Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.4 Umfang der Ergebnisabführung nach Handelsrecht

Rz. 372 Das AktG geht davon aus, dass auch bei Ergebnisabführungsverträgen der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt. Das bedeutet, dass die Parteien des Ergebnisabführungsvertrags grds. die Möglichkeit haben, den Umfang der Gewinnabführung selbst zu bestimmen. Aus aktienrechtlichen Grundsätzen, insbes. wegen der Erhaltung des Grundkapitals und des Gläubigerschutzes bestimmt §...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.1.2 Begriff der Minder- und Mehrabführungen

Rz. 713 Das Gesetz enthält keine Legaldefinition des Begriffs der Minder- oder Mehrabführungen. § 14 Abs. 4 S. 6 KStG kann nicht als Legaldefinition für § 14 Abs. 3 KStG herangezogen werden, da Abs. 4 S. 6 eindeutig nur auf Abs. 4 S. 1 verweist, nicht aber auf Abs. 3.[1] Jedoch ist der Begriff "Mehrabführung" bzw. "Minderabführung", der außer in § 14 Abs. 3 und 4 KStG auch in...mehr

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Fachkraft für Lagerlogistik... / 7 Gefährdungsermittlung und -beurteilung anhand von Beispielen

Praxis-Tipp Spalten ergänzen Ergänzen Sie die 2 zusätzlichen Spalten "Erledigt bis" und "Kontrolle der Wirksamkeit" bei Durchführung der Gefährdungsermittlung und -beurteilung.mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4.4 Mehrfachberücksichtigung der negativen Einkünfte

Rz. 511 Weitere Voraussetzung ist, dass die negativen Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft in einem ausl. Staat bei der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden. Nach der Fassung der Vorschrift vor der Änderung durch das Gesetz v. 20.2.2013[1] war Voraussetzung, dass das negative Einkommen in einem a...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.2.1 Allgemeines und Systematik

Rz. 739 § 14 Abs. 3 KStG enthält eine besondere Regelung, falls Mehr- oder Minderabführungen aus Geschäftsvorfällen aus vororganschaftlicher Zeit resultieren. Die Vorschrift soll verhindern, dass die steuerlichen Auswirkungen der vor Anwendbarkeit der Organschaftsregeln realisierten Geschäftsvorfälle in die organschaftliche Zeit verlagert werden.[1] Dabei ist auf den einzelne...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.2.1 Rechtsform der Organgesellschaft (Grundlagen)

Rz. 178 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG muss die Organgesellschaft eine Europäische Gesellschaft, eine AG oder KGaA sein. Die "Europäische Gesellschaft" wurde durch Gesetz v. 7.12.2006[1] in diese Aufzählung eingefügt. Dieser Begriff ist insoweit mehrdeutig, als auch die SCE eine Europäische Gesellschaft ist, als Genossenschaft aber nicht Organgesellschaft sein kann. Aus der Verw...mehr

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Fachkraft für Lagerlogistik... / 6 Aufgaben des Betriebsarztes

Beratung bei Auswahl und Einsatz von Arbeitsstoffen, Beratung bei Auswahl und Einsatz von Körperschutzmitteln (Kopfschutz, Gehörschutz, Handschutz, Fußschutz) und Hautschutzmitteln, Hinweise zum richtigen Heben und Tragen, insbesondere beim Kommissionieren, Erarbeitung eines Hautschutz- und Hygieneplans und Beratung zur Hautpflege als Vorbeugung gegen Hauterkrankungen, Beratung ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.2.3 Rechtsfolgen

Rz. 764 Für Wirtschaftsjahre der Organgesellschaft, die ab 1.1.2004 enden, also deren Ergebnisse steuerlich im Vz 2004 oder später zu erfassen sind, sind Mehrabführungen, die Folgewirkungen aus der vororganschaftlichen Zeit sind, nach dem durch Gesetz v. 9.12.2004[1] in § 14 KStG eingefügten Abs. 3 als (fiktive) Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger z...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.1.4 Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Organbeteiligung

Rz. 627 Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob Aufwendungen des Organträgers, die mit der Beteiligung an der Organgesellschaft wirtschaftlich zusammenhängen, nach § 3c EStG abzugsfähig sind. Dies betrifft insbesondere Kosten für die Darlehensfinanzierung des Erwerbs der Organbeteiligung, aber auch sonstige Aufwendungen des Organträgers, z. B. Kosten der Beteiligungsverwaltu...mehr

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Fachkraft für Lagerlogistik... / Zusammenfassung

Überblick Die Lagerlogistik eines Unternehmens umfasst die Planung, Bereitstellung und Verwaltung eigener oder fremder Waren, die entsprechend dem Unternehmensprofil unmittelbar bzw. nach Be- oder Verarbeitung im eigenen Unternehmen zum Einsatz kommen oder nach Abruf im Warenausgang für den Weitertransport bereitgestellt werden. Mit dem schrittweisen Einzug der EDV in das La...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.1.2 Rechtliche Natur der Ausgleichsposten

Rz. 842 Die rechtliche Natur der organschaftlichen Ausgleichsposten ist trotz der Regelung in Abs. 4 bislang nicht eindeutig geklärt. Eindeutig geklärt ist nur, dass der Ausgleichsposten in der Steuerbilanz des Organträgers zu bilden ist.[1] Er kann daher nicht durch entsprechende Aufzeichnungen außerhalb der Steuerbilanz ersetzt werden. Andererseits ist er in der Handelsbil...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.6 Ausgleichsposten bei mittelbarer Beteiligung

Rz. 881 Die Ausgleichsposten sind in der Bilanz des Organträgers zu bilden. Das gilt auch, wenn der Organträger an der Organgesellschaft nur mittelbar beteiligt ist, aber Organschaft zwischen der Mutter- und der Enkelgesellschaft besteht.[1] In diesen Fällen ist der Ausgleichsposten in der Bilanz des Organträgers enthalten, obwohl die Beteiligung an der Organgesellschaft sel...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.4 EU-Vorschlag für eine Gruppenbesteuerung

Rz. 63a Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Regelung unterbreitet, die einer grenzüberschreitenden Organschaft entspricht.[1] Nach der Richtlinie sind obligatorisch für inländische oder multinationale Gruppen von Körperschaften bzw. Betriebsstätten, die in einem EU-Mitgliedsstaat steuerlich ansässig sind, und in mindestens 2 der 4 letzten Geschäftsjahre einen jähr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.2.1 Rechtslage bis Vz 2011

Rz. 39 Hatte die Muttergesellschaft weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland, war sie grundsätzlich als Organträger ausgeschlossen. Damit stellte sich die Frage, ob diese Rechtsfolge mit dem Diskriminierungsverbot nach Art. 24 Abs. 5 OECD-MA vereinbar war. Diese Vorschrift schützt allerdings nicht den Organträger, der Gesellschafter der Organgesellschaft ist, sondern die i...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.2.4 Auswirkungen auf ehemals gemeinnützige Wohnungsunternehmen

Rz. 785 Abs. 3 hat besondere Auswirkungen auf ehemalige gemeinnützige Wohnungsunternehmen, die Organgesellschaften sind. Tatsächlich war dies auch der Anlass für die Regelung.[1] Bestätigt wird dies durch § 14 Abs. 3 S. 4 KStG, der eine ausdrückliche Sonderregelung (m. E. eine Klarstellung) für diese Stpfl. enthält. Rz. 786 Gemeinnützige Wohnungsunternehmen hatten die stillen...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.2.4 Nicht steuerbefreite Körperschaft

Rz. 105 Eine Körperschaft kann nur Organträger sein, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 1 KStG oder anderen Vorschriften subjektiv von der KSt befreit ist. Als Steuerbefreiungen außerhalb des § 5 KStG kommen § 30 Abs. 1 InvStG für Spezial-Investmentfonds, die von der Transparenzoption Gebrauch gemacht haben, und § 16 Abs. 1 REITG für REITs in Betracht.[1] Das Gesetz stellt nur auf...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.5.3 Zuordnung bei mittelbarer Beteiligung über eine Körperschaft (S. 4)

Rz. 141m Besteht eine Organschaft aufgrund mittelbarer Beteiligung über Körperschaften, muss die Beteiligung an der vermittelnden Körperschaft nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 Halbs. 2 KStG der inl. Betriebsstätte zuzuordnen sein. Die Vorschrift betrifft nur die mittelbare Beteiligung über eine Körperschaft, obwohl dies der Wortlaut nicht ausdrücklich sagt. Für eine über ein...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.1 Die Organgesellschaft als Körperschaftsteuersubjekt

Rz. 538 Die Organgesellschaft bleibt zivilrechtlich Rechtssubjekt. Sie ist ein von dem Organträger getrennter Rechtsträger, der lediglich aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags bestimmte Vermögenswerte auf den Organträger überträgt. Organträger und Organgesellschaft bilden nicht in dem Sinn ein einheitliches Unternehmen, dass die gleichen Wirkungen wie bei der Besteuerung e...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 6.2.3 Wirkung der gesonderten Feststellung (Abs. 5 S. 2)

Rz. 934 Als Wirkung bestimmt § 14 Abs. 5 S. 2 KStG, dass die gesonderte Feststellung für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft bindend ist. Das bedeutet, dass aufgrund der Feststellung der KSt-Bescheid der Organgesellschaft und der des Organträgers an die incidente Feststellung des Bestehens der Organschaft sowie an die Höhe des Einkommens...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.5.3 Bildung und Abführung nachvertraglicher Rücklagen (Abs. 1 S. 1 Nr. 4)

Rz. 422 Auch bei der Bildung und Abführung nachvertraglicher offener Rücklagen schließt sich das Steuerrecht grds. dem Handelsrecht an, enthält aber in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KStG eine wichtige Einschränkung für die Bildung freier nachvertraglicher Gewinnrücklagen. Die Bildung der Kapitalrücklagen ist handelsrechtlich zwingend, daher auch steuerlich möglich und bewirkt nicht...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.3 Vereinbarkeit mit europäischem Recht

Rz. 45 Innerhalb der EU führen das Erfordernis des Organträgers mit Geschäftsleitung im Inland und der "doppelte Inlandsbezug" bei der Organgesellschaft zu der Frage, ob eine unzulässige Diskriminierung ausl. Tochtergesellschaften vorliegt. Erleidet eine inl. Tochtergesellschaft Verluste und besteht zu der inl. Muttergesellschaft ein Organschaftsverhältnis, kann der Organträ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.5 Reformüberlegungen

Rz. 64 Das Institut der Organschaft kommt mit der steuerlichen Zusammenfassung von verbundenen Unternehmen zu einem "Steuerverbund" der Idee eines Konzernsteuerrechts näher als z. B. die verdeckte Gewinnausschüttung und die verdeckte Einlage. Die Organschaft führt dennoch nicht zu einem echten Konzernsteuerrecht. Defizite bestehen insbes. in folgenden Bereichen[1]: Notwendigk...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Übernahme der Steuer (§ 10 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 65 Muss ein Erwerber die Erbschaft- oder Schenkungsteuer für seinen Erwerb nicht zahlen, weil sie ein anderer übernommen hat oder einem anderen auferlegt worden ist, bestimmt § 10 Abs. 2 ErbStG, dass der von der Zahlung befreite Erwerber stets auch diesen Vermögensvorteil, als zusätzliche Bereicherung, zu versteuern hat.[1] Mit einer – sachlich und rechnerisch vereinfach...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.1 Überblick

Rz. 606 Für die Zurechnung von Vermögensgegenständen zum Verwaltungsvermögen sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend (§ 9 ErbStG). Die strenge Stichtagbetrachtung kann insbesondere bei Erwerben von Todes wegen zu unbilligen Ergebnissen führen. Vor diesem Hintergrund wurde i. R.d. Erbschaftsteuerreform 2016 [1] erstmals eine Investi...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.3 Kunstgegenstände und Oldtimer (§ 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 500 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Boecken, Bewertung von Kunst im Recht, 1. Aufl., 2021; Boll, Die Kunst als Instrument schenkungsteuerrechtlicher Gestaltung, DStR 2016, 1137; Boving/Reiners, Kunst im Nachlass, ZErb 2019, 60; Crezelius, Kunst im Nachlass – Ertrag- und erbschaftsteuerrechtliche Probleme, ZEV 2014, 637; Elmenhorst/Wargalla, Die Kunst d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 10.3 Junges Verwaltungsvermögen

Rz. 680 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Fischnaier, Die besondere Bedeutung des nichtbegünstigten Vermögens für Unternehmensnachfolgen im Kontext der aktuellen Rechtsprechung, GmbHR 2020, 1270; Frühwacht, Konzerninterne Einlagen in der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 ErbStG und ihre Auswirkung auf unternehmerische Entscheidungen, BB 2021, 668...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 37 Der neue Begriff des begünstigten Vermögens (in § 13b ErbStG) findet auf alle Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG und § 9 ErbStG). Rz. 38 Für die Erwerbe, für die die Steuer bis zum 30.6.2016 entstanden ist, gilt der frühere Begriff des begünstigten Vermögens.[1] Rz. 39 Der frühere Begriff des begünstigten Ve...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.1 Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Zum Erwerb von Todes wegen zählt auch der Pflichtteilsanspruch (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Von der Erbschaftsteuer erfasst wird aber nicht nur der Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB), sondern auch der ordentliche Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305 BGB, § 2307 BGB) und der Pflichtteilsergänzungsanspruch [1] Zu einer Besteuerung kommt es aber nur, wenn der Pflichtteilsberechtigte sei...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4.6 Erwerbskosten bei Schenkungen unter Lebenden

Rz. 224 Bei Schenkungen unter Lebenden können im Zusammenhang mit der Ausführung der Zuwendung Kosten zur Erlangung des Erwerbs (z. B. Notar- und Gerichtskosten) anfallen. Eine ausdrückliche Regelung über die Abzugsfähigkeit derartiger Kosten fehlt; jedoch sind insoweit § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG und § 10 Abs. 3–9 ErbStG – insbesondere auch § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG – entsp...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.1.1 Grundsatz (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG)

Rz. 349 Zum Verwaltungsvermögen gehören "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten".[1] Die Regelung gilt seit dem 1.1.2009 unverändert.[2] Rz. 350 Bei der Formulierung "Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten" hat sich der Gesetzesgeber am Bilanzrecht orientiert[3], sodass regelmäßig auf d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2.1 Zu Lebzeiten des Erblassers entstandene Verbindlichkeiten

Rz. 133 Die vom Erblasser herrührenden Schulden sind zunächst solche, die schon zu seinen Lebzeiten entstanden sind. Dazu gehören alle gesetzlichen, vertraglichen und außervertraglichen Verpflichtungen des Erblassers, z. B. aus Kauf, Miete oder unerlaubten Handlungen. Die Verbindlichkeiten müssen dabei zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein. Zu de...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 8 Erwerbe von erwerbsunfähigen Eltern oder Voreltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG)

§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG befreit einen Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder auch Großeltern des Erblassers anfällt, sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Der Erwerb übersteigt zusammen mit dem übrigen (eigenen) Vermögen des Erwerbers nicht den Betrag von 41.000 EUR und der Erwerber ist infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksicht...mehr

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Versandhandel / 3.3.3 Fernverkauf aus dem Drittlandsgebiet in den Einfuhrstaat

Bei diesem dritten (und letzten) Fernverkauf[1] handelt es sich um die Lieferung von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit Ende des Transports im Mitgliedstaat der Einfuhr. Der Lieferort gilt in diesem Fall als im Einfuhrmitgliedstaat gelegen. Die Umsatzschwelle von 10.000 EUR findet keine Anwendung. Achtung Ortsregelung gilt nur bei gleichzeitiger Anwendung ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Steuererstattungsansprüche (§ 10 Abs. 1 S. 3 ErbStG)

Rz. 40 § 10 Abs. 1 S. 3 ErbStG ist durch Art. 34 Jahressteuergesetz 2020[1] neu gefasst worden. Während Einkommensteuerschulden aus dem Todesjahr des Erblassers stets als abzugsfähige Erblasserschulden i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG eingestuft worden sind, sah der BFH die Erstattungsforderung für das Todesjahr des Erblassers nicht als steuerbar an, da der Erstattungsanspr...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.5.2.2 Junge Finanzmittel

Rz. 560 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bernhard, Geleistete Anzahlungen sind kein begünstigungsschädliches Verwaltungsvermögen, DStR 2021, 1089; Dorn/Scharfenberg, Offene Fragen im Zusammenhang mit dem Finanzmittelfreibetrag i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG, ZEV 2022, 448; Diers, Konzerninterne Einlagen in der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs....mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.5.1 Überblick

Rz. 532 Im Rahmen des Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetzes 2013 [1] wurde der Begriff des Verwaltungsvermögens u. a. um Finanzmittel (§ 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG) erweitert. Der Gesetzgeber hat damit vor allem auf das weit verbreitete Gestaltungsmodell der Cash-GmbH reagiert. Rz. 533 Nach der damaligen Neuregelung gehörte zum Verwaltungsvermögen auch "der gemeine Wert de...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.4 Mindestbeteiligung von mehr als 25 % (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG)

Rz. 121 Der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften gehört nur dann zum begünstigungsfähigen Vermögen, wenn der Erblasser bzw. Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) unmittelbar zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt war.[1] Rz. 122 Der Gesetzgeber hat (trotz wiederholter Kritik im Schrifttum) davon abgesehen, die Mindestbeteiligung ganz aufzuhe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.1.6 Grundstücksüberlassung im Rahmen von Lieferungsverträgen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. e ErbStG)

Rz. 452 Eine Nutzungsüberlassung an Dritte führt nicht zur Begründung von Verwaltungsvermögen, wenn "die Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten vorrangig überlassen werden, um im Rahmen von Lieferungsverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen" (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. e ErbStG, s. dazu R E 13b.18 ErbStR 2019). ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.6 Zweckzuwendung (§ 10 Abs. 1 S. 5 ErbStG)

Rz. 53 Bei der Zweckzuwendung[1] tritt an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten.[2] Diese Regelung ist erforderlich, weil bei dem Erwerber eine von § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG vorausgesetzte Bereicherung gerade nicht eintritt. Der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte darf jedoch von der Zuwendung die für die Entrichtung der Steuer erforderliche...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.1 Entstehungsgeschichte und Übersicht

Rz. 331 Der Gesetzgeber steht seit langem vor der Aufgabe, das begünstigungswürdige (unternehmerische) Vermögen von dem sonstigen Vermögen abzugrenzen. Die Abgrenzung muss dabei nicht nur klar und eindeutig, sondern vor allem auch zielgenau sein. Private vermögensverwaltende Gesellschaften sollen grundsätzlich nicht begünstigt sein. Rz. 332 Bis zum Jahr 2008 hat sich der Gese...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 7 Die Befreiung einer Schuld gegenüber dem Erblasser (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG)

Wird ein Erwerber von einer Schuld gegenüber dem Erblasser befreit, so ist dieser Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist: Die Schuld ist entweder durch Gewährung von Mitteln zum Zweck des angemessenen Unterhalts begründet worden oder die Schuld ist zur Ausbildung des Bedachten begründet worden oder der Erblasser hat die Befreiung mit Rücksich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.3 Besondere Investitionsklausel für Finanzmittel

Rz. 635 Für Finanzmittel besteht eine zusätzliche Investitionsklausel.[1] Die Zurechnung von Finanzmitteln (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG) zum Verwaltungsvermögen entfällt auch dann rückwirkend, wenn der Erwerber die Finanzmittel innerhalb von 2 Jahren seit Entstehung der Steuer zur Zahlung von Vergütungen (Löhne und Gehälter) verwendet (§ 13b Abs. 5 S. 3 ErbStG). Dies gilt ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.2 Allgemeine Investitionsklausel für Verwaltungsvermögen

Rz. 615 Die schädliche Qualifizierung von Verwaltungsvermögen entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das vom Erblasser erworbene Verwaltungsvermögen innerhalb von 2 Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer in begünstigungsfähiges Vermögen des Erblassers investiert (§ 13b Abs. 5 S. 1 ErbStG). Die (allgemeine) Investitionsklausel gilt für alle Unternehmen, unabhängi...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.5.8 Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen der Poolvereinbarung

Rz. 215 Die Poolvereinbarung muss im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer wirksam vorliegen.[1] In der Praxis sollte stets gewährleistet sein, dass eine wirksame Poolvereinbarung vorliegt, um insbesondere für den unerwarteten Erbfall vorbereitet zu sein. Rz. 216 Es ist nicht notwendig, dass die Poolvereinbarung zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer[2...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 58 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Brunckhorst, Land- und Forstwirtschaft 2.0: Neue Produktionsverfahren. Ertragsteuerliche Beurteilung von Aquakultur, Hydroponik und Aquaponik sowie Agroforstwirtschaft und Agrophotovoltaik, EStB 2022, 97; Bruschke, Der Liquidationswert bei der Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, ErbStB 2011, 317; Brus...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Überblick

Rz. 6 § 13b ErbStG bestimmt das "begünstigte Vermögen" (so auch die amtliche Gesetzesüberschrift und die Legaldefinition in § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG). Die Vorschrift enthält keine eigenständige Begünstigung für den Erwerb von unternehmerischem Vermögen. Vielmehr handelt es sich um eine Art Grundlagennorm für alle anderen Verschonungsregelungen, in denen jeweils auf das "begün...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.5.1.4 Poolvereinbarungen und Familiengesellschaften

Rz. 149 Poolvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften[1] sind von den Gesellschaftsverträgen von qualifizierten Familiengesellschaften[2] zu unterscheiden. Rz. 150 In beiden Fällen geht es um eine gewisse Bindung des unternehmerischen Vermögens, die u. a. durch eine Beschränkung der Verfügungsmöglichkeiten über die Anteile an der Gesellschaft errei...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 21 Die Regelung zum begünstigten Vermögen wurde in ihrer jetzigen Form erstmals durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 [1] eingeführt. Neu war damals vor allem das Konzept des Verwaltungsvermögenstests.[2] Rz. 22 Der Gesetzgeber hat für die Abgrenzung zwischen begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen eine eigene Regelung für Zwecke des ErbStG geschaffen. Ziel war e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.5.7 Form der Poolvereinbarung

Rz. 209 Für die Poolvereinbarung ist grundsätzlich keine besondere Form vorgesehen. Aus Gründen der Nachweisbarkeit (insb. gegenüber der FinVerw) dürfte die Einhaltung der Schriftform jedoch empfehlenswert sein.[1] Darüber hinaus dient eine schriftliche Vereinbarung auch der Streitvermeidung zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft. Rz. 210 Weitergehende Formvorschri...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.1.1 Aufgabe des früheren "Alles-oder-Nichts-Prinzips"

Rz. 254 Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[1] wurde der Begriff des begünstigten Vermögens völlig neu definiert. Rz. 255 Bis zum 30.6.2016 bestand das begünstigte Vermögen aus land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften, soweit es zu nicht mehr als 50 % bzw. 10 % aus Verwaltungsvermögen bestand.[2] Das Vermögen (einsc...mehr