Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.17.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 365 Die vorstehende Fassung der Nr. 17 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 17 der Anlage des UStG. G...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.8.4 Bestattungsunternehmen

Rz. 258 Bestattungsunternehmen erbringen gesondert zu beurteilende Leistungen verschiedener Art. Für die Lieferungen von Sträußen, Blumenkörben und ähnlichen Waren, die frische Blüten, frische Blütenknospen, frisches Blattwerk usw. enthalten, kann der ermäßigte Steuersatz in Anspruch genommen werden. Das gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG auch für die Gestellung (Vermietung) f...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.48.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5.2.2 Zutaten und Nebensachen

Rz. 115 In den Fällen, in denen Zutaten und Nebensachen bereits nach Zolltarifrecht ebenso behandelt werden wie die Ware selbst, wird man regelmäßig davon ausgehen können, dass sie auch nach umsatzsteuerlichen Grundsätzen eine Nebenleistung zur Warenlieferung sind. Umgekehrt sind jedoch Fälle denkbar, die der Zolltarif als verschiedene Waren ansieht, die umsatzsteuerrechtlic...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.38.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 585 Die Nr. 38 der Anlage des UStG 1993, wonach Tabakpflanzen begünstigt waren, galt v. 1.1.1997 bis zum 31.12.1999. Nach dem Gesetzeswortlaut fielen lediglich (lebende) Tabakpflanzen aus Position 2401 des Zolltarifs unter die Steuerermäßigung. Allerdings hat die Bundesregierung später bemerkt, dass lebende Tabakpflanzen bereits unter Position 0602 des Zolltarifs fallen ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.8.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 253 Die vorstehende Fassung der Nr. 8 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 8 der Anlage des UStG. Gru...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.9.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 260 Die vorstehende Fassung der Nr. 9 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 9 der Anlage des UStG. Gru...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5.1 Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf das Gesamtentgelt

Rz. 110 Bei der Lieferung von Gegenständen der Anlage 2 des UStG bemisst sich der steuerbegünstigte Umsatz nach dem Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG). Der ermäßigte Steuersatz ist auf das gesamte Entgelt für die bewirkte Lieferung anzuwenden. Zusätzliche Entgelte i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG (z. B. Ausgleichsbeträge und Zuschüsse zur Preisauffüllung)[1] teilen das Schicksal des H...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.18.3 Allgemeines

Rz. 370 Unter Nr. 18 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Positionen 1201 00 bis 1208 des Zolltarifs. Dies sind insbesondere Samen und Früchte, aus denen i. d. R. durch Pressen oder mit Lösemitteln Fette oder Öle zu Speise- oder technischen Zwecken gewonnen werden. Dabei ist es unerheblich, ob sie tatsächlich zu diesem Zweck, zur Aussaat oder zu einem anderen Zweck be...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.39.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 587 Die vorstehende Fassung der Nr. 39 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Durch Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006[2] ist die Liste ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.30.2 Allgemeines

Rz. 466 Unter Nr. 30 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Positionen 1805 00 00 und 1806 des Zolltarifs. Rz. 467 Hierzu gehören nicht die übrigen Waren des Kap. 18 des Zolltarifs, und zwar Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet (Position 1801 des Zolltarifs). Kakaobohnen sind die Samen des Kakaobaums (Theobroma cacao); Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.31.3 Allgemeines

Rz. 473 Unter Nr. 31 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 19 des Zolltarifs. Rz. 474 Hierzu gehören Zubereitungen, die im Allgemeinen den Charakter von Lebensmitteln haben und die entweder unmittelbar aus Getreide des Kap. 10 des Zolltarifs, aus Waren des Kap. 11 des Zolltarifs (Getreidemehl, Grieß, Stärke usw., einschließlich Fruchtmehl und Gemüsemehl), aus zur E...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.10.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.55.3 Allgemeines

Rz. 831 Die Befürworter der neuen Steuerermäßigung gehen offensichtlich davon aus, dass die Preise für Menstruationsprodukte aufgrund der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sinken würden. Dies ist zwar möglich, aber keinesfalls zwingend. Die Preisgestaltung ist allein Sache der Unternehmer, hier insbesondere der Einzelhändler (z. B. Drogeriemärkte, Supermärkte, Fachgeschä...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 169 Die vorstehende Fassung der Nr. 2 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 2 der Anlage des UStG. Entspr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5.2.6 Begünstigte Gegenstände als Nebenleistungen einer sonstigen Leistung

Rz. 127 Eine insgesamt dem allgemeinen Steuersatz unterliegende sonstige Leistung liegt vor, wenn Gegenstände, die zwar in der Anlage 2 des UStG aufgeführt sind, als unselbstständige Teile in eine sonstige Leistung eingehen. Beispiel: Im Rahmen einer Seminarveranstaltung (sonstige Leistung) werden den Teilnehmern Lehrbücher oder Broschüren überlassen, die an sich nach Nr. 49...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.49 Zu Nr. 49 der Anlage 2 des UStG

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.10.3 Allgemeines

Rz. 269 Unter Nr. 10 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Position 0701 bis 0713 des Zolltarifs sowie Topinambur (aus Position 0714 des Zolltarifs). Rz. 270 Begünstigt sind Gemüse und Küchenkräuter aller Art, frisch, gekühlt, gefroren (auch in Wasser oder Dampf gekocht), vorläufig haltbar gemacht oder getrocknet. In den Positionen 0709, 0710, 0711 oder 0712 des Zolltar...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.55.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.11.3 Allgemeines

Rz. 291 Unter Nr. 11 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Positionen 0801 bis 0813 des Zolltarifs. Rz. 292 Hierzu gehören nur genießbare Früchte und Nüsse, die eine in den Positionen 0801 bis 0813 des Zolltarifs vorgesehene Beschaffenheit haben. Waren dieser Art können ganz, in Stücke geschnitten, entsteint, zerquetscht, geraspelt, enthäutet oder von den Schalen befrei...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.50.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.32.3 Allgemeines

Rz. 488 Unter Nr. 32 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Positionen 2001 bis 2008 des Zolltarifs. Rz. 489 Zu den Positionen 2001 bis 2008 des Zolltarifs gehören Gemüse, Früchte und andere Pflanzenteile, die durch andere als in den Kapiteln 7, 8 oder 11 des Zolltarifs (Rz. 269ff., Rz. 346ff.) vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht, auch homogenisiert, un...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 187 Die vorstehende Fassung der Nr. 3 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 3 der Anlage des UStG. Grundsä...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 202 Die vorstehende Fassung der Nr. 4 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 4 der Anlage des UStG. Grundsä...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.41.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 597 Die vorstehende Fassung der Nr. 41 der Anlage 2 des UStG beruht auf Art. 18 Nr. 20 Buchst. b des Steueränderungsgesetzes 2001 v. 20.12.2001[1], der die Nr. 41 der damaligen Anlage des UStG mWv 1.1.2002 änderte. Hierdurch wurde die geänderte Einordnung von bestimmten Süßstoffen in den Zolltarif berücksichtigt. Das bisherige Zitat "Unterposition 2824 60" wurde durch da...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.42.3 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 603 Unter Nr. 42 der Anlage 2 des UStG fällt nur Essigsäure der Unterposition 2915 21 00 des Zolltarifs (CH3COOH), ein Erzeugnis der trockenen Holzdestillation. Dazu gehören auch nicht aromatisierte oder gefärbte Lösungen von Essigsäure in Wasser mit einem Gehalt an Essigsäure von mehr als 10 Gewichtshundertteilen. Rz. 604 Hierzu gehören nicht Speiseessig (Position 2209 de...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.50.3 Allgemeines

Rz. 719a Unter Nr. 50 der Anlage 2 des UStG i. d. F. ab 1.1.2015 fallen nur die in der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten Speichermedien aus Position 8523 des Zolltarifs, wenn auf diesen Speichermedien die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buchs gespeichert ist. Die Steuerermäßigung kann nur angewandt werden, wenn die Speichermedien als körperliche Gegenstände (physische Tr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.22.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 406 Die vorstehende Fassung der Nr. 22 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Die nach Nr. 22 der Anlage 2 des UStG begünstigten Waren fielen bis zum 31.12.1987 unter Nr. 18 Buchst. b de...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.43.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 606 Die vorstehende Fassung der Nr. 43 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Durch Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006[2] ist die Liste ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.33.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 505 Die vorstehende Fassung der Nr. 33 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie im Wesentlichen der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 28 der A...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.52.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.24.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 418 Die vorstehende Fassung der Nr. 24 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1. 1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der v. 1.1.1976 bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 19 der Anla...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.13.3 Allgemeines

Rz. 329 Unter Nr. 13 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 10 des Zolltarifs. Dazu gehören nur Getreidekörner, auch in Garben, Kolben, Ähren, Rispen – auch ausgedroschen oder geschwungen. Bespelzte Körner, die von unreif geschnittenem Getreide stammen (z. B. halbreif geerntete Körner von Spelzweizen), werden wie gewöhnliche Getreidekörner tarifiert. Frische Maisko...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.14.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.44.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 612 Nach Nr. 44 der damaligen Anlage des UStG waren bis 31.12.2001 Fütterungsarzneimittel begünstigt. Durch Art. 18 Nr. 20 Buchst. c des Steueränderungsgesetzes 2001 v. 20.12.2001[1] ist Nr. 44 der damaligen Anlage des UStG mWv 1.1.2002 aufgehoben worden. Fütterungsarzneimittel fallen somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unter die Steuerermäßigung. Der Gesetzgeber hat de...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.14.3 Allgemeines

Rz. 346 Unter Nr. 14 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Positionen 1101 00 bis 1104 des Zolltarifs. Dazu gehören Waren aus der Vermahlung von Getreide (Positionen 1101 00 und 1102 des Zolltarifs), Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide (Position 1103 des Zolltarifs) und bestimmte Getreidekörner (Position 1104 des Zolltarifs). Rz. 347 Hierzu gehören nicht andere...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.6.3 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 229 Unter Nr. 6 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Position 0601 des Zolltarifs. Hierzu gehören lebende (ruhende, im Wachstum oder in Blüte befindliche) Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, die gewöhnlich von Gärtnereien, vom Samenfachhandel oder vom Blumenhandel für Anpflanzungen oder zu Zierzwecken geliefert werden (z. B. Orchideen, Hyazin...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.53.8 Künstlereigenschaft nicht maßgebend für die Steuerermäßigung

Rz. 775 Mit dem Wegfall der Steuerbegünstigung für Freiberufler (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG a. F.)[1] ist es ab 1.1.1982 für die Frage der Umsatzsteuerermäßigung unbedeutend geworden, ob Kunstgegenstände vom Künstler selbst oder von anderen Personen verkauft werden. Für Künstler oder Kunsthandwerker ist aus umsatzsteuerlicher Sicht auch nicht mehr von Bedeutung, ob sie als Freib...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.26.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.34.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.46.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 622 Die vorstehende Fassung der Nr. 46 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Eine redaktionelle Änderung erfuhr die Vorschrift durch Art. 5 Nr. 36 Buchst. a des Steueränd...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.16.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 360 Die vorstehende Fassung der Nr. 16 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Geringfügige redaktionelle Änderungen (Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten wird gesondert ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.53.6 Antiquitäten

Rz. 773 Nicht begünstigte Antiquitäten (Position 9706 des Zolltarifs) sind alle nicht in den Positionen 9701 bis 9705 des Zolltarifs erfassten Waren, deren Wert hauptsächlich auf ihrem Alter und i. d. R. ihrer hierdurch bedingten Seltenheit beruht und die außerdem mehr als 100 Jahre alt sind. Änderungen, Ergänzungen, Ausbesserungen und dgl., die solche Waren vor weniger als ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.35.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 550 Die vorstehende Fassung der Nr. 35 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis zum 31.12.1987 geltenden Nr. 30 der Anlage des UStG. Grundsätzlich...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.36.3 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 557 Unter Nr. 36 der Anlage 2 des UStG fällt lediglich Speiseessig der Position 2209 00 des Zolltarifs. Rz. 558 Hierzu gehören Gärungsessig (d. h. durch Essiggärung aus alkoholischen Flüssigkeiten gewonnenes Erzeugnis) ohne Rücksicht auf den Gehalt an Essigsäure, z. B. Weinessig, Malzessig, Obstessig, Bieressig, Essig aus Apfelwein, Birnenwein oder anderen vergorenen Fruch...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.28.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.7.3 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 234 Unter Nr. 7 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Position 0602 des Zolltarifs. Hierzu gehören lebende Pflanzen, die keine Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen oder Wurzelstöcke bilden und die gewöhnlich von Gärtnereien oder Baumschulen für Anpflanzungen oder zu Zierzwecken geliefert werden, insbesondere Bäume und Sträucher aller Art (Waldgehölze, Obstgehölze...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.15.3 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 356 Unter Nr. 15 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Position 1105 des Zolltarifs. Rz. 357 Hierzu gehören Trockenkartoffeln in Form von Mehl (Pulver), Grieß oder Flocken, z. B. Kartoffelwalzmehl (vermahlene Kartoffelflocken), Kartoffelgrieß (Kartoffelpressschrot) und Kartoffelflocken, auch Kartoffelmehl zum Herstellen von Kartoffelklößen oder Kartoffelbrei sowie G...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.37.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 562 Die vorstehende Fassung der Nr. 37 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 32 der Anlage des UStG. G...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.7.4 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Rz. 236 Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 6 bis 9 der Anlage 2 des UStG gilt nicht für Gärtnereien, Baumschulen usw., die gem. § 24 UStG nach Durchschnittssätzen besteuert werden (§ 12 Abs. 2 UStG Rz. 25). Die Durchschnittssätze sind nur auf Umsätze anzuwenden, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden.[1] ...mehr