer Außenprüfung und zur Durchführung bestimmter Hilfspflichten,[4] die Aufforderung, das Betreten von Grundstücken und Räum...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.3.3 Kein Verspätungszuschlag bei nicht ordnungsgemäßer Fristbegründung

Setzt das Finanzamt eine Frist für die vorzeitige Abgabe der Steuererklärung, muss es diese konkret begründen. Andernfalls ist die Fristsetzung rechtswidrig.[1] Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt die vorzeitige Abgabe der Steuererklärung gefordert. Allerdings war aus der formelhaften Begründung, das Finanzamt handele im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.4.7 Adressat bei der einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Die Feststellungsbeteiligten sind zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte verpflichtet.[1] Wird die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte nicht abgegeben, ist eine Zwangsgeldandrohung gegen die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht zulässig. Vielmehr muss das Zwangsgeld gegenüber den Vertretern oder...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.4.9 Die Höchstgrenze des Zwangsgelds beträgt 25.000 EUR

Das Zwangsgeld darf 25.000 EUR nicht überschreiten.[1] Die Androhung und Festsetzung eines darunterliegenden Zwangsgelds liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Bei seinen Erwägungen wird das Finanzamt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und die Erfüllung der Steuererklärungspflichten in der Vergangenheit berü...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.3.4 Verspätungszuschlag bei Verweigerung der elektronischen Voranmeldung

Wenn der Steuerpflichtig (Unternehmer) sich weigert, seine Voranmeldungen elektronisch abzugeben, rechtfertigt das nach dem Urteil des FG Nürnberg vom 5.8.2014 die Festsetzung eines Verspätungszuschlags.[1] Im Streitfall gab ein Unternehmer seine Voranmeldungen nicht elektronisch, sondern in Papierform ab. Er verwies auf die NSA-Affaire und argumentierte, das Finanzamt könne ...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.3.1 Voraussetzung der Festsetzung von Verspätungszuschlägen: Keine oder verspätete Abgabe einer Steuererklärung

Wird der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung(en) nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Steuererklärungen in diesem Sinne sind die "normalen" Steuererklärungen, die Steueran- und Steuervoranmeldungen sowie die Feststellungserklärungen. Im Bereich der Umsatzsteuer muss beachtet werden, dass die Finanzverwaltung...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.3.7 Der Verspätungszuschlag wird gegen den Betroffenen festgesetzt

Der Verspätungszuschlag wird nicht gegen den Steuerpflichtigen festgesetzt, sondern gegenüber demjenigen, der zur Abgabe der betreffenden Steuererklärung verpflichtet war, seiner Erklärungspflicht aber nicht nachgekommen ist. Steuerpflichtiger und Erklärungspflichtiger sind nicht immer identisch. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung den...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.4.5 Anordnung von Ersatzzwangshaft

Ist das festgesetzte Zwangsgeld uneinbringlich, kann das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgelds hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens 2 Wochen. Praxis-Tipp Androhung des Zwangsgeldes kann angefochten werden Die Androhung des Zw...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 12 Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers

Rz. 215 Der Leistungsempfänger kann die Steuer für Leistungen i. S. v. § 13b Abs. 1 und 2 UStG, soweit sie für sein Unternehmen ausgeführt werden, auch ohne Rechnung mit gesondertem Steuerausweis als Vorsteuer geltend machen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG; Abschn. 13b.15 UStAE). Lediglich im Rahmen des § 15 Abs. 2 UStG, des § 25 UStG sowie (ab 1.1.2020) des § 25f Abs. 1 Nr. 4 ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 13.1.2 Im Ausland ansässiger Leistender

Rz. 221 Hat der im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer im Besteuerungszeitraum oder Voranmeldungszeitraum nur Umsätze ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b Abs. 5 UStG), muss er im allgemeinen Besteuerungsverfahren bei einem für Ausländer zentral zuständigen FA nur dann USt-Voranmeldungen abgeben, wenn er selbst al...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Wesentlicher Inhalt der Vorschrift

Rz. 21 Nach § 13b Abs. 1 UStG entsteht die Steuer für die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Der Entstehungszeitpunkt für die nicht unter Abs. 1 fallenden sonstigen Leistungen eines im Ausland an...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UStG)

Rz. 31 Nach § 13b Abs. 1 UStG i. d. F. des Gesetzes v. 8.4.2010[1] entsteht die Steuer für nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (Rz. 186) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt (d. h. in vollem Umfang bewirkt) worden sind. Hintergrund dieser mWv 1.7.2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.1.4.3 Steuerpflicht und Steuerfreiheit

Rz. 59 In der gesonderten Gewinnfeststellung ist auch über die Steuerpflicht [1] oder Steuerfreiheit der Einkünfte zu entscheiden. Damit ist auch darüber zu entscheiden, ob Liebhaberei vorliegt[2], ob Teile der Einkünfte unter einen Tatbestand des § 3 EStG fallen und ggf. welche Aufwendungen nach § 3c EStG nicht abgezogen werden können. In den Fällen der Steuerfreiheit oder f...mehr

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Abschreibung, lineare / 2.2.2 Abschreibung über 1 Jahr gem. BMF-Schreiben v. 22.2.2022 (Option b)

Nach dem BMF-Schreiben v. 22.2.2022 kann für die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer grundsätzlich ein Zeitraum von 1 Jahr unterstellt werden. Nach Rz. 1.2 des BMF-Schreibens kann der Bilanzierende von dieser Annahme auch abweichen und eine längere (im Einzelfall ggf. realistischere) Nutzungsdauer zugrunde legen. Bei Anwendung der Regelung des BMF-Schreibens sind ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 5.2.4 Feststellung beim Übergang zu Liebhaberei, § 8

Rz. 178 Beim Strukturwandel eines (gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen) Betriebs zur Liebhaberei sind die in der betrieblichen Zeit angesammelten stillen Reserven steuerlich verhaftet (verstrickt), die später während der Liebhaberei entstehenden stillen Reserven aber nicht. Der Übergang zur Liebhaberei stellt keine Betriebsaufgabe/Entnahme dar,...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Teilleistungen, Anzahlungen usw. (§ 13b Abs. 4 UStG)

Rz. 36 Gem. § 13b Abs. 4 UStG i. d. F. des Gesetzes v. 8.4.2010[1] gelten die in Abs. 1 bis 3 geregelten Grundsätze zum Steuerentstehungszeitpunkt bei Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger entsprechend auch für Teilleistungen (§ 13b Abs. 4 S. 1 UStG). Lediglich in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Leistungsausführung vereinnahm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.2 Feststellung der Einheitswerte

Rz. 4 Die Einheitswerte gelten ab Vz 1998 wegen des Auslaufens der VSt nur noch für einheitswertabhängige Faktoren der ESt[1], Kürzungen bei der Gewerbeertragsteuer[2] und für die GrSt. Für die GrESt sind bei Fehlen einer Gegenleistung nicht die Einheitswerte der Grundstücke anzusetzen, sondern die sich an den Verkehrswerten orientierenden Grundbesitzwerte der §§ 138ff. BewG...mehr

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Betriebsveranstaltungen: Fr... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Der Arbeitgeber übernimmt alle Kosten eines Betriebsausflugs

Unternehmer Huber veranstaltet im Jahr 2024 mit seinen 5 Arbeitnehmern einen 2-tägigen Betriebsausflug. Die Fahrtkosten und die Kosten für Unterkunft und Verpflegung betragen pro Person 200 EUR. Für die 5 Arbeitnehmer und Herrn Huber sind somit insgesamt Aufwendungen i. H. v. (6 × 200 EUR =) 1.200 EUR entstanden. Die 200 EUR, die auf ihn selbst entfallen, bucht er auf das Kon...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Dauerleistungen (§ 13b Abs. 3 UStG)

Rz. 34 Nach § 13b Abs. 3 UStG i. d. F. des Gesetzes v. 8.4.2010[1] entsteht die (vom Leistungsempfänger nach Abs. 5 geschuldete) Steuer für sonstige Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, abweichend von § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahrs, in dem die Leistungen tatsächlich erbrach...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7 Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Abs. 7 UStG)

Rz. 184 Nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 Buchst. a i. V. m. Abs. 5 S. 1 UStG schuldet der Empfänger einer stpfl. Werklieferung oder einer nicht unter Abs. 1 fallenden stpfl. sonstigen Leistung bzw. der Empfänger einer Lieferung der in § 3g UStG genannten Gegenstände, die ein im Ausland ansässiger Unternehmer erbringt, die Steuer. § 13b Abs. 7 S. 1 1. Hs. UStG in der ab 30.6...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.8.3 Anwendungsbereich der Regelung

Rz. 91 Unter § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG fallen nur Lieferungen der in der Anlage 3 zum UStG bezeichneten Gegenstände. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit diesen Gegenständen (z. B. Entsorgungsleistungen, Pressen von Schrott) fallen nicht unter die Regelung. Rz. 92 Auch bei einem Tausch oder tauschähnlichen Umsatz müssen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger au...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 13b Abs. 2 UStG)

Rz. 33 Nach § 13b Abs. 2 UStG i. d. F. des Gesetzes v. 8.4.2010[1] entsteht die (vom Leistungsempfänger nach Abs. 5 geschuldete) Steuer bei bestimmten in Abs. 2 aufgeführten Umsätzen regelmäßig mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat der Leistungserbringung folgt. Ausgenommen von dieser Regelung sind die sonstigen Leis...mehr