Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 1 Überblick

Rz. 1 § 3 Nr. 11b EStG wurde eingefügt m. W. v. Vz 2021 durch G. v. 19.6.2022 (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz). Der Bundesrat hat am 10.6.2022 dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, das der Bundestag am 19.5.2022 beschlossen hatte.[1] Corona-bedingte Sonderleistungen der Arbeitgeber sind bis zu 4.500 EUR steuerfrei. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die Za...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 3.2.2 Angaben bei teilweiser Steuerbefreiung

Sollte es sich um ein unbebautes Grundstück handeln, bei dem ein räumlich abgrenzbarer Teil des Flurstücks für steuerbefreite Zwecke genutzt wird, sind außerdem bei den Angaben zu Gemarkung/Flurstück noch zusätzliche Angaben zur Bezeichnung/Verwendung des Grundstücks, zur steuerbefreiten Fläche in qm und zur einschlägigen Nummer der Steuerbefreiung zu machen. Die Nummern der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.4.6 Grenzüberschreitende Zahlungen bei Steuerbefreiung oder Präferenzbesteuerung, Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e

Rz. 83 Nach § 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e AO bilden Gestaltungen unter den Voraussetzungen des Main Purpose Tests ein Kennzeichen, wenn eine als Betriebsausgaben abzugsfähige Zahlung an ein verbundenes Unternehmen erfolgt und die Zahlung bei dem empfangenden Unternehmen in seinem Ansässigkeitsstaat vollständig von der Steuer befreit ist oder einer steuerlichen Präferenzregel...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 4.2.3 Teilweise Steuerbefreiung

Wird ein räumlich abgrenzbarer Teil des Gebäudes/Gebäudeteils zu steuerbefreiten Zwecken genutzt, sind zu dem jeweiligen Gebäude/Gebäudeteil außerdem die Bezeichnung/Verwendungsweise des Gebäudes/Gebäudeteils, die steuerbefreite Wohn- bzw. Nutzfläche sowie die Nummer der Steuerbefreiung einzutragen. Die Nummer der Steuerbefreiung ergibt sich aus dem Erklärungsformular in ELS...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 5.2.3 Teilweise Steuerbefreiung und -ermäßigung

Verwendung eines räumlich abgrenzbaren Teils zu steuerbefreiten Zwecken Wird ein räumlich abgrenzbarer Teil des Gebäudes/Gebäudeteils zu steuerbefreiten Zwecke genutzt, sind zu dem jeweiligen Gebäude/Gebäudeteil außerdem die Bezeichnung/Verwendungsweise des Gebäudes/Gebäudeteils, die steuerbefreite Wohn- bzw. Nutzfläche sowie die Nummer der einschlägigen Steuerbefreiung einzu...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 6.2.3 Teilweise Steuerbefreiung und -ermäßigung

Wird ein räumlich abgrenzbarer Teil des Gebäudes/Gebäudeteils zu steuerbefreiten Zwecken genutzt, sind zu dem jeweiligen Gebäude/Gebäudeteil die Bezeichnung/Verwendungsweise, die begünstigte Wohn- bzw. Nutzfläche sowie die Nummer der Steuerbefreiung einzutragen. Die Nummer der Steuerbefreiung ergibt sich aus dem Erklärungsformular in ELSTER. Eine Grundsteuerbefreiung kommt u...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 3.2.6 Teilweise Steuerbefreiung und -ermäßigung

Verwendung eines räumlich abgrenzbaren Teils des Grundstücks zu steuerbefreiten Zwecken Wird ein räumlich abgrenzbarer Teil des Gebäudes/Gebäudeteils zu steuerbefreiten Zwecken genutzt, sind zu dem jeweiligen Gebäude/Gebäudeteil außerdem die Bezeichnung/Verwendungsweise des Gebäudes/Gebäudeteils, die steuerbefreite Wohn- bzw. Nutzfläche sowie die Nummer der Steuerbefreiung ei...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 4.2.4 Vollständige Steuerbefreiung

Verwendung des gesamten Grundbesitzes für steuerbefreite Zwecke Wird das gesamte Grundstück zu steuerbefreiten Zwecken genutzt, ist nur die Angabe der zutreffenden Nummer der Grundsteuerbefreiung einzutragen. Die Nummern der Grundsteuerbefreiungen sind in dem ELSTER-Formular bereits vorgegeben. Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen, Personengrupp...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 5.2.4 Vollständige Steuerbefreiung

Wird das gesamte Grundstück zu steuerbefreiten Zwecken genutzt, ist nur die Angabe der zutreffenden Nummer der Grundsteuerbefreiung einzutragen. Die Nummern der Grundsteuerbefreiungen sind in dem ELSTER-Formular bereits vorgegeben. Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen, Personengruppen oder Institutionen in Betracht: juristische Personen des öffe...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 3.2.7 Vollständige Steuerbefreiung

Verwendung des gesamten Grundbesitzes für steuerbefreite Zwecke Wird das gesamte Grundstück zu steuerbefreiten Zwecken genutzt, ist nur die Angabe der zutreffenden Nummer der Grundsteuerbefreiung einzutragen. Die Nummern der Grundsteuerbefreiungen sind in dem ELSTER-Formular bereits vorgegeben. Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen, Personengrupp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2.2.2 Mehrfache Steuerbefreiung nach DBA

Rz. 113 Nach Doppelbuchst. bb) führt es zu einem Kennzeichen, wenn in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet eine Steuerbefreiung nach einem DBA für dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen in Anspruch genommen wird und die Einkünfte oder das Vermögen deshalb ganz oder teilweise unversteuert bleiben. Erfasst werden also Gestaltungen, bei denen durch Inanspruchnahme der Freiste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2.2 Mehrfache Abschreibungen oder Steuerbefreiungen, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b

3.2.2.1 Mehrfache Abschreibung Rz. 109 Abs. 2 N. 1 Buchst. b erfasst Gestaltungen, die zu einer mehrfachen Abzugsfähigkeit oder Steuerbefreiungen führen (sog. "double dips"). Nach Doppelbuchst. aa) führt es zu einem Kennzeichen, wenn in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet Absetzungen für Abnutzung für denselben Vermögenswert in Anspruch genommen werden. Zum Begriff des Hoheits...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 6.1.3 Grund der Feststellung

Bei Erklärungen, die im Rahmen der Hauptfeststellung abgegeben werden, ist die Option "Hauptfeststellung" auszuwählen. Die anderen Optionen "Nachfeststellung" oder "Fortschreibung(en)" oder "Aufhebung" sind erst ab dem Stichtag 1.1.2023 möglich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück oder den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verändert haben...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 4.1.3 Grund der Feststellung

Wenn die Feststellungserklärung zur Hauptfeststellung zum 1.1.2022 abgegeben wird, ist auch die "Hauptfeststellung" als Grund der Feststellung auszuwählen. Die übrigen Optionen "Nachfeststellung", "Aufhebung" oder "Fortschreibung(en)" sind erst ab dem Stichtag 1.1.2023 möglich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück oder den Betrieb der Land- un...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 3.1.3 Grund der Feststellung

Als Grund der Feststellung ist die Option "Hauptfeststellung" anzugeben. Die übrigen Optionen "Nachfeststellung", "Fortschreibung(en)" und "Aufhebung" kommen erst zu einem späteren Stichtag (nach dem 1.1.2022) in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück oder den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verändert haben. Eine Nachfeststellung...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 5.1.3 Grund der Feststellung

Bei einer Erklärung im Rahmen der Hauptfeststellung, ist die Option "Hauptveranlagung/Hauptfeststellung" auszuwählen. Die beiden anderen Optionen "Nachveranlagung/Nachfeststellung" oder "Neuveranlagung/Fortschreibung(en)" sind erst ab dem Stichtag 1.1.2023 möglich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück oder den Betrieb der Land- und Forstwirtsc...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 6.2.4 Angaben bei vollständiger Grundsteuerbefreiung

Wird das gesamte Grundstück zu steuerbefreiten Zwecken genutzt, ist nur die Angabe der zutreffenden Nummer der Grundsteuerbefreiung einzutragen. Die Nummern der Grundsteuerbefreiungen sind in dem ELSTER-Formular bereits vorgegeben. Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen, Personengruppen oder Institutionen in Betracht: juristische Personen des öffe...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 2.1.8 Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung

Wenn die Voraussetzungen für eine teilweise oder umfassende Steuerbefreiung und/oder -ermäßigung erfüllt sind, ist im Hauptvordruck eine entsprechende Angabe darüber zu machen und die Anlage Grundsteuerbefreiung/-ermäßigung (GW4) beizufügen. Wird eine Vergünstigung wegen überwiegender Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken beantragt, ist keine Eintragung im Hauptvordruck erf...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 4.1.7 Grundsteuerbefreiung/-ermäßigung

Wenn die Voraussetzungen für eine teilweise oder umfassende Steuerbefreiung und/oder Ermäßigung der Grundsteuermesszahl erfüllt sind, ist im Hauptvordruck ein entsprechendes Häkchen zu setzen und in der Anlage Grundsteuerbefreiung/-ermäßigung (HmbGrSt 4) sind detailliertere Angaben zu den betroffenen Flächen und Gebäuden/Gebäudeteilen zu machen. Die allgemeinen Ermäßigungen ...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 2.3.1 Verwendung des gesamten Grundbesitzes für steuerbefreite Zwecke

Wird die gesamte wirtschaftliche Einheit für steuerbefreite Zwecke genutzt, so ist lediglich die Nummer der Steuerbefreiung auszuwählen. Die vollständige Auswahl der Steuerbefreiungsgründe sowie deren Beschreibung lassen sich der Ausfüllanleitung zur Anlage Grundsteuerbefreiung/-ermäßigung und den Hilfetexten in ELSTER entnehmen. Beispiele für Grundsteuerbefreiungstatbeständ...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 5.2.1 Angaben zum Grund und Boden: Gemarkungen und Flurstücke des Grundvermögens

Alle zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke (im Grundvermögen) sind gesondert zu erfassen. Dabei sind immer der Name der Gemarkung, die Flurstücksangaben (Flur, Flurstückszähler und -nenner[1]), die Gesamtfläche des Flurstücks, das Grundbuchblatt, sowie der entsprechende Miteigentumsanteil an dem Flurstück anzugeben. Die benötigten Flurstücksinformationen wie Gem...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 2.1.3 Grund der Feststellung

Wenn die Feststellungserklärung im Rahmen der Hauptfeststellung auf den Stichtag 1.1.2022 (Feststellungszeitpunkt) einzureichen ist, ist als Grund der Feststellung die "Hauptfeststellung" auszuwählen. Eine "Nachfeststellung" oder "Wertfortschreibung" kommt erst für Stichtage ab dem 1.1.2023 in Betracht. Eine Nachfeststellung wird durchgeführt, wenn für das Grundstück eine er...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 6.1.7 Grundsteuerbefreiung/-ermäßigung

Wird eine teilweise oder vollständige Steuerbefreiung für das Grundstück beantragt oder liegen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl vor, ist dies entsprechend anzugeben. In der Anlage Grundstück (Ni GrSt 2) sind für die jeweiligen Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile diesbezüglich detaillierte Angaben zu machen. Hinweis Allgemeine Ermäßigung Die allgeme...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 2.3.3 Verwendung eines räumlich nicht abgrenzbaren Teils des Grundbesitzes für steuerbefreite Zwecke

Wird ein räumlich nicht abgrenzbarer Teil des Grundstücks für steuerbefreite Zwecke verwendet, kommt eine Grundsteuerbefreiung nur in Betracht, wenn die Nutzung zu steuerbefreiten Zwecken im Verhältnis zur Nutzung zu steuerpflichtigen Zwecken überwiegt (mehr als 50 % der Gesamtnutzung). In diesem Fall ist, wie bei der Verwendung des gesamten Grundbesitzes zu steuerbefreiten ...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 6.2.1 Angaben zum Grund und Boden

Gemeindebezogene Aufstellung der Gemarkung(en) und Flurstücke des Grundvermögens In der Anlage Grundstück sind zunächst alle zur jeweiligen wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke zu erfassen. Die Erfassung der Flurstücke erfolgt gemeindeweise. Für jedes Flurstück ist die Angabe der Fläche in qm (amtliche Fläche), des Gemarkungsnamens, des Flurstückszählers und –nenner...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 4.2.1 Angaben zum Grund und Boden

Auf der Anlage Grundstück sind zunächst alle zur jeweiligen wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke zu erfassen. Dabei sind auch diejenigen Flächen anzugeben, die ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreit sind. Für jedes Flurstück ist die Angabe der Fläche in qm, des Gemarkungsnamens, des Flurstückszählers und –nenners (falls kein Nenner vorhanden ist, ist nur di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2.2.1 Mehrfache Abschreibung

Rz. 109 Abs. 2 N. 1 Buchst. b erfasst Gestaltungen, die zu einer mehrfachen Abzugsfähigkeit oder Steuerbefreiungen führen (sog. "double dips"). Nach Doppelbuchst. aa) führt es zu einem Kennzeichen, wenn in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet Absetzungen für Abnutzung für denselben Vermögenswert in Anspruch genommen werden. Zum Begriff des Hoheitsgebiets vgl. Rz. 43, zu Absetz...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Die Steuerbefreiung im Einzelnen

Rz. 8 Die Steuerbefreiung nach § 4b UStG setzt einen steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland oder ein – einem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgestelltes innergemeinschaftliches Verbringen voraus.[1] Die Steuerbefreiungen nach § 4b Nr. 1 bis 3 UStG können auch juristische Personen (soweit sie nicht Unternehmer sind oder Gegenstände für ihren nichtunternehmer...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Steuerbefreiung nach § 4b Nr. 3 UStG

Rz. 11 Der Erwerb von Gegenständen, deren Einfuhr nach den für die EUSt geltenden Vorschriften steuerfrei wäre, ist gem. § 4b Nr. 3 UStG befreit. Da sich die Steuerbefreiung nach den für die Steuerbefreiung der Einfuhr geltenden Vorschriften richtet, sind insoweit § 5 UStG und die hierzu ergangene EUSt-BefreiungsVO [1] maßgebend. Danach ist z. B. der innergemeinschaftliche Er...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Steuerbefreiung nach § 4b Nr. 1 UStG

Rz. 9 Gemäß § 4b Nr. 1 UStG ist der Erwerb von Gegenständen von der USt befreit, die in den folgenden Vorschriften des Gesetzes bezeichnet sind[1]:mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Steuerbefreiung nach § 4b Nr. 2 UStG

Rz. 10 Nach § 4b Nr. 2 UStG ist der Erwerb der in folgenden Vorschriften genannten Gegenständen steuerfrei, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind[1]:mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Steuerbefreiung nach § 4b Nr. 4 UStG

Rz. 13 § 4b Nr. 4 UStG befreit den Erwerb von Gegenständen, die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 UStG nicht ausgeschlossen ist, also insbesondere für Ausfuhrlieferungen und für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. a und b UStG. Praxis-Beispiel Unternehmer A in Mannheim erwirbt von einem unternehmeri...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit der Einführung des EG-Binnenmarkts zum 1.1.1993 war die Einfuhr von Waren zwischen den EU-Mitgliedstaaten und damit der Einfuhrtatbestand für diese Fälle entfallen. Die Einfuhr war durch den neuen Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs ersetzt worden, der seit dem 1.1.1993 eine Besteuerung im Bestimmungsland sicherstellt. Die allgemeinen Steuerbefreiungen n...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4b Steuerbefreiungen beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

1 Allgemeines Rz. 1 Mit der Einführung des EG-Binnenmarkts zum 1.1.1993 war die Einfuhr von Waren zwischen den EU-Mitgliedstaaten und damit der Einfuhrtatbestand für diese Fälle entfallen. Die Einfuhr war durch den neuen Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs ersetzt worden, der seit dem 1.1.1993 eine Besteuerung im Bestimmungsland sicherstellt. Die allgemeinen Steuer...mehr

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Grunderwerbsteuer bei Verän... / VI. Verhältnis zu Befreiungs- und Vergünstigungsvorschriften

§ 1 Abs. 2a GrEStG fingiert einen Grundstücksübergang von einer Personengesellschaft mit altem Gesellschafterbestand auf eine fiktiv neue Personengesellschaft mit neuem Gesellschafterbestand. Dabei sind die Steuerbefreiungen des § 3 GrEStG zu beachten. § 16 Abs. 2 GrEStG ist im Zusammenhang mit § 1 Abs. 2a GrEStG anzuwenden, wenn einer oder mehrere der Gesellschafterwechsel, ...mehr

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Betriebsaufspaltungen in de... / bb) Einfluss auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der Wegfall der Betriebsaufspaltung hat neben den erläuterten ertragsteuerlichen Folgen auch beachtliche erbschaftsteuerliche Folgen. Sollte im Nachgang des Wegfalls der Betriebsaufspaltung unter Beibehaltung einer dualistischen Struktur ohne Zusammenführung des Besitz- und Betriebsunternehmens eine unentgeltliche Übertragung erfolgen, ist bei der klassischen Betriebsaufspal...mehr

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Schifffahrt/Luftfahrzeuge/B... / 2.1 Nationales Steuerrecht

Auch wenn es sich bei den Einkünften aus Schiff- und Luftfahrt und dem Betrieb von Binnenschiffen um gewerbliche Einkünfte handelt, erfolgt die Unterscheidung in inl. oder ausl. Einkünfte nach deutschem Steuerrecht nicht anhand des Betriebsstättenprinzips. Einkünfte im Inland ansässiger Unternehmen aus dem Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe und Luftfahrzeuge sind g...mehr

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REIT – ABC IntStR / 2.1 REIT AG

Ein REIT ist als AG grundsätzlich ein KSt-Subjekt. Allerdings ergeben sich nach dem REITG für die Besteuerung einige Besonderheiten. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass ein REIT gem. § 16 Abs. 1 REITG unter bestimmten Umständen von der KSt und GewSt befreit ist. Die Steuerfreiheit des REITG tritt nur dann ein, wenn die Erfordernisse hinsichtlich der Börsenzulassung...mehr

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ZErb 08/2022, Die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge unter dem Gesichtspunkt der Voraussetzungen des Familienheims - Ein Kurzbeitrag aus aktuellem Anlass

Steuerbefreiung sind grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen zu gewähren. Anlässlich einer Anfrage einer Mandantin ergab sich die Frage, ob moralische Verpflichtungen ein steuerschädliches Ereignis im Fall des Familienheims auslösen können. Derzeit fliehen tausende Menschen aus den Kriegsgebieten der Ukraine. Viele hilfsbereite Menschen sind bereit, den Geflüchteten ein...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Kennzeichen mit Motivtest (Abs. 1)

a) Vertraulichkeitsklausel „(1) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind: 1. die Vereinbarung a) einer Vertraulichkeitsklausel, die dem Nutzer oder einem anderen an der Steuergestaltung Beteiligten eine Offenlegung, auf welche Weise aufgrund der Gestaltung ein steuerlicher Vorteil erlangt wird, gegenüber Intermediären oder den Finanzbehörden ver...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Kennzeichen ohne Motivtest (Abs. 2)

a) Vorbemerkung Rz. 161 [Autor/Stand] Kennzeichen ohne Motivtest. Die unter § 138e Abs. 2 AO genannten Kennzeichen führen jeweils unabhängig vom Main-Benefit-Test zu einer Mitteilungspflicht. Mit anderen Worten wird bei solchen Gestaltungen die steuerliche Motivation als gegeben unterstellt bzw. eine Mitteilung wird losgelöst von steuerlichen Motiven als erforderlich erachtet...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Unionsrecht

Rz. 10 Die 6. EG-RL in der bis 31.12.1992 geltenden Fassung enthielt noch keine spezielle Ortsbestimmung für die Lieferungen an Bord von Beförderungsmitteln. Deshalb bestimmte sich bis zum 31.12.1992 der Ort der Lieferung in diesen Fällen grundsätzlich nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-RL. Danach galt für den Fall, dass der Gegenstand nicht versandt oder befördert wird,...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemäß § 5 Abs 1 Nr 9 KStG wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke von der KSt befreit sind (§ 10b Abs 1 S 2 Nr 2 EStG)

Rn. 88 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Wegen der Bezugnahme auf die Befreiung von der KSt gemäß § 5 Abs 1 Nr 9 KStG handelt es sich zum einen um inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, dh um solche mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland, die im Inland unbeschränkt kstpfl sind. Die Befreiung von der KSt wird nur dann gewährt, wenn das KSt-Subjekt n...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 4 § 3e UStG trifft besondere Bestimmungen über den Ort bestimmter Lieferungen und Restaurationsleistungen. Sie geht als Sondervorschrift den allgemeinen Bestimmungen über den Ort der Lieferung[1] und den Ort von sonstigen Leistungen[2] vor. Unberührt bleiben die übrigen für Lieferungen geltenden Vorschriften, insbesondere die Befreiungsvorschriften für innergemeinschaftl...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Sponsoring und Umsatzsteuer

Tz. 28 Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Sponsoringeinnahmen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht, so dass dem Sponsor grundsätzlich Umsatzsteuer zu berechnen ist. Soweit der Sponsor zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kommt es hierdurch beim Sponsor zu keiner wirtschaftlichen Belastung, sondern nur, soweit der Sponsor wegen Steuerbefreiung seiner Ausgangsumsätze nicht ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung (§ 10b Abs 1a S 1 EStG)

Rn. 180 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 § 10b Abs 1a EStG enthält eine Sonderregelung (vgl dazu Hüttemann, DB 2007, 127; Hüttemann, DB 2007, 2053; Tiedtke/Möllmann, DStR 2007, 509) für Spenden, die in das zu erhaltende Vermögen, den Vermögensstock, einer inländischen oder einer ausländischen Stiftung geleistet werden, welche die Voraussetzungen des § 10b Abs 1 S 2–6 EStG erfüllen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Drasdo, Die steuerliche Beurteilung von Geld- und Sachspenden zugunsten der caritativen Hilfsorganisationen als Ausgaben iSd § 10b EStG, DStR 1987, 327; Krome, Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring – Hinweise für die Praxis, DB 1999, 2030; Rödel, Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten beim Sponsoring, – Teil I, INF 1999, 716; Rödel, Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten be...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. "White-List" gesetzlich vorgesehener steuerlicher Vorteile

„ [3] Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem im Bundessteuerblatt zu veröffentlichenden Schreiben für bestimmte Fallgruppen bestimmen, dass kein steuerlicher Vorteil im Sinne der Sätze 1 und 2 anzunehmen ist, insbesondere weil sich der steuerliche Vorteil einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung ausschl...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Synopse der EU-Vorgaben und der Kennzeichen nach § 138e AO

Rz. 3 [Autor/Stand] Synopse. Die Kategorien gem. Anhang IV, Teil II der EU-Vorgaben korrespondieren wie folgt mit der innerstaatlichen Umsetzung:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Vertrauensschutz des StPfl (§ 10b Abs 4 S 1 EStG)

Rn. 260 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Der gutgläubige StPfl, der eine Zuwendung zur Förderung eines der in § 10b Abs 1 S 1 EStG genannten steuerbegünstigten Zwecke an einen in der Vorschrift genannten Zuwendungsempfänger erbracht hat, darf grds auf die Richtigkeit der Bestätigungen des Empfängers über die Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, sofern im Falle der Richtigkeit ...mehr